Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5197/2011
U r t e i l v om 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang;,
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 9. August 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit in englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 29. April 2010 an
die Schweizer Vertretung in Colombo (Eingang Botschaft 14. Mai 2010)
ersuchte der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger,
tamilischer Ethnie aus B._______, Distrikt C._______ – sinngemäss um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Auf
entsprechende Zusatzfragen der Botschaft vom 18. Mai 2010 ergänzte er
sein Asylgesuch mit Eingabe vom 25. Mai 2010. Zur Begründung des
Gesuchs führte er aus, er sei ein ehemaliges Mitglied der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Am [Datum] sei er der LTTE beigetreten
und unter dem Namen D._______ bekannt gewesen. Nach der
Absolvierung von drei Monaten militärischen Trainings habe er an
Gefechten gegen die srilankischen Sicherheitskräfte teilgenommen und
auch politische Tätigkeiten ausgeübt. Zwischen [Datum] und [Datum] sei
er [Funktion] in C._______ gewesen. Gegen Ende des Krieges habe er
der LTTE als Krieger dienen müssen. Am [Datum] sei er mit seiner
Familie aus dem umkämpften E._______Gebiet geflohen. Auf dem Weg
nach F._______ seien er und seine Familie von der srilankischen Marine
verhaftet und ins G._______ nach H._______ im I._______ Distrikt
gebracht worden, wo sie befragt geworden seien. Während eines Verhörs
habe er zugegeben, ein LTTEMitglied zu sein. Am [Datum] sei er ins
J._______ Rehabilitationszentrum im K._______ Distrikt überführt
worden, während man seine Familie am [Datum] freigelassen habe. Er
sei dabei fortlaufend durch ein Spezialteam des Criminal Investigation
Departments (CID) befragt worden. Nach sechs Monaten Haft sei er am
[Datum] aus humanitären Gründen entlassen worden, weil er seit seiner
Kindheit auf dem rechten Auge blind sei. Seither führe er ein Leben als
normaler Zivilist und fürchte sich vor einer Verhaftung durch die
srilankischen Sicherheitskräfte. Um Probleme mit den Behörden zu
vermeiden, seien Personen, die er kenne, auf Abstand zu ihm gegangen.
Am [Datum] hätten zwei Männer in Zivil nach ihm gesucht, weshalb er in
der Folge zu Verwandten gezogen sei. Am [Datum] seien drei
Unbekannte auf Motorrädern in der Nähe seines Hauses auf der Suche
nach ihm gewesen. Er vermute, dass es Mitglieder des Geheimdienstes
oder von paramilitärischen Gruppen gewesen seien. Wegen dieser
beiden Vorfälle habe er am [Datum] beim International Committee of the
Red Cross (ICRC) C._______ eine Beschwerde hinterlegt. Aufgrund
dieser Probleme und weil er keine Arbeit finde, sei es ihm nicht möglich,
sich zu integrieren und ein normales Leben zu führen.
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente in
Kopie und mit Übersetzung zu den Akten.
B.
Am 23. August 2010 wurde mit dem Beschwerdeführer bei der Botschaft
eine Befragung durchgeführt. Im Rahmen dieser Befragung bestätigte er
die bereits geschilderten Ereignisse und ergänzte, dass er seit dem Jahr
(…) den Rang eines (…) gehabt und während des Krieges fünfundvierzig
Männer befehligt habe. Nachdem ihn die srilankische Marine für
einundzwanzig Tage verhaftet und in dieser Zeit während zehn Tagen
verhört habe, sei er ins G._______ gebracht worden.
C.
Mit Begleitschreiben vom 23. August 2010 (Eingang BFM 3. September
2010) leitete die Vertretung in Colombo die Akten zuständigkeitshalber an
das BFM weiter.
D.
Am 30. November 2010 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die
Botschaft und führte aus, er sei am [Datum] vom L._______, welcher der
Sri Lanka Army (SLA) angeschlossen sei, zu einer Befragung ins
Armeecamp bestellt worden. Dort sei er während dreissig Minuten befragt
worden. Danach hätten ihn drei Mitglieder der Terrorist Investigation
Division (TID) über eine Stunde verhört, bedroht und zwei Mal
geschlagen. Am nächsten Tag sei er freigelassen worden, wobei er von
ihnen hingewiesen worden sei, dass er erneut befragt werden könne,
wann immer sie Informationen brauchen würden.
Das Schreiben wurde am 14. Dezember 2010 an das BFM übermittelt.
E.
Mit – am 9. Mai 2011 an das BFM weitergeleitetem – Schreiben vom
21. April 2011 schilderte der Beschwerdeführer der Vertretung in
Colombo zwei weitere Vorfälle. Sowohl am [Datum] als auch am [Datum]
sei er – so vermute er – von Mitgliedern der SLA angehalten und befragt
worden.
F.
Am 5. Juni 2011 wiederholte der Beschwerdeführer der Botschaft seine
Vorbringen und reichte gleichzeitig ein Bestätigungsschreiben des
Citizen's Committee, C._______ District, vom 30. Mai 2011 zu den Akten.
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Beide Schreiben wurden dem Bundesamt am 21. Juni 2011
weitergeleitet.
G.
Am 11. Juli 2011 listete der Beschwerdeführer der Schweizerischen
Vertretung von Colombo erneut sämtliche Vorfälle seit seiner Entlassung
aus dem Rehabilitationszentrum auf. Er fügte hinzu, er sei einen Tag
nach seiner Entlassung von Mitgliedern des MarineGeheimdienstes
angehalten und befragt worden. Zudem hätten ihn der Armee
Geheimdienst und der PolizeiGeheimdienst Civil Security Office (CSO)
besucht und Informationen von ihm gefordert. Einen Monat nach seiner
Freilassung hätten ihn Mitglieder der TID verhört und sich beim
Dorfvorsteher nach ihm erkundigt.
H.
Das Bundesamt verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
9. August 2011 (versandt am 16. August 2011) die Einreise in die
Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
I.
Mit französischsprachiger Eingabe vom 15. September 2011
(eingegangen am 19. September 2011) erhob der Beschwerdeführer
gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Schutzgewährung in der Schweiz. Der Eingabe lagen mehrere
Beweismittel bei.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
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Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
Eine solche Ausnahme liegt vorliegend nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen
Entscheides kann den Akten nicht entnommen werden, weil keine
Empfangsbestätigung vorliegt. Da die Beweislast bei den Behörden liegt
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 166 f., Rz. 3.150),
wird von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausgegangen.
1.4. Die Rechtsmitteleingabe ist in französischer Sprache und folglich in
einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Da die Sprache der Verfügung
des BFM massgebend ist, ergeht der Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts indessen in deutscher Sprache (Art. 33a
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.5. Die Beschwerde ist daher frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper: vgl. Art. 21 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
kann das Gericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung
glaubhaftmachen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat
zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten
zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
4.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
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Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2eg S.
131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit).
5.
5.1. Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides
aus, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rehabilitationszentrum
vermöge zum heutigen Zeitpunkt keine Einreisebewilligung in die
Schweiz zu begründen, da das schweizerische Asylrecht nicht dem
Ausgleich erlittenen Unrechtes diene. Angesichts seines dortigen
Aufenthaltes könne das BFM seine Befürchtungen vor einer erneuten
Inhaftierung seitens der srilankischen Sicherheitskräfte zwar gut
nachvollziehen, jedoch müsse seine Furcht vor einer zukünftigen
Verfolgung bei einer objektiven Betrachtungsweise als unbegründet im
Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden.
Nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne eine
Einreisebewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung des Beschwerdeführers
bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Gemäss
den Erkenntnissen der Vorinstanz würden die Insassen der
Rehabilitationscamps einem intensiven Screening unterzogen, um zu
prüfen, ob diese nach wie vor eine Gefahr für die Sicherheit des
srilankischen Staates darstellten. Seine Freilassung nach sechs Monaten
im J._______ Rehabilitation Centre mache deutlich, dass er von den
srilankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt werde, in
terroristische Aktivitäten verwickelt oder eine Gefahr für den srilankischen
Staat zu sein. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte, dass er im
Anschluss an seine Rehabilitation in absehbarer Zukunft erneut
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Es sei
allerdings nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Freilassung
weiterhin unter Beobachtung der srilankischen Behörden gestanden und
wiederholt befragt worden sei. Derartigen Massnahmen, die im
Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung der LTTE durch die
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srilankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen schon aufgrund
mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Hätten die
srilankischen Behörden die Überzeugung gehabt, dass er nach wie vor
Verbindungen zur LTTE habe oder in irgendeiner Weise eine Gefahr für
die Sicherheit des srilankischen Staates darstelle, wäre er zweifellos auch
nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp erneut inhaftiert
und nicht nur befragt worden. Dies sei bei ihm jedoch nicht der Fall
gewesen. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien daher nicht
einreiserelevant.
Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er finde keine Arbeit
und könne sich deshalb nicht integrieren sowie kein normales Leben
führen. Das Bundesamt bedaure seine gegenwärtige Lage, jedoch könne
eine Einreisebewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung bei einem Verbleib in Sri
Lanka ausgegangen werden müsse. Eine schwierige Lebenssituation und
insofern humanitäre Überlegungen seien kein Grund für die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz. Die von ihm geltend gemachte schwierige
Lebenssituation und ökonomische Schwierigkeiten könnten demzufolge
nicht zur Gewährung einer Einreisebewilligung führen. An diesen
Erwägungen vermöchten die eingereichten Dokumente nichts zu ändern,
stützten sie doch lediglich seine Vorbringen. Bei offensichtlich fehlender
Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene
Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Asylvorbringen einzugehen.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass er nicht schutzbedürftig im
Sinne von Art. 3 AsylG sei. Daher sei sein Asylgesuch abzulehnen und
die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
5.2. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seiner Beschwerde
geltend, die Bedrohungen durch Armeemitglieder und Paramilitärgruppen
hätten seit April 2011 zugenommen. Aufgrund dessen fürchte er sich,
Opfer einer Entführung zu werden. Dabei würden die Bedrohungen nicht
nur wegen seiner politischen Anschauung, sondern auch wegen seiner
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von ehemaligen
LTTEMitgliedern erfolgen. Zur letzteren gehöre er, weil er ein
potenzieller Zeuge der durch die srilankischen Sicherheitskräfte während
der letzten Phase des Krieges begangen Gräueltaten sei. Am [Datum]
habe er an einer Wiedervereinigung von ehemaligen Gefangenen im
Militärcamp von M._______ teilgenommen. Einen Tag später habe er die
Aufforderung erhalten, sich im Militärcamp von N._______ zu melden.
Dort hätten ihn Militärangehörige eineinhalb Stunden zum Bericht der
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Expertengruppe der Vereinigten Nationen (United Nations; UN) über Sri
Lanka verhört. Sie hätten ihn dabei zur Aussage aufgefordert, dass der
Bericht der UN falsch sei, da gegen Ende des Krieges nicht die Armee,
sondern die LTTE die Gräueltaten begangen habe. Zwischen dem (…)
und dem [Datum] sei er zwei Mal von der Armee in seinem Haus
aufgesucht worden. Seit Juli 2011 würden etwa alle zwei Tage
Sicherheitskräfte nach Hause kommen und ihm mit drohendem Unterton
dieselben Fragen stellen. Zudem würden sie immer die "weissen Vans"
erwähnen, welche für gewaltsames Verschwinden oder Entführungen
bekannt seien. Schliesslich habe ihn [Datum] ein hochgradiger
Kommandant der Region aufgefordert, zum Militärcamp zu gehen. Dort
hätte er bestätigen sollen, dass die Berichterstattung von "Channel 4"
unwahr sei. Insgesamt sei die Verfügung fehlerhaft, da die allgemeine
Menschenrechtslage in Sri Lanka nur teilweise und ungenau abgeklärt
worden sei. Sowohl lokale NGO's als auch Amnesty International hätten
von Verfolgungen und Entführungen von ehemaligen Gefangenen
berichtet. Ausserdem sei die Interpretation von Art. 3, 7 und 20 AsylG im
Hinblick auf die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft fehlerhaft. Er könne nicht im Heimatstaat bleiben
und habe zudem auch keine Möglichkeit, in einen anderen Staat zu
fliehen. Sodann wiederholte er seine bereits im erstinstanzlichen
Verfahren geltend gemachten Vorbringen.
5.3. Die Erwägungen des BFM sind nach Prüfung der Akten durch das
Gericht zutreffend und zu bestätigen. Der Beschwerdeführer befürchtet,
aufgrund seiner ehemaligen, langjährigen Tätigkeit für die LTTE
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Mit der
Vorinstanz kann das Bundesverwaltungsgericht diese (subjektiven)
Befürchtungen nachvollziehen. Indes ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer zunächst ins G._______ gebracht wurde und sich
anschliessend in einem Rehabilitationscamp aufgehalten hat, wo er nach
sechs Monaten ohne Auflagen entlassen wurde. In seinen Eingaben
bringt der Beschwerdeführer namentlich nicht vor, dass er während
seiner Festnahme und Internierung im Rehabilitierungslager in
irgendeiner Weise schlecht behandelt worden wäre. Dies macht deutlich,
dass sich keine konkreten Verdachtsmomente gegen den
Beschwerdeführer ergeben haben, andernfalls er mit Sicherheit nicht
freigelassen respektive wieder verhaftet und strafrechtlich verfolgt worden
wäre. Angesichts der nunmehr verstrichenen Zeitspanne und der
aktuellen Verhältnisse im Heimatland ist nicht von einem realen
Verfolgungsinteresse seitens der srilankischen Behörden auszugehen,
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zumal der Beschwerdeführer nach seiner Rehabilitierung kein
spezifisches Risikoprofil mehr aufweist, welches ihn aktuell aus objektiver
Sicher als gefährdet erscheinen liesse. Dementsprechend wurde der
Beschwerdeführer seit seiner Entlassung auch nicht mehr verhaftet,
obwohl unter anderem seitens des CID dazu hinreichend Gelegenheit
bestanden hätte. Aufgrund der Tatsache, dass ihm seit seiner Entlassung
im April 2010, mithin seit gut eineinhalb Jahren, nichts Nachteiliges im
Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er in
seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu
befürchten hat. Diese Feststellung wird ebenfalls durch die Umstände
untermauert, dass der Beschwerdeführer einerseits unmittelbar nach
seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp sich beim Dorfvorsteher
registriert hat und anderseits ohne Probleme zur Anhörung nach
Colombo fahren konnte. Allein die Angst vor einer allfällig künftig
möglichen Bedrohung genügt nicht, um auf das Vorliegen einer
begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Ausserdem
handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Nachforschungen und Belästigungen durch unbekannte Personen
teilweise um Übergriffe seitens Dritter, die klarerweise keine
flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreicht haben. Der
Beschwerdeführer könnte sich ausserdem um den Schutz des –
entgegen seiner Ansicht – schutzfähigen und schutzwilligen
Heimatstaates bemühen. Schliesslich ist auch eine vom BFM und dem
Gericht anerkannte sozial sowie wirtschaftlich schwierige Lebenssituation
unter dem Blickwinkel des Asylrechts nicht relevant.
5.4. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation für die
Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas während des
langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Am 18. Mai 2009 wurde
seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und
der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der
LTTE haben die srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum
Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen
junge Männer Gefahr, von srilankischem Sicherheitspersonal einer
minutiösen Personenkontrolle unterzogen und auch für eingehendere
Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp
beordert zu werden. Diese sogenannten „AntiTerrormassnahmen“
werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Court –
als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer
Separatisten eingesetzt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der
tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und vor allem im Grossraum
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Colombo ausgesetzt ist, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität
kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. In casu fällt auf,
dass der Beschwerdeführer seit dem Erlass der vorinstanzlichen
Verfügung seine Vorbringen an die Erwägungen des Bundesamtes
insoweit anpasst, als er behauptet, alle zwei Tage von srilankischen
Sicherheitskräften behelligt zu werden. Diesen Vorbringen fehlt es sowohl
an Realkennzeichen als auch an Detailreichtum. Ausserdem beschränkte
er sich lediglich auf eine chronologische Auflistung der Vorfälle, ohne die
angeführten Behelligungen anschaulich oder nachvollziehbar
darzustellen. Diese Ausführungen müssen folglich als nachgeschoben
und damit als unglaubhaft qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer
vermag mithin mit dem Bekräftigen seiner Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu
Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des
AsylG. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
5.5. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den LTTE und geltend gemachter
Beteiligung an Kampfhandlungen in seiner Heimat allenfalls asylunwürdig
gemäss Art. 53 AsylG sein könnte, offengelassen werden.
6.
Zusammenfassend lassen die vom Beschwerdeführer geschilderten
Vorfälle nicht auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung von einer
gemäss der Praxis zu Art. 3 AsylG erforderlichen Intensität schliessen. Es
erübrigt sich deshalb, auf die Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen
sowie die Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nicht zu ändern
vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
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verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
Versand: