B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5197/2012
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren am [...],
Sri Lanka,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. August 2012
D-5197/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus C._______ im Distrikt Jaffna (Nord-
provinz) stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie,
gemäss eigenen Angaben am 27. Februar 2011 seinen Heimatstaat ver-
liess und am 11. September 2011 illegal in die Schweiz einreiste, wo er
am 12. September 2011 um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Migration (BFM)
am 23. September 2011 summarisch und am 23. August 2012 eingehend
zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 31. August 2012 (eröffnet am 5. September 2012) ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, weder seien
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft, noch seien die Vor-
bringen geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass der Beschwerdeführer das BFM mit Schreiben vom 5. September
2012 um Einsicht in die Verfahrensakten ersuchte,
dass das BFM diesem Ersuchen mit Schreiben vom 11. September 2012
entsprach,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 31. August 2012
mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an-
focht,
dass er dabei beantragte, die genannte Verfügung sei aufzuheben und es
sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise es
sei eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er ausserdem in prozessualer Hinsicht sinngemäss beantragte, es
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass er mit der Beschwerdeschrift als Beweismittel einen Auszug aus ei-
nem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Sri Lanka
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sowie zwei Auszüge aus dem Internet in Bezug auf die Tötung zweier
Personen in Sri Lanka einreichte,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2012 abwies und den Be-
schwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens dazu aufforderte,
bis zum 29. Oktober 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leis-
ten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 unter Ein-
reichung eines Sendungsverfolgungs-Belegs der schweizerischen Post
geltend machte, die Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2012 sei ihm
erst am 30. Oktober 2012 zugegangen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem um Ansetzung einer neuen Frist
zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung vom 6. November 2012 diesem Antrag statt-
gegeben und als neue Zahlungsfrist der 21. November 2012 festgesetzt
wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss mit Einzahlung vom 17. November
2012 geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2012 weitere
Angaben zu seinen Fluchtgründen machte und als Beweismittel eine vom
25. Oktober 2012 datierende Bestätigung des D._______, Vavuniya
(Nordprovinz, Sri Lanka), einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet,
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32],
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zu-
treffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 sowie
Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wird,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 23. September 2011 sowie der
eingehenden Anhörung vom 23. August 2012 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Juli 2001 durch
die sri-lankische Armee festgenommen und bis zum März 2002 festgehal-
ten worden,
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dass er weiter ausführte, im Januar 2006 habe er zwangsweise während
dreier Wochen ein Selbstschutztraining der Liberation Tigers of Tamil Ee-
lam (LTTE) absolviert,
dass im Juni 2006 ein Kollege, der mit ihm dieses Training besucht habe,
erschossen worden sei,
dass ein anderer Kollege aus jenem Training im August 2008 durch die
Armee verhaftet worden sei, wonach man auch nach ihm, dem Be-
schwerdeführer, gesucht habe,
dass er sich deshalb versteckt habe beziehungsweise ins Vanni-Gebiet
gegangen sei,
dass er dort durch die LTTE zwangsverpflichtet und in den folgenden Mo-
naten, bis zum Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009, beim Transport von
Lebensmitteln und Verwundeten eingesetzt worden sei,
dass er nach dem Ende der Kämpfe im Mai 2009 – wie die gesamte übri-
ge Bevölkerung auch – durch die sri-lankische Armee in der Nähe von
Vavuniya in ein Internierungslager gebracht worden sei,
dass man ihn dort geschlagen und nach Mitgliedern der LTTE im Lager
befragt habe,
dass er jedoch keine Auskunft habe geben können und es ihm nach drei
Tagen gelungen sei, durch eine Geldzahlung freizukommen,
dass er unmittelbar vor seiner Ausreise aus Sri Lanka bei seinen Eltern
zuhause durch Soldaten gesucht worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift ausserdem gel-
tend machte, im Jahr 1996 habe die sri-lankische Armee das Gebiet von
Jaffna besetzt und seine Familie sei ins Vanni-Gebiet gegangen,
dass er mit der Beschwerdeschrift zudem ausführte, er sei Mitglied des
örtlichen "Jugendstudentenvereins" und der LTTE gewesen und habe bei
der lokalen Selbstverwaltung eine wichtige Rolle gespielt,
dass er als Mitglied der LTTE bekannt gewesen und deshalb im Jahr
2001 durch die Armee unter dem Vorwurf verhaftet worden sei, Mitglied
einer kriminellen Organisation und für Anschläge gegen die Sicherheits-
kräfte verantwortlich zu sein,
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dass er nach dem Abschluss des Waffenstillstands im Februar 2002 ge-
gen Unterzeichnung einer Erklärung freigelassen worden sei, sich in Zu-
kunft nie politisch zu betätigen oder gegen die Regierungsarmee zu
kämpfen,
dass er indessen im Januar 2006 durch die LTTE gezwungen worden sei,
am Selbstschutztraining der Organisation teilzunehmen,
dass er auch nach seiner Ausreise aus Sri Lanka bei seinen Eltern durch
die sri-lankischen Sicherheitskräfte gesucht worden sei, wobei sein Vater
in einem Lager der Armee verhört und bedroht worden sei,
dass bei der asylrechtlichen Beurteilung dieser Vorbringen zunächst fest-
zustellen ist, dass den Erlebnissen der Jahre 1996 und 2001 bis 2002
zum heutigen Zeitpunkt keine asylrechtliche Relevanz mehr zukommt, da
nicht ersichtlich ist, inwiefern sie sich auf eine aktuelle Gefährdungssitua-
tion auswirken könnten,
dass in diesem Zusammenhang ausserdem festzustellen ist, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Anhörung auf entspre-
chende Frage hin ausdrücklich zu Protokoll gab, er sei nicht Mitglied der
LTTE gewesen (Protokoll der eingehenden Befragung, S. 5),
dass die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift somit
als nachgeschoben zu qualifizieren sind,
dass aus den Angaben anlässlich der durchgeführten Befragungen viel-
mehr hervorgeht, dass der Beschwerdeführer durch die LTTE lediglich zu
einer kurzen Selbstschutz-Ausbildung sowie – in der Schlussphase des
Bürgerkriegs – zur Leistung von Hilfsdiensten für die Organisation ge-
zwungen wurde,
dass zu derartigen Hilfeleistungen zugunsten der LTTE ein grosser Teil
der tamilischen Bevölkerung verpflichtet wurde, wobei mit solchen er-
zwungenen Tätigkeiten kein aktuelles, d.h. auch zum heutigen Zeitpunkt
anhaltendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats verbunden
ist,
dass der Beschwerdeführer zwar ausserdem angab, ein entfernter Cou-
sin sei beim Nachrichtendienst der LTTE gewesen, wobei ihn dieser hie
und da besucht habe, und im Jahr 2006 habe er gelegentlich Angehöri-
gen der Organisation im Haus seiner Eltern eine Übernachtungsmöglich-
keit geboten,
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dass aber angesichts des seither verstrichenen Zeitraums und der feh-
lenden persönlichen – über die erwähnte Zwangsverpflichtung zu Hilfs-
diensten hinausgehende – Einbindung des Beschwerdeführers in die
LTTE auch dies keine asylrelevante Gefährdung zu begründen vermag,
dass der Einschätzung fehlenden staatlichen Verfolgungsinteresses auch
entspricht, dass der Beschwerdeführer im Mai 2009 gemäss den Anga-
ben anlässlich seiner Befragungen durch die sri-lankische Armee nicht
gezielt verhaftet wurde, sondern zusammen mit einer grossen Zahl ande-
rer tamilischer Binnenflüchtlinge in ein Internierungslager verbracht wur-
de,
dass der Beschwerdeführer ausserdem ausführte, im Internierungslager
sei er nicht über die LTTE befragt worden, sondern man habe von ihm
ausschliesslich wissen wollen, ob er im Lager anwesende Angehörige der
Organisation identifizieren könne,
dass aus diesen Angaben abzuleiten ist, dass der Beschwerdeführer
durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht wegen seines eigenen
Engagements festgehalten wurde, sondern lediglich als mögliche Aus-
kunftsperson in Bezug auf tatsächlich Gesuchte betrachtet wurde,
dass die Angaben, der Beschwerdeführer sei nach seiner Ausreise durch
Soldaten der sri-lankischen Armee gesucht worden, nicht als glaubhaft zu
erachten sind, nachdem kein Grund ersichtlich ist, weshalb am Be-
schwerdeführer ein anhaltendes staatliches Verfolgungsinteresse beste-
hen sollte,
dass auch die sonstigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht
geeignet sind, die Einschätzung des BFM in Bezug auf die asylrechtliche
Relevanz der Vorbringen in Frage zu stellen,
dass dies ausserdem auch für die mit der Beschwerdeschrift eingereich-
ten Beweismittel gilt,
dass sich insbesondere aus den zwei eingereichten Auszügen aus dem
Internet in Bezug auf die Tötung zweier Personen in Sri Lanka nichts in
Bezug auf den Beschwerdeführer selbst ableiten lässt,
dass auch die Eingabe vom 27. November 2012, mit welcher der Be-
schwerdeführer geltend macht, er sei in Sri Lanka Zeuge von Menschen-
rechtsverletzungen geworden und werde wegen seines Engagements
beim "Jugendstudentenverein" – das auf das Jahr 2001 zurückgeht – ver-
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folgt, nichts an der Einschätzung zu ändern vermag, es liege keine asyl-
relevante Gefährdung des Beschwerdeführers vor,
dass auch die mit der genannten Eingabe eingereichte Bestätigung des
D._______ in Vavuniya – wonach der Beschwerdeführer von Juni 2009
bis Dezember 2010 wegen Depression und Angstzuständen, ausgelöst
durch den Krieg und die Vertreibung, ambulant behandelt worden sei –
nicht geeignet ist, eine asylrelevante Gefährdung zu belegen,
dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache an die Vorin-
stanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche
Antrag abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass deshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländer-
recht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, weil der Beschwer-
deführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre,
dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem auch –
dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie –
keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme erge-
ben, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid,
Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse
Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren
Hinweisen),
dass zwar die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka auch
heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen
ist,
dass in Bezug auf den Beschwerdeführer jedoch keine konkreten Hinwei-
se dafür vorhanden sind, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften
zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen,
womit auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka
kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer dro-
he eine entsprechende Gefährdung,
dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetz-
lichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2011/24 ange-
sichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürger-
kriegs im Mai 2009 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Sri Lanka befasst hat,
dass es dabei hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) – aus wel-
chem der Beschwerdeführer stammt – im Wesentlichen zur Einschätzung
gelangte (BVGE 2011/24 E. 13.2.1), dass sich die dortige Lage in den
vergangenen Jahren deutlich gebessert habe und die Versorgungslage
entspannt sei,
dass die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten hier
wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden über-
nommen hätten,
dass im Distrikt Jaffna keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und
die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückkehr
hierhin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in
dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei (zum Folgenden BVGE
2011/24 E. 13.2.1.1 f.),
dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet
erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben,
der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass
die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und
Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand,
und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts
entgegensteht,
dass, wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz längere Zeit zurückliegt (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai
2009) oder konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervorgehen,
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dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert
haben könnten, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse
sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
hin zu überprüfen sind,
dass in diesem Zusammenhang für das Bundesverwaltungsgericht na-
mentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die kon-
kreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation als massgebliche Faktoren erscheinen,
dass die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im üb-
rigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen ist, falls
solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen (vgl.
diesbezüglich BVGE 2011/24 E. 13.3),
dass der Beschwerdeführer aus C._______ im Distrikt Jaffna (Nordpro-
vinz) stammt,
dass sich der Beschwerdeführer vom Juni 2009 bis zum 25. Februar 2011
in Thandikulam im Distrikt Vavuniya (Nordprovinz) aufhielt,
dass seine Familie gemäss seinen Angaben in C._______ einen eigenen
landwirtschaftlichen Betrieb führt, wo er selbst in der Vergangenheit auch
arbeitete,
dass in C._______ seine Eltern, eine Tante und ein Onkel sowie andern-
orts im Distrikt Jaffna eine verheiratete Schwester, zwei Onkel und fünf
Tanten wohnhaft sind,
dass der Beschwerdeführer nicht nur über berufliche Erfahrungen in der
Landwirtschaft, sondern ausserdem über einen Schlussabschluss der
Maturitätsstufe (College, "A-Level") verfügt,
dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zwar geltend mach-
te, er sei zwischen 2009 und 2010 in Sri Lanka wegen Depression und
Angstzuständen in ärztlicher Behandlung gewesen,
dass jedoch ansonsten keinerlei Hinweise vorhanden sind, es lägen zum
heutigen Zeitpunkt gesundheitliche Schwierigkeiten vor, welche die
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen könnten,
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dass sich somit erweist, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesver-
waltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt,
dass nämlich davon auszugehen ist, dass er nach seiner Rückkehr in
sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt Jaffna le-
benden Angehörigen wird zählen können, bei seiner Familie eine Unter-
kunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch in Zukunft in der Lage sein
wird, sich dank seinen beruflichen Erfahrungen und seiner Schulbildung
wirtschaftlich wieder zu integrieren,
dass ihm zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz die Reintegration in sei-
ner Heimat erleichtern wird,
dass auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen
liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ei-
ner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeich-
nen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass die Kosten auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG),
dass des Weiteren die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, womit sie bereits gedeckt
sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Martin Scheyli
Versand: