B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5197/2016
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016 / N (…).
D-5197/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 3. August
2014 in die Schweiz und suchte am darauffolgenden Tag um Asyl nach.
B.
Er wurde am 20. August 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 30. Oktober
2015 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er im Jahre 2004 desertiert und 2008 illegal aus Eritrea ausgereist
sei. Bis 2014 habe er in einem Flüchtlingslager in Äthiopien gelebt, und sei
von dort in die Schweiz gelangt.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 (Eröffnung am 27. Juli 2016) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 26. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme als
Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme zu
verfügen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbei-
ständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzt.
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Seite 3
F.
Mit Eingabe vom 28. November 2016 reichte der Beschwerdeführer wei-
tere Beweismittel ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2017 äusserte sich die Vorinstanz zur
Beschwerdeschrift. Am 15. November 2017 reichte der Beschwerdeführer
seine Replik ein.
H.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 legte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel ins Recht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 gab das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Stellungnahme zur be-
reits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bescheinigung der Erfül-
lung des Wehrdienstes einzureichen.
Am 7. Februar 2018 wurde eine entsprechende Stellungnahme einge-
reicht, zusammen mit einer Schnellrecherche und einem Themenpapier
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-5197/2016
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er erit-
reischer Staatsangehöriger sei und aus B._______, Subzoba C._______,
Zoba D._______ (Eritrea) stamme. Von (…) bis (…) habe er in E._______
die Schule besucht. 1998 sei er zum Militärdienst einberufen worden. Im
Grenzkrieg habe er an der Front Minen für Personen und Fahrzeuge de-
poniert. 2003 habe er die fünfte Klasse abgeschlossen. Zuletzt sei er Grup-
penleiter unter dem Mesre-Kommandanten gewesen. Sowohl 1998 als
auch 2003 sei er an (…) erkrankt, jedoch erfolgreich behandelt worden.
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2003 sei ihm wegen seiner Erkrankung in Aussicht gestellt worden, aus
dem Militärdienst entlassen zu werden. Dieses Versprechen sei jedoch
nach der Genesung nicht eingehalten worden. Zudem habe er nicht den
für seinen Rang angemessenen Sold, sondern nur denjenigen eines einfa-
chen Soldaten erhalten, und ihm sei ein Rang aberkannt worden. Er habe
daraufhin die Regierung kritisiert und sei deswegen gefesselt und geschla-
gen worden. Aus diesen Gründen und aus Furcht, inhaftiert zu werden, sei
er im Januar 2004 desertiert. In den Folgejahren habe er als (…) und (…)
in F._______ gearbeitet, während er mit seiner Familie im nahegelegenen
G._______ gelebt habe. Er habe sich verstecken müssen und habe Raz-
zien gemieden. Im April 2008 sei er illegal nach Äthiopien gereist. Seine
Frau und Kinder seien ihm 2009 gefolgt. Bis im Mai 2014 habe er dort in
einem Flüchtlingslager gelebt, bevor er ohne seine Frau und Kinder in die
Schweiz gereist sei.
Als Beweismittel reichte er im vorinstanzlichen Verfahren ein Foto, welches
ihn im Militärdienst zeige, ein Foto seiner Familie, eine Heiratsurkunde, Ko-
pien der Geburtsurkunden zweier seiner Kinder, vier Kopien von Taufschei-
nen seiner Kinder sowie einen Ausweis des eritreischen Verteidigungsmi-
nisteriums zur Bescheinigung der Erfüllung des Wehrdienstes ein.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu seiner Desertion widersprüchlich seien. In der
BzP habe er ausgeführt, im Dezember 2004 aus dem Militärdienst geflohen
respektive desertiert zu sein. In der Anhörung habe er hingegen angege-
ben, im Januar 2004 nach Hause gegangen zu sein, da er Urlaub bekom-
men habe. Anlässlich dieses Urlaubs sei er nicht mehr in den Dienst zu-
rückgekehrt. Die Ausführungen zum Zeitpunkt und der Art und Weise der
Desertion seien daher unterschiedlich. Es sei aufgrund der übrigen Äusse-
rungen zum Militärdienst nicht auszuschliessen, dass er tatsächlich Dienst
geleistet habe. Ob dieser geendet habe oder unterbrochen worden sei oder
ob er davon befreit oder entlassen worden sei, gehe aus den Angaben nicht
hervor. Insbesondere sei aber die Desertion nicht glaubhaft.
Seine Ausführungen über die Furcht und die Flucht vor Razzien sowie die
Vermeidung, in eine Razzia zu kommen und sich vor Kontrollen zu verste-
cken, seien als unkonkreter Kontakt mit den Militärbehörden zu werten, zu-
mal eine erneute Rekrutierung oder eine Inhaftierung daraus nicht erkenn-
bar sei. Er habe zudem angefügt, von den Militärbehörden nicht konkret
gesucht worden zu sein und – abgesehen von den Razzien und Kontrollen,
die er gemieden habe – keine Schwierigkeiten gehabt zu haben. Ferner
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habe er angegeben, er habe eine Kontrolle unter falschen Angaben pas-
sieren können. Die unglaubhafte Desertion und seine Angaben zu den
Razzien und Kontrollen sprächen im Gesamtbild dafür, dass bezüglich der
Razzien kein konkreter Kontakt zu den Militärorganen bestanden habe und
keine Hinweise auf eine erneute Rekrutierung vorliegen würden, so dass
nicht auf eine asylrelevante, begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung
geschlossen werden könne.
Sein Vorbringen, im Jahre 2003 aufgrund geäusserter Kritik gefesselt und
geschlagen worden zu sein, stehe mit der Ausreise im April 2008 in zeitli-
cher und sachlicher Hinsicht in keinem genügend engen Kausalzusam-
menhang, da mehr als vier Jahre dazwischen liegen würden und er ange-
geben habe, nicht konkret gesucht worden zu sein und keine Schwierigkei-
ten gehabt zu haben.
Schliesslich führe auch die illegale Ausreise nicht zur Flüchtlingseigen-
schaft. Die Behandlung von Rückkehrenden, welche Eritrea illegal verlas-
sen hätten, hänge zur Hauptsache davon ab, ob die Rückkehr freiwillig
oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus der Rückkeh-
rer vor seiner Ausreise gehabt habe. Bei Personen, welche freiwillig zu-
rückkehren würden, würden die Straftatbestände für eine illegale Ausreise
nicht angewendet. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Aus-
gereiste dann straffrei zurückkehren könnten, wenn sie gewisse Forderun-
gen erfüllen würden, insbesondere die Bezahlung der sogenannten
Diasporasteuer. Personen, welche den Nationaldienst noch nicht absolviert
hätten, müssten zudem ein Reueformular unterzeichnen. Davon befreit
seien insbesondere Personen, welche das dienstpflichtige Alter noch nicht
erreicht hätten, und solche, die vom Nationaldienst befreit oder aus dem
Dienst entlassen worden seien. Zum Umgang mit zwangsweise zurückge-
führten Personen lägen nur vereinzelte Informationen vor. Im Gegensatz
zur freiwilligen Rückkehr könnten diese ihren Status bei den Behörden
nicht regeln. Die Quellenlage deute darauf hin, dass nach der Rückführung
der Nationaldienststatus überprüft und dann entsprechend verfahren
werde. Dabei spiele der Nationaldienststatus die wichtigste Rolle, während
die illegale Ausreise von untergeordneter Bedeutung sei. Der Beschwerde-
führer habe weder den Nationaldienst verweigert noch glaubhaft machen
können, aus dem Dienst desertiert zu sein. Aufgrund der unglaubhaften
Angaben sei nicht auszuschliessen, dass er aus dem Dienst entlassen
oder davon befreit worden sei. Eine Bedrohungslage im Zusammenhang
mit der Ausreise aus Eritrea sei daher zu verneinen. Da er nicht gegen die
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Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und den Ak-
ten auch sonst nicht zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach
Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen
an die Feststellung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht
erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien
somit asylrechtlich unbeachtlich.
4.3 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, das SEM habe dem her-
abgesetzten Beweismass der Glaubhaftmachung nicht genügend Rech-
nung getragen. Das SEM zweifle lediglich an der Glaubhaftigkeit der De-
sertion, während es die restlichen Ausführungen (Herkunft, Militärdienst,
aberkannter Rang, Körperverletzung, Leben im Versteck vor Razzien und
illegale Ausreise) für glaubhaft erachte.
Das SEM werfe dem Beschwerdeführer eine widersprüchliche Schilderung
des Zeitpunkts und der Art und Weise der Desertion in der BzP und der
Anhörung vor. Gemäss Rechtsprechung komme den Aussagen in der BzP
jedoch nur untergeordnete Bedeutung zu. Widersprüche dürften nur dann
herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen
Punkten von späteren Aussagen diametral abweichen würden oder wenn
bestimmte Ereignisse nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise er-
wähnt worden seien. Die BzP sei aus Kapazitätsgründen verkürzt durch-
geführt worden. Im Protokoll stehe, dass der Beschwerdeführer die Frage,
wann er geflohen sei, mit Dezember 2004 beantwortet habe. Es seien dazu
keine weiteren Fragen gestellt worden und er habe sich nicht weiter erklä-
ren können. Es müsse mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er
nur den Monat verwechselt habe. Die Jahreszahl 2004 habe er durchge-
hend gleich angegeben. Erst in der Anhörung sei er zum Monat der Deser-
tion gefragt worden. Dort habe er viel detaillierter Auskunft geben können
und durchgehend vom Januar 2004 gesprochen. Ferner habe er erklären
können, dass er bei einer verspäteten Rückkehr ins Gefängnis (…) hätte
gebracht werden können. Es handle sich nicht um einen wesentlichen Wi-
derspruch, sondern um ein Versehen, das auf den summarischen Charak-
ter der BzP, verstärkt durch deren zusätzliche Verkürzung, zurückzuführen
sei. Auch das Handbuch des SEM halte fest, dass sich insbesondere in
Protokolle der BzP Fehler einschleichen könnten.
Die Hilfswerkvertretung habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer
gänzlich glaubhaft sei. Er habe die Fragen souverän, substanziiert und mit
Details versehen beantwortet. Weiter führe die Hilfswerkvertretung aus,
dass es sich bei der Nennung der Monate Dezember und Januar um ein
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Versehen handeln müsse und der Beschwerdeführer alle Widersprüche
habe entkräften können. Auch der Rechtsvertretung seien markante De-
tails aufgefallen (Entlöhnung, Bauprojekte, Minentätigkeit, Minengebiete,
Frontnamen, Rang, Aufzählung der Arten von Minen, Zündung des Pomus,
vorgesehene Entlassung aus gesundheitlichen Gründen, welche nicht er-
folgt sei, Razzien, Einstellung der Frau zur Desertion, Informationen zur
Desertion etc.).
Die Aussagen seien nicht nur detailliert, sondern plausibel und würden sich
mit den aktuellen Berichten decken. So führe das SEM in seinem aktuellen
Bericht aus, dass es möglich und üblich sei, dass sich Dienstverweigerer
jahrelang dem Militärdienst entziehen könnten.
Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung sei die Vorinstanz gehalten, sämtliche Ele-
mente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprächen, zu würdigen.
Die Verfügung erwecke jedoch den Eindruck, das SEM habe einseitig nur
die Elemente berücksichtigt, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprächen,
wodurch es gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen habe.
Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung müsse ferner kulturellen Unterschieden
und Unterschieden im Verhalten staatlicher Behörden Rechnung getragen
werden und die Asylbehörden müssten im Zweifel für den Beschwerdefüh-
rer entscheiden. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Glaubhaftigkeit-
selemente würden diejenigen, welche für die Darstellung des Beschwerde-
führers sprächen, klar überwiegen, weshalb von der Glaubhaftigkeit der
Ausführungen zur Desertion und den Razzien und Kontrollen auszugehen
sei.
Aufgrund der Desertion gelte der Beschwerdeführer als Landesverräter,
weshalb ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Selbst wenn man die Desertion für nicht glaubhaft halte, erfülle der Be-
schwerdeführer wegen der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft,
da das illegale Verlassen Eritreas nach ständiger Rechtsprechung einen
subjektiven Nachfluchtgrund darstelle. Das SEM sei an diese Rechtspre-
chung gebunden. Eine Abweichung sei gemäss BVGE 2010/54 nur zuläs-
sig, wenn die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und
mit einlässlicher Begründung unmissverständlich klarstelle, dass es sich
um sogenannte Pilotverfahren handle, bei welchen bewusst von der publi-
zierten Rechtsprechung abgewichen werde. Diese Regeln habe das SEM
nicht beachtet, da die Praxisänderung generell angewendet worden sei
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und keine Auseinandersetzung mit der geltenden Rechtsprechung stattge-
funden habe. Es würden ferner keine gesicherten Länderinformationen
vorliegen, welche eine Praxisänderung rechtfertigen könnten. Das SEM
gewichte einseitig die Informationen der eritreischen Behörden und inter-
nationaler diplomatischer Quellen, was nicht den geforderten Country of
Origin Information-Standards entspreche. Berichten über die Lage in Erit-
rea könne entnommen werden, dass keine Verbesserung der Menschen-
rechtssituation eingetreten sei. Bei der Beurteilung, ob eine Verfolgungs-
gefahr drohe, könne man sich am vom EGMR entwickelten Grundsatz les-
ser risk, lesser evil respektive dem more likely than not-Grundsatz des
UNO-Menschenrechtsausschusses orientieren, wonach bei einer realen
Gefahr einer Verfolgung Schutz gewährt werden müsse.
Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkenne
und ihn wegweise, verlange sie von ihm, sich im Falle der Rückkehr diskret
zu verhalten, um Verfolgungshandlungen durch das eritreische Regime zu
vermeiden. Er hätte im Falle einer Rückkehr die 2%-Steuer zu entrichten
und ein Reueschreiben zu unterzeichnen. Die Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft komme einem Diskretionserfordernis gleich, indem verlangt
werde, dass er auf die verfolgungsbegründende Eigenschaft – seine politi-
sche Einstellung – verzichte. Gerade die Tatsache, dass eine Person ge-
zwungen sei, ihr Verhalten diskret zu gestalten, damit sie keine Verfolgung
riskiere, spreche dafür, dass eine begründende Furcht vorliege, andernfalls
sie sich ja gar nicht verstecken müsste. Als Konsequenz des Diskretions-
erfordernisses könnten potenziell schwerwiegendste Verfolgungshandlun-
gen aus dem Flüchtlingsschutz ausgeschlossen werden, denn es sei an-
zunehmen, dass sich Betroffene angesichts der drohenden Gefährdung in
der Regel diskret verhalten würden. Entscheidend müsse deshalb die
Frage nach der Motivation für das Verhalten sein, nicht diejenige nach dem
Verhalten, das erwartet werden könne. Zudem müsse berücksichtigt wer-
den, dass die Verheimlichung der politischen Einstellung einen erheblichen
psychischen Druck nach sich ziehen könne. Im Endeffekt bedeute ein sol-
ches Diskretionserfordernis, dass denjenigen Personen, die durch rechtli-
che und/oder gesellschaftliche Normen in schwerwiegender Weise an der
Ausübung ihrer Menschenrechte gehindert würden, kein Schutz geboten
werde. Verschiedene internationale und nationale Gerichte hätten sich da-
hingehend geäussert, dass das Diskretionserfordernis nicht zulässig sei.
Es könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, ein Reueschrei-
ben zu unterzeichnen und Steuern zu bezahlen, um zu hoffen, mild bestraft
zu werden. Es könne ihm ferner nicht zugemutet werden, sich künftig re-
gimetreu zu verhalten, wenn dies bedeute, dem Regime im Militärdienst zu
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dienen, obgleich dieses nachweislich für schwerste Menschenrechtsverlet-
zungen verantwortlich sei.
Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein Kurzbericht der Hilfswerkver-
tretung, eine Essenskarte des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR), eine Kopie der deutschen Aufenthaltser-
laubnis des Stiefbruders und eine Schnellrecherche der SFH bei.
4.4 Im Schreiben vom 29. November 2016 (Poststempel) führte der Be-
schwerdeführer aus, dass die Registrierung durch das UNHCR seine Aus-
reise im April 2008 bestätige. Sollte das Gericht an seinen Vorbringen zwei-
feln, so könne Herr H._______ angehört werden, welcher als anerkannter
Flüchtling in I._______ lebe. Er und der Beschwerdeführer würden sich seit
1999 kennen und er sei bis 2003 der Vorgesetzte des Beschwerdeführers
gewesen. Er habe mitbekommen, dass der Beschwerdeführer einer ande-
ren Gruppe zugeteilt worden sei und mit seinem Brigadekommandanten
Meinungsverschiedenheiten gehabt habe. Ferner könne er bezeugen,
dass der Beschwerdeführer um seine Entlassung ersucht habe, diese aber
nicht gewährt worden sei und er lediglich Urlaub erhalten habe, aus wel-
chem er nicht zurückgekehrt sei.
Der UN-Sicherheitsrat habe die 2%-Steuer als illegal beurteilt. Die Verfü-
gung des SEM verletze diese Resolution, indem gefordert werde, dass er
diese Steuer bezahle. Ferner habe das britische Upper Tribunal die Praxis
des UK Home Office, welche mit derjenigen des SEM vergleichbar sei, um-
gestossen. Es sei insbesondere festgestellt worden, dass die Bezahlung
der Steuer und die Unterzeichnung des Reueformulars nicht garantiere,
dass es zu keiner Bestrafung komme. Das Urteil gehe davon aus, dass
Personen im dienstpflichtigen Alter oder solche, die bald in dieses Alter
kommen würden, bei einer illegalen Ausreise gefährdet seien.
Als Beweismittel wurden eine Registrierungsbestätigung des UNHCR, eine
Kopie eines Taufscheins und eine Kopie des B-Ausweises von H._______
eingereicht.
4.5 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, dass hinsichtlich der Vor-
bringen in der Beschwerdeschrift auf die Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 betreffend die illegale Ausreise
und D-2311/2016 vom 17. August 2017 betreffend eine unglaubhafte Vor-
verfolgung respektive Desertion sowie die Zulässigkeit und die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzug verwiesen werden könne.
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4.6 In der Replik wurde ausgeführt, das SEM hätte prüfen müssen, ob der
drohende unbefristete Militär- und Nationaldienst gegen das Verbot der
Sklaverei und Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK verstosse.
Der Beschwerdeführer habe seine Desertion glaubhaft dargelegt. Die an-
gefochtene Verfügung sei nicht von der Person erlassen worden, welche
den Beschwerdeführer angehört habe. Die an der Befragung anwesende
Hilfswerkvertretung habe vermerkt, dass die Ausführungen des Beschwer-
deführers fundiert und detailreich erfolgt und absolut glaubhaft seien. Sollte
das Gericht Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers haben,
so könne Herr H._______, welcher der militärische Vorgesetzte des Be-
schwerdeführers gewesen sei, als Zeuge bestätigen, dass der Beschwer-
deführer nicht vom Militärdienst befreit worden sei. Aus dem Anhörungs-
protokoll gehe nicht hervor, dass der Befrager die Vorbringen des Be-
schwerdeführers angezweifelt hätte. Ferner sei der Beschwerdeführer vom
UNHCR als prima facie Flüchtling anerkannt worden. Seine Familie lebe
immer noch unter schwierigen Bedingungen im Flüchtlingscamp (…) in
Äthiopien. Würde für sie keine Gefahr in Eritrea bestehen, wären sie schon
lange zurückgekehrt. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien sub-
stanziiert und nachvollziehbar, weshalb die positiven Faktoren überwiegen
würden. Ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (politisch / Deserteur und Zu-
gehörigkeit zu einer sozialen Gruppe: dienstpflichtiger, gesunder Mann, der
über sehr viel internes Wissen und Erfahrung des eritreischen Militärs ver-
fügt) liege vor.
Zwischen Verfolgung und Flucht bestehe auch ein Kausalzusammenhang.
Der Beschwerdeführer habe nach seiner Desertion versteckt gelebt. Das
SEM erwähne in einem Bericht vom 22. Juni 2016 selbst, dass es Dienst-
verweigerern teilweise möglich sei, sich längerfristig Razzien zu entziehen.
Faktisch gehe ein Teil der Dienstverweigerer straflos aus, da die Sicher-
heitsorgane im Inland nicht systematisch nach ihnen fahnden würden res-
pektive nicht dazu in der Lage seien. Diese Personen hätten jedoch keinen
Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und zu legalen Arbeitsmöglichkei-
ten und seien in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Durch die zuneh-
menden Razzien sei der psychische Druck auf den Beschwerdeführer so
hoch geworden, dass er keinen anderen Ausweg als die Flucht gesehen
habe. Das Bundesverwaltungsgericht anerkenne, dass es plausible objek-
tive und subjektive Gründe für eine zeitlich verzögerte Ausreise gebe.
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Seite 12
Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass Personen, welche
nicht von der Dienstpflicht befreit worden seien, bei einer Rückkehr ein Ein-
zug und allenfalls eine Inhaftierung drohen würden. Der Beschwerdeführer
sei desertiert und befinde sich immer noch im dienstpflichtigen Alter. Er
habe vor zwei Jahren an einem Halbmarathon teilgenommen und eine gute
Leistung gezeigt. Ferner hätten die Militärbehörden ein grosses Interesse
an ihm, da er grosses Militärwissen besitze und nicht körperlich krank sei.
Er habe weder die 2%-Steuer bezahlt, noch unterstütze er seine Familie in
Eritrea. Was ebenfalls gegen die Regelung seines Verhältnisses zum erit-
reischen Staat spreche, sei der Umstand, dass sich seine Ehefrau und Kin-
der weiterhin in Äthiopien aufhalten würden.
4.7 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer eine
schriftliche Auskunft eines gewissen J._______, welcher in Deutschland
lebe, ein. Der Beschwerdeführer habe diesen im Jahre 2006 in F._______
kennengelernt. Auch er sei desertiert und habe versteckt in Eritrea gelebt,
bevor er zusammen mit dem Beschwerdeführer die Flucht ergriffen habe.
Er wäre bereit, als Zeuge vor dem Gericht auszusagen. Ferner wurde um
rasche Verfahrenserledigung ersucht.
Als Beweismittel wurden eine schriftliche Erklärung, Kopien von deutschen
Aufenthaltstiteln sowie zwei Bestätigungsschreiben eingereicht.
4.8 In der Eingabe vom 25. Januar 2018 führte der Beschwerdeführer aus,
die Bescheinigung der Erfüllung des Wehrdienstes stelle keinen Beweis
dafür dar, dass er seinen Dienst erfüllt habe und bei einer Rückkehr nicht
als Deserteur betrachtet werde. Herr H._______ wolle als Zeuge vor dem
Gericht aussagen. Seiner schriftlichen Erklärung sei zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer bis August 2003 unter der Einheit von Herrn
H._______ gedient habe und später einer anderen Einheit zugeteilt worden
sei.
Als Beweismittel wurden eine schriftliche Erklärung sowie eine Kopie der
Aufenthaltsbewilligung B von Herrn H._______ eingereicht.
4.9 In der Stellungnahme vom 7. Februar 2018 machte der Beschwerde-
führer geltend, die Bestätigung der Erfüllung der Wehrpflicht sei zur Prü-
fung an die SFH weitergeleitet worden. Deren Erkenntnisse würden sich
vollumfänglich mit den Angaben des Beschwerdeführers decken. Der Be-
schwerdeführer habe dieses Dokument abgegeben, um seine Herkunft, die
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Desertion und den Militärdienst zu belegen. Bis 1998 habe es sich bei die-
sem Ausweis um ein Standarddokument gehandelt. Ab 1998 habe die
Karte allerdings eine andere Bedeutung. Es handle sich um keine Demo-
bilisierungs- oder Entlassungskarte. Nach dem Abschluss der 18-monati-
gen Dienstzeit sei den Dienstpflichtigen der ersten vier Runden zusammen
mit dem Nationaldienstzertifikat eine Nationaldienstkarte ausgestellt wor-
den. In den ersten vier Runden sei diese Karte Beweis dafür gewesen,
dass der aktive Nationaldienst beendet sei und der betroffene wieder ins
zivile Leben entlassen werde. Auch die Dienstpflichtigen der fünften bis
mindestens zur 16. Runde (2002) hätten diese Bescheinigung erhalten,
nachdem sie mindestens 18 Monate aktiven Dienst geleistet hätten. Ab der
fünften Runde sei die obligatorische Entlassung nach 18 Monaten jedoch
unbegrenzt ausgesetzt worden und für alle Dienstpflichtigen ab Runde 5
dokumentiere diese Karte ebenso wie das Nationaldienstzertifikat nicht
mehr die Entlassung aus dem aktiven Dienst, sondern nur, dass sie bereits
für 18 Monate gedient hätten. Theoretisch hätten alle Dienstpflichtigen aus
der fünften bis 16. Runde nach 18 Monaten eine solche Karte erhalten
müssen. In der Praxis scheine es jedoch so zu sein, dass diese Karte in
der Regel nur Dienstpflichtigen ausgestellt worden sei, die in Militäreinhei-
ten gedient hätten. Auch einige Dienstpflichtige in Militäreinheiten hätten
wegen Problemen mit dem Vorgesetzten keine Karte erhalten. Die offizielle
Dienstzeit, die auf der Karte verzeichnet sei, habe oft später als der eigent-
liche Beginn der Runde begonnen.
Die Karte sei für Dienstpflichtige, die vor 1998 aus dem aktiven Dienst ent-
lassen worden seien, sehr wichtig gewesen, da sie damit an Kontrollpunk-
ten und gegenüber den Behörden hätten dokumentieren können, dass sie
ihre Dienstpflicht erfüllt hätten. Nach Mai 1998 sei die Karte eigentlich ob-
solet geworden, da die Dienstzeit ja nicht beendet gewesen sei. Die Aus-
gabe sei aber erst nach 2002 eingestellt worden.
Die Übersetzung mit „Wehrdienst“ sei unzutreffend. Korrekt sei „National-
dienst“.
Die angegebenen Daten der Karte würden aufzeigen, dass der Beschwer-
deführer in der achten Runde eingezogen worden sei, die im August 1998
begonnen habe. Dies sei die erste Runde nach Ausbruch des eritreisch-
äthiopischen Krieges gewesen. Das in der Karte verzeichnete Ende der
18-monatigen Dienstpflicht falle noch in die Zeit des Krieges. Zu diesem
Zeitpunkt habe es keine Entlassungen aus dem aktiven Dienst gegeben.
In der Karte sei die Heeresdivision 28 verzeichnet.
D-5197/2016
Seite 14
Die Karte belege nicht, dass der Beschwerdeführer aus dem Nationaldienst
entlassen worden sei. Vielmehr sage sie lediglich aus, dass er formal die
Dienstpflicht von 18 Monaten erfüllt habe. Es sei klar davon auszugehen,
dass er wie alle Nationaldienstpflichtigen, welche ab Mai 1998 remobilisiert
oder nach der Grundausbildung nie entlassen worden seien oder erstmals
einberufen worden seien, weiterhin im Rahmen der unbegrenzten Natio-
naldienstpflicht Dienst leisten müsste.
Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung angegeben, in der achten
Runde einberufen worden zu sein. Das bei der Vorinstanz eingereichte
Foto zeige ihn beim Militärstützpunkt (…) im Jahre 2003. Der Beschwerde-
führer trage zudem von der Fesselung Narben. Eine andere Schlussfolge-
rung widerspräche der Logik und Plausibilität. Wenn er regulär entlassen
worden wäre, wäre er legal in den Sudan und von dort direkt nach Europa
geflohen. Stattdessen sei er illegal nach Äthiopien geflohen und habe dort
mehrere Jahre in einem Flüchtlingslager verbracht.
Der SFH-Bericht bestätige den zeitlich unlimitierten eritreischen National-
dienst und halte fest, dass das Konzept einer endgültigen Freistellung nicht
existiere.
Sollte das Gericht trotz dieser Ausführungen davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer regulär aus dem Dienst ausgetreten sei, werde darum
ersucht, Herrn H._______ als Zeugen anzuhören oder Akteneinsicht in ent-
sprechende anderslautende Beweise zu gewähren. Die Zeugenbefragung
sei insbesondere deshalb angezeigt, da die Quellenlage betreffend Eritrea
sehr schwierig sei.
5.
5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt, zumal nicht glaubhaft ist, dass er aus dem Nationaldienst desertiert
ist.
5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
D-5197/2016
Seite 15
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.3 Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hinsichtlich der Desertion Unstimmigkeiten aufweisen. In
der BzP gab er an, im Dezember 2004 desertiert zu sein. Man habe ihn ins
Gefängnis bringen wollen, aber er habe fliehen können (vgl. act. A4 S. 8).
In der Anhörung gab er zu Protokoll, er sei nach einem Urlaub nicht mehr
zu seiner Einheit zurückgekehrt (vgl. act. A18 F71). Auf diese Unstimmig-
keit angesprochen erklärte er, er habe in der BzP nicht den Dezember 2004
genannt und er habe auch erwähnt, dass er gefesselt worden sei. In der
BzP sei er nicht gefragt worden, wie er sich von seiner Einheit entfernt habe
(vgl. ebd. F109 f.). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, zumal
das Protokoll der BzP rückübersetzt wurde und er hinsichtlich seine Flucht
aus dem Militär in der BzP den Urlaub nicht erwähnte, sondern diese in
den Kontext einer geplanten Inhaftierung stellte.
Als weiteres Indiz ist der Militärausweis zu werten, auf welchem der Beginn
des Nationaldienstes der 1.9.1998 und als Ende der 30.2.2000 vermerkt
ist. Gemäss dieser Karte endete der Nationaldienst des Beschwerdefüh-
rers somit im Februar respektive März 2000, zumal der 30. Februar 2000
als Datum nicht existiert. In der Eingabe vom 7. Februar 2018 machte der
Beschwerdeführer unter Bezug auf eine Schnellrecherche der SFH gel-
tend, diese Karte belege nicht, dass er aus der Dienstpflicht entlassen wor-
den sei, sondern lediglich, dass er die obligatorische Dienstpflicht von 18
Monaten erfüllt habe. Diese Erklärung überzeugt nicht, sondern geht von
der Prämisse aus, dass es seit Mai 1998, als die grundsätzlich unbe-
schränkte Dienstpflicht eingeführt worden sei, zu keinen Entlassungen aus
D-5197/2016
Seite 16
dem Dienst gekommen sei. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist hinge-
gen davon auszugehen, dass es regelmässig zu Dienstentlassungen
kommt (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.3
[als Referenzurteil publiziert]). Es würde auch schlicht keinen Sinn machen,
einer Person, welche weiterhin im aktiven Dienst ist, eine Karte auszustel-
len, welche die Erfüllung des Nationaldienstes attestiert.
Gemäss schriftlicher Erklärung von Herrn H._______, welche am 25. Ja-
nuar 2018 eingereicht wurde, habe er dem Beschwerdeführer diese Karte
2003 ausgestellt, da er bis 2003 dessen Vorgesetzter gewesen sei. Ge-
mäss Aussage des Beschwerdeführers sei es in diesem Jahr gewesen, als
er ein zweites Mal erkrankt sei und deshalb eigentlich seine Entlassung
hätte erfolgen sollen (vgl. act. A18 F46).
Fügt man diese Elemente zusammen und berücksichtigt, dass sich der Be-
schwerdeführer hinsichtlich seiner angeblichen Desertion im Jahre 2004
widersprüchlich äusserte, so lässt dies die Vermutung aufkommen, dass
der Beschwerdeführer im Jahre 2003 aus dem Militärdienst entlassen wor-
den ist und anlässlich dieser Entlassung die Karte erhielt.
Somit erweist sich die Desertion als nicht glaubhaft.
Der Antrag auf Anhörung von Herrn H._______ als Zeuge ist abzuweisen,
zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser betreffend die Desertion des Be-
schwerdeführers, welche angeblich im Jahre 2004 erfolgt sei, als
H._______ bereits nicht mehr sein Vorgesetzter gewesen sei, Beweise o-
der Indizien liefern könnte, welche über die Erkenntnisse aus seiner schrift-
lichen Eingabe hinausgehen könnten. Gleiches gilt hinsichtlich des Zeugen
J._______, zumal dieser den Beschwerdeführer erst im Jahre 2006 in
F._______ kennengelernt habe und nicht substanziiert dargelegt wurde,
inwiefern dieser hinsichtlich der Desertion im Jahre 2004 Zeugnis ablegen
könnte.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es zwar glaubhaft ist,
dass der Beschwerdeführer in der eritreischen Armee Dienst leistete, nicht
jedoch, dass er unter den von ihm angegebenen Umständen aus dem
Dienst ausgeschieden respektive desertiert ist. Da die Desertion nicht
glaubhaft ist, ist deren Asylrelevanz nicht zu prüfen.
5.5 Auch aufgrund der illegalen Ausreise – deren Glaubhaftigkeit offenblei-
ben kann – ergibt sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsge-
D-5197/2016
Seite 17
fahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle
einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestra-
fung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht
jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten
lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
gefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte
vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. ebd. E. 4.1
und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Eine solche Profilschärfung ist im
Falle des Beschwerdeführers zu verneinen.
5.6 Die Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenom-
men, ist unbegründet (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Urteil des
BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.). Die bis Mitte 2016 geübte
Praxis des SEM betreffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsu-
chenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Refe-
renzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April
2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem
in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den
in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das dama-
lige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordi-
nationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschwei-
gend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälligem
Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 – dem Gericht vorgängig kom-
muniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni
2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichterstattung in
den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt
vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und
im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH
vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situ-
ation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koor-
dinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführli-
chen Vernehmlassung vorgelegt.
D-5197/2016
Seite 18
5.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylge-
such ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
D-5197/2016
Seite 19
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.4 Beim Wegweisungsvollzug nach Eritrea stellt sich ferner die Frage, ob
die Möglichkeit eines Einzugs in den Nationaldienst besteht und – falls ja –
ob dies gegen das Misshandlungsverbot oder das Verbot der Zwangsarbeit
gemäss Art. 3 respektive 4 EMRK verstösst.
Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom
17. August 2017 sei bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet
hätten, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere bei Personen, die
vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist seien, davon
auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezo-
gen würden. Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft
darlegen könnten, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist seien
oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforde-
rung zur Leistung des Dienstes erhalten hätten, im Falle der Rückreise ver-
pflichtet sein dürften, den Nationaldienst zu leisten. Dabei könne auch nicht
ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden,
dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl
nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszuge-
hen, wobei ebenfalls darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Ver-
hältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und
die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob für
die beschriebenen Personengruppen angesichts der eventuell drohenden
Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschli-
chen Behandlung nach Art. 3 EMRK beziehungsweise eine Verletzung des
Verbotes der Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestehe, könne
jedoch offengelassen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert]).
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Seite 20
Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits er-
füllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Na-
tionaldienst eingezogen zu werden. Entgegen anderslautender Berichte
komme es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst. Dies dürfte ins-
besondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Weiter würde sich bei
Männern und Frauen, die erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist
seien, regelmässig die Frage stellen, ob sie den Dienst bereits geleistet
hätten, zumal von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5
bis 10 Jahren auszugehen sei. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des
Dienstes haben Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien,
wohl nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet
hätten, sei auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen wür-
den. Zwar würden in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich
im Reservedienst dienstpflichtig bleiben und offenbar könne es zu Wieder-
einberufungen kommen, dass dies systematisch vorkomme, ergebe sich
aber aus den Berichten nicht. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die
eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht da-
rauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurtei-
len. Ferner gebe es auch andere Gründe, aufgrund welcher nicht davon
auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst
drohe, zumal gewisse Personengruppen existieren würden, die vom Nati-
onaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings
konkrete Hinweise ergeben. Darunter könnten etwa Personen fallen, die
sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei
denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat
durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reue-
briefes geregelt hätten (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in absehba-
rer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl. ebd. E. 13.3 f.).
7.5 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im erit-
reischen Militärdienst gestanden hat. Gemäss eigenen Angaben sei er im
Jahre 2008 im Alter von (…) Jahren ausgereist. Vor diesem Hintergrund
sowie dem Umstand, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seinem Ausscheiden aus dem Militärdienst unglaubhaft sind, ist davon aus-
zugehen, dass er regulär aus dem Dienst entlassen worden ist und ihm
daher bei einer Rückkehr kein Einzug in den Nationaldienst droht. Die
Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 (Misshandlungsverbot)
oder Art. 4 (Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit) EMRK verstösst, kann
daher offenbleiben, zumal davon auszugehen ist, dass dem Beschwerde-
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Seite 21
führer bei einer Rückkehr kein Einzug in den Dienst droht. Eine Auseinan-
dersetzung mit den entsprechenden Argumenten in der Replik hat daher
nicht zu erfolgen.
7.6 Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Der Einwand in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer
drohe eine unmenschliche Bestrafung aufgrund seiner illegalen Ausreise,
ist unter Hinweis auf Erwägung 5.5 als unbegründet zu qualifizieren.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.8 Das SEM argumentierte in seiner Verfügung, dass Eritrea im Dezem-
ber 2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen geschlossen habe und
beide Länder seither darauf verzichten würden, ihre unterschiedlichen
Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Eine Mission der Or-
ganisation der Vereinten Nationen (UNO) überwache seit 2000 die Grenze.
Seit September 2005 seien die Aktivitäten des UNO-Personals von eritrei-
scher Seite zwar teilweise eingeschränkt. Dennoch sei die UNO-Mission in
der Lage, das Überwachungsmandat der Grenzzone in beschränktem Um-
fang wahrzunehmen. Insgesamt lasse sich feststellen, dass in Eritrea
heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Ge-
walt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche.
Der Zumutbarkeit stünden auch keine individuellen Gründe entgegen. Der
Beschwerdeführer verfüge in Eritrea über ein tragfähiges, intaktes Fami-
lien- respektive Beziehungsnetz. Gemäss seinen Angaben würden seine
Eltern und seine Stiefgeschwister dort leben. Er habe angegeben, die
D-5197/2016
Seite 22
Schule bis zur fünften Klasse besucht zu haben und zuletzt als (…) bezie-
hungsweise (…) gearbeitet zu haben. Somit sei es ihm möglich, sich
schnell wieder beruflich und sozial zu integrieren. Schliesslich könne auf
die Möglichkeit der Rückkehrhilfe verwiesen werden.
7.9 In der Beschwerdeschrift wurde eingewandt, dass Eritrea systematisch
und in schwerwiegender Weise die Menschenrechte der Bürgerinnen und
Bürger verletze. Dazu gehöre etwa der unbegrenzte Nationaldienst, extra-
legale Inhaftierung und Tötungen, Zwangsarbeit, unmenschliche Haftbe-
dingungen, Fehlen (fairer) Gerichtsverfahren etc.
Dem Beschwerdeführer sei eine freiwillige Rückkehr nach Eritrea nicht zu-
mutbar, da er wieder in den Nationaldienst eingezogen sowie inhaftiert
würde. Seine Frau und die Kinder würden seit Jahren unter schweren Be-
dingungen im Flüchtlingscamp in K._______ (Äthiopien) leben. Das Argu-
ment, der Beschwerdeführer verfüge in Eritrea über ein tragfähiges, intak-
tes Familienleben und sein wirtschaftliches Fortkommen dort sei gesichert,
sei daher zynisch. Würde dies der Wahrheit entsprechen, würden seine
Frau und die Kinder längst wieder in Eritrea leben. Einzige Folge der An-
ordnung des Wegweisungsvollzugs sei das Verbringen des Beschwerde-
führers in die Nothilfe, in welcher ihm alle Integrationsmöglichkeiten ge-
nommen würden und er unnötige Kosten verursachen würde.
In der Replik wurde ergänzt, dass sich ein Bruder des Beschwerdeführers
in Haft befinde oder bereits verstorben sei. Der Beschwerdeführer habe
keinen Kontakt zu ihm. Ein anderer Bruder sei ihm Militärdienst und die
restlichen Geschwister seien aus Eritrea geflohen. Seine alten Eltern könn-
ten ihn bei einer Rückkehr nicht unterstützen.
7.10 Gemäss früherer Praxis in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Eritrea, welche auch Grundlage der angefochtenen
Verfügung bildete, bedurfte es angesichts der wirtschaftlich und gesell-
schaftlich prekären Gegebenheiten Eritreas begünstigender, individueller
Umstände, damit zurückkehrende Asylsuchende nicht einer existenzbedro-
henden Situation im Sinne der Rechtsprechung ausgesetzt waren
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 12).
Demgegenüber kann gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea nicht
von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt be-
D-5197/2016
Seite 23
ziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedin-
gungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage
nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernäh-
rungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber
stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethni-
sche oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind
an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von
denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen
allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Um-
stände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind
begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraus-
setzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil pu-
bliziert]).
Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzu-
stimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte,
weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.
7.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-5197/2016
Seite 24
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenver-
fügung vom 31. August 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung
der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 wurde der Antrag auf
amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Jana Maletic als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Ho-
norar zu entrichten.
In der Replik bezifferte die Rechtsvertretung ihren Zeitaufwand auf 700 Mi-
nuten, was angemessen erscheint und aufgrund der Eingaben vom 6. De-
zember 2017, 25. Januar 2018 und 7. Februar 2018 angemessen zu erhö-
hen. Die Aufwendungen für die Schnellrecherche der SFH sind ebenfalls
zu berücksichtigen. Das amtliche Honorar ist somit pauschal auf Fr. 3‘000.–
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Jana Maletic wird ein amtliches Honorar von Fr. 3‘000.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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