Abtei lung IV
D-5199/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Mazedonien,
vertreten durch Herr Martin Ilg,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Zweites Asylgesuch); Verfügung
des BFM vom 5. September 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5199/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Albaner – reichte am 11. Sep-
tember 2003 ein erstes Asylgesuch ein, auf das das damals zuständi-
ge Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 29. September 2003 nicht ein-
trat. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die damals zuständi-
ge Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Prozessurteil vom
11. Dezember 2003 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht
ein.
B.
Am 31. Juli 2006 hat der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Asylgesuch eingereicht. An-
lässlich der summarischen Erstbefragung vom 14. August 2006 im
EVZ und der Anhörung durch die Vorinstanz vom 25. August 2006
machte der Beschwerdeführer geltend, nach dem negativen Asylent-
scheid im Februar 2004 die Schweiz verlassen zu haben und nach
C._______ gereist zu sein. Dort habe er bis zur Rückführung durch die
italienischen Behörden von D._______ nach E._______ im April 2005
illegal gelebt. Im Vorfeld von Wahlen in Mazedonien sei er am 5. Juli
2006 als Mitglied der Bashkim Demockatik Per Integrim (BDI) von
Mitgliedern der anderen Albaner-Partei Partia Demokratike Shqiptare
(PDSh) beschuldigt worden, einen Einbruch in ihr Wahlbüro begangen
zu haben. Drei bis vier Tage nach der Wahl beziehungsweise auch
bereits davor habe ein Auto, besetzt mit drei bis vier maskierten
Männern, versucht, den Beschwerdeführer umzufahren. Er sei
anschliessend zu Fuss geflüchtet und vermute hinter diesem Anschlag
die PDSh. Vom 10. bis 23. Juli 2006 habe er sich bei einer Tante
versteckt gehalten. Aufgrund eines telefonischen Kontakts mit seinem
Bruder habe er erfahren, dass die Polizei zu Hause zwei Mal nach ihm
gesucht habe. Beim ersten Mal habe sie eine Vorladung hinterlassen,
beim zweiten Mal sei die Spezialeinheit "Alpha" vorbeigekommen.
Schliesslich habe er dann am 23. Juli 2006 Mazedonien verlassen und
sei eine Woche später mit einem Schlepper illegal in die Schweiz
eingereist.
C.
Mit Verfügung vom 5. September 2006 lehnte das BFM das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2006 ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
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Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und
zumutbar.
D.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 (Poststempel 4. Oktober 2006)
bei der ARK anfechten. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzli-
chen Entscheides und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren und das Verfahren im Sinne der
Erwägungen zu weiteren Abklärungen und zur Neuentscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Begründung der Begehren
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen näher eingegan-
gen.
E.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
der ARK vom 10. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, er könne gemäss Art. 42 Abs. 1 AsylG den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Instruktionsrichter forderte
den Beschwerdeführer auf, den in der Beschwerde beigelegten fremd-
sprachigen "Haftbefehl" innert Frist in eine Amtssprache übersetzen zu
lassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Überdies sei zur
Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten ein Vorschuss zu erhe-
ben (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und vom Beschwerde-
führer innert Frist einzuzahlen.
F.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers eine deutsche Übersetzung einer Vorladung vom 7.
Juli 2006, ausgestellt durch das Ministerium für Innere Sicherheit der
Republik Mazedonien, ein. Gemäss Übersetzung wird der Beschwer-
deführer in dieser Vorladung aufgefordert, sich bei der entsprechenden
Polizeistation zu melden, da er verdächtigt werde, gegen das Stimm-
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recht gehandelt zu haben, indem er im Stimmlokal randaliert und
Stimmzettel vernichtet habe. Zudem reichte der Rechtsvertreter ein
Bestätigungsschreiben vom 12. Oktober 2006 betreffend die
Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers ein und beantragte, auf
die Leistung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2006 wies der damals zustän-
dige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ab und setzte eine einmalige Nachfrist
von drei Tagen ab Erhalt der entsprechenden Verfügung zur Bezahlung
des ausstehenden Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- an.
Innert Frist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss.
H.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
der ARK vom 10. November 2006 wurde die Vorinstanz eingeladen, in-
nert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift einzureichen. In
seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2006 nahm das BFM zur
Beschwerde Stellung und hielt fest, dass die Beschwerdeschrift keine
neuen und erheblichen Tatsachen enthalte, die eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Überdies sei die beigelegte Vorla-
dung einer internen Dokumentenanalyse unterzogen worden. Diese
komme im Wesentlichen zum Schluss, dass die Vorladung keine offen-
sichtlichen Fälschungsmerkmale aufweise. Andererseits könne jedoch
auch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim eingereichten
Dokument um eine gute Blankofälschung handle. Es sei im mazedoni-
schen Kontext höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
aus den angeführten Gründen von der Polizeisondereinheit "Alpha"
belangt worden wäre. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwä-
gungen, an denen es vollumfänglich festhalte.
I.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Dezember
2006 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, innert Frist eine Replik
einzureichen. Dieser Einladung kam der Beschwerdeführer nach und
reichte mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 eine Stellungnahme
ein. Er hielt im Wesentlichen an den gestellten Anträgen fest. Er werde
in der Heimat tatsächlich zu Unrecht verfolgt, was sich aus der einge-
reichten Vorladung ergebe. Auch die Vorinstanz anerkenne, dass auf
dem entsprechenden Dokument keine Fälschungsmerkmale zu erken-
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nen seien, weshalb von der Echtheit der eingereichten Vorladung aus-
gegangen werden müsse. Damit sei dem Beschwerdeführer die Aus-
reise keinesfalls zumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden Asyl-
entscheides aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers un-
substanziiert seien. Er könne das Vorbringen der versuchten Tötung
durch drei bis vier Maskierte nur vage skizzieren. Er habe weder die
genaue Anzahl der Verfolger noch die Automarke oder den Autotyp
nennen können. Es sei ihm auch nicht gelungen, genügend schlüssig
darzutun, ob es sich bei diesem Vorfall zwingend um einen Tötungs-
versuch gehandelt habe und tatsächlich Mitglieder der PDSh darin ver-
wickelt gewesen seien. Überdies sei er sich während der Befragung
nicht sicher gewesen, ob er einmal oder zweimal Opfer eines Tötungs-
versuchs geworden sei. Auch seine Geschichte betreffend die Suche
nach ihm durch die "Alphatruppe" sei unpräzise ausgefallen. Zudem
seien ihm auch keine konkreten Attacken auf andere BDI-Mitglieder
bekannt gewesen, ausser asylrechtlich nicht relevante verbale Ausein-
andersetzungen und Beschimpfungen. Weiter fehle es dem Beschwer-
deführer auch an grundlegenden Kenntnissen betreffend die eigene
Partei, so habe er beispielsweise nur wenige Namen exponierter Mit-
glieder der BDI nennen können. Die Kenntnisse über die andere Alba-
nerpartei, den politischen Gegner PDSh, seien auch ungenügend.
Schliesslich habe die PDSh ihn zu Hause nie belästigt, dies sei ein
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weiteres Indiz einer nicht umgesetzten Verfolgung. Aus all diesen
Gründen überzeugten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht.
4.2 In der Beschwerde vom 2. Oktober 2006 wird geltend gemacht,
der Beschwerdeführer werde in Mazedonien wegen eines politisch mo-
tivierten Einbruchs in ein Wahlbüro offensichtlich gesucht. Zudem sei
er nach dem ominösen "Umfahrversuch" mittels Auto in der Folge von
Unbekannten attackiert worden. Der Beschwerdeführer hätte zwar die
Möglichkeit bei der heimatlichen Polizei die erwähnte "bizarre Bege-
benheit" strafrechtlich zur Anzeige zu bringen, es dürfe jedoch nicht
übersehen werden, dass er sich somit wegen des Einbruchs in ein
Wahllokal wohl gleich selber "ans Messer" der strafrechtlichen Unter-
suchung liefern würde. Da der Beschwerdeführer aus politischen Grün-
den strafrechtlichen Anschuldigungen ausgesetzt sei und deswegen
an Leib und Leben bedroht werde, habe er in seiner Heimat keine zu-
mutbare Möglichkeit, um genügenden Schutz zu erlangen. Deshalb sei
er im Sinne der Flüchtlingskonvention als Flüchtling anzusehen. Die
Opfer von politisch motivierten Nachstellungen würden vorschnell in-
folge konstruierter strafrechtlicher Anschuldigungen belangt. Aus die-
sem Grund sei der Beschwerderführer ein Flüchtling im Sinne von Art.
3 AsylG. In einem solchen Fall sei eine viel gründlichere Abklärung
des relevanten Sachverhalts notwendig. Die blosse Befragung des
Asylgesuchstellers genüge daher nicht. Die Intensität der Verfolgung
und die politisch Dimension lasse sich in solchen Fällen nur mittels ei-
ner gründlichen Abklärung durch die Schweizer Vertretung vor Ort zu-
verlässig erfassen.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
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und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (Art. 7 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21
E. 6.1 S. 190 f.).
5.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers ist festzustellen, dass aufgrund seiner Aussagen erhebliche
Zweifel bestehen, ob er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsäch-
lich erlebt hat. So fällt insbesondere auf, dass die Ausführungen zum
angeblichen "Umfahrversuch" durch vermeintliche Mitglieder der Alba-
nerpartei PDSh zu wenig detailliert ausgefallen sind. Der Beschwerde-
führer konnte nicht einmal sagen, ob er einmal oder zweimal Opfer ei-
nes solchen Attentates gewesen ist. Überdies machte er bloss unsub-
stanziierte Angaben zum involvierten Auto, indem er bei den Befragun-
gen weder die Automarke noch den Autotypen nennen konnte. Er blieb
sogar die genaue Angabe betreffend die Anzahl der Autoinsassen
schuldig.
5.3 Bezüglich des geltend gemachten Fluchtgrundes (Erhalt einer Vor-
ladung) bestehen erhebliche Ungereimtheiten. Auf Beschwerdeebene
reichte der Beschwerdeführer die deutsche Übersetzung der Vorla-
dung ein. Eine Vorladung unterscheidet sich diametral von einem Haft-
befehl. Bei einer Vorladung wird man für eine Befragung vor Behörden
aufgeboten, ein Haftbefehl stellt einen erheblichen Eingriff in die per-
sönliche Freiheit dar. Der blosse Erhalt einer Vorladung, ungeachtet
der Frage nach deren Echtheit, stellt für sich allein noch keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung dar. Zudem bestehen erhebliche Zweifel
an der Echtheit dieses Dokumentes, weil Ungereimtheiten im Zusam-
menhang mit dem Grund beziehungsweise mit dem Inhalt der Vorla-
dung bestehen: Anlässlich der direkten Anhörung vom 25. August
2006 durch das BFM machte der Beschwerdeführer geltend, ihm wer-
de die Manipulation der Abstimmung vom 5. Juli 2006 sowie ein Ein-
bruch ins Hauptquartier der anderen Albanerpartei PDSh vorgeworfen
(B9, S. 8). Der Vorladung vom 7. Juli 2006 ist aber zu entnehmen, ihm
werde vorgeworfen, im Stimmlokal randaliert und Stimmzettel vernich-
tet zu haben. Insgesamt vermag die eingereichte Vorladung die gel-
tend gemachte Verfolgung nicht zu belegen.
Seite 8
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5.4 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind, da sie nicht
genügend substanziiert und weder schlüssig noch plausibel sind.
Überdies sind sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich, entbehren
der inneren Logik und widersprechen der allgemeinen Erfahrung.
6.
6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK
2000 Nr. 2 E. 8a, 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asyl-
verfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.).
6.2 Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen
Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die
persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives
Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuer-
kennen, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe
(objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit
gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von
gezielter Verfolgung zu werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78).
6.3 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Schweizerische Bundes-
rat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country"
erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Ver-
folgung besteht (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Diese Tatsache
schliesst die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung nicht aus, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland
lediglich vermutet wird und somit widerlegt werden kann.
6.4 Gemäss dem "US Departement of State" gab es in Mazedonien in
den Berichtsjahren 2006 und 2007 keine Meldungen über das Ver-
schwindenlassen von Personen aus politischen Gründen und keine
Berichte über das Vorhandensein von politischen Gefangenen. Die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien hat sich in den letz-
ten Jahren zwar verbessert, es werden aber immer noch Vorfälle über
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Polizeigewalt registriert (vgl. "US Department of State", "Country Re-
ports on Human Rights Practices – 2006/2007", 6. März
2007/11. März 2008; "Amnesty International Report 2008", Mai 2008).
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt unter Berücksichtigung der
allgemeinen Lage in Mazedonien sowie der geltend gemachten Vor-
bringen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer in Mazedonien kei-
ne asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer
konnte weder glaubhaft machen noch beweisen, dass gegen ihn in
seinem Heimatland aus politischen (oder anderen) Gründen ein Ver-
fahren angestrengt oder eingeleitet wurde. Aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers sind auch keine konkreten Hinweise dafür zu ent-
nehmen, dass gegen ihn nach seiner Ausreise aus Mazedonien ein
Verfahren eingeleitet wurde und es ist mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit nicht davon auszugehen, dass dies nach seiner Rückkehr in
seine Heimat geschehen wird. Die vom Beschwerdeführer geäusserte
subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung erweist sich damit als ob-
jektiv nicht begründet.
6.6 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in den
Eingaben des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an der
Würdigung des Sachverhalts und somit am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 11
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.5 In Bezug auf die allgemeine Lage in Mazedonien kann nicht von
einer Situation ausgegangen werden, aufgrund derer die zivile Bevöl-
kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. EMARK
2005 Nr. 24 E. 10 S. 215 ff.).
8.6 Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers bei
einer Rückkehr in sein Heimatland ist aufgrund seiner Aussagen bei
der Erstbefragung davon auszugehen, dass in Mazedonien nach wie
vor seine Eltern und mehrere Geschwister leben, so dass er dort über
ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Zudem ist der jun-
ge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer durchaus in der
Lage, sich in seinem Heimatland auch beruflich wieder zu integrieren.
In der Erstbefragung gab er als Beruf an, er sei mechanischer Fach-
mann, habe aber vor seiner Ausreise als Früchte- und Gemüseverkäu-
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fer auf dem Markt in E._______ gearbeitet. Es ist ihm also zuzumuten,
dass er sich entweder in einem handwerklichen Beruf oder dann als
Marktverkäufer wiederum beruflich eingliedern und sich ein genügen-
des wirtschaftliches Einkommen generieren kann, um sich seinen Le-
bensunterhalt verdienen zu können.
8.7 Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerde-
führer im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation gerät. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs.
4 AuG.
8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. November 2006 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausgangs
gemäss wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-5199/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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