B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5199/2011
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 16. August 2011 / N (…).
D-5199/2011
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus Jaffna, verliess sein Heimatland
am 15. Februar 2007 und gelangte von Colombo auf dem Seeweg via
B._______ im Mai 2007 in die Schweiz, wo er sich zunächst illegal auf-
hielt, ehe er am 21. August 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte (vgl. Akte B 1 S. 5 und 6 gemäss
Aktenverzeichnis BFM).
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, die Vorbringen genügten aufgrund diverser Widersprüche den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Die Asylrelevanz der Darlegun-
gen müsse daher nicht geprüft werden. Ein Vollzug der Wegweisung auf
die Halbinsel Jaffna sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar.
Aufgrund der mit seiner Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlas-
sungsfreiheit könne der Beschwerdeführer jedoch in einem anderen Teil
seines Heimatlandes – beispielsweise im Grossraum Colombo/im Süden
und Westen des Landes – Wohnsitz nehmen. Es würden auch individuel-
le Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colom-
bo/Südwesten des Landes und damit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen. Namentlich handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jun-
gen, ledigen und gesunden Mann, der über eine mehrjährige Schulbil-
dung verfüge und jahrelang (Führen eines Betriebs) und somit genügend
berufliche Qualifikationen erworben habe, um auch in Colombo wieder
Fuss zu fassen und sich eine wirtschaftliche Lebensgrundlage zu schaf-
fen. In Colombo könne er offenbar auch auf ein bestehendes Bezie-
hungsnetz in der Person seines als Geschäftsmann tätigen Onkels zäh-
len. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
Diese dem Beschwerdeführer an seine letzte bekannte Adresse zuge-
stellte Verfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt"
nach Ablauf der Abholfrist an das BFM retourniert.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 15. Mai 2008 auf das
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am 25. April 2008 eingereichte Fristwiederherstellungsgesuch ("Restituti-
onsbegehren") mangels Erfüllen der formellen Voraussetzungen (verspä-
tetes Nachholen der versäumten Rechtshandlung) nicht ein. Ebenfalls trat
das Bundesverwaltungsgericht zufolge Verspätung auf die Beschwerde
nicht ein.
II.
D.
Die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 24. Juni
2008 wurde vom BFM in der Folge als zweites Asylgesuch entgegenge-
nommen. Nach einer Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (10. Sep-
tember 2008) lehnte das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2009 das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ord-
nete es jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers genügten aufgrund zahlreicher, nicht ab-
schliessend aufgezählter Ungereimtheiten in zentralen Bereichen den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Er versu-
che in seinem zweiten Asylgesuch darzustellen, dass seine Darlegungen
aus dem ersten Asylgesuch entgegen den Erwägungen des BFM im Ent-
scheid vom 26. Februar 2008 glaubhaft seien. Dabei verstricke er sich
aber in weitere Ungereimtheiten. In Würdigung sämtlicher Umstände des
vorliegenden Falls sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage und der
aktuellen Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, sei ein
Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht zu-
mutbar. Der Beschwerdeführer sei deshalb in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen, womit es sich erübrige, auf dessen gesundheitliche Situation
(vgl. Arztzeugnis von Dr. med D.S. vom 2. Mai 2005 [recte: 2008]) näher
einzugehen.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, die Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische Asyl-
suchende sei aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka per
1. März 2011 angepasst worden. Die allgemeine Sicherheitslage habe
sich seit Mai 2009 deutlich entspannt, die Lebensbedingungen hätten
sich verbessert und die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land
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gewährleistet. Es werde deshalb erwogen, die am 21. Januar 2009 ver-
fügte vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20) aufzuheben. Dem Beschwerdeführer wurde die
Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zur geplanten Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme schriftlich zu äussern.
F.
In der fristgerecht eingereichten Stellungnahme vom 18. Juli 2011 liess
der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, entgegen der Annah-
me des BFM sei die Sicherheitslage in den Nord- und Ostprovinzen nach
wie vor prekär. Insbesondere für rückkehrende Flüchtlinge seien die Le-
bensbedingungen katastrophal angesichts der hunderttausenden von in-
ternen Vertriebenen, die noch immer in Lagern lebten oder auf humanitä-
re Hilfe angewiesen seien, der weitgehenden Verseuchung des ehemali-
gen Landwirtschaftslandes in den Kriegsgebieten sowie der konsequen-
ten Diskriminierung der tamilischen Bevölkerung seitens der Regierung in
Bezug auf wirtschaftliche Perspektiven. Er verfüge zudem über keinen
familiären Rückhalt in Sri Lanka. Der in Sri Lanka lebende Vater und die
gesamte Verwandtschaft väterlicherseits hätten sich wegen seiner im
Jahre 2001 begonnen Unterstützung zugunsten der LTTE von ihm abge-
wandt. Die Mutter und zwei Tanten würden seit vier Jahren illegal in
D._______ leben. Weitere Geschwister der Mutter würden in E._______
und F._______ leben. Von seinen zwei Brüdern lebe der eine, der sich
ebenfalls von ihm abgewandt habe, beim Vater und der andere in
F._______. Insgesamt sei von einem fehlenden familiären und sozialen
Beziehungsnetz des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung in den Heimatstaat nicht zumutbar sei.
G.
Das BFM hob mit Verfügung vom 16. August 2011 – eröffnet am 19. Au-
gust 2011 – in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG die mit Verfügung vom
22. Januar 2009 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers auf und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung wur-
de im Wesentlichen ausgeführt, es sei rechtskräftig festgestellt worden,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Be-
züglich der in der Stellungnahme vom 18. Juli 2011 geltend gemachten
Asylgründe sei – soweit diese bereits Gegenstand des ordentlichen Ver-
fahrens gewesen seien – auf den Asylentscheid vom 21. Januar 2009
(recte: 22. Januar 2009) zu verweisen. Nach eingehender Prüfung der
Entwicklung der Lage in Sri Lanka und in Berücksichtigung der UNHCR-
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Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-
lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei weiter festzustellen, dass
sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bür-
gerkrieges deutlich entspannt habe. In den Gebieten, die bereits seit län-
gerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halb-
insel von Jaffna, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Be-
schwerdeführer stamme aus Jaffna. Aus den Akten würden sich keine
konkreten Hinweise ergeben, wonach er im Falle einer Rückkehr in die
Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, wel-
che den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liessen. Er sei
im Alter von knapp (…) in die Schweiz eingereist und habe somit den
Hauptteil seines Lebens in Sri Lanka zugebracht und dürfte mit den Ge-
pflogenheiten seines Heimatlands bestens vertraut sein. Aufgrund der
kurzen Landesabwesenheit sollte er in der Lage sein, sich zu reintegrie-
ren und sich eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen. Insbesondere ver-
füge er über einschlägige Arbeitserfahrung im Heimatland, habe er doch
vor seiner Ausreise aus Sri Lanka während sechs Jahren (Führen eines
Betriebs) in Jaffna gearbeitet. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom
18. Juli 2011 hinsichtlich eines fehlenden familiären Beziehungsnetzes im
Heimatland müsse jedoch als blosse Behauptung angesehen werden, da
ein solcher Sachverhalt weder im ersten noch im zweiten Asylgesuch gel-
tend gemacht worden sei. Ein fehlendes familiäres Beziehungsnetz sei
nicht aktenkundig. Im Gegenteil, aus den Verfahrensakten gehe hervor,
dass sich der Beschwerdeführer im Heimatland stets auf die familiäre Un-
terstützung habe verlassen können. Ferner sei einem Bericht der Sozial-
behörde zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit längerem den
geregelten Betrieb des Asylheims störe. Integrationsmassnahmen lehne
er ab und Arbeit suche er nicht. Aus diversen Strafakten gehe hervor,
dass er offenbar Mühe habe, sich an die schweizerische Rechtsordnung
zu halten und sich den hiesigen Werten und Prinzipien anzupassen. Von
einer fortgeschrittenen Integration könne nicht die Rede sein. Somit er-
weise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat heute als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfü-
gung der Vorinstanz verwiesen.
H.
Mit Beschwerde vom 19. September 2011 an das Bundesverwaltungsge-
richt liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge in materieller Hinsicht beantragen, es sei
der Entscheid der Vorinstanz vom 16. August 2011 vollumfänglich aufzu-
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Seite 6
heben und festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig bezie-
hungsweise unzumutbar sei, und es sei ihm in der Folge hierzulande wei-
terhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht er-
suchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei fest-
zustellen, dass die vorliegende Beschwerde aufschiebende Wirkung habe
und in der Folge seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von allfälligen
Vollzugshandlungen abzusehen. Überdies sei dem Beschwerdeführer zu
allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replikrecht zu gewähren. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2011 wurde dem Beschwer-
deführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Voraus-
setzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbe-
halt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut-
geheissen.
J.
Die Fürsorgebestätigung wurde fristgerecht nachgereicht.
K.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 17. Juli 2012 an seiner Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
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im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und
Art. 112 AuG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
Nachdem die Verfügungen des BFM vom 26. Februar 2008 respektive
22. Januar 2009 in Rechtskraft erwachsen sind, steht vorliegend fest,
dass die Überprüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Asylgründe nicht mehr Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet.
Dennoch fliessen die Feststellungen des BFM in den erwähnten Verfü-
gungen, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asyl-
gründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen ver-
möchten, in die nachfolgenden Erwägungen hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs – insbesondere mit Bezug auf die Frage der Unzulässig-
keit – mit ein.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass die
Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie es unterlas-
sen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ih-
ren Entscheid stütze, offenzulegen. Der gebotenen Begründungspflicht
sei die Vorinstanz auch deshalb nicht in genügendem Masse nachge-
kommen, da sie aufgrund einer äusserst einseitigen und unvollständigen
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Lagebeurteilung entscheidende Aspekte der aktuellen Sicherheits- und
Menschrechtslage der tamilischen Bevölkerung im Osten und Norden Sri
Lankas unbeachtet lasse. So stütze sich das BFM bei seiner Lagebeurtei-
lung auf eine einzige Quelle, die offensichtlich bereits über ein Jahr alt
sei.
4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233,
mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff.
VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die
relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung
(vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermitt-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist.
Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begrün-
dung in genügender Weise nachzukommen.
4.4
4.4.1 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten
Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, of-
fenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: Mit Ausnahme der UNHCR-
Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-
lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 finden sich weder in der ange-
fochtenen Verfügung noch in den übrigen vorinstanzlichen Akten explizit
bezeichnete Länderberichte oder -informationen, in welche das BFM dem
Beschwerdeführer hätte Einsicht gewähren können. Allgemeine Länderin-
formationen, welche der internen Erkenntnisbildung dienen, sind gemäss
ständiger Rechtspraxis nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und
folglich auch nicht offenzulegen. Der Beschwerdeführer kann auch aus
dem in der Beschwerde erwähnten Bundesgesetz vom 17. Dezember
2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsge-
setz, BGÖ, SR 152.3) nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil dieses Ge-
setz in Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege keine Geltung
hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 BGÖ). Entgegen der vertretenen Ansicht in
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der Stellungnahme vom 18. Juli 2011 im Rahmen des rechtlichen Gehörs
(vgl. I/3, B 24 S. 1 und 2 gemäss Aktenverzeichnis BFM) geht aus den
Akten nicht hervor, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid auf
Erkenntnisse gestützt hätte, die sie von ihrer Dienstreise im Herbst 2010
gewonnen hat, weswegen sie auch nicht verpflichtet gewesen wäre,
diesbezügliche Unterlagen in der Verfügung zu erwähnen beziehungs-
weise dem Beschwerdeführer hierzu Akteneinsicht zu gewähren.
Schliesslich ist davon auszugehen, dass das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit Schreiben vom 22. August 2011 alle entscheidwesentlichen Ver-
fahrensakten im gesetzlich zulässigen Umfang ediert hat, nachdem im
Beschwerdeverfahren keine anders lautende Rüge erhoben wurde. Ins-
besondere wurde keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezüglich
einzelner, von der durch das BFM gewährten Einsicht ausgenommenen
Dokumente geltend gemacht. Insgesamt liegt somit keine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vor, da
das BFM nicht gehalten war, die verwendeten allgemein zugänglichen
Länderinformationen im beantragten Ausmass detailliert offenzulegen.
4.4.2 Die Rüge, das BFM habe sich bei der Entscheidfindung zu Unrecht
nur auf die UNHCR-Richtlinie gestützt und damit den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, entbehrt jeder
Grundlage. Vielmehr kann – insbesondere auch in Berücksichtigung der
aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) –
der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern das
BFM Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hät-
te. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung nur die
Richtlinie des UNHCR erwähnt wurde, kann nicht der Schluss gezogen
werden, sie sei die einzige Informationsquelle für die Entscheidung ge-
wesen. Davon wird im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift – trotz der
entsprechenden Rüge – selber nicht ernsthaft ausgegangen, weil gleich-
zeitig auch dahingehend argumentiert wurde, indem das BFM bei der
Entscheidfindung die massgeblichen Quellen der Herkunftsländerinforma-
tionen nicht offengelegt habe, habe es den Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör verletzt. Mit anderen Worten wird implizit
eingeräumt, dass auch weitere Länderinformationen zugezogen worden
seien. Abgesehen davon, dass sich die vorgebrachten Rügen somit ge-
genseitig ausschliessen und damit an einem inneren Widerspruch leiden,
ist hinsichtlich der Rüge, die Länderinformationen seien nicht offengelegt
worden, auf die Erwägung 4.4.1 zu verweisen. Da sich ferner das BFM
mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der
Sicherheitslage und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum
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Seite 10
Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochte-
nen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche
den Schluss zuliessen, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt.
Insgesamt ist deshalb auch die in diesem Zusammenhang geltend ge-
machte Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Schliesslich ist
in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer
in der Beschwerde offensichtlich zu den in der angefochtenen Verfügung
festgehaltenen Argumenten ausführlich äussern konnte.
4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt kein Anlass
besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen. Das BFM war gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht
gehalten, die verwendeten allgemeinen Länderinformationen offenzule-
gen, weshalb sich die Rüge, die Begründungspflicht und damit der An-
spruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, als unbegründet er-
weist. Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist auch die Ermittlung
des rechtserheblichen Sachverhalts seitens des BFM nicht zu bemän-
geln.
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist. Das BFM prüft periodisch, ob die Voraussetzungen ei-
ner angeordneten vorläufige Aufnahme – eine Ersatzmassnahme für den
nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung – noch gegeben sind
(Art. 84 Abs. 1 AuG). Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2
AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn
der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es
der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in
ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben
(Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
5.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
D-5199/2011
Seite 11
5.3
5.3.1
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.
3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht
fest, es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden
könne.
5.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen).
D-5199/2011
Seite 12
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen befasst, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f. mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof un-
terstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei,
zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine ent-
sprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren
in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen
lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe,
die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse.
Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich
Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächli-
ches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen
Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Un-
terzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die An-
werbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernar-
ben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen
Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Feh-
len von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung
im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig
hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung ge-
schenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine
betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer
kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich
unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöh-
ten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden all-
gemeinen Lage.
5.3.4 Hinsichtlich derartiger Risikofaktoren kann betreffend der Situation
des Beschwerdeführers festgehalten werden, dass er aufgrund seiner in
den beiden Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen keiner Risiko-
gruppe im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff)
zugerechnet werden kann, da selbige wiederholt und rechtskräftig als un-
glaubhaft bewertet wurden. Mit den allgemeinen, nicht konkret auf seine
Person bezogenen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe wird auch
nicht dargelegt, dass er befürchten müsste, bei einer Rückkehr ins Hei-
matland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es bestehen somit
keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben
Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch indivi-
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Seite 13
duelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.4.2 In der angefochtenen Verfügung bejahte das BFM die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges, da der Beschwerdeführer aus einem Distrikt
stamme, der seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehe und wo
weitgehend ein normales Alltagsleben herrsche. Weder die vor Ort herr-
schende Sicherheitslage noch individuelle Gründe sprächen gegen einen
Wegweisungsvollzug. Anstelle von Wiederholungen ist für die Begrün-
dung im Einzelnen in diesem Zusammenhang auf die angefochtene Ver-
fügung zu verweisen, zumal in der Rechtsmitteleingabe grundsätzlich die
unveränderte Argumentation wie in der Stellungnahme vom 18. Juli 2011
wiedergegeben wird (vgl. zum Gesamten Bst. F und G hiervor).
5.4.3 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom
27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analy-
se der allgemeinen herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri
Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungs-
vollzugspraxis teilweise angepasst. Danach hat sich seit dem Ende des
bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl.
BVGE 2011/24 E. 13.1 S. 509 f.). Die Lage in der Nordprovinz ist indes
gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Regionen, die be-
reits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den
Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so-
genannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem
ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine
Rückkehr als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts
der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen
Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine
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sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeits-
kriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-
ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch
dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen,
die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegwei-
sungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu be-
urteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende
Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zu-
rückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem
Wegweisungsvollzug dorthin zurück nichts im Wege steht. Liegt der letzte
Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere
Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen
konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Le-
bensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können,
sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig
abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu
überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Exis-
tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkei-
ten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als
massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510 f.).
5.4.4 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemein herrschenden Si-
cherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Ak-
ten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers zum heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung
vermögen auch seine Vorbringen bezüglich der derzeitigen Situation in
Sri Lanka nichts zu ändern. Hinsichtlich seiner Beziehungen im Heimat-
staat ist festzustellen, dass er im ersten Asylverfahren zu Protokoll gab,
seine Eltern lebten an seiner letzten Wohnsitzadresse in Jaffna. Ferner
seien zwei Brüder und eine verheiratete Schwester im Heimatland (Nord-
provinz) ansässig. Ein Bruder sei in G._______, wobei er anlässlich der
direkten Bundesanhörung ausführte, der jüngste Bruder sei in
D._______. Aus den Anhörungsprotokollen geht zudem hervor, dass ein
Onkel, ein Geschäftsmann, ihn mit dem Flugzeug nach Colombo beglei-
tete, von wo aus er schliesslich ausgereist ist (A 1 S. 3 und 5; A 7 S. 3, 4,
6 und 9). Den Akten im Rahmen des zweiten Asylverfahrens ist zu ent-
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nehmen, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit seiner Familie im
Heimatland steht und Anhaltspunkte dafür, dass sich hinsichtlich der fami-
liären Situation zwischenzeitlich etwas verändert haben könnte, sind nicht
vorhanden (B 1 S. 5; B 10 S. 3). Die Behauptung eines fehlenden Bezie-
hungsnetzes in der Stellungnahme vom 18. Juli 2011 (vgl. E. 5.4.2), findet
nach dem Gesagten in den Akten – wie das BFM in der angefochtenen
Verfügung zutreffend festhielt – keine Stütze. Im Zusammenhang mit der
angeblichen Abwendung des in Sri Lanka lebenden Vaters und jüngeren
Bruders sowie der gesamten Verwandtschaft väterlicherseits vom Be-
schwerdeführer im Jahre 2001 ist zur Veranschaulichung ergänzend auf
die Aussage des Beschwerdeführers hinzuweisen, wonach "wir" (die Fa-
milie) dem jüngeren Bruder im November 2006 Essen ins Spital gebracht
haben und letzterer ihm zur Flucht geraten habe (A 1 S. 6). Ebenso mit
Zweifeln behaftet erweisen sich nicht zuletzt die Ausführungen, wonach
die Mutter des Beschwerdeführers seit vier Jahren mit zwei Tanten illegal
in D._______ weilen soll, zumal zwischen der Anhörung im Rahmen des
zweiten Asylverfahrens und der zuvor erwähnten Stellungnahme eine
Zeitspanne von weniger als drei Jahren liegt. Dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem ihn nach Colombo be-
gleitenden Onkel hat, ist keine massgebende Bedeutung beizumessen,
zumal es ihm zuzumuten ist, den Kontakt wieder herzustellen respektive
aufzunehmen. Inhaltlich erweist sich die Argumentation in der Rechtsmit-
teleingabe grundsätzlich identisch mit derjenigen in der Stellungnahme.
Auch ist die entsprechende zeitliche Diskrepanz zwischen den beiden
Rechtsschriften als marginal zu bezeichnen. Insgesamt ist mit der Vorin-
stanz davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfä-
higes Beziehungsnetz. Ferner absolvierte er elf Jahre Schulunterricht und
führte daraufhin sechs Jahre (Führen eines Betriebs) mit (…) Angestellten
(A 1 S. 2; A 7 S. 4 und 5). Mithin dürften ihm die bei der Ausübung seines
damaligen Erwerbs gewonnenen Erkenntnisse und gesammelten Erfah-
rungen im Falle einer Rückkehr ins Heimatland ein wirtschaftliches Fort-
kommen respektive die Reintegration erleichtern. Nicht zuletzt ist darauf
hinzuweisen, dass es ihm unbenommen bleibt, zur Überbrückung allfälli-
ger Anfangsschwierigkeiten beim BFM Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl.
Art. 93 Abs. Bst. d AsylG). Insbesondere genügen bloss soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.,
BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367 m.w.H.). Es ist somit nicht anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existen-
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zielle Notlage geraten würde. In Berücksichtigung sämtlicher für das vor-
liegende Verfahren relevanter Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu erachten. Auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe sowie die vorinstanzlichen Ausführungen im Zusammenhang mit ei-
nem Bericht der Sozialhilfebehörde braucht bei dieser Sachlage nicht
eingegangen zu werden.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2011 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung und unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. Bst. I und J hier-
vor). Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell
nach wie vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden,
dass er prozessual bedürftig ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskos-
ten ist demnach zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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