B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5199/2012/mel
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Johannes Mosimann,
Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer
Ethnie aus der Nordprovinz – ersuchte am 25. November 2011 in der
Schweiz um Asyl. In der Folge wurde er vom BFM am 8. Dezember 2011
summarisch befragt und am 9. Mai 2012 einlässlich zu seinen Gesuchs-
gründen angehört, wobei jeweils seine Rechtsvertretung zugegen war.
Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er stamme aus
der Ortschaft B._______ (…), wo er bis zum 8. September 2011 bei sei-
nen Eltern gewohnt habe. Sein Vater sei der Besitzer … [eines Unter-
nehmens], und als einziger Sohn sei er ab Ende 2002 und bis zu seiner
Ausreise aus Sri Lanka stets im väterlichen … [Betrieb] als … [Aufsichts-
person] tätig gewesen.
Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er
habe seine Heimat verlassen, da er dort seit Jahren von der Armee be-
helligt werde, welche von ihm die Herausgabe von Waffen verlange, an
deren Schmuggel er vormals beteiligt gewesen sei. In dieser Hinsicht
brachte er namentlich vor, er … [und ein Mitarbeiter ihres Betriebes] hät-
ten ab dem Jahre 2002 gegen Bezahlung für die LTTE Waffen aus dem
Vanni-Gebiet nach Jaffna transportiert, bis sie im Jahre 2004 … bei der
Armee denunziert worden seien. Er sei damals zwar für nur zwei Tage in
Haft genommen worden, seit dieser Zeit verlange die Armee von ihm aber
immer wieder die Herausgabe der vormals geschmuggelten Waffen. So
sei er während der letzten Jahre immer wieder einer Meldepflicht unter-
stellt worden, und zudem 2007 und 2010 … [jeweils kurzzeitig] in Haft
genommen worden. Nachdem er zwischenzeitlich seine Unterschriftsleis-
tung versäumt habe, sei er … 2010 schwer misshandelt worden. Da ihm
schliesslich eine unbegrenzte Meldepflicht in Aussicht gestellt worden sei,
habe er seine Heimat mit der finanziellen Hilfe seiner Mutter verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2012 – eröffnet am 4. September 2012 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde vom Bun-
desamt die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der
Wegweisung nach Sri Lanka angeordnet. In seinem Entscheid erklärte
das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt
unglaubhaft und den Wegweisungsvollzug unter Verweis auf die publizier-
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te Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober
2012 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde. In seiner
Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht, um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde, um Beizug sämtlicher Akten sowie um Einräumung des Replik-
rechts auf eine allfällige Stellungnahme der Vorinstanz. Im Rahmen sei-
ner Beschwerdebegründung hielt er an seinen Gesuchsvorbringen fest,
welche er als asylrelevant erklärte. In seinen diesbezüglichen Ausführun-
gen hielt er dem BFM unter anderem eine unrichtige beziehungsweise
ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.
D.
Mit Zwischenverfügungen vom 10. Oktober 2012 wurde dem Beschwer-
deführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt und mitgeteilt, er kön-
ne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Mit Zwischen-
verfügung vom 18. Oktober 2012 wurde sodann dem Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten entsprochen und auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses antragsgemäss verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM un-
ter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2012 hielt das BFM unter
Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanz-
liche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. November
2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.5 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu be-
handeln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Ergebnis als of-
fensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
2.1 Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wird unter anderem geltend ge-
macht, vom BFM sei der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig und un-
vollständig festgestellt worden. Zwar wird in den diesbezüglichen Ausfüh-
rungen über weite Strecken die Frage der Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache
vermengt. Die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung er-
weist sich jedoch im Urteilszeitpunkt – aus nachfolgend aufgezeigten
Gründen – als berechtigt.
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2.2 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben diese zwei ta-
milischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Darauf-
hin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine all-
fällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage
der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie
das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle ei-
ner Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dos-
siers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abge-
lehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten
rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013:
"Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft
sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR
überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in
Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt,
wie er der Verfügung vom 9. August 2010 zugrunde liegt, offensichtlich
nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine
neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings-
und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
2.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
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aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
2.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefoch-
tene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, wel-
ches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird,
werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerdeeingabe ist damit aufgrund der vorliegenden Kassation zum
heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).
3.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung
der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise er-
wachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei deren
Bemessung ist im Grundsatz auf die Kostennote des Rechtsvertreters
vom 4. Oktober 2012 abzustellen. Der in der Kostennote ausgewiesene
Aufwand ist allerdings zu kürzen, da vorliegende Beschwerdeschrift über
weite Strecken einer bekannten Vorlage folgt, was die Geltendmachung
eines Aufwandes von angeblich acht Stunden als nicht plausibel erschei-
nen lässt. Zudem werden Kosten aufgeführt, die praxisgemäss nicht ent-
schädigt werden (Eröffnungspauschale, Honorarnote). Aufgrund der Ak-
tenlage sowie unter angemessener Berücksichtigung des Aufwandes in
vergleichbaren Verfahren respektive der Entschädigungspraxis in ver-
gleichbaren Fällen ist der Aufwand zu kürzen und die Parteientschädi-
gung auf Fr. 800.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 31. August 2012 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: