B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5199/2015
brl
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 29. August 2014 von Italien herkommend
in die Schweiz ein und ersuchte am 31. August 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ in der Schweiz um Asyl. Am 3. Sep-
tember 2014 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP). Am
15. Oktober 2014 wurde eine LINGUA-Analyse durchgeführt. Am 11. Juni
2015 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei sudanesischer Staatsbürger aus Kotom,
Norddarfur. Vor seiner Ausreise sei er als Landwirt und Chauffeur tätig ge-
wesen. Er sei von den regierungsnahen Janjaweed-Milizen dazu aufgefor-
dert worden, sich ihnen anzuschliessen. Aufgrund dieser Behelligungen
habe er mit seiner Familie zweimal den Wohnort gewechselt. Jedoch habe
er sich in Darfur vor den Milizen nicht sicher gefühlt und sich aufgrund der
im März 2014 erlebten Behelligungen zur Ausreise aus dem Heimatstaat
entschlossen.
C.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 – eröffnet am 5. August 2015 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 26. August 2015 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Unzumutbarkeit
der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzusenden. In formeller Hinsicht wurde die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG in der Person des bereits bevoll-
mächtigten Rechtsvertreters Gian Ege beantragt.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 2. September 2015 stellte die zuständige Instruktions-
richterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenfalls gutge-
heissen wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und
antragsgemäss wurde Gian Ege als amtlicher Beistand bestellt. Mit glei-
cher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert angesetz-
ter Frist eingeladen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 30. September 2015 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2015
zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik
gesetzt.
H.
Am 21. Oktober 2015 wurde eine entsprechende Replik sowie die aktuali-
sierte Kostennote des Rechtsvertreters zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdefüh-
rer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Zur Begründung der abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfol-
gung sei regional auf die Region Darfur beschränkt. Aufgrund der im Sudan
bestehenden Niederlassungsfreiheit sei es dem Beschwerdeführer mög-
lich, sich an einen anderen Ort innerhalb des Sudans niederzulassen, um
künftigen Bedrohungen durch die Milizen zu entgehen. Dem Vorbringen
des Beschwerdeführers, wonach ihm dies nicht möglich sei, da sämtliche
Fernbusse kontrolliert würden und man ihn im gesamten Gebiet erkenne,
könne nicht gefolgt werden. Es sei dem Beschwerdeführer überdies auch
problemlos möglich gewesen, aus dem Sudan auszureisen, wofür er auch
Gebiete durchquert habe, welche nicht zur Region Darfur gehört hätten.
Dass der Beschwerdeführer in einer Stadt ausserhalb von Darfur von regi-
onalen Milizen gesucht werde, sei äusserst unwahrscheinlich. Da die Vor-
bringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG von vornherein nicht genügen würden, könne es unterbleiben, auf
diverse Unglaubhaftigkeitselemente im Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges stellte die Vorinstanz
fest, aufgrund der aktuell in Darfur herrschenden Situation sei eine Rück-
kehr abgewiesener Asylsuchender in das Gebiet Darfur zum gegenwärti-
gen Zeitpunkt weiterhin als unzumutbar zu erachten. Der Beschwerdefüh-
rer sei jedoch auf eine innerstaatliche Wohnsitzalternative zu verweisen.
Er könne sich in einem anderen Teil des sudanesischen Staatsgebietes
niederlassen. Gegen diese Annahme würden auch keine individuellen
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Gründe sprechen. So habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben ge-
mäss zwar keine Verwandtschaftsbeziehungen ausserhalb der Region
Darfur und auch zuvor nicht in dieser Region gelebt. Er sei jedoch relativ
jung, bei guter Gesundheit und verfüge über eine gute Bildung, mehrjäh-
rige Arbeitserfahrung und spreche zudem Arabisch als Muttersprache. Der
Vollzug sei überdies auch möglich.
4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, es sei zunächst fest-
zustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung offenbar keine
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers
gehabt habe. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die geltend gemachte
Verfolgung regional beschränkt sei und dem Beschwerdeführer eine inner-
staatliche Fluchtalternative offen stehe, sei, wenn man den glaubhaft ge-
machten Sachverhalt zugrunde lege, unzulässig. Die Bejahung einer inner-
staatlichen Fluchtalternative setze voraus, dass auch in einem anderen
Landesteil adäquater Schutz vor privater Verfolgung gewährt werden
könne. Es müsse der betroffenen Person überdies individuell zumutbar
sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch neh-
men zu können. Es sei zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer in
einem anderen Landesteil gerade keine neue Existenz aufbauen könne.
Zentral sei, dass der Beschwerdeführer immer in der Darfur-Region gelebt
habe und über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in einer der si-
cheren Regionen im Sudan verfüge. Seine bisherige Ausbildung und seine
Arbeitserfahrung sei ihm kaum von Nutzen, da der Beschwerdeführer in
der Landwirtschaft und später als Fahrer gearbeitet habe und hierbei die
regionalen Gegebenheiten eine Rolle spielen würden. Auch die vorge-
brachte Verfolgungssituation lasse am Bestand einer innerstaatlichen
Fluchtalternative zweifeln. Bei den Janjaweed-Milizen handle es sich um in
der Darfur-Region aktive Milizen, die von der Regierung unterstützt und
vermutlich auch von dieser bewaffnet würden. Da die Milizen zumindest
geduldet agieren würden, sei fraglich, inwiefern sich der Beschwerdeführer
ihnen durch Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne, da es
schliesslich bei der gleichen Zentralregierung bleibe. Gerade weil der Be-
schwerdeführer schon gravierende Übergriffe erlebt habe, sei nicht auszu-
schliessen, dass er auch ausserhalb des Darfur-Gebietes weitere Angriffe
befürchten müsse. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt im
Sudan ausserhalb des Darfur-Gebietes weder zumutbar noch möglich. So-
fern nicht davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfülle, müsse eine vorläufige Aufnahme angeord-
net werden, da dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Wohnsitzalter-
native gerade nicht offen stehe. Überdies sei festzustellen, dass die Vor-
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instanz sich in der Verfügung nicht inhaltlich mit dem Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt habe, sondern lediglich die regionale
Beschränktheit der Bedrohungen und die Möglichkeit der innerstaatlichen
Fluchtalternative feststelle. Diese Schlussfolgerungen würden jedoch prak-
tisch unbegründet gelassen, womit das rechtliche Gehör verletzt sei. Die
rudimentäre Begründung der Vorinstanz verunmögliche es dem Beschwer-
deführer, die genauen Gründe für die Ablehnung seines Asylgesuchs nach-
zuvollziehen und den Entscheid sachgerecht anzufechten.
4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz dem entgegen, es sei er-
gänzend auf verschiedene und wesentliche Unstimmigkeiten in zentralen
Punkten der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe hinzuwei-
sen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung geltend
gemacht, dass sein Schwager am 18. März 2014 seinetwegen mitgenom-
men worden sei, er aber später aus der Haft habe fliehen können. Anläss-
lich der Anhörung habe der Beschwerdeführer demgegenüber erklärt, der
Schwager sei am 6. März 2014 mitgenommen und später wieder frei ge-
lassen worden. Sodann habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbe-
fragung ausgeführt, sein Neffe sei seinetwegen geschlagen worden, diese
Umstände habe er in der einlässlichen Anhörung jedoch nicht mehr er-
wähnt. Das Interesse der Miliz an seiner Person habe der Beschwerdefüh-
rer sodann einerseits damit begründet, dass seine Verfolger aufgrund sei-
ner regionalen Kenntnisse an einer Zusammenarbeit interessiert gewesen
seien, demgegenüber aber später ausgeführt, die Miliz habe ihn als Spion
der Opposition betrachtet. Letzteres sei nicht nachvollziehbar, da die Ver-
folger durch die Rekrutierung eines Spions der Opposition ihre eigenen Ak-
tivitäten und sich selbst gefährden würden. Das Vorbringen des Beschwer-
deführers sei sodann auch in Bezug auf Aspekte widersprüchlich, die für
die Prüfung individueller Wegweisungsvollzugshindernisse relevant seien,
so hinsichtlich der von ihm angegebenen Aufenthalte vor der Ausreise, der
zeitlichen Einordnung seiner beruflichen Tätigkeit und hinsichtlich des Zeit-
punkts der Tötung seines Vaters. Derartige Unstimmigkeiten würden es
verunmöglichen, sich zu allfälligen individuellen Vollzugshindernissen res-
pektive zu Hindernissen zu äussern, welche gegen eine innerstaatliche
Wohnsitzalternative sprechen würden.
4.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer hierzu aus, die von der Vor-
instanz ausgemachten Widersprüche seien begründet in Missverständnis-
sen und Übersetzungsproblemen. Die genauen Absichten der Miliz für ihre
Verfolgungshandlungen dem Beschwerdeführer gegenüber seien diesem
nicht genau bekannt; dies habe er anlässlich seiner Anhörungen auch so
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geltend gemacht, weshalb auch nicht auf diesbezügliche Widersprüche in
den Aussagen des Beschwerdeführers geschlossen werden könne. Die
Kernvorbringen seien vielmehr widerspruchsfrei wiedergegeben und könn-
ten insbesondere durch Wunden am Körper belegt werden. Die Annahme
der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Wohn-
sitzalternative zugemutet werden könne, stehe im Widerspruch zur bun-
desverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche für die Zumutbarkeit
eines anderen Wohnsitzes im Sudan für Personen aus dem Darfur-Gebiet
verwandtschaftliche Beziehungen an diesem Ort fordere. Die von der Vor-
instanz auf Ebene in der Vernehmlassung genannten Unstimmigkeiten
würden diese relevante Frage eines bestehenden Beziehungsnetzes je-
doch gerade nicht tangieren. Zu der auf Beschwerdeebene gerügten Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs habe sich die Vorinstanz hingegen nicht
geäussert. Es fehle weiterhin an einer umfassenden Auseinandersetzung
mit den tatsächlich vorhandenen und im Beschwerdeverfahren dargeleg-
ten glaubhaftigkeitsbegründenden Umständen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft objektiv befürchten muss.
Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sein oder drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland.
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Glaubhaftmachen erfordert – im Gegensatz zum strikten Beweis –
lediglich ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel am Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entschei-
dend ist, ob die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen-
den Gründe überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für das Glaubhaftma-
chen von Verfolgungsgründen ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende
substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilde-
rung der dargelegten Vorkommnisse. Vorzunehmen ist eine Gesamtbeur-
teilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit usw.), welche für oder gegen die von der gesuchstellen-
den Person vorgetragenen Umstände sprechen (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 m.w.H.).
5.4 Sodann muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asyl-
suchende Person über keine innerstaatliche Schutzalternative im Heimat-
staat verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Die Frage, ob eine Flucht- bezie-
hungsweise Schutzalternative besteht, stellt sich, wenn zuvor eine beste-
hende oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Motiv festgestellt worden ist. Wer eine derartige Verfolgung nicht begrün-
det befürchten muss, erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem
Grund nicht; das Bestehen allfälliger Flucht- beziehungsweise Schutzalter-
nativen ist in diesem Fall nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1 mit
weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Zunächst hat eine Auseinandersetzung mit der formellen Verfahrens-
rüge der Gehörsverletzung zu erfolgen, da diese allenfalls zu einer Rück-
weisung des Verfahrens an die Vorinstanz führen könnte.
6.2 In der Beschwerde wird hierzu vorgebracht, dass die Vorinstanz sich
inhaltlich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander-
gesetzt habe und die Feststellung, dass eine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive offen stehe, praktisch unbegründet lasse.
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6.3 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich mit dem
wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und
dies auch in ausreichendem Umfang. Namentlich hat sie die Überlegun-
gen, auf welche sie ihren Entscheid stützt, ausgeführt und in ihrer Begrün-
dung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtumstände auch
Bezug genommen. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz festge-
stellt, dass dem Beschwerdeführer im Heimatstaat eine innerstaatliche Auf-
enthaltsalternative offen steht. Dem Beschwerdeführer war es sodann
auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in materieller
Hinsicht sachgerecht anzufechten. Sofern in der Beschwerde inhaltliche
Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geübt wird, bildet dies Gegenstand
der nachfolgenden materiellen Überprüfung. Der Antrag auf Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung, so-
weit die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgelehnt wird, aus den nachfolgenden Gründen zu be-
stätigen ist.
7.2 So ist zunächst festzustellen, dass sich die vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Fluchtumstände in wesentlichen Aspekten nicht als glaubhaft
im Sinne von Art. 7 AsylG erweisen.
7.2.1 Die Vorinstanz hat die Frage der Glaubhaftmachung der vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe in der angefochtenen Ver-
fügung zunächst offen gelassen, da sie den Beschwerdeführer auf eine
Fluchtalternative im Heimatstaat verwies. Sie hielt jedoch bereits in der an-
gefochtenen Verfügung fest, dass „diverse vorhandene Unglaubhaftigkeits-
elemente“ bestünden. Nachdem in der Beschwerde ausgeführt wurde,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung offenbar von der Glaubhaf-
tigkeit des Asylvorbringens ausgehe, setzte sich die Vorinstanz im Rahmen
der Vernehmlassung mit den von ihr als wesentlich erachteten Widersprü-
chen auseinander.
7.2.2 Zunächst ist hinsichtlich des gesamten Aussageverhaltens des Be-
schwerdeführers festzustellen, dass er die Umstände, welche ursächlich
für seine Flucht aus dem Heimatstaat gewesen sein sollen, lediglich in ru-
dimentärer Weise wiedergegeben hat und seine Aussagen jegliche Real-
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kennzeichen vermissen lassen. Dies betrifft zum einen seine freien Schil-
derungen zu den Fluchtumständen, aber auch seine Antworten auf spezi-
fische Fragen zu seiner persönlichen Situation im Heimatstaat vor der Aus-
reise. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände, welche letztlich
fluchtentscheidend gewesen sein sollen, wirken konstruiert, in sich nicht
stringent und zutreffend hat die Vorinstanz wesentliche Widersprüche im
Vorbringen des Beschwerdeführers erkannt.
7.2.3 So macht der Beschwerdeführer geltend, ausschlaggebend für seine
Flucht sei die Bedrohung durch Janjaweed-Milizen gewesen, welche sich
direkt gegen ihn beziehungsweise seine Person gerichtet habe. Konkret
sei er mit dem Tod bedroht worden (vgl. vorinstanzliche Akten act. A23/15
S. 6 F. 59). Der Beschwerdeführer konnte jedoch kein nachvollziehbares
Motiv für die gegen ihn direkt gerichteten Behelligungen seitens der Janja-
weed-Milizen nennen. So führte er auf die entsprechende Frage zum Inte-
resse der Janjaweed-Milizen an seiner Person zunächst aus, er kenne das
Motiv der Milizen nicht; es sei wahrscheinlich, dass die Milizen von seiner
Tätigkeit als Chauffeur gehört hätten und deshalb die Zusammenarbeit mit
ihm gesucht hätten (vgl. vorinstanzliche Akten act. A7/14 S. 10). Anlässlich
der Anhörung zu seinen Asylgründen brachte er ebenfalls Entsprechendes
vor, mit der Begründung, dass sich die Milizen in der Region nicht gut aus-
kennen würden und daher daran interessiert seien, Personen mit regiona-
len Kenntnissen zu rekrutieren (vgl. vorinstanzliche Akten act. A23/15 S. 6
F. 67). Ebenfalls in der Anhörung äusserte der Beschwerdeführer zu einem
späteren Zeitpunkt sodann die Vermutung, ausschlaggebend für das Inte-
resse an seiner Person könne gewesen sein, dass die Milizen ihn für einen
Spion der Opposition gehalten hätten und ihn für die Überbringung von
Nachrichten als nützlich angesehen haben könnten (vgl. vorinstanzliche
Akten act. A23/15 S. 7 F. 69). Diese Begründung, welche der Beschwerde-
führer im Laufe der Anhörung nochmals näher konkretisierte (vorinstanzli-
che Akten act. A23/15 S. 9 F. 97), ist nicht nachvollziehbar, zumal der Be-
schwerdeführer vorgibt, keinerlei politische Aktivitäten im Heimatstaat aus-
geübt zu haben und auch keiner Partei anzugehören (vgl. vorinstanzliche
Akten A23/15 S. 9 F.94/95). Zutreffend verweist die Vorinstanz sodann da-
rauf, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass man ihn tatsächlich für
ein Mitglied der Opposition gehalten hätte, kaum von den Milizen für deren
Zwecke rekrutiert worden wäre, sondern man ihn als Bedrohung angese-
hen hätte. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dem Beschwerde-
führer dürfe sein Vorbringen zu den Motiven der Milizen gerade nicht vor-
gehalten werden, da er mehrfach mitgeteilt habe, die genauen Motive nicht
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Seite 11
zu kennen, kann dem letztlich nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der Be-
schwerdeführer mit seinem Vorbringen, er werde von den Milizen im ge-
samten Darfur-Gebiet als Oppositioneller wahrgenommen und sei allseits
bekannt (vgl. vorinstanzliche Akten act. A23/15 S. 8 F.83, S. 9 F.97) offen-
sichtlich sein Verfolgungsprofil verstärken wollen.
7.2.4 Festzuhalten ist sodann, dass sich aus den Aussagen des Beschwer-
deführers nicht schlüssig ergibt, ob er vor seiner Ausreise aus dem Hei-
matstaat je persönlichen Kontakt mit den Milizen gehabt hat. Die von ihm
geschilderten Ereignisse stellen sich jedenfalls gesamthaft so dar, dass le-
diglich andere Familienmitglieder, nämlich seine Mutter, der Schwager und
sein Neffe von den Milizen nach seinem Verbleib befragt und konkrete Be-
helligungen erfahren haben sollen. Zwar erwähnt der Beschwerdeführer im
Rahmen der Anhörung auf die entsprechende Frage, ob die Milizen ihn
auch in Al Jeneina gefunden hätten, er sei in Al Jeneina mit seinem Fahr-
zeug angehalten worden und in der Folge habe man auf ihn geschossen.
Zudem zeigte er in diesem Zusammenhang Narben am Fuss (vgl. vo-
rinstanzliche Akten act. A23/15 S. 7 F.77). Weitere dezidierte Ausführun-
gen zum Hergang dieser Ereignisse machte der Beschwerdeführer jedoch
nicht und er erwähnte eine solche Bedrohung auch weder anlässlich der
Befragung in BzP noch im freien Vortrag zu seinen fluchtbegründenden
Umständen anlässlich der direkten Anhörung.
7.2.5 Wesentliche Widersprüche ergeben sich sodann auch aus dem Vor-
bringen des Beschwerdeführers, was die Anzahl und die Umstände der
Behelligungen durch die Janjaweed-Milizen anbelangt. So machte er gel-
tend, die Milizen seien insgesamt drei Mal zum Haus seiner Familie ge-
kommen und hätten nach ihm gesucht, ihn aber jeweils nicht angetroffen.
Die Ereignisse sollen im März 2014 in Safra Omra stattgefunden haben.
Anlässlich der BzP konkretisierte er hierzu, dass die Milizen an zwei aufei-
nander folgenden Tagen zum Haus der Familie gekommen seien. Beim
ersten Mal sei er zu Hause gewesen, seine Mutter habe ihn aber verleug-
net. Anderntags, am 18. März 2014, sei lediglich sein Schwager, der Mann
seiner Schwester C._______, anwesend gewesen (vgl. vorinstanzliche Ak-
ten act. A7/14 S. 9). Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, dass
die Milizen zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Mal zum Haus der
Familie gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Man habe aber nur
den Neffen angetroffen und diesen geschlagen. Zwar konkretisierte der Be-
schwerdeführer den Zeitpunkt dieses Ereignisses nicht. Er führte jedoch
aus, unmittelbar nach diesem Ereignis den Entschluss zur Ausreise getrof-
fen zu haben und Safra Omra am 20. März 2014 verlassen zu haben. Die
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Seite 12
vom Beschwerdeführer mithin konkret beschriebenen Ereignisse fanden
im März 2014 in der Ortschaft Safra Omra statt. Dies ist insofern bereits
erstaunlich, als der Beschwerdeführer zumindest im Zusammenhang mit
der zeitlichen Einordnung dieser Ereignisse nicht auf die am 6. März 2014
auf die Stadt Safra Omra verübte Offensive und die damit einhergehende
Zerstörung der Stadt verweist.
7.2.6 Im Zusammenhang mit der Suche nach ihm am 18. März 2014, bei
welcher lediglich sein Schwager angetroffen worden sein soll, stellen sich
die Aussagen des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht wider-
sprüchlich dar. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP aus, der
Schwager sei am 18. März 2014 im Haus der Familie angetroffen worden
und, nachdem man seiner nicht habhaft habe werden können, sei der
Schwager von den Milizen an seiner statt mitgenommen und inhaftiert wor-
den. Dem Schwager sei, verletzt und mit gebrochenem Arm, zwei Tage
später jedoch die Flucht aus dem Gefängnis gelungen (vgl. act. A7/14
S. 9). Demgegenüber führte der Beschwerdeführer anlässlich der direkten
Anhörung aus, der Schwager sei am 6. März 2014 von den Milizen zu
Hause angetroffen und mitgenommen worden (vgl. vorinstanzliche Akten
act. A23/15 S. 7 F. 76). Zum Aufenthaltsort des Schwagers könne er keine
Angaben machen. Der Schwager sei jedoch, nachdem man ihm Angst ge-
macht habe, wieder frei gelassen worden (vgl. vorinstanzliche Akten
act. A23/15 S. 10 F.114). Auf diesen Widerspruch in der direkten Anhörung
angesprochen, entgegnete der Beschwerdeführer die genauen Umstände
kenne er nicht; die Milizen hätten den Schwager wohl „liegen gelassen“
(vgl. vorinstanzliche Akten act. A23/15 S. 10 F.116). Diese rechtfertigenden
Ausführungen überzeugen bereits deshalb nicht, weil der Beschwerdefüh-
rer nach eigenen Angaben im Anschluss an dieses Ereignis mit seinem
Schwager gesprochen haben will und der Schwager es gewesen sein soll,
der ihn aufgrund dessen zur Ausreise gedrängt haben soll (vgl. vorinstanz-
liche Akten act. A7/14 S. 9). Es ist daher nicht plausibel, dass sich der Be-
schwerdeführer und sein Schwager nicht über den genauen Hergang aus-
getauscht haben.
7.2.7 Die Vorinstanz verweist sodann zutreffend auf die widersprüchlichen
Angaben des Beschwerdeführers hin, was seine Wohnorte und die Dauer
seiner Aufenthalte dort anbelangt. So machte der Beschwerdeführer im
Rahmen der Befragung zu seiner Person zunächst geltend, er habe von
2004 bis 2012 in Kotom und von 2012 bis zum 6. März 2014 in Saraf Omra
gelebt (vgl. vorinstanzliche Akten act. A7/14 S. 5). In diesem Zusammen-
hang brachte er vor, dass die Ortschaft Saraf Omra am 6. März 2014 von
D-5199/2015
Seite 13
Milizen angegriffen und zerstört worden sei, weshalb seine Familie nun in
einem Lager in Kotom lebe (vgl. vorinstanzliche Akten act. A7/14 S. 5).
Demgegenüber trug er zu einem späteren Zeitpunkt in der BzP im Zusam-
menhang mit seinen Ausreiseumständen vor, er habe Saraf Omra am
20. März 2014 verlassen und sei zum genannten Zeitpunkt nach Tripoli/Li-
byen ausgereist und von dort weiter nach Europa (vgl. vorinstanzliche Ak-
ten act. A7/14 S. 8). Im Rahmen der direkten Anhörung machte er demge-
genüber erstmals geltend, zwischenzeitlich auch in Al Jeneina gelebt zu
haben. Dies begründet er damit, dass er aufgrund der allgegenwärtigen
Bedrohungen seitens der Milizen, mehrfach gezwungen gewesen sei, mit
seiner Familie den Aufenthaltsort zu wechseln. Von 2013 bis zum 20. März
2014 habe er mit seiner Familie in Saraf Omra gelebt (vgl. vorinstanzliche
Akten act. A15/23 S. 3 F.26). Zuvor habe er im Zeitraum von 2004 bis 2012
in Kotom und im Zeitraum 2012 und 2013 in der Stadt Al Jeneina gelebt
(vgl. vorinstanzliche Akten act. A15/23 S. 4 F. 30/31). Auf Nachfrage führte
der Beschwerdeführer aus, er habe Kotom verlassen und sich nach Al Jan-
eina begeben, da er in Kotom mit dem Tod bedroht worden sei; auch
Al Jeneina habe er verlassen müssen, nachdem er dort mit dem Tod be-
droht worden sei (vgl. vorinstanzliche Akten act. A23/15 S. 4 F.30-34). So-
wohl in Kotom, als auch in Al Jeneina und Saraf Omra habe man nach ihm
gesucht und verlangt, dass er mit der „Einheit“ zusammenarbeite (vgl. vo-
rinstanzliche Akten act. A23/15 S. 6 F. 59). Trotz Aufforderung, diese Be-
drohungen ausführlich zu schildern, waren seine Ausführungen jedoch le-
diglich rudimentär und zusammenhanglos und bezogen sich zunächst nur
auf die bereits abgehandelten Behelligungen durch die Milizen gegenüber
dem Schwager und dem Neffen, welche sich im März 2014 in der Ortschaft
Safra Omra ereignet haben sollen (vgl. vorinstanzliche Akten act. A23/15
S. 6 F. 60). In der direkten Anhörung machte der Beschwerdeführer erst-
mals geltend, dass er bereits am 4. Mai 2012 von den Milizen behelligt
worden sei (vgl. vorinstanzliche Akten act. A23/15 S. 6 F. 63) Zum Vorfall
selbst machte der Beschwerdeführer jedoch keine weiteren Angaben. Viel-
mehr gab er allgemein an, dass die Milizen versuchen würden, ortskundige
Personen zu rekrutieren. Es bleibt mithin unklar, welches Ereignis letztlich
zum Entschluss des Beschwerdeführers geführt haben soll, mit der Familie
aus Kotom nach Al Jeneina umzusiedeln. Erstmals erwähnte der Be-
schwerdeführer sodann im Rahmen der direkten Anhörung auch, dass man
in Al Jeneina auf ihn geschossen habe. Aber auch diese Umstände wurden
nicht näher substanziiert, weder in Bezug auf eine zeitliche Einordnung
noch in Bezug auf den Hergang (vgl. vorinstanzliche Akten act. A23/15 S. 7
F. 77). Der Beschwerdeführer machte sodann im Rahmen der Anhörung
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Seite 14
geltend, er sei in ganz Darfur bekannt gewesen, jedoch verneinte er politi-
sche Aktivitäten oder die Zugehörigkeit zu einer Partei, welche für eine sol-
che Bekanntheit sprechen können (vgl. vorinstanzliche Akten act. A23/15
S. 8 F. 83 und S. 9 F.94-96). Auf die Feststellung des Sachbearbeiters,
dass der Beschwerdeführer seinem Vortrag entsprechend eher ein niedri-
ges Profil aufweise, verlegte der Beschwerdeführer sich wieder auf die aus
den gesamten Aussagen nicht schlüssig nachvollziehbare Behauptung,
dass die Milizen geglaubt hätten, er sei ein Oppositioneller (vgl. vorinstanz-
liche Akten act. A23/15 S. 9 F. 97).
7.2.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu den Fluchtumständen in wesentlichen Aspekten als wi-
dersprüchlich zu beurteilen sind. Diese Widersprüche vermochte der Be-
schwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar auf-
zulösen noch sind die Ausführungen auf Beschwerdeebene geeignet, zu
einer anderen Beurteilung der Aussagen zu führen. Es kann daher eine
weitere Auseinandersetzung mit weiteren Ungereimtheiten, namentlich
auch den Vorbringen des Beschwerdeführers, welche seinen Neffen be-
treffen, unterbleiben. In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz
auf Vernehmlassungsstufe vorgenommene Beurteilung des Vorbringens
als unglaubhaft zu bestätigen. Es erübrigt sich daher, auf die vorinstanzli-
chen Ausführungen zur mangelnden Asylrelevanz in der vorinstanzlichen
Verfügung und der Vernehmlassung und die entsprechenden Erwiderun-
gen in der Beschwerdeschrift und Replik näher einzugehen.
7.3 Sofern der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise auf die seitens der
Milizen gegen die Bevölkerung gerichteten Bedrohungen hinweist, ist dies
für sich allein betrachtet flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es ist dem Ge-
richt bekannt, dass der Ort Safra Omra, in welchem sich der Beschwerde-
führer zuletzt aufgehalten haben will, am 6. März 2014 von Milizen ange-
griffen und erheblich zerstört wurde. Der Beschwerdeführer machte in die-
sem Zusammenhang jedoch keine weiteren Angaben und verneinte gar die
Frage, ob seine Flucht im Zusammenhang mit der Zerstörung Safra Omras
anlässlich dieser Offensive gestanden habe (vgl. vorinstanzliche Akten
act. A23/15 S. 10 F.108).
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat daher zu
Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt.
D-5199/2015
Seite 15
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement le-
diglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
D-5199/2015
Seite 16
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht ge-
nerell als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Beim Kriterium der "konkreten Gefährdung" han-
delt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und
Anwendung eine Rechtsfrage darstellt, die vom Bundesverwaltungsgericht
ohne Einschränkung seiner Kognition überprüft wird (vgl. BVGE 2014/26
E. 7.4, 7.8 ff., je m.H.).
9.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der Region Darfur zu
stammen. Sein Vorbringen wird gestützt durch die am 15. Oktober 2014
durchgeführte LINGUA-Analyse, in welcher bestätigt wird, dass der Be-
schwerdeführer eindeutig in Darfour sozialisiert wurde.
9.4.2 Aufgrund des in der Region Darfur herrschenden Bürgerkriegs wird
der Vollzug dorthin gemäss Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts
nach wie vor als unzumutbar erachtet.
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Seite 17
9.4.3 Zutreffend erachtet die Vorinstanz aber im Falle des Beschwerdefüh-
rers die Möglichkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative aus-
serhalb der Region Darfur, beispielsweise im Raum Khartoum, als zumut-
bar. Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde entgegen, er ver-
füge ausserhalb der Region Darfur nicht über ein tragfähiges Beziehungs-
netz. Ein mangelndes Beziehungsnetz im Grossraum Khartoum spricht je-
doch nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von vornherein ge-
gen die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative
(vgl. E-1432/2015 vom 29. Mai 2017 sowie D-7315/2016 vom 10. Januar
2017 S. 7 m.w.H.). Sofern in der Beschwerde auf den publizierten Ent-
scheid BVGE 2013/5 verwiesen wird, ist festzustellen, dass das SEM im
genannten Entscheid bereits bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall eine
innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe und ob diese auch
zumutbar sei, gestützt auf seine eigene Praxis im genannten Verfahren den
Wegweisungsvollzug in eine der sicheren Regionen des Sudan aufgrund
eines fehlenden Beziehungs- und Verwandtschaftsnetzes im konkreten
Fall als unzumutbar erachtete. Hingegen stellt die Vorinstanz im vorliegen-
den Fall zutreffend fest, dass verschiedene begünstigende Faktoren in der
Person des Beschwerdeführers für die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges und insbesondere eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im
Grossraum Khartoum sprechen. Der Beschwerdeführer ist noch jung und
– soweit sich aus den Akten ergibt – auch gesund. Es erfolgte lediglich im
Jahr 2014 die Behandlung einer Scabies (Krätzmilbe, vgl. vorinstanzliche
Akten act. 13). Er hat eigenen Angaben gemäss in seinem Heimatstaat
eine überdurchschnittlich gute Schulbildung genossen und jahrelang in der
Landwirtschaft sowie als Chauffeur gearbeitet. Dies sind Tätigkeiten, wel-
che entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ohne weite-
res auch in anderen Landesteilen des Sudans bei der beruflichen und wirt-
schaftlichen Integration des Beschwerdeführers behilflich sein werden. Der
Beschwerdeführer spricht überdies Arabisch und gehört keiner Minderheit
an, welche im Sudan spezifischen Gefährdungen ausgesetzt ist. Es ist mit-
hin insgesamt davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Su-
dan im Grossraum Khartoum für sich und seine im Heimatstaat verbliebene
Ehefrau und die Kinder eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht
in eine Notlage geraten wird.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-5199/2015
Seite 18
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwi-
schenverfügung vom 2. September 2015 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 2. September 2015 wurde der
rubrizierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbe-
sehen des Verfahrensausganges zu entschädigen. In seiner Kostennote
vom 21. Oktober 2015 weist er Parteikosten von insgesamt Fr. 2280.– (inkl.
pauschale Auslagen) aus. Allerdings ist festzustellen, dass angesichts der
im vorliegenden Fall gegebenen Rechtsfragen und angesichts des Inhalts
der eingereichten Eingaben, die verrechneten Arbeitsstunden nicht vollum-
fänglich angemessen erscheinen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und auf der Basis eines als
angemessen zu erachtenden Aufwandes ist die Parteientschädigung daher
auf insgesamt Fr. 1'900.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
amtliches Honorar von Fr. 1'900.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: