Abtei lung IV
D-5200/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...), Irak,
alle vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5200/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – Turkmenin sunnitischer Religionszugehörig-
keit aus Kirkuk – verliess ihren Heimatstaat gemeinsam mit ihrem Ehe-
mann und den Kindern eigenen Angaben gemäss am 11. Septem-
ber 2003 und gelangte über die Türkei und andere ihr unbekannte
Länder am 22. September 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags
um Asyl ersuchte. Am 23. September 2003 wurden die Beschwerde-
führerin und ihr Ehemann sowie die Tochter B._______ und der Sohn
C._______ in der Empfangsstelle Z._______ (neu: Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Z._______) zu ihren Asylgründen befragt. In der Folge
wurde die Familie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
Y._______ zugewiesen. Die Beschwerdeführerin sowie die Tochter
B._______ und der Sohn C._______ wurden durch die zuständige
kantonale Behörde am 26. November 2003 zu ihren Asylgründen an-
gehört.
Zur Begründung des Asylgesuches machten die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen geltend, nach dem Einmarsch der amerikani-
schen Truppen im März 2003 und dem damit verbundenen Sturz des
Saddam-Regimes seien sie aus Furcht vor Behelligungen und Rache-
akten seitens ehemals vom Regime Verfolgter ausgereist. Ihre Furcht
begründe sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Ehemann
der Beschwerdeführerin als Mitglied der Baath-Partei exponiert tätig
gewesen sei. Seine Mitgliedschaft in der Baath-Partei habe er 1971
begründet. Seit 1974 habe er in Kirkuk als Verwaltungsangestellter im
Amt für Energie und Strom gearbeitet. Ab dem Jahre 1985 oder 1986
sei er in der Baath-Partei als Obergruppenleiter (Nassir Mutakadim)
tätig gewesen und im Jahr 1995 als Rafiq zum Vizechef des Postens
X._______ in Kirkuk ernannt worden. In dieser Funktion habe er die
Verantwortung für etwa 30 Personen getragen, die ihn bei seiner Ar-
beit in den ihm zugeteilten Quartieren Kirkuks, namentlich die kurdi-
schen Quartiere W._______ und V._______, unterstützt hätten. Zu sei-
nen Aufgaben und diejenigen seiner Helfer habe es gehört, in den zu-
gewiesenen Quartieren möglichst viele Personen für die Baath-Partei
zu gewinnen und durch ständige Kontrollen die Oberhand des Sad-
dam-Regimes in den kurdisch dominierten Quartieren zu sichern. Die
ihm von seinen Mitarbeitern zugetragenen Informationen über regime-
kritische Äusserungen in der Bevölkerung habe er an höhere Stellen
weitergeleitet. Ebenso habe er verantwortlich gezeichnet für die Über-
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wachung regimekritischer Personen und ihrer Familien sowie Festnah-
men von Refraktären, Deserteuren und anderen missliebigen Perso-
nen. Nicht selten sei gegenüber Festgenommenen auch Gewalt ange-
wandt worden, so habe man Deserteuren einen Teil der Ohrmuschel
abgeschnitten. Auch sei es vorgekommen, dass der Ehemann der Be-
schwerdeführerin, sofern man der missliebigen Person nicht habhaft
habe werden können, deren Familienmitglieder habe festnehmen las-
sen, um so den Druck auf die Familie zu erhöhen, den Aufenthaltsort
der gesuchten Person preiszugeben. Eine weitere Aufgabe von ihm
und seinen Leuten seien Ausweiskontrollen auf der Strasse gewesen.
Aufgrund von Informationen über die turkmenische Front aus Erbil, die
er von seinen Mitarbeitern erhalten und entsprechend weitergeleitet
habe, habe das irakische Militär 1995/1996 den turkmenischen Posten
in Erbil angegriffen. Dabei seien Turkmenen ums Leben gekommen.
Nach dem Einmarsch der amerikanischen Truppen in den Irak hätten
der Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Weggefährten zu-
nächst abgewartet, wie die Situation sich entwickeln würde. Man habe
darauf gehofft, dass das irakische Regime mit den Amerikanern einen
Konsens erzielen würde. Nachdem sich jedoch abgezeichnet habe,
dass das Saddam-Regime und damit auch die Baath-Partei endgültig
gestürzt seien, hätten sich sämtliche Weggefährten zu ihren Stämmen
begeben und sich dort versteckt. Seine Weggefährten und insbeson-
dere die anderen in seiner Einheit tätigen Rafiq seien allesamt arabi-
scher Volkszugehörigkeit gewesen. Die Beschwerdeführenden, als der
turkmenischen Ethnie angehörend, hätten keine Möglichkeit gesehen,
bei seinem Stamm Schutz zu finden, da die Turkmenen als Minderheit
generell keine Sympathien mit dem Saddam-Regime gehegt hätten.
Sie hätten sich daher bis zur Ausreise versteckt gehalten, um sich den
drohenden Racheakten zu entziehen.
Die Beschwerdeführerin sei in Kirkuk als Lehrerin tätig gewesen. Wie
praktisch alle Staatsangestellten sei sie ebenfalls Mitglied der Baath-
Partei gewesen, habe jedoch keine Aktivitäten für die Partei ausgeübt.
Nach dem Sturz des Saddam-Regimes, Anfang Juni, seien zwei bis
drei Personen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sich nach
dem Ehemann erkundigt, wobei sie dessen Anwesenheit wahrheits-
widrig verneint habe.
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Für die weiteren Aussagen, namentlich die Aussagen der Kinder, die
die Befürchtungen ihrer Eltern unter Verweis auf die Tätigkeit des Va-
ters bestätigten, wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 30. Januar 2006 – eröffnet am 31. Janu-
ar 2006 – wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) von der Flüchtlingseigenschaft
ausgeschlossen und sein Asylgesuch abgewiesen. Dazu wurde ausge-
führt, die vom Ehemann der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit
für die Baath-Partei lasse im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe privater Dritter erwarten. Auch
könne in diesem Fall nicht mit hinreichender Sicherheit vom Schutzwil-
len der gegenwärtigen irakischen Behörden in Kirkuk ausgegangen
werden, weshalb solche Übergriffe als mittelbare staatliche Verfolgung
gewertet werden müssten und die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) generell zu bejahen sei. Jedoch müsse vor-
liegend die Ausschlussbestimmung von Art. 1 F Bst. b FK zur Anwen-
dung gelangen und der Ehemann der Beschwerdeführerin sei von der
Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen. Aufgrund seiner Tätigkeit vor
der erfolgten Ausreise bestünden ernsthafte Gründe für den Verdacht,
dass sich der Beschwerdeführer schwerer gemeinrechtlicher Verbre-
chen schuldig gemacht habe. Die Taten, zu denen der Ehemann der
Beschwerdeführerin Beihilfe geleistet habe oder direkt verantwortlich
sei, liessen sich wie folgt zusammenfassen: Persönliche Festnahme
oder veranlasste Festnahmen von Deserteuren, denen in der Folge
eine Ohrmuschel abgeschnitten wurde, Veranlassen der Festnahme
und Festhalten von Familienmitgliedern von Deserteuren über mehrere
Tage oder deren Übergabe an die Polizei als Druckmittel und Sammeln
von Informationen durch eigene Leute über Oppositionelle und Weiter-
leiten dieser Informationen an die vorgesetzte Stelle. Das Weiterleiten
solcher Informationen habe im Jahre 1996 zu einem Angriff des iraki-
schen Militärs auf Erbil geführt, wobei Personen ihr Leben verloren
hätten. Laut Amnesty International (AI) sei es ausserdem in der Folge
dieses Angriffs zu zahlreichen extralegalen Tötungen und hunderten
Inhaftierungen gekommen.
Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wurde festge-
stellt, diese würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb
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deren Asylgesuche ebenfalls abzuweisen seien. Begründet wurde dies
damit, dass staatliche Übergriffe gegen die Familie nicht wahrschein-
lich seien und nicht vom fehlenden Schutzwillen bei Übergriffen durch
Dritte auszugehen sei. Die mangelnde staatliche Schutzfähigkeit ver-
möge nicht zur Asylrelevanz solcher Übergriffe zu führen.
Mit gleicher Verfügung wurde die vorläufige Aufnahme der Familie in
der Schweiz infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
angeordnet.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ih-
ren Rechtsvertreter am 22. Februar 2006 Beschwerde bei der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK). Sie beantragten, die vorin-
stanzliche Verfügung sei die Beschwerdeführerin und ihre Kinder be-
treffend aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
erkennen und in der Folge Asyl zu gewähren. Beantragt wurde im Wei-
teren die Feststellung, dass die Ziffern 5 und 6 des Dispositivs der vor-
instanzlichen Verfügung vom 30. Januar 2006 in Rechtskraft erwach-
sen seien; das BFM sei dementsprechend mit vorsorglicher Massnah-
me anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Familie zu vollziehen. In
formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersucht.
D.
Mit Verfügung vom 1. März 2006 stellte die zuständige Instruktions-
richterin fest, dass lediglich die Beschwerdeführerin und ihre minder-
jährigen Kinder Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien.
Im Weiteren wurde festgestellt, dass der Ehemann der Beschwerde-
führerin die vorinstanzliche Verfügung nicht habe anfechten lassen,
weshalb diese für ihn nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft
erwachse. Im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sei
überdies festzustellen, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin
und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen habe, weshalb
sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen die Ziffern 1-3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung richte.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Auf die Erhebung ei-
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nes Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung
eines Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abge-
wiesen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 17. März 2006 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin
am 24. März 2006 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdefüh-
renden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
Seite 6
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit Verfügung des
BFM vom 30. Januar 2006 vorläufig in der Schweiz aufgenommen
wurden und diese Verfügung, soweit sie den Ehemann der Beschwer-
deführerin betraf, nicht angefochten wurde, bildet Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens insbesondere die Frage, ob das BFM zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
verneint, die Asylgesuche abgelehnt und in der Folge die Wegweisung
angeordnet hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im We-
sentlichen aus, zwar würden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
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eine Furcht vor Übergriffen durch Kurden und Turkmenen im Falle ei-
ner Rückkehr geltend machen. Jedoch genüge es nicht, eine Gefähr-
dung lediglich mit Ereignissen zu begründen, die sich früher oder spä-
ter ereignen könnten. Es bedürfe vielmehr bei objektiver Betrachtungs-
weise hinreichender Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung. Sol-
che Anhaltspunkte würden vorliegend nicht bestehen. Die Beschwer-
deführerin habe wegen ihrer früheren Mitgliedschaft in der Baath-Par-
tei, für welche sie nicht aktiv tätig gewesen sei, keine zukünftigen asyl-
relevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu erwarten. Gleiches
habe für die von ihr geltend gemachte Furcht vor zukünftigen Bedro-
hungen aufgrund der früheren Aktivitäten ihres Ehemannes zu gelten.
Was allfällige Übergriffe durch Drittpersonen gegenüber der Beschwer-
deführerin und ihren Kindern anbelange, so könne dem Heimatstaat
wegen der allgemein prekären Sicherheitslage im Irak eine allfällige
Verletzung der Schutzpflicht und Schutzfähigkeit nicht vorgeworfen
werden. Es könne unter diesen Bedingungen vom irakischen Staat
nicht erwartet werden, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensberei-
che seiner Bürger eingreifen und diese schützen könne. Den Akten zu-
folge liege seitens der Behörden nichts gegen die Beschwerdeführerin
und deren Kinder vor, weshalb nicht anzunehmen sei, dass der iraki-
sche Staat ihnen gegenüber im Falle von Verfolgung durch private Drit-
te nicht schutzwillig zur Seite stünde. Demnach seien die Vorbringen
als nicht asylrelevant zu erachten.
5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem im Wesentlichen entgegen, das
BFM gehe grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und
diejenigen ihrer Familie aus. Auch habe es anerkannt, dass ihr Ehe-
mann die Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG grundsätzlich erfülle. Unter Verweis auf eine Stellungnahme von
United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) / Vertre-
tung Deutschland vom Januar 2000 an den Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages, bestehe für die Vertragsstaaten der FK die
Verpflichtung, nachziehenden nahen Familienmitgliedern den gleichen
Rechtsstatus zu erteilen wie dem Familienoberhaupt, welches als
Flüchtling anzuerkennen sei. Da sich der Flüchtlingsbegriff der FK und
des AsylG weitgehend decken würden, müsse die Anwendung des zi-
tierten Grundsatzes der Familieneinheit dazu führen, dass auch sie
und ihre Kinder als Konventionsflüchtlinge anzuerkennen seien. Das
BFM habe im Falle ihres Ehemannes anerkannt, dass er wegen seiner
Tätigkeit für die Baath-Partei im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe privater Dritter zu erwarten
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hätte und nicht mit hinreichender Sicherheit vom Schutzwillen der ge-
genwärtigen irakischen Behörden in Kirkuk ausgegangen werden kön-
ne. Diese Ausführungen seien zutreffend. Einer Stellungnahme des
UNHCR vom November 2005 zur gegenwärtigen Situation von Frauen
im Irak sei zu entnehmen, dass sich die Situation von Frauen seit dem
Sturz von Saddam Hussein unter dem wachsenden Einfluss von kon-
servativen, streng religiösen Gruppierungen unter verschiedenen As-
pekten verschlechtert habe. Die weitaus grössten Schwierigkeiten wür-
den sich dabei aus der Tatsache ergeben, dass die staatlichen Instan-
zen, insbesondere die Sicherheitskräfte und das Justizwesen, nicht in
der Lage seien, Frauen effektiv vor diskriminierenden Behandlungen
und gezielten Übergriffen zu schützen. Unter dem Aspekt der geschil-
derten Gesetzlosigkeit im Irak sowie der patriarchalischen Tradition der
kurdischen Clans, das vermeintliche Recht in die eigene Hand zu neh-
men, sei festzuhalten, dass sie und ihre Kinder im Falle der Rückkehr
einer erheblichen Gefahr ausgesetzt seien, Opfer von relevanten Ra-
cheakten Dritter zu werden. Unter Verweis auf die Tätigkeit ihres Man-
nes sei auch ihr Gefährdungspotenzial als erheblich einzustufen. Aus
den umfangreichen Tätigkeiten ihres Ehemannes, die schliesslich zum
Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, sei zu fol-
gern, dass der Bekanntheitsgrad seines Namens bei der kurdischen
Bevölkerung in Kirkuk hoch sei. Da sie den Namen ihres Mannes trage
und als ehemalige Lehrerin auch weitherum bekannt sei, müsse glei-
ches für die Einschätzung ihres eigenen Gefährdungspotenzials und
dasjenige ihrer Kinder gelten. In diesem Zusammenhang sei auch zu
betonen, dass sie und ihre Kinder sich nach dem Sturz des Saddam-
Regimes versteckt hätten und ihre Furcht vor Racheakten deshalb
auch subjektiv ausgewiesen sei. Ihnen müsse daher aufgrund einer zu
befürchtenden Reflexverfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
werden. Da sie ein einfaches Baath-Mitglied gewesen sei und keinerlei
Engagement für die Partei entfaltet habe, könne der Ausschlusstatbe-
stand von Art. 1 F FK nicht zur Anwendung gelangen. Ebenso sei das
Merkmal des unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3
AsylG vorliegend erfüllt, da sie vor dem Hintergrund der gegenwärti-
gen Situation für Frauen und als Ehefrau eines Rafiq der Baath-Partei
Zielscheibe von zukünftigen Racheakten sei.
6.
Zunächst ist im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung, ob die Vor-
instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat, festzu-
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stellen, dass die vorgetragenen Umstände, die zum Entschluss der
Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, als erstellt im Sinne der
oben geschilderten Fluchtgeschichte zu erachten sind. Auch die Vor-
instanz ist in ihrem Entscheid, der bezüglich des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen ist, von der Glaubhaftigkeit
der Asylbegründung ausgegangen. Die im Asylverfahren vorgetrage-
nen Fluchtgründe werden der nachfolgenden Beurteilung mithin voll-
umfänglich zugrunde gelegt.
7.
Damit stellt sich die Frage der Asylrelevanz der glaubhaft gemachten
Fluchtgründe.
7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, bezie-
hungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten musste. Die Nachteile müssen der asylsu-
chenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
gedroht haben oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person
einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt war und sich nicht in einem
anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen konnte (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18).
7.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Ak-
tualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stel-
lenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.;
EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.)
7.3 Im Nachgang zur angefochtenen Verfügung wurde mit dem Grund-
satzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 in Abwendung von der Zurechen-
barkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Damit hat
sich die Schweiz der überwiegenden Staatenpraxis angeschlossen,
wonach nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylge-
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setzes zu erachten ist, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist,
Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es kann politische Verfol-
gung durch Dritte somit auch dann vorliegen, wenn der Staat trotz
prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfol-
gung durch Dritte nicht effektiv schützen kann.
7.4 Es ist mithin zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden zum Zeit-
punkt der Ausreise individuellen, gezielt gegen sie gerichteten, intensi-
ven Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gründen aus-
gesetzt waren oder ob sie eine begründete Furcht vor solchen Nach-
teilen hatten. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefähr-
dungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen
Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden staatlichen
Schutz beanspruchen können. Schliesslich stellt sich die Frage, ob
eine landesweite Verfolgung gegeben ist und ob die Beschwerdefüh-
renden einer solchen allenfalls hätten innerstaatlich ausweichen kön-
nen.
8.
8.1 Die oben dargelegte Rechtsprechung zur Schutztheorie wurde in
der Verfügung des Bundesamtes noch nicht berücksichtigt. Dessen
Feststellung, es sei grundsätzlich von einem intakten staatlichen
Schutzwillen auszugehen, gereicht nach dieser neuen Rechtspre-
chung nicht mehr zum Ausschluss der asylrechtlichen Relevanz einer
Gefährdungssituation. Vielmehr muss auch die Schutzfähigkeit der ira-
kischen Regierung in Kirkuk in die Prüfung miteinbezogen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Rahmen einer einlässlichen
Lagebeurteilung fest, der Sicherheits- und Justizapparat im Zentralirak
müsse insgesamt als nicht schutzfähig erachtet werden (BVGE
2008/12). Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Sicher-
heitslage nach wie vor von allgegenwärtiger Gewalt und signifikanter
Instabilität gekennzeichnet sei. Die Zentralregierung sei vielfach nicht
in der Lage, Personen vor Verfolgung zu schützen. Es sei momentan
nicht von einer für die Bejahung der Schutzfähigkeit erforderlichen
funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen, die
der betroffenen Person einerseits objektiv zugänglich und deren Inan-
spruchnahme andererseits für die schutzbedürftige Person auch indivi-
duell zumutbar sei. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob die
Sicherheitskräfte bei gegebener Schutzfähigkeit auch schutzwillig wä-
ren.
Seite 11
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8.2 Diese Einschätzung hat angesichts der aktuellen Verhältnisse im
Zentralirak nach wie vor Gültigkeit. Zwar hat sich die Sicherheitslage –
besonders gegenüber den Jahren 2006/2007 – etwas verbessert, die
Situation wird jedoch immer noch von Instabilität, Gewalt und Men-
schenrechtsverletzungen beherrscht. Das Gewaltniveau ist heute nach
wie vor hoch, und ist, vor allem in den umstrittenen Gebieten, in den
letzten Monaten erneut gestiegen (siehe auch
, abgerufen am 21. Oktober 2009). Zu-
dem bleiben in Bezug auf die Nachhaltigkeit der erzielten Verbesse-
rungen gewichtige Bedenken bestehen. Aufgrund der schwachen Re-
gierungsstrukturen und der Tatsache, dass die staatlichen Sicherheits-
kräfte durch radikale Elemente der Milizen infiltriert sind, ist staatlicher
Schutz auch aus heutiger Sicht praktisch nicht erhältlich (UNHCR,
UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection
Needs of Iraqi Asylum-Seekers, April 2009, S. 12, 16f., 23 und 25; vgl.
auch Freedom House, Freedom in the World 2009 – Iraq, Juli 2009; UK
Home Office, Country of Origin Report Iraq, 16. September 2009; Am-
nesty International [AI], Amnesty International Report 2009, Juni 2009;
United Nations Assistance Mission For Iraq [UNAMI], Human Rights
Report 1. July – 31. December 2008, Mai 2009; U.S. Department of
State, 2008 Human Rights Report: Iraq, 25. Februar 2009; The Wa-
shington Institute for Near East Policy, Kirkuk: The Status and Future
of the Awakening Movements, Juni 2009, ,
abgerufen am 8. Oktober 2009; Integrated Regional Information Net-
works [IRIN], IRAQ: Timeline of violence in 2009, 23. Juni 2009,
, abgerufen am 22. September 2009).
8.3 Obwohl die Provinz Kirkuk (at-Ta'mim) mit der gleichnamigen
Hauptstadt administrativ zum Zentralirak zu zählen ist, wurde insbe-
sondere die Stadt Kirkuk nicht in den erwähnten Entscheid miteinbezo-
gen, da sich die Situation angesichts des starken kurdischen Einflus-
ses anders darstellt (BVGE 2008/12 E. 6.1). Auch die Erkenntnisse
aus dem Entscheid BVGE 2008/4 über die Sicherheitslage im Nordi-
rak, in welcher die dortige Regierung grundsätzlich als schutzfähig er-
achtet wurde, können nicht als solche auf Kirkuk übertragen werden,
da die Region administrativ noch dem Zentralirak zugeschlagen wird.
Demnach drängt sich angesichts der sich stellenden Fragen vorab
eine Analyse der aktuellen Lage in Kirkuk auf.
Seite 12
D-5200/2006
9.
9.1 Für die Analyse wurde im Wesentlichen auf die nachfolgend auf-
geführten Quellen zurückgegriffen. Sofern andere Quellen in die Ana-
lyse einbezogen wurden, sind diese im Text benannt.
- International Crisis Group (ICG), Oil for soil: towards a grand bar-
gain on Iraq and the Kurds, 28. Oktober 2008
- ICG, Trouble along the Trigger Line, 8. Juli 2009
- Jamestown Foundation, Rising Arab-Kurdish Tensions over Kir-
kuk will complicate U. S. Withdrawal from Iraq, 25. Februar 2009
- Jamestown Foundation, In the Aftermath of Iraqs Elections, Part
One: A Dangerous Year Ahead for Iraqi Kurds, 19. Februar 2009
- UK Home Office, Country of Origin Report Iraq, 16. Septem-
ber 2009
- UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the Interna-
tional Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, April 2009
- U.S. Department of State, 2008 Human Rights Report: Iraq,
25. Februar 2009
9.2 Wie bereits erwähnt, gehört die Provinz Kirkuk administrativ zum
Zentralirak. Die erdölreiche und deshalb begehrte Provinzhauptstadt
Kirkuk zeichnet sich allerdings durch eine ethnisch stark durchmischte
Bevölkerung von Kurden, Arabern, Turkmenen und Christen aus. Eine
starke Zuwanderung von Arabern erfolgte insbesondere unter der ag-
ressiven Siedlungspolitik von Saddam Hussein, was entsprechend zu
Vertreibungen der Kurden geführt hatte. Der Fall des Saddam-Regi-
mes löste deshalb grosse Spannungen aus, weil verschiedene ethni-
sche und religiöse Gruppen sowie politische Parteien die Vorherrschaft
beanspruchen. Zunächst vermochten die kurdischen Peschmerga, die
die Stadt nach dem Fall des Regimes einnahmen, für eine relative Si-
cherheit zu sorgen. Seit Januar 2005 dominieren die Kurden sodann
den Provinzrat Kirkuks. Gemäss Art. 140 der irakischen Verfassung
hätte nach einem Prozess der Normalisierung, welcher vor allem die
Rückkehr der vertriebenen Personen und den Weggang der angesie-
delten Araber hätte beinhalten und bis Ende März 2007 hätte abge-
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schlossen sein sollen, eine Volkszählung durchgeführt werden sollen.
So wollte man die stimmende Bevölkerung ermitteln, die dann bis spä-
testens am 31. Dezember 2007 über das in demselben Verfassungsar-
tikel vorgesehene Referendum über die Zugehörigkeit der Region ent-
scheiden sollte. In der Folge beklagte einerseits sowohl die arabische,
assyrische und auch turkmenische Bevölkerung eine systematische
Vertreibung aus der Stadt und andererseits kam es zu zahlreichen Ge-
waltakten. Ziel war es offenbar, die Stimmenverhältnisse für das Refe-
rendum zu beeinflussen. Die Frist für das Referendum wurde ange-
sichts der steigenden Gewalt im Dezember 2007 um sechs Monate
verschoben, verstrich aber auch am 30. Juni 2008 ungenutzt. In den
Augen vieler Akteure – nicht aber der Kurden – scheint damit die Be-
stimmung der Zugehörigkeit durch ein Referendum als nicht mehr
wahrscheinlich. Aufgrund des unsicheren Status wurde Kirkuk gemäss
Provinzwahlgesetz vom September 2008 von den auf den 31. Janu-
ar 2009 angesetzten Provinzwahlen ausgeschlossen. Art. 23 dieses
Provinzwahlgesetzes sah dabei vor, es sei ein Komitee einzusetzen,
welches bis zum 31. März 2009 Empfehlungen zu den Streitfragen
Machtteilung, Wählerlisten sowie Verstösse gegen das Eigentumsrecht
in Bezug auf die Provinz Kirkuk abgeben sollte. Dieses Komitee kam
jedoch zu keiner Einigung und wies die Sache am 31. Mai 2009 an
den Abgeordnetenrat (Council of Representatives) zurück.
Dieser kurdisch-arabische Konflikt mit Hauptaugenmerk der Debatte
auf Kirkuk und andere umstrittene Gebiete ist Quelle einer neuen
Form der Instabilität im Irak. Dabei setzt sich die kurdische Regionalre-
gierung (Kurdistan Regional Government [KRG]) für grössere regiona-
le Autonomie ein, während die irakischen Araber tendenziell eine star-
ke Zentralregierung vorziehen. Auch dürfte das durch den nahenden
Abzug der amerikanischen Truppen – gemäss dem Status of Forces
Agreement (SOFA) zogen sie sich Ende Juni 2009 aus den Städten
zurück und sollen bis Ende 2011 aus dem ganzen Irak abgezogen
werden – und deren Ablösung durch die irakischen Truppen entstehen-
de Machtvakuum die Spannungen zwischen Bagdad und der KRG wei-
ter erhöhen. Mit dem wachsenden arabisch-kurdischen Konflikt hat die
Rolle der UNAMI in der Frage der umstrittenen Gebiete an Gewicht
gewonnen. Im April 2009 präsentierte sie einen nicht veröffentlichten
Bericht über die umstrittenen internen Grenzen mit möglichen Szenari-
en für Kirkuk. Dieser Bericht hob die Wichtigkeit einer breit geführten
Diskussion über alle politischen Themen betreffend Territorium, Macht
und Ressourcen hervor. Die im Anschluss eingesetzte Arbeitsgruppe,
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welche sich am 16. Juni 2009 erstmals versammelte, soll auf Basis
des UNAMI-Berichtes mögliche individuelle Lösungen für die einzel-
nen Distrikte erarbeiten. Dabei wird Kirkuk als schwierigster Fall am
Ende der Liste stehen. Dass die Zeichen zur Kompromissbereitschaft
seitens der Kurden jedoch nicht gut stehen, zeigte sich, als das kurdi-
sche Parlament in einem am 24. Juni 2009 verabschiedeten Entwurf
für eine regionale Verfassung, welche im Januar 2010 mittels eines
Referendums ratifiziert werden soll, Kirkuk und andere umstrittene Ge-
biete als Teil der kurdischen Region bezeichnete. Von einer Lösung der
Frage um den Status von Kirkuk ist man somit momentan noch weit
entfernt.
9.3 Die dargelegten politischen Probleme widerspiegeln sich auch in
den Feststellungen, die im Hinblick auf den Sicherheitsapparat in Kir-
kuk zu treffen sind.
9.3.1 Zahlreichen Quellen zufolge werden die Provinz Kirkuk und de-
ren Hauptstadt von den Peschmerga (Milizen der kurdischen Parteien)
kontrolliert. Die ursprüngliche Grenze zwischen dem Zentral- und dem
Nordirak – die sogenannte grüne Linie – wurde im April 2003 durch-
brochen, als kurdische Peschmerga-Kämpfer diese während der US-
Invasion überquerten. Ein am 17. Mai 2003 unterschriebenes Memo-
randum erlaubte die Anwesenheit von 2545 Kämpfern der Patrioti-
schen Union Kurdistans (PUK) und 3445 Kämpfern der Kurdischen
Demokratischen Partei (KDP) jenseits der grünen Linie in den soge-
nannt umstrittenen Gebieten Ninewa, Kirkuk, Salah-al-Din und Diyala.
Die Einheiten der Peschmerga operieren in der Provinz Kirkuk zur Zeit
mit dreitausend Kämpfern als Teil der zehnten regionalen Schutzbriga-
de (Regional Guard Brigade) unter dem Kommando der PUK. Ihr
Hauptquartier liegt auf der Strasse zwischen Kirkuk und Suleimaniya
in Qara Hanjir. Sie sorgen für die Sicherheit in der Region Kirkuk, pa-
troullieren durch die Strassen Kirkuks und bewachen die Strassen von
Kirkuk nach Erbil und Suleimaniya (UNHCR, UNHCR Eligibility Guide-
lines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum
Seekers, 27. September 2007, S. 89 und 155).
9.3.2 Zudem sind auch die Asaish (kurdischer Geheimdienst) in der
Provinz präsent. Die Asaish sind zuständig für wirtschaftliche Strafta-
ten wie Schmuggel sowie politische Verbrechen wie Spionage, Sabota-
ge und Terrorismus. Trotz der Vereinigung der Verwaltungen der KDP
und der PUK im Mai 2006 funktionieren die unter den beiden politi-
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schen Parteien agierenden Asaish-Einheiten immer noch als separate,
parallele Behörden. Die Kontrolle der Asaish kam zunächst dem jewei-
ligen kurdischen Innenministerium zu. Im Sinne einer besseren Koordi-
nation wurden die Asaish dann jedoch direkt dem Präsidenten der kur-
dischen Nordprovinzen unterstellt. Dies bedeutete gleichzeitig eine
Verschiebung der Kontrolle weg von der Verwaltung auf die politische
Ebene. Die Asaish sind eng mit der PUK und der KDP verbunden (AI,
Iraq: Hope and fear: Human rights in the Kurdistan region of Iraq, April
2009, S. 9; UK Home Office, Kurdistan Regional Government Area of
Iraq, 16. September 2009, S. 40 f.). Die Kurden konnten ihre Position
in Kirkuk mit Hilfe der Asaish stärken, indem von den Sicherheitskräf-
ten Druck auf die Araber und Turkmenen ausgeübt wurde, die Stadt zu
verlassen (United States Congressional Research Service, Iraq: Post-
Saddam Governance and Security, 02. März 2009, S. 17). Immerhin
wurde eine oft kritisierte Praxis der Asaish, arabische und turkmeni-
sche Gefangene aus Kirkuk in Gefängnisse in den kurdischen Nord-
provinzen zu verbringen, seit dem Sommer 2008 weitgehend gestoppt.
9.3.3 Die irakische Polizei verfügt in Kirkuk über für irakische Verhält-
nisse sehr gut ausgerüstete Einheiten. Die Kontrolle der Kurden über
den Provinzrat hat auch zur kurdischen Kontrolle über die Polizei ge-
führt. Konsequenterweise sind die Polizeikräfte in den Augen der ara-
bischen Bevölkerung Kirkuks "Besetzer". So hat auch Bagdad mit der
Ausrüstung und dem Training von Polizeikräften in Kirkuk gezaudert,
da diese als KRG-kontrollierte Peschmerga in Regierungsuniformen
gelten (The Washington Institute for Near East Policy, Kirkuk: The Land
the Surge Forgot, 30. Oktober 2008, , ab-
gerufen am 22. September 2009). IRIN konnte in einer lokalen Polizei-
station beobachten, dass Dutzenden arabischen Familien, welche die
Polizei um Hilfe gebeten hätten, nachdem sie von kurdischen Milizen
aus ihren Häusern vertrieben worden waren, gesagt worden sei, dass
sie nicht beschützt werden könnten (IRIN, Iraq: Ethnic violence forces
more Arabs to flee Kirkuk, 16. September 2007, , ab-
gerufen am 22. September 2009).
9.3.4 Die Präsenz der kurdischen Parteien auf dem Gebiet des Zen-
tralstaates hat demnach zwiespältige Auswirkungen auf die Sicher-
heitslage. Gemäss der irakischen Verfassung wird die KRG nur in den
Gebieten anerkannt, welche sie bis zur Invasion der Amerikaner ver-
waltet hatte. Die Provinz Kirkuk wird demnach de jure vom Zentralstaat
und von den internationalen Streitkräften kontrolliert – wobei das
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SOFA für letztere den Rückzug aus der Hauptstadt Kirkuk per
30. Juni 2009 festsetzte. Während die Präsenz der Peschmerga nach
dem Fall des Saddam-Regimes zunächst einen stabilisierenden Effekt
in den umstrittenen Gebieten hatte, ging die Toleranz der Zentralregie-
rung ihnen gegenüber, parallel zur Steigerung der Leistungs- und
Durchsetzungsfähigkeit der eigenen Sicherheitskräfte, sehr schnell zu-
rück. Im August 2008 machte die Zentralregierung ihren Standpunkt,
dass die kurdischen Peschmerga nicht ohne ihre Erlaubnis ausserhalb
des autonomen Gebietes operieren dürfe, klar und entsandte Truppen
nach Khanaqin (Provinz Diyala) und verdrängte die dortigen Pesch-
merga-Einheiten. Anschliessend wurde im Oktober 2008 die zwölfte
Division der irakischen Armee in die Provinz Kirkuk entsandt. Dieser
Prozess war im Juni 2009 immer noch im Gange, zu diesem Zeitpunkt
waren bereits zirka 9500 Soldaten in der Provinz stationiert. Während
die Zentralregierung als Hauptmission der verlegten Truppen den
Schutz der Ölförderungsinfrastruktur und den Kampf gegen den Terro-
rismus angibt, sehen die Kurden die Kontrolle über Kirkuk als eigentli-
ches Ziel dieser Aktion. Als weitere Bedrohung für ihren Einfluss in Kir-
kuk sehen die Kurden die vom irakischen Präsidenten ins Leben geru-
fenen sogenannten Unterstützungsräte (Tribal Support Councils), wel-
che die Aufgabe haben, den Sicherheitskräften in den Provinzen zu
assistieren. Die Kurden protestieren gegen die Formierung solcher Mi-
lizen in den umstrittenen Gebieten im Norden (United States Congres-
sional Research Service, Iraq: Post-Saddam Governance and Security,
02. März 2009, S. 17; Guido Steinberg, Irakische Föderalisten unter
Druck, Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP], Februar 2009, S. 4).
9.3.5 Insgesamt zeigt sich, dass der Sicherheitsapparat nicht in der
Lage ist, effektiven Schutz zu gewähren. Von einer Zusammenarbeit
zwischen dem Nord- und dem Zentralirak in der Provinz Kirkuk kann
nicht gesprochen werden, vielmehr ist davon auszugehen, dass diese
sich dort gegenüberstehen. Zwar ist die US-Armee, welche aufgrund
der erwähnten Truppenverschiebung der irakischen Armee ihre Trup-
penstärke in der Provinz im Januar 2009 ebenfalls erhöhte, bestrebt,
die Kommunikation, den Dialog und die Koordination zwischen den
verschiedenen Sicherheitskräften durch die Eröffnung sogenannter
Koordinationszentren zu fördern. Auch eine gemeinsame Sicherheits-
politik wird diskutiert, so sprach sich beispielsweise der kurdische
Stabschef, Fuad Hussein, für eine gemeinsame Rolle der Peschmerga
und der irakischen Armee im Sicherheitsbereich aus. Tatsächlich funk-
tionieren in der Provinz Diyala seit Mai 2009 gemeinsame Patrouillen
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gegen Aufständische. Trotz dieser Bemühungen, welche zwar helfen,
den tagtäglichen Konflikt zu lindern, ist man zur Zeit jedoch von einer
Kultur des Kompromisses und der Konsensfindung und einer Stabili-
sierung der Lage noch weit entfernt.
9.4 Genauso wie für den Zentralirak (siehe BVGE 2008/12 E. 6.7.2)
gestaltet es sich auch für die Provinz Kirkuk schwierig, ein umfassen-
des und gesichertes Bild der Justiz zu zeichnen. Welche Rechtspre-
chung de facto in Kirkuk zur Anwendung kommt und welche Gerichte
zuständig sind, wird aus den konsultierten Quellen nicht ersichtlich.
Die Tatsache, dass der Polizeiapparat von den Kurden dominiert wird,
lässt zwar vermuten, dass dies auch beim Justizapparat der Fall sein
dürfte. So unterstützt denn auch die KRG gemäss eigenem Bericht
vom 12. Dezember 2007 Kirkuk zuweilen beim Umgang mit Beweisen
(UK Home Office, Kurdistan Regional Government Area of Iraq,
16. September 2009, S. 47). Am 31. Oktober und 1. November 2008
fand eine Konferenz im nordirakischen Suleimaniya statt, an der sich
65 Richter aus Kirkuk beteiligten (Multinational Corps Iraq, Judicial
conference held for Kirkuk judges, , abgerufen am
22. September 2009). Demgegenüber wurde offenbar in einem am
2. Dezember 2007 zwischen kurdischen und lokalen arabischen Politi-
kern geschlossenen Machtteilungsabkommen vereinbart, dass die
Araber den Oberabgeordneten des Justizrates (Deputy Head of the
Judiciary Council) stellen können (Jamestown Foundation, Kurdish-
Sunni Accord Gives Kirkuk a Chance at Reconciliation, 11. Dezem-
ber 2007). Ob es tatsächlich dazu gekommen ist, bleibt unklar. Des
weiteren war es die US-Armee, welche mit ihrer Wiederaufbaugruppe
der Provinz (Provincial Reconstructuion Team [PRT]) diverse neue Ge-
richtsgebäude erstellte, so in Daquq, Dibis und Riyadh/Hawijah (US
Army Corps of Engineers, Kirkuk Courthouses Ease Judicial Procedu-
res, ; Multinational Corps Iraq, New court-
houses in Kirkuk symbolizes rule of law, ; beide ab-
gerufen am 22. September 2009). Sodann werden gemäss einem Ver-
treter des PRT Urteile im Zusammenhang mit Aufständischen weiter-
hin in Bagdad gefällt. Zuletzt umschrieben Vertreter des Zentralen
Strafgerichtes (Central Criminal Court) im Mai 2008 Pläne, wonach
Gremien, welche sowohl lokale als auch aus Bagdad herreisende
Richter hätten, in Mosul, Tikrit und Kirkuk errichtet werden sollen (Hu-
man Rights Watch, Iraq: The Quality of Justice, Dezember 2008,
S. 11). Auch bezüglich Justizapparat muss demnach insgesamt von ei-
Seite 18
D-5200/2006
ner ungeklärten Situation über die Zuständigkeit und entsprechenden
Machtkämpfe ausgegangen werden.
9.5 Die vorstehenden Ausführungen führen zu dem Schluss, dass an-
gesichts der aktuellen Situation in Kirkuk genauso wie im Zentralirak
von einem Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols auszugehen ist.
Der ungelöste Status der Provinz, welcher de jure vom Zentral- und de
facto zumindest teilweise vom Nordirak kontrolliert wird, ist Ursache
von zahlreichen Gewaltakten. Peschmerga- und Asaish-Einheiten, die
kurdisch dominierte irakische Polizei und die irakische Armee stehen
sich gegenüber und versuchen jeweils, den eigenen Einfluss zu stär-
ken. Dies hat eine verminderte Funktions- und Einsatzfähigkeit der Si-
cherheitskräfte zur Folge. Der Sicherheits- und Justizapparat muss ins-
gesamt als nicht schutzfähig erachtet werden.
9.6 Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch bestätigt, dass sich die
Sicherheitslage in der Region zusehends verschärft. Gewaltakte vor al-
lem in der Stadt Kirkuk steigen regelmässig, wenn die Provinzzugehö-
rigkeit Thema der politischen Diskussion ist. Bewaffnete Gruppen ver-
suchen, die politischen Entscheide zu beeinflussen. Während der Ver-
handlungen über das Provinzwahlgesetz im Sommer 2008 führte bei-
spielsweise ein Selbstmordattentat auf demonstrierende Kurden zu ei-
nem Ausbruch allgemeiner Gewalt, dabei starben 25 Personen und
über 200 wurden verletzt. Gleichzeitig komplizieren Spannungen und
sporadische Gewaltakte die Statusverhandlungen. Durch die Verschie-
bung der Provinzwahlen in Kirkuk konnte die Sicherheitslage zwar et-
was stabilisiert werden. Die anhaltenden Spannungen zwischen den
verschiedenen ethnischen Gemeinschaften können aber bei politi-
schen Entscheiden über die Statusfrage erneut in Gewalt übergehen.
Zusätzlich versuchen aufständische Gruppierungen, wie zum Beispiel
die Al-Qaida im Irak (AQI), die Gewalt zwischen den verschiedenen
Gemeinschaften durch Anschläge auf Zugehörige einzelner ethnischer
und religiöser Gruppen anzuheizen. Araber und Turkmenen in Kirkuk
klagen über Drohungen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen
und demographische Manipulationen durch die Kurden, welche die In-
stitutionen der Politik und der Sicherheit dominieren. Im Gegenzug
werden kurdische Beamte und Politiker regelmässig Opfer von Attenta-
ten. Auch Büros der PUK und der KDP werden attackiert. Zu verzeich-
nen sind des Weiteren regelmässige Bombenexplosionen am Stras-
senrand (roadside bombings) oder in Autos, Schiessereien und Selbst-
mordattentate sowie gezielte Entführungen und Ermordungen, insbe-
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sondere von Sicherheitsbeamten, Stammesführern, Regierungsfunk-
tionären und -personal, Parteifunktionären, Angehörigen von ethni-
schen und religiösen Minderheiten sowie bestimmter Berufsgruppen,
insbesondere Journalisten. Die Situation unterscheidet sich aus heuti-
ger Sicht nicht wesentlich von derjenigen im Zentralirak.
9.7 Zusammenfassend kann für die Lage in Kirkuk mithin festgestellt
werden, dass diese insbesondere aufgrund des ungelösten Status der
Provinz von Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet ist.
Die Regierung ist – insbesondere auch aufgrund der unklaren Zustän-
digkeiten des Zentral- und Nordirak – nicht in der Lage, die Bevölke-
rung genügend zu schützen. Zwar ist festzuhalten, dass es keinem
Staat gelingt, eine absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und
überall zu garantieren, und es mithin eine faktische Garantie der
Schutzgewährung für langfristigen individuellen Schutz nicht geben
kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.8). Erforderlich für die Bejahung der
Schutzfähigkeit ist jedoch eine funktionierende und effiziente Schutz-
infrastruktur, das heisst ein Rechts- und Justizsystem, das der betrof-
fenen Person einerseits objektiv zugänglich ist und dessen Inan-
spruchnahme andererseits für die schutzbedürftige Person auch indivi-
duell zumutbar ist. Von einer solchen Schutzinfrastruktur ist jedoch
nach den obigen Feststellungen aktuell nicht auszugehen.
10.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist im Weiteren auf die Frage
einzugehen, ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Zeitpunkt
der Ausreise objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hatten und ob
eine entsprechende Verfolgungsgefahr nach wie vor aktuell erscheint.
Die Beschwerdeführerin macht inbesondere geltend, sie habe befürch-
tet, aufgrund der Tätigkeiten ihres Ehemannes für die Baath-Partei
ernsthaften Nachteilen insbesondere seitens der kurdischen und turk-
menischen Bevölkerung ausgesetzt zu werden.
10.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letz-
tere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklicht. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in ver-
gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits auf-
grund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist ande-
Seite 20
D-5200/2006
rerseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das
Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer
bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat ob-
jektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene
Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f.
und E. 7 S. 168 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte
Urteile).
10.2
10.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2008/12 fest, es
könne zwar nicht von einer staatlichen Kollektivverfolgung ehemaliger
Mitglieder der Baath-Partei im Zentralirak ausgegangen werden, diese
gehörten aber zu einem der Personenkreise mit erhöhtem Gefähr-
dungspotenzial. Die konkrete Verfolgungsgefahr hänge von verschie-
denen Kriterien ab wie beispielsweise dem Bekanntheitsgrad der Per-
son, deren ehemaligem Tatbeitrag und dem aktuellen Wohnumfeld. Die
wesentlichen Erkenntnisse dieses Entscheides zur Frage einer allfälli-
gen Gefährdungslage ehemaliger Baathisten lassen sich in diesem
Sinne auch in Bezug auf Kirkuk heranziehen (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-4267/2006 vom 3. Februar 2009).
10.2.2 Die Beschwerdeführerin selbst war zwar in der Baath-Partei,
führte jedoch selber keine Tätigkeiten für die Partei aus, sondern war
als Lehrerin tätig. Aus den Akten ergibt sich nichts, was auf eine Ge-
fährdung aufgrund ihrer eigenen Rolle bei der Baath-Partei hindeuten
würde. Hingegen war der Ehemann der Beschwerdeführerin als Kader
der Baath-Partei persönlich an Festnahmen von Deserteuren, denen
in der Folge eine Ohrmuschel abgeschnitten wurde, beteiligt oder ver-
anlasste solche Festnahmen. Auch veranlasste er Festnahmen und
Festhaltungen von Familienmitgliedern von Deserteuren über mehrere
Tage oder deren Übergabe an die Polizei als Druckmittel. Zudem liess
er durch seine Leute Informationen über Oppositionelle sammeln und
leitete jene an vorgesetzte Stellen weiter. Das Weiterleiten solcher In-
formationen führte im Jahre 1996 zu einem Angriff des irakischen Mili-
tärs auf Erbil. Gemäss den Erwägungen des BFM, welche unbestritten
blieben, kam es infolgedessen zu extralegalen Tötungen von zahlrei-
chen Oppositionsmitgliedern sowie zur Festnahme von hunderten mut-
Seite 21
D-5200/2006
masslicher Oppositioneller. Beim Ehemann der Beschwerdeführerin
handelt es sich demnach um eine Person, die zumindest regional über
einen hohen Bekanntheitsgrad verfügte und ihm werden zahlreiche
schwerwiegende Straftaten vorgeworfen, was schliesslich zum Aus-
schluss von der Flüchtlingseigenschaft führte. Damit bestand für ihn
zweifellos die Gefahr, von staatlicher Seite aber insbesondere auch
von ehemaligen Opfern und deren Familien zur Rechenschaft gezogen
zu werden. Aufgrund der gegebenen Situation waren die Beschwerde-
führerin und ihre Kinder einer erheblichen Gefahr ausgesetzt, Opfer
von Rachehandlungen zu werden. Die ehemaligen Opfer des Eheman-
nes der Beschwerdeführerin hätten kaum davor zurückgeschreckt, sich
an der Kernfamilie des Täters zu rächen, wenn sie dessen selbst nicht
hätten habhaft werden können. Dies umso mehr, als der Ehemann
selbst auf Familienmitglieder zurückgegriffen hatte, um entsprechen-
den Druck auszuüben. Auch ist die Blutrache ein wesentliches Ele-
ment in der irakischen Gesellschaft. So kam es denn auch nach dem
Zusammenbruch des Saddam-Regimes zu zahlreichen Übergriffen auf
Familienangehörige von ehemaligen Baath-Funktionären (vgl. UNHCR
Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs
of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 96 - 102).
10.2.3 Insgesamt ist demnach davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder aus objektiver Sicht gute Gründe
hatten, sich vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Vergeltungsaktio-
nen zu fürchten. Dass der Schwager der Beschwerdeführerin bis heute
unbehelligt in Kirkuk leben konnte, vermag daran nichts zu ändern, zu-
mal er den Kontakt zu seinem Bruder vollkommen abgebrochen hat
und somit nicht mehr mit diesem in Verbindung gebracht werden dürf-
te. Das Gleiche gilt für den zweiten Sohn der Beschwerdeführerin, wel-
cher bereits seit früher Kindheit von der Grossmutter aufgezogen wur-
de und auch bei dieser wohnte. Somit steht fest, dass die Beschwerde-
führerin im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor zukünftiger,
gezielt gegen sie gerichteter Verfolgung hatte. Zudem war diese Furcht
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Irak, welche im
September 2003 und somit kurz nach dem Fall des Saddam-Regimes
erfolgte.
10.3 Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sich die Gefährdungssitua-
tion für die Beschwerdeführerin infolge des zeitlichen Ablaufs zwi-
schen ihrer Flucht aus dem Irak und der Urteilsfällung wesentlich zu
ihren Gunsten verändert hat. Zwar sind in jüngster Zeit Gewaltdelikte
Seite 22
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gegen ehemalige Mitglieder der Baath-Partei etwas zurückgegangen
und ehemalige Baathisten sind nicht mehr pauschal einer Gefähr-
dungssituation ausgesetzt. Gestützt auf das im Januar 2008 vom iraki-
schen Parlament verabschiedete Gesetz der Rechenschaft und Ge-
rechtigkeit, dessen Umsetzung jedoch nicht vorangeht, sollen ausser-
dem ehemalige Mitglieder der Baath-Partei, sofern sie nicht in den
obersten drei Rängen waren und ihnen gerichtlich keine Verbrechen
nachgewiesen werden konnten, wieder in den Verwaltungsapparat ein-
gebunden werden oder eine Rente erhalten. Trotzdem kann im Einzel-
fall gezielte Gewalt gegen ehemalige Baathisten insbesondere durch
persönliche Rache ehemaliger Opfer oder deren Familien auch im
heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden (vgl. UNHCR,
UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection
Needs of Iraqi Asylum-Seekers, April 2009, S. 170 f.). Vorliegend spre-
chen mehrere Gründe dafür, dass im Fall einer Rückkehr der Be-
schwerdeführerin in ihr Heimatland asylrelevante Verfolgungsmass-
nahmen nach wie vor zu befürchten sind. Die schweren Taten, welche
sich der wohlbekannte und gefürchtete Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin zu Schulden kommen liess, sind den betroffenen Familien sicher-
lich noch in Erinnerung. Unter diesen Umständen kann – trotz des in-
zwischen erfolgten zeitlichen Ablaufs – im heutigen Zeitpunkt nicht an-
genommen werden, die der Familie der Beschwerdeführerin gegen-
über entstandenen Rache- und Hassgefühle der zahlreichen damali-
gen Opfer seien inzwischen verblasst. Vielmehr ist anzunehmen, dass
die Beschwerdeführenden im Fall ihrer Rückkehr nach Kirkuk auch im
heutigen Zeitpunkt mit Racheakten zu rechnen hätten. Hinzu kommt,
dass die Beschwerdeführerin selber passives Mitglied der Baath-Partei
war und aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrerin eine exponierte Stellung
inne hatte. Nicht unerwähnt darf zudem die Tatsache bleiben, dass
Turkmenen – wie in Erwägung 9 erwähnt – in Kirkuk Opfer von Vertrei-
bungen geworden sind. Und nicht zuletzt erscheint die Beschwerde-
führerin auch als Frau aufgrund der Unterhöhlung der Rechte iraki-
scher Frauen in allen Gebieten des Lebens (UNHCR, UNHCR Eligibili-
ty Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi
Asylum-Seekers, April 2009, S. 144 ff. Und 195 f.) zusätzlich gefährdet.
In Bezug auf den Sohn C._______ gilt es dabei ergänzend festzuhal-
ten, dass aufgrund der kulturellen Gegebenheiten männliche Familien-
mitglieder besonders gefährdet sind. Bei dieser Sachlage ist die Furcht
der Beschwerdeführerin wie auch ihrer Kinder vor asylrelevanten
Nachteilen im Fall einer Rückkehr nach Kirkuk auch im heutigen Zeit-
punkt noch begründet.
Seite 23
D-5200/2006
11.
Mit Blick auf die in Erwägung 9 vorgenommene Lageanalyse können
die Beschwerdeführerin und ihre Kinder keine Schutzgewährung durch
die Behörden erwarten, da in Kirkuk vom Fehlen eines staatlichen Ge-
waltmonopols und einer effizienten und funktionierenden Schutzinfra-
struktur ausgegangen werden muss.
12.
Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann vorliegend ebenfalls
nicht ausgegangen werden.
12.1 Die Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts deutet darauf
hin, dass von einer landesweiten Gefährdung der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder ausgegangen werden muss. Ehemalige Baathisten
sind im gesamten Zentralirak unter Bedrängnis. Von einer Kollektivver-
folgung von Baathisten kann im Irak zwar nicht gesprochen werden.
Der vorliegend grosse Opferkreis des Ehemannes und Vaters und die
Schwere seiner Taten lässt jedoch nicht auf eine bloss lokale Verfol-
gung schliessen, sondern vermag vielmehr ein landesweites Gefähr-
dungspotenzial der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu begrün-
den. Die Behörden sind gemäss dem erwähnten Urteil BVGE 2008/12
im gesamten Zentralirak nicht in der Lage, adäquaten Schutz zu ge-
währen. Es ist der Beschwerdeführerin und ihren Kindern somit nicht
möglich, der Verfolgung durch einen Umzug in eine andere Stadt im
Zentralirak auszuweichen.
12.2 Schliesslich bleibt noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
und ihre Kinder die Möglichkeit hätten, im kurdisch verwalteten Nordi-
rak Schutz zu finden. Im Grundsatzurteil BVGE 2008/4 stellte das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass die Sicherheits- und Justizbehörden
der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage
und willens sind, den Einwohnern der drei Provinzen Schutz vor Verfol-
gung zu gewähren. Ehemalige Baathisten sind seitens der kurdischen
Behörden offenbar nicht einer generellen Gefährdung ausgesetzt (vgl.
BVGE 2008/4 E. 6.6.4 S. 49 f.), weshalb sich ehemalige Regimeange-
hörige den antibaathistischen Tendenzen anderswo im Irak durch ei-
nen Wegzug nach Kurdistan entzogen, auch wenn dieser Zustrom von
Arabern bei den Kurden unterschiedliche Gefühle auslöste. Es kann
aber nicht davon ausgegangen werden, dass im Norden – trotz der
besseren Sicherheitslage als im Zentral- und Südirak – jedermann Zu-
flucht finden kann. Für Araber und andere nicht-kurdische Iraker kann
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nicht automatisch vom Bestehen einer innerstaatlichen Niederlas-
sungsfreiheit und der Schutzgewährung durch die kurdischen Behör-
den ausgegangen werden; das Bestehen einer allfälligen Fluchtalter-
native im Nordirak bedarf einer Einzelfallprüfung. Gemäss Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen nicht-kurdische Zuzüger
in die nordirakischen Provinzen zur Einreise und zur Niederlassung
grundsätzlich einer Gewährsperson, welche dafür garantiert, dass von
der betreffenden Person keine Gefahr ausgeht (vgl. BVGE 2008/4
E. 6.6.1 S. 47 f.).
Aus den Akten geht nichts hervor, wonach die Beschwerdeführerin und
ihre Kinder, ausser in Kirkuk, über Familien- oder andere Beziehungen
verfügen würden. Daher erscheint es als unwahrscheinlich, dass sie
eine Person im kurdischen Norden würden finden können, die sich für
sie als Gewährsperson zur Verfügung stellen würde. Hinzu kommt die
Rolle des Ehemannes der Beschwerdeführerin, zu dessen Opfern
auch zahlreiche Kurden gehört haben sollen. Insbesondere spielte der
Ehemann offenbar auch eine massgebliche Rolle bei einem Angriff auf
Erbil, wo es zu zahlreichen Opfern kam. Dass die nordirakischen Be-
hörden unter den gegebenen Umständen zur Schutzgewährung bereit
wären, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Aus diesem Grund kann
im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder legal in den Nordirak einreisen könn-
ten, womit eine innerstaatliche Fluchtalternative im gesamten Irak ver-
neint werden muss.
13.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder asylrechtlich relevant sind, da die
Furcht vor zukünftiger gezielter und intensiver Verfolgung aufgrund der
Tätigkeiten ihres Ehemannes und Vaters für die Baath-Partei objektiv
begründet ist. Die Furcht war zudem für die Ausreise aus dem Irak
sachlich und zeitlich kausal und ist auch im Urteilszeitpunkt noch aktu-
ell. Die Behörden in Kirkuk sind nicht als schutzfähig zu bezeichnen.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Kinder nicht. Sie erfüllen damit die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft.
14.
Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie we-
gen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die
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innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder ge-
fährden.
14.1 Der Sohn der Beschwerdeführerin (C._______) wurde am
27. März 2006 wegen Diebstahls und Hehlerei angezeigt. Des Weite-
ren werden ihm in einem Bericht der Polizei Kanton Y._______ vom
21. Mai 2008 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und
Betrug vorgeworfen. Gemäss einem weiteren Bericht derselben Behör-
de vom 7. September 2009 wurden zudem Ermittlungen wegen mehr-
facher Erpressung, eventuell Nötigung und eventuell mehrfacher Dro-
hung gegen ihn eingeleitet. Es stellt sich somit die Frage, ob er vom
Asyl auszuschliessen ist.
Die Polizeiberichte und die Anzeige entstanden allesamt nach dem Er-
lass der angefochtenen Verfügung. Somit konnte die Vorinstanz zur
Frage des Asylausschlusses bislang nicht Stellung nehmen. Zum heu-
tigen Zeitpunkt fehlen sodann die nötigen Grundlagen für die Beurtei-
lung dieser Frage. Bei den Akten liegen lediglich Anzeigen und Polizei-
rapporte, welche nicht zu belegen vermögen, dass der Beschwerde-
führer die ihm zur Last gelegten Taten denn auch tatsächlich began-
gen hat. Rechtskräftige Urteile, welche die Schuldfrage abschliessend
klären würden, liegen nicht bei den Akten oder wurden angesichts des
kurzen Zeitablaufs seit der angeblichen Tatbegehung noch nicht erlas-
sen. In Bezug auf die Frage, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne von
Art. 53 AsylG vorliegt, ist die Sache daher zu vollständiger Abklärung
des Sachverhalts und zu entsprechender Beurteilung an das Bundes-
amt zurückzuweisen. Diesbezüglich wird insbesondere auf kantonale
Strafakten des Beschwerdeführers abzustellen sein.
14.2 Der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern ist hingegen man-
gels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes in der
Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
15.
Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Erwägungen Folgendes:
15.1 Bezüglich der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter ist die Be-
schwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und ihnen Asyl zu gewähren ist.
15.2 Bezüglich des Sohnes C._______ ist die Beschwerde insofern
gutzuheissen, als die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingsei-
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genschaft festzustellen ist. In Bezug auf die Frage, ob der Sohn
C._______ nach Art. 53 AsylG vom Asyl auszuschliessen ist, ist die
Sache zu vollständiger Abklärung des Sachverhalts und zu entspre-
chender Beurteilung an das BFM zurückzuweisen.
16.
16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
16.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote ein-
gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der
Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Die von der Vorinstanz
zu entrichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
des BFM vom 30. Januar 2006 soweit die Beschwerdeführenden be-
treffend aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin und ihren Töch-
tern in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer C._______ die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt. Die Akten werden dem BFM zur Beurteilung
der Frage, ob ein Asylausschlussgrund nach Art. 53 AsylG vorliegt,
überwiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Den Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 600.– zugesprochen, die durch das BFM
zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz mit den Akten Ref-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- E._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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