B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5200/2012
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______ (Beschwerdeführer 1),
geboren (…),
B._______ (Beschwerdeführer 2),
geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer, Tamilen mit letztem Wohnsitz in C._______,
Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 19. Dezember 2009 verliessen
und am 23. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie bei den Erstbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel vom 4. Januar 2010 und den Anhörungen zu den Asylgründen vom
5. Februar 2010 im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdefüh-
rer 1 habe in den Jahren 2003 bis 2005 im Auftrag der "Liberation Tigers
of Tamil Eelam" (LTTE) Arbeiten als Schreiner verrichtet,
dass er im Jahr 2009 von sri-lankischen Armeeangehörigen zweimal in
ein Armee-Camp mitgenommen und dort einige Stunden festgehalten
worden sei, da man ihn aufgrund einer Narbe am Bein verdächtigt habe,
für die LTTE gekämpft zu haben,
dass der Beschwerdeführer 2 auf dem Nachhauseweg von der Schule
zweimal von Armeeangehörigen mitgenommen und geschlagen worden
sei,
dass er sich anschliessend nicht mehr getraut habe, die Schule weiterhin
zu besuchen, dies seinem Vater aber nicht gesagt habe,
dass die Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführer seit Mai 2009 bei ih-
ren Angehörigen in D._______ lebe,
dass sich die Beschwerdeführer vor weiteren Übergriffen gefürchtet und
ihre Heimat deshalb verlassen hätten,
dass die Beschwerdeführer ihre Geburtsurkunden und die Heiratsurkunde
des Beschwerdeführers 1 einreichten (act. A14/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2012 – eröffnet am fol-
genden Tag – feststellte, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführer hielten einerseits den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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(AsylG, SR 142.31), anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
dass es zudem den Wegweisungsvollzug als durchführbar erachtete, da
eine Rückkehr nach Sri Lanka asyl- und völkerrechtlich zulässig und auf-
grund der persönlichen Voraussetzungen zumutbar und auch möglich sei,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen und es sei
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass der Eingabe ein Telefaxschreiben von E._______ vom 2. Oktober
2012 mit Übersetzung beilag,
dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mi Zwischenverfü-
gung vom 10. Oktober 2012 abwies und die Beschwerdeführer aufforder-
te, bis zum 25. Oktober 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Be-
schwerde nicht eingetreten,
dass der Kostenvorschuss am 24. Oktober 2012 eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer 1 sich in verschiedener Hinsicht widersprüch-
lich zu den Vorfällen, die seine Flucht ausgelöst hätten, äusserte,
dass er bei der Erstbefragung vom 4. Januar 2010 angab, er sei zweimal
(einmal im August und einmal im Oktober 2009) von in Zivil gekleideten
Unbekannten – er wisse nicht, was für Leute es gewesen seien, nehme
aber an, es seien Militärs gewesen – mitgenommen, befragt und bedroht
worden,
dass er beide Male vom Morgen bis am Abend festgehalten worden sei,
dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Februar 2010 gel-
tend machte, er sei im Oktober und im November 2009 von uniformierten
Militärs in ihr Camp gebracht und dort zirka vier bzw. zwei Stunden lang
festgehalten worden,
dass der Beschwerdeführer 1 bei der Erstbefragung sagte, sein Sohn
(der Beschwerdeführer 2) sei einmal im August 2009 (nach ihm) und ein-
mal im September 2009 mitgenommen worden,
dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen vorbrachte, sein Sohn sei
ungefähr zu den gleichen Zeitpunkten wie er selbst zweimal mitgenom-
men worden,
dass er jeweils vor seinem Sohn mitgenommen worden sei,
dass der Beschwerdeführer 2 bei der Erstbefragung angab, er sei im Juni
2009 zweimal von der Armee (von in Zivil gekleideten Soldaten) ins
F._______-Camp gebracht und während fünf bis sechs Stunden fest-
gehalten worden,
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dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen sagte, das Militär habe ihn
im Mai 2009 angehalten und geschlagen, als er von der Schule gekom-
men sei, und ihn wieder gehen lassen,
dass ihm im Juni 2009 dasselbe nochmals widerfahren sei,
dass er das erste Mal fünf bis sechs Stunden und das zweite Mal drei
Stunden festgehalten worden sei,
dass somit der Beschwerdeführer 2 zu den beiden Mitnahmen ebenfalls
voneinander abweichende Angaben machte und sich die Aussagen der
Beschwerdeführer 1 und 2 hinsichtlich der Frage, wer von ihnen zuerst
mitgenommen worden sein soll, widersprechen,
dass der Beschwerdeführer 1 die bestehenden Widersprüche zu den
Aussagen seines Sohnes im Rahmen des ihm bei der Anhörung gewähr-
ten rechtlichen Gehörs nicht aufzulösen vermochte,
dass der Beschwerdeführer 1 bei der Anhörung sagte, vor seiner Ausrei-
se aus Sri Lanka seien sie (sein Sohn und er) in Colombo an der Bushal-
testelle vom Schlepper abgeholt und zu dessen Haus gebracht worden,
dass sie vier Tage in Colombo geblieben seien, wo er niemanden kenne,
dass der Beschwerdeführer 2 bei der Anhörung dagegen vorbrachte, sie
seien mit dem Bus von Jaffna nach Colombo gefahren, wo sie von sei-
nem Onkel mütterlicherseits abgeholt und zu ihm nach Hause gebracht
worden seien,
dass sie zwei Tage beim Onkel und dessen beiden Kindern geblieben
seien,
dass der Beschwerdeführer 1 auch diese widersprüchlichen Angaben im
Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht aufzulösen vermochte,
dass aufgrund dieser, nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten
und Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführer der Schluss
zu ziehen ist, sie hätten Sri Lanka aus anderen als den genannten Grün-
den verlassen, zumal sie sich in der Beschwerde weitgehend darauf be-
schränken, den Sachverhalt nochmals zu schildern, den Erwägungen der
Vorinstanz aber nichts Konkretes und Stichhaltiges entgegensetzen,
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dass der Beschwerde ein Telefaxschreiben vom 2. Oktober 2012 beiliegt,
das angeblich von einem ehemaligen LTTE-Mitglied stamme, das bestä-
tigt, dass der Beschwerdeführer 1 und ein anderer Mann, der vor vier
Jahren erschossen worden sei, für ihn gearbeitet hätten,
dass der Beschwerdeführer 1 während seinen Befragungen den Er-
schossenen zwar erwähnte,
dass indessen aufgrund des Vorbringens, der Beschwerdeführer 1 habe
diesen Mann gekannt und mit ihm zusammengearbeitet, nicht der
Schluss gezogen werden kann, er sei im von ihm genannten Zusammen-
hang von den Sicherheitsbehörden behelligt worden,
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer 1 habe
mit dem ehemaligen LTTE-Mitglied und Schulfreund seit Anfang 2012 re-
gelmässig telefoniert,
dass er das BFM von dessen Aussagen jedoch nicht in Kenntnis gesetzt
habe, da er befürchtet habe, ohne Beweise keine Eingabe machen zu
können,
dass er indessen in der Lage war, innerhalb der Beschwerdefrist ein
Schreiben seines Freundes zu beschaffen, weshalb er die Aussagen des
ehemaligen LTTE-Mitglieds wohl schon im vorinstanzlichen Verfahren
hätte einbringen können,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführer aus einem Gebiet stammen, in das der Voll-
zug als grundsätzlich zumutbar gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimatregion über ein verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz verfügen und der Beschwerdeführer 1 auf-
grund seiner beruflichen Fertigkeiten als Schreiner in der Lage sein wird,
sich eine Existenzgrundlage zu schaffen,
dass es auch dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer 2 möglich
sein wird, die Schule, die er zehn Jahre lang besuchte, abzuschliessen
und eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen,
dass die Angaben in der Beschwerde, die Beschwerdeführer wüssten
nicht, wo ihre Ehefrau bzw. Mutter sich aufhalte, das Haus, in dem sie
gewohnt hätten, werde nun von einer Verwandten bewohnt und mit den
übrigen Verwandten in Sri Lanka hätten sie keinen Kontakt mehr, da ih-
nen diese nicht hätten helfen wollen, als sie in Bedrängnis gewesen sei-
en, nicht überzeugen,
dass der Beschwerdeführer 1 bei der Anhörung zu den Asylgründen näm-
lich schilderte, sie hätten aufgrund ihrer Schwierigkeiten mit der Armee
jeweils an verschiedenen Orten bei Verwandten und Bekannten über-
nachtet und sein Schwager habe ihnen die Ausreise aus Sri Lanka finan-
ziert,
dass die geltend gemachten Schwierigkeiten mit der Armee als ebenso
unglaubhaft zu beurteilen sind wie die Angabe in der Beschwerde, die
Beschwerdeführer wären nach einer Rückkehr in ihre Heimat obdachlos
und mittellos,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger
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Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Kosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Christoph Basler
Versand: