Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung IV
D-5/2009
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Yarimar Eva Zeleznik.
Parteien
A._______, geboren B._______, Äthiopien,
dessen Ehegattin
C._______, geboren D._______, Äthiopien,
und die gemeinsamen Kinder
E._______, geboren F._______,
unbekannter Staatsangehörigkeit,
G._______, geboren H._______,
unbekannter Staatsangehörigkeit,
I._______, geboren J._______,
unbekannter Staatsangehörigkeit,
K._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2008 / N_______.
D-5/2009
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus L._______ (Provinz M._______) stam-
mender ethnischer Oromo, {Glaubenszugehörigkeit}, verliess Äthiopien
eigenen Angaben zufolge am 29. Juni 2005 nachdem ihm gleichentags
die Flucht aus dem Gefängnis in L._______ gelungen sei. Er gelangte
vorerst nach N._______ und reiste von dort aus illegal nach O._______
(P._______) weiter, wo er im Juli 2005 eintraf und anschliessend für un-
gefähr elf Monate weilte. Seine religiös angetraute Ehegattin – ebenfalls
Beschwerdeführerin – folgte ihm am 10. September 2005 nach
O._______, von wo aus sie am 5. Juni 2006 weiterzogen und durch
Q._______ nach R._______ reisten. Sie setzten ihre Flucht am 19. Juni
2006 mit gefälschten Pässen auf dem Luftweg von S._______ nach
T._______ fort und gelangten von U._______ aus gemeinsam am 25. Ju-
ni 2006 illegal in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag beim Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) V._______ um Asyl nachsuchten.
Anlässlich der im Transitzentrum W._______ durchgeführten Erstbefra-
gung vom 28. Juli 2006 sowie der direkten Anhörung vom 12. Dezember
2006 und 1. März 2007 bei der zuständigen kantonalen Behörde in
X._______ gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesu-
ches im Wesentlichen an, er und sein Bruder hätten sich am 20. April
1991 der Oromo Liberation Front (OLF) angeschlossen (A 16/S. 10 f.),
wobei sein Bruder zunächst aktiver für die Organisation tätig gewesen
sei. Im Jahre 1992 sei die OLF aus der Regierung ausgeschlossen wor-
den, worauf die äthiopischen Behörden begonnen hätten, Anhänger der
OLF zu verfolgen. Aus diesem Grund habe sein Bruder die Flucht ergrif-
fen und das Land verlassen. Hierauf habe er (der Beschwerdeführer) die
OLF nur noch heimlich finanziell unterstützt und daneben Kurierdienste
für sie ausgeführt. Weder seine Ehegattin noch sein Onkel, der die Flucht
der Beschwerdeführenden finanziert habe, seien über sein Engagement
innerhalb der OLF orientiert gewesen (A 16/S. 13).
Am 3. Januar 2005 sei der Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts der
Zugehörigkeit zur OLF von der äthiopischen Polizei festgenommen, nach
dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt und für über sechs Monate
festgehalten worden. Zu seiner Freilassung am 29. Juni 2005 führte er
aus, möglicherweise habe sein heute in Y._______ lebender Onkel mithil-
fe von Bestechungsgeldern seine Freilassung erwirken können. Tags zu-
vor habe ihm ein Wärter mitgeteilt, er solle sich in der Nähe der Toiletten
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während einer Stunde unter einem Haufen Tierfutter verstecken und da-
nach den Zaun überwinden und fliehen, was er denn auch getan habe.
Die aus Z._______ (Provinz Aa._______) stammende Beschwerdeführe-
rin mit letztem Wohnsitz in L._______ gab im Rahmen der Kurzbefragung
im Transitzentrum in W._______ vom 20. Juli 2006 und bei der direkten
Anhörung vor der kantonalen Behörde in X._______ vom 12. Dezember
2006 zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen an, sie und ihr
erster Ehegatte – mit dem sie zwei Kinder habe, die sich heute bei einer
reichen Familie in der Heimat befinden würden – seien gemeinsam vom
Islam zur (…) konvertiert, was zu erheblichen Auseinandersetzungen in
der Verwandtschaft geführt habe. Ihr ehemaliger Ehegatte sei in der Fol-
ge von dessen Familie umgebracht worden. Diese habe anschliessend
unter Mordandrohung versucht, sie zum Islam zu bekehren. Ihr sei eine
Frist zur Konversion gesetzt worden, sie habe indessen die Gelegenheit
genutzt und sei zusammen mit ihren beiden Kindern zu einer Tante nach
L._______ geflüchtet. Während des Aufenthaltes in L._______ habe sie
den Beschwerdeführer kennengelernt, mit welchem sie seit 2002 religiös
getraut sei. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Festnahme ihres Ehe-
gatten durch Soldaten der äthiopischen Regierung sowie dessen Ge-
fängnisaufenthalt im Januar 2005 und führte weiter aus, die genannten
Soldaten hätten sie nach der Flucht des Beschwerdeführers im Juli 2005
erneut aufgesucht, um sich bei ihr mehrmals gewaltsam, durch Peit-
schenhiebe, nach dessen Verbleib zu erkundigen.
B.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 - eröffnet am 4. Dezember 2008 -
lehnte das BFM die Asylbegehren der Beschwerdeführenden ab und stell-
te fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz an.
Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C.
Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2008 (Poststempel: 31.12.2008) an
das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden,
es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilli-
gen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
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D.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2009 stellte der Instruktionsrichter fest,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung
zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei und es sich vorliegend recht-
fertige, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Am J._______ kam die Tochter I._______ der Beschwerdeführenden zur
Welt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in der Regel – so auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31);
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die am J._______ geborene Tochter I._______ wird in das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren einbezogen.
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Seite 5
1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche
ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind
beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhan-
denen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situati-
on im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung
nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Verände-
rungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.,
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
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Seite 6
2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.4. Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der Sachverhaltsdarstellung eines Gesuchstellers sprechen, über-
wiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ARK, welche für die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen
Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Vor-
aussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist ei-
ne die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkomm-
nisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Ver-
folgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilde-
rung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen,
gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanzi-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
3.
3.1. Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführenden würden sich mit
ihren Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt stützen und die ge-
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schilderten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
3.1.1. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, in seiner Heimat auf-
grund des Verdachts der Zugehörigkeit zur OLF festgenommen und in ei-
nem Gefängnis in L._______ festgehalten worden zu sein. Nach Ablauf
einiger Monate habe er flüchten können. Seine Schilderungen zu den be-
haupteten Ereignissen würden keinerlei Realitätskennzeichen aufweisen
und könnten mithin nicht geglaubt werden. Realitätskennzeichen seien
insbesondere durch Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives
Erzählen, Interaktionsschilderungen sowie inhaltliche Besonderheiten ge-
kennzeichnet. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise nicht gewusst,
was konkret zu seiner Festnahme geführt habe, und sei ebenso wenig
imstande gewesen, seine angebliche Flucht aus dem Gefängnis über-
zeugend und nachvollziehbar zu schildern. So dürfte sein Bericht, wo-
nach er sich auf Geheiss eines Wärters zuerst eine Stunde hinter einem
Heuhaufen bei der Toilette versteckt habe und danach unbemerkt über
den Gefängniszaun in die Freiheit geflüchtet sei, naturgemäss kaum den
Tatsachen entsprechen. Zudem habe er nicht erklären können, wie es zu
dieser plötzlichen Fluchtmöglichkeit gekommen sei. Die diesbezügliche
Vermutung, der Onkel habe die Wärter bestochen, sei nicht logisch, zu-
mal er mit dem Onkel nach seiner Freilassung in Kontakt gestanden ha-
be. Der Beschwerdeführer habe den Gefängnisaufenthalt nur vage und
mit vielen Gemeinplätzen beschrieben, ausserdem seien die Schilderun-
gen über den Gefängnisalltag und zu den Haftumständen sehr knapp und
stereotyp ausgefallen und würden nicht den Eindruck vermitteln, er habe
das Berichtete tatsächlich erlebt.
3.1.2. Dasselbe gelte auch für die Ausführungen der Beschwerdeführerin,
mit welchen sie sich der Asylbegründung ihres Ehegatten angeschlossen
habe. Zwar seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren
Schwierigkeiten, welche sie mit ihrem ehemaligen Ehegatten durchlebt
habe, durchaus glaubhaft wiedergegeben worden, demgegenüber genüg-
ten ihre Schilderungen bezüglich der Asylvorbringen ihres jetzigen Ehe-
gatten nicht den Anforderungen an das Glaubhaftmachen. So habe sie
beispielsweise nichts über die politischen Machenschaften des Gatten
gewusst, ebenso wenig sei ihr bekannt gewesen, in welchem Gefängnis
ihr Gatte inhaftiert gewesen und ob ein Gerichtsverfahren gegen ihn er-
öffnet worden sei. Auch die Schilderungen zu den angeblichen Nachfor-
schungen der Soldaten zum Verbleib ihres Mannes, nachdem dieser aus
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dem Gefängnis geflüchtet sei, vermöchten aufgrund festgestellter Wider-
sprüche nicht zu überzeugen.
3.1.3. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass sich die Be-
schwerdeführenden mit ihren Vorbringen auf einen konstruierten Sach-
verhalt beziehen und sie die Flüchtlingseigenschaft daher nicht erfüllen
würden.
3.1.4. Zudem fehle es am zeitlichen wie sachlichen Kausalzusammen-
hang zwischen den persönlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Konversion (…) und ihrer Flucht aus der Heimat (A 2/S. 5),
weshalb die geschilderten Vorkommnisse der Beschwerdeführerin nicht
asylrelevant seien.
3.1.5. Folglich sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat-
oder Herkunftsstaates nicht anzuwenden, da die Beschwerdeführenden
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Hingegen würden sie dem
Schutz gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterliegen, indessen bestünden
keine Anhaltspunkte für eine ihnen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung.
3.1.6. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sei in Würdigung
sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im ge-
genwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten, weshalb die Be-
schwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien.
3.2.
3.2.1. In der Rechtsmitteleingabe wird einleitend gerügt, das BFM sei zu
Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen, zumal
nicht einzusehen sei, inwiefern die Gesamtheit der Aussagen, worauf ge-
stützt auf den Untersuchungsgrundsatz abzustellen sei, als unglaubhaft
qualifiziert werden könne. Die Beschwerdeführenden hätten auf alle ge-
stellten Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, die
dem, was sie erlebt hätten, entspreche und sie in Berücksichtigung der
Drucksituation einer Befragung hätten abrufen können. Zudem gehöre es
zum Untersuchungsgrundsatz, dass die Behörde weitergehende Fragen
stelle, sofern dies erforderlich sei. Sodann hätten sie als Rechtslaien nicht
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wissen können, wie substanziiert und genau ein Sachverhalt umschrie-
ben werden müsse, weshalb ihnen die Unsubstanziiertheit ihrer Aussa-
gen nicht zur Last gelegt werden dürfe. Es verstehe sich von selbst, dass
die Beschwerdeführerin nur oberflächliche Angaben zur Verhaftung und
den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers habe machen können,
zumal sie das Ganze nicht aus eigener Wahrnehmung habe erzählen
können und vieles schlichtweg nicht gewusst habe.
3.2.2. Ausserdem sei zu beachten, dass es bei nicht professionellen
Dolmetschern zum Teil zu Verzerrungen bei der Übersetzung kommen
könne, zumal nicht immer wortgetreu übersetzt werde. Auf diesen Mangel
könne ein Asylbewerber jedoch keinen Einfluss nehmen, da die Rück-
übersetzung durch den gleichen Dolmetscher erfolge. Ohnehin sei es bei
der Erstbefragung sehr schnell gegangen und sie hätten keine Zeit be-
ziehungsweise Gelegenheit gehabt, ihre Asylgründe ausführlich und diffe-
renziert darzulegen, sondern seien auf die einlässliche Anhörung verwie-
sen worden, um ihre Asylgründe auszuführen. Die festgestellten angebli-
chen Widersprüche seien anlässlich der Anhörung gemachte Ergänzun-
gen und ausführlichere Umschreibungen des Sachverhalts.
3.2.3. Bei einem von Willkür und Repression geprägten Regime wie in
Äthiopien sei es üblich, dass namentlich mutmassliche politische Aktivis-
ten ohne Anklageerhebung und Gerichtsverfahren verhaftet würden. So
könne die Vorinstanz nicht ohne Weiteres auf europäische Verhältnisse
abstellen und behaupten, die Aussagen des Beschwerdeführers betref-
fend seinen Gefängnisaufenthalt und seine Freilassung seien tatsachen-
widrig, zumal er bei der summarischen Befragung ausdrücklich darauf
hingewiesen habe, sein Onkel aus Y._______ habe seine Freilassung
bewirkt. Ausserdem habe seine Frau – entgegen der Behauptung der
Vorinstanz – nicht gesagt, sie habe aufgrund ihres Glaubens zum Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus der Heimat keine Probleme mehr gehabt. Fakt
sei, dass sie auf Grund religiöser Gründe und der ethnischen Herkunft
des Beschwerdeführers sowie seiner politischen Aktivitäten für die OLF in
Äthiopien massiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien
und bei einer Rückkehr sein würden. Entsprechendes eingereichtes Be-
weismaterial sei in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes weder er-
wähnt noch gewürdigt worden.
3.2.4. Im Falle einer Rückschaffung würden sie mit grosser Wahrschein-
lichkeit einem strengen Verhör unterzogen, da bereits der lange Ausland-
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aufenthalt und das Einreichen eines Asylgesuches genügten, um das
Misstrauen der heimatlichen Behörden zu erwecken.
3.2.5. Sodann drohe ihnen in Äthiopien eine unverhältnismässig lange
Haftstrafe, Folter und die Todesstrafe, weshalb ihre Furcht vor Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG begründet sei. Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
i.V.m. Art. 25 BV i.V.m. Art. 5 und Art. 44 Abs. 2 AsylG würden die Rück-
weisung von Asylsuchenden in ein Land, in dem ihr Leib und Leben ge-
fährdet sei, verbieten. Dieser Schutz werde durch Art. 3 EMRK und Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105), wonach unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
und Folter verboten seien, verstärkt. Aus den genannten Gründen sei ei-
ne Wegweisung nach Äthiopien unzulässig, zumal ihnen massive Über-
griffe seitens des äthiopischen Regimes, Folter, Verschleppung und ille-
gale Hinrichtung drohen würden.
4.
4.1. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien als unglaubhaft zu be-
werten. Diese Auffassung ist wie nachfolgend dargelegt im Resultat zu
bestätigen.
4.2. Vorab ist bezüglich der in der Beschwerdeschrift einleitend geltend
gemachten Verletzung der Untersuchungspflicht festzuhalten, dass diese
zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens gehört (vgl. Art. 12
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sach-
verhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz
gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwir-
kungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG,
Art. 32 Abs. 1 VwVG) wiederum verlangt, dass die verfügende Behörde
die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend
in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2004
Nr. 38 E. 6.3).
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Seite 11
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden das ihnen ab-
gegebene Merkblatt betreffend Mitwirkungspflicht gelesen haben. Ent-
sprechend dürfte ihnen die Tragweite der kantonalen Anhörung bewusst
gewesen sein, zumal sie zu Beginn auf deren Zweck – Sammlung aller
Angaben, die eine Behandlung des Asylgesuchs ermöglichen – offenbar
explizit hingewiesen wurden (vgl. A 16/S. 3 und A 13/S. 3). In der Folge
ging die Befragungsperson detailliert insbesondere auf ihre Gefährdungs-
situation ein und bemühte sich, bei Bedarf durch wiederholtes Nachfra-
gen die Asylmotive zu ergründen. Nach eingehender Durchsicht der Ak-
ten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Anhö-
rung nicht zu beanstanden ist und die entscheidwesentlichen Fragen zur
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes gestellt wurden. Entspre-
chend drängten sich in den beanstandeten Punkten keine weiteren Fra-
gen auf. Die Beschwerdeführenden waren im Rahmen der ihnen oblie-
genden Mitwirkungspflicht gehalten, allfällige und aus ihrer Sicht wesent-
liche Sachverhaltselemente selbständig beizusteuern. In Bezug auf die
eingereichte Bestätigung der OLF ist festzuhalten, dass sich die Vorin-
stanz im Rahmen der Begründungspflicht nicht mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss,
sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl.
EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). Da mangels Nachweises der Identität
des Beschwerdeführers nicht feststeht, ob sich das eingereichte Doku-
ment überhaupt auf diesen bezieht, und in Anbetracht der vom BFM fest-
gestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer konnte
die Vorinstanz darauf verzichten, diesbezüglich ergänzende Auskünfte
einzuholen. Zu Recht sah sich die Vorinstanz somit nicht veranlasst, wei-
tere Abklärungen zur Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Eine Verlet-
zung der Untersuchungsmaxime durch die Behörde ist nach dem Gesag-
ten zu verneinen.
4.3. Ausserdem ist der Argumentation der Vorinstanz bezüglich der vor-
gebrachten Umstände der Festnahme und der späteren Freilassung des
Beschwerdeführers beizupflichten. Daran vermag auch die Entgegnung in
der Beschwerde, wonach die Vorinstanz zum tatsachenwidrigen Schluss
gekommen sei, der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, ob sein Onkel
seine Freilassung aus dem Gefängnis veranlasst habe, nichts zu ändern,
da die diesbezüglichen zu Protokoll gegebenen Aussagen des Be-
schwerdeführers einerseits nicht eindeutig ausgefallen sind und die An-
nahme zulassen, er vermute lediglich, dass sein Onkel die Freilassung
durch Bestechungsgelder erwirkt habe. Andererseits vermag auch eine
tatsächliche Freilassung des Beschwerdeführers mithilfe seines Onkels
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Seite 12
die festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen zur Festnahme
und nachfolgenden Freilassung nicht umzustossen. Die Schilderungen
des Beschwerdeführers, namentlich zu seiner Freilassung, entbehren jeg-
licher Realitätskennzeichen. Seine plötzliche, durch den Onkel veranlass-
te Freilassung ist angesichts der angeblich bestehenden Kenntnisse der
äthiopischen Behörden der politischen Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers, welche denn auch zur Festnahme geführt haben sollen, logisch nicht
nachvollziehbar. Dementsprechend ist die durch Bestechung von Beam-
ten erreichte Freilassung aus dem Gefängnis im vorliegenden Kontext
auch in Berücksichtigung des in der Beschwerdeschrift gemachten Hin-
weises auf den mit Korruption durchsetzten äthiopischen Staatsapparat
überwiegend unwahrscheinlich und daher als unglaubhaft zu qualifizie-
ren.
4.4. Aus den Befragungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die
von ihr geltend gemachte Verfolgungshandlung (familiäre Probleme auf-
grund ihres Glaubens) bereits längere Zeit zurückliegt und es sich bei der
erfolgten Drohung (Morddrohung, falls sie nicht zum Islam konvertiere)
um Übergriffe Dritter handelt, welche nur dann asylrelevant sind, wenn
der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt. Die Beschwerdeführerin
und ihr damaliger Gatte brachten gemäss Protokoll (A 13/S. 12) die erlit-
tenen Übergriffe indes nicht bei der äthiopischen Polizei zur Anzeige. Die
Beschwerdeführerin führte im Rahmen der Anhörung weiter aus, sie habe
sich nach der Ermordung ihres Ex-Gatten bei einer Tante in L._______ in
Sicherheit bringen können und sie habe seit ihrer damaligen Flucht nichts
mehr von der Familie ihres Ex-Ehegatten gehört (A 13/S.16). In der Be-
schwerdeschrift wird präzisiert, ihre familiären Schwierigkeiten hätten sie
neben den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zur Flucht bewogen.
Dieser Einwand ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass ihre dies-
bezüglich gemachten Aussagen klar erkennen lassen, dass es am genü-
gend engen sachlichen wie zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen
der geltend gemachten Verfolgungshandlung (Morddrohung der Familie
ihres Ex-Ehegatten) und der gemeinsam mit dem Ehegatten erfolgten
Flucht (Ausreise aufgrund der politischen Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers) (A 2/S. 5) fehlt. Gemäss ihren Aussagen im Transitzentrum habe sie
vor ihrer Ausreise keine Probleme wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit
gehabt (vgl. A 2/S. 5). Sie wurde zum Anlass ihrer Ausreise bei der direk-
ten Anhörung erneut befragt (A 13/S. 17), worauf kein Einwand erfolgte,
weshalb der Vorinstanz in ihrer Feststellung beizupflichten ist, wonach
sich die Beschwerdeführerin der Asylbegründung des Beschwerdeführers
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anschloss und ihre eigenen Asylvorbringen als nicht asylrelevant zu quali-
fizieren sind.
4.5. Auch der Einwand der Beschwerdeführenden, die festgestellten Wi-
dersprüche ihrer Vorbringen könnten auf eine mangelhafte Übersetzung
zurückzuführen sein, vermag nicht zu überzeugen. Sie bestätigten den
Wahrheitsgehalt ihrer in den jeweiligen Protokollen anlässlich der Befra-
gung sowie der Anhörung festgehaltenen Aussagen durch ihre Unter-
schrift, weshalb sie diese gegen sich gelten lassen müssen. Zunächst ist
dem grundsätzlichen Einwand der Beschwerdeführenden, wonach es bei
Übersetzungen - vor allem bei nicht ausgebildeten Übersetzern - zu Ver-
zerrungen kommen könne und viele, zum Teil wichtige Aussagen lediglich
umschrieben würden, entgegenzuhalten, dass die Übersetzer hinsichtlich
ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorin-
stanz sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden
geniessen. Dass es in casu zu Ungereimtheiten in der Sachverhaltsauf-
nahme beziehungsweise in der Übersetzung der Asylvorbringen gekom-
men sein könnte, ist zu verneinen. So konnten die Beschwerdeführenden
zu Beginn der durchgeführten Befragungen ihrer Asylgründe jeweils zu-
nächst in freier Erzählform vorbringen, welche danach durch gezieltes
Nachfragen näher erläutert und vertieft wurden. Angesichts der Tatsache,
dass die Übersetzer angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten,
und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen,
zu interpretieren oder in eigener Regie Fragen zu stellen, und auch den
jeweiligen Protokollen keine Hinweise zu entnehmen sind, dass Aussa-
gen lediglich umschrieben worden sind, ist der Einwand der Beschwerde-
führenden unbehelflich. Zudem hatte der bei der kantonalen Anhörung
anwesende Hilfswerkvertreter keine Bemerkungen betreffend die Über-
setzung und die Protokollierung. Die diesbezügliche Beanstandung muss
somit als Schutzbehauptung bezeichnet werden, da während der Anhö-
rung keine Kritik am Übersetzer ausgeübt wurde (A 16/S. 3 und 26 und
A 13/S. 2 f. und 22).
4.6. Auch das als Beweismittel eingereichte Bestätigungsschreiben der
OLF vom 19. Juni 2007 vermag zu keiner anderen Einschätzung zu füh-
ren, zumal das Schreiben keine asylbeachtliche Verfolgung der Be-
schwerdeführenden bescheinigt, und der Beweiswert des eingereichten
Dokuments fraglich ist, zumal im Heimatland der Beschwerdeführenden
gegen Bezahlung nahezu alle möglichen Dokumente käuflich zu erhalten
sind. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern der Aussteller dieser Bestäti-
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gung aus eigener Wahrnehmung über die vorgebrachten Tätigkeiten des
Beschwerdeführers Auskunft geben kann.
4.7. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorbringen des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten für die Oppo-
sition im Heimatstaat sowie den daraus angeblich entstandenen Proble-
men zusammengefasst als unglaubhaft erwiesen haben. So ist zu be-
zweifeln, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regime-
feindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten und in
der Folge als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden
war und daher seit seiner Asylstellung in der Schweiz unter spezieller Be-
obachtung seitens der heimatlichen Behörden steht. Weiter ist ein expo-
nierter politischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum
des Interesses des äthiopischen Behörden rücken könnte, aufgrund der
vorliegenden Akten zu verneinen. Insgesamt erscheint es angesichts der
Art des Engagements des Beschwerdeführers – selbst unter der Annah-
me der möglichen und tatsächlichen Identifikation und allfälligen Regist-
rierung – als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden deswe-
gen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung zu gewärtigen hätten. Der Beschwerdeführer hatte bei der
OLF, für die er sympathisiert habe, keine Führungsposition inne und
übernahm weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben. Der
Beschwerdeführer erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem
äthiopischen Regime durch seine politische Tätigkeit ernsthaften Scha-
den zufügen könnte. Ausserdem ist zu beachten, dass keine konkreten
Anhaltspunkte dafür bestehen, den äthiopischen Behörden sei das Ein-
reichen eines Asylgesuches in der Schweiz bekannt geworden. Demnach
ist die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen.
4.8. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind somit nicht geeignet,
eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Unter diesen
Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevor-
bringen im Flüchtlings- und Asylpunkt sowie zum Ausschnitt des Lagebe-
richtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9. November 2005 in
der Beschwerdeschrift, da diese nicht zu einer anderen Beurteilung zu
führen vermögen; zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüg-
lich auf die zutreffenden entscheidwesentlichen Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung des BFM verwiesen.
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5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9. S. 733 mit weiteren Hinweisen,
EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der ange-
ordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme aufgeschoben.
6.2. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwer-
de an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren
sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massga-
be der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
6.3. Demnach ist, solange die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterbesteht,
vorliegend mangels Begründung kein Rechtsschutzinteresse der Be-
schwerdeführenden an der Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs gegeben. Entsprechend ist auf die diesbezüglichen
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter einzugehen.
7.
Zusammenfassend ist ohne weiteren Begründungsaufwand festzustellen,
dass es den Beschwerdeführenden bezüglich der Frage der Anerkennung
als Flüchtling, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung nicht gelun-
gen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht ver-
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letze, den rechtsrelevanten Sachverhalt unrichtig und unvollständig fest-
stelle und unangemessen sei (Art. 106 AsylG). Die Vorinstanz hat dem-
nach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ver-
neint und in der Folge deren Asylgesuche abgelehnt sowie die Wegwei-
sung verfügt.
8.
8.1. Die Beschwerdeführenden ersuchten um die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach
kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht
zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien,
Verfahrenskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt,
dass die Beschwerdeführenden keine prozessualen Erfolgschancen hat-
ten, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aus-
sichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten der Be-
schwerdeführenden als von allem Anfang an beträchtlich geringer einge-
stuft werden als die Verlustgefahren. Dies bedeutet nach bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen
ist. Das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ist mithin abzuweisen.
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Yarimar-Eva Zeleznik