Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5/2011
Urteil vom 13. April 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren (…), und dessen Ehefrau
B._______, geboren(…), und deren Kinder
C._______, geboren (…), und
D._______, geboren(…),
Mongolei, alle vertreten durch (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30.
November 2010 / N(…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden die
Mongolei am 26. Dezember 2009 und gelangten am 1. Januar 2010
illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag gemeinsam mit der
Schwester des Beschwerdeführers und deren Sohn (…) ein Asylgesuch
stellten. Am 14. Januar 2011 fanden die Befragungen zur Person (BzP)
im Transitzentrum E._______ statt. Am 18. Januar 2010 wurde den
Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem Dublin-Verfahren
gewährt. Am 25. und 26. Januar 2010 wurden die Beschwerdeführenden
vom BFM zu ihren Asylgründen angehört.
B.
B.a. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die
Beschwerdeführenden, ethnische Kalkh-Mongolen mit letztem Wohnsitz
in F._______, im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer lebe mit
seiner Familie, seinem Vater sowie seiner jüngeren Schwester und deren
Sohn in einem eigenen Haus in F._______. Während er als
Untersuchungsbeamter bei der Polizei arbeite, sei die
Beschwerdeführerin bis zum 20. Juni 2009 in einem christlichen
Sterbehospiz angestellt gewesen. Aufgrund eines anonymen Hinweises
habe der Beschwerdeführer am 29. Juni 2009 zusammen mit zwei
Kollegen, darunter der Kollege (…), einen Koreaner und zwei Mongolen
festgenommen. In deren Fahrzeug seien 700 Gramm Haschisch
gefunden worden. Der Beschwerdeführer und sein Kollege (…) hätten die
Untersuchungen und Befragungen in diesem Fall durchgeführt. Nach der
Geburt des zweiten Kindes habe der Beschwerdeführer am 9. Juli 2009
seinen Vorgesetzten, den Chef des Untersuchungsamtes, um
Vaterschaftsurlaub gebeten. Bei dieser Gelegenheit sei er durch seinen
Vorgesetzten sowie den Vizechef der Kriminalpolizei aufgefordert
worden, die Untersuchungen im erwähnten Drogenfall entweder
abzugeben oder sie abzuschliessen. Als er dies abgelehnt habe, sei er
aufgefordert worden, den Fall so schnell wie möglich abzuschliessen.
Fünf Tage später, am 14. Juli 2009, habe sein Vaterschaftsurlaub
geendet und er habe sich an seinen Arbeitsplatz zurückbegeben. Dort
hätten ihn die beiden Vorgesetzten erneut auf den Drogenfall
angesprochen und ihm mitgeteilt, die Untersuchungen würden schon zu
lange dauern, er solle den Fall jemanden übergeben. Damit sei der
Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen. Am Abend desselben
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Tages sei er direkt vor seinem Haus von drei ihm unbekannten Männern
angegriffen und so zusammengeschlagen worden, dass er das
Bewusstsein verloren habe und rund zehn Tage lang habe hospitalisiert
werden müssen. Der Beschwerdeführer räumte in diesem
Zusammenhang ein, dass es sich wegen der vielen aggressiven
Kriminellen im Land nicht um den ersten tätlichen Angriff auf ihn im
Verlauf seiner Karriere als Polizeibeamter gehandelt habe (vgl. Akten der
Vorinstanz A14/8 S. 14 F117). Hinzu komme, dass es in F._______ sehr
häufig zu derartigen Überfällen auf der Strasse komme. Im Spital habe er
anonyme Drohanrufe erhalten. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls
Ende Juli/Anfang August 2009 einige Drohanrufe erhalten, was sie
beunruhigt habe. Ihr Ehemann habe ihr jedoch geraten, sich nicht darum
zu kümmern. Der Beschwerdeführer habe nämlich schon vor dem 14.
August 2009 aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit immer wieder
(anonyme Droh-)Anrufe erhalten, weshalb er sie auch nicht ernst
genommen habe (vgl. A1/14 S. 8). Nach diesen Anrufen habe sie bis
Ende November 2009/Dezember 2009 keine weiteren mehr erhalten.
Am 1. August 2009 sei der Vater des Beschwerdeführers von einem
Minibus überfahren und getötet worden. Eine amtliche Untersuchung
habe ergeben, dass der Chauffeur des Busses betrunken gewesen sei
und die Schuld am Unfall getragen habe. Er selbst habe gedacht, es
habe sich dabei um einen tragischen Unfall gehandelt (vgl. A14/8 S. 14 f.
F122).
Am 14. oder 15. August 2009 habe der Beschwerdeführer die
Untersuchungen zum Drogenfall vom 29. Juni 2009 abgeschlossen und
den Fall ordnungsgemäss der Staatsanwaltschaft übergeben. Er habe
empfohlen, die Täter des bandenmässigen Diebstahls anzuklagen und
eine Gefängnisstrafe von zehn Jahren zu beantragen. Gleichentags sei
ihm mitgeteilt worden, dass er in die Polizeigarage versetzt werde, wo er
für die Wartung der Polizeiautos zuständig sei. Diese Versetzung habe
schliesslich am 20. August 2009 stattgefunden. Er habe erfahren, dass
auch sein Kollege (…) versetzt worden sei. Er habe dies als beruflichen
Abstieg empfunden, obwohl er am 24. November 2009 vom Oberleutnant
zum Hauptmann befördert worden sei. Obwohl er gewusst habe, dass er
gemäss Dienstreglement keinerlei Rechte habe, die Gründe für seine
Versetzung zu erfahren, habe er sich an seinen Vorgesetzten, den Chef
des Untersuchungsamtes, gewandt. Als er von ihm keine befriedigende
Antwort erhalten habe, habe er eine Eingabe an den höchsten
Vorgesetzten verfasst, der ihm dann erklärt habe, er sei gemäss
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Anordnung versetzt worden.
Am 28. November 2009 hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch
sein Kollege (…) einen Drohanruf erhalten. Ihm sei dabei mitgeteilt
worden, er und sein Kollege (…) seien nun an der Reihe – bald werde er
seinen Vater treffen. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls mehrere
Anrufe mit unterdrückten Nummern erhalten, doch sie habe sie nicht
entgegen genommen.
Am 2. Dezember 2009 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein
Kollege (…) und dessen Familie in der Nacht davor einer
Rauchvergiftung zum Opfer gefallen seien. Er habe mehr darüber wissen
wollen und von einem Kollegen erfahren, dass eine erste
Augenscheinnahme in deren Haus auf ein Fremdverschulden
hingewiesen habe, denn der Kamin sei wohl von aussen verstopft
worden. Von diesem Augenblick an sei er sich bewusst gewesen, dass es
sich bei den Drohungen, entgegen seiner bisherigen Vermutung, nicht
lediglich um leere Worte gehandelt habe.
Er habe daraufhin mit seiner Familie gesprochen, und seiner Ehefrau und
seiner Schwester erstmals von seinen seit Monaten andauernden
Problemen am Arbeitsplatz erzählt. Bereits am 3. Dezember 2009 hätten
sie alle gemeinsam das Haus verlassen, und sich zu einem Freund des
Beschwerdeführers begeben, der in einem [Quartier] in F._______ gelebt
habe. Dort hätten sie sich bis zu ihrer Ausreise am 26. Dezember 2009
versteckt, weil sie grosse Angst gehabt hätten. Am 4. Dezember 2009
habe der Beschwerdeführer einen Mann kontaktiert, der ihnen die
Ausreise aus dem Heimatstaat ermöglichen sollte. Um diese finanzieren
zu können, habe er das Elternhaus und das dazugehörende Grundstück
über einen Makler verkauft.
Am 8. Dezember 2009, dem Tag nach der Beerdigung seines Kollegen
(…) und dessen Familie, habe er beim Strafregisteramt erfahren, dass
das Gericht die drei Drogenhändler lediglich zu einem Jahr und sechs
Monaten Gefängnisstrafe verurteilt habe und sie im Rahmen einer
Amnestie vom 26. November 2009 als Ersttäter vorzeitig aus der Haft
entlassen worden seien.
Am 24. Dezember 2009 habe sich die Beschwerdeführerin abends auf
dem Heimweg von der Weihnachtsfeier ihres ehemaligen Arbeitgebers
befunden, als sie von zwei unbekannten Männern verfolgt, zu Boden
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gestossen und geschlagen worden sei. Zuvor hätten die beiden einander
zugeraunt, dass "sie es sei". Der Wächter eines nahegelegenen
Gebäudes habe auf ihre Hilferufe reagiert, woraufhin die Angreifer die
Flucht ergriffen hätten. Sie aber habe bei dem Überfall ihre Tasche, die
alle ihre Ausweisdokumente (ihre Identitätskarte, ihren Führerschein und
ihren Arbeitsausweis) enthalten habe, verloren (vgl. A2/14 S. 5 f.).
Demgegenüber gab der Beschwerdeführer zunächst zu Protokoll, die
Identitätskarte der Beschwerdeführerin sowie die Geburtsurkunden der
Kinder hätten sie bei seinem Freund (…) zurückgelassen, um dann
plötzlich seine Aussagen grundlegend zu korrigieren und geltend zu
machen, im Grund wisse er nicht genau, wo sich diese Identitätskarte
befinde (vgl. A1/14 S. 6).
B.b. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des Asylverfahrens
folgende Dokumente zu den Akten: seine Identitätskarte, seinen
Führerausweis; seinen Polizeiausweis, welchen er nach Antritt seines
Dienstes in der Polizeigarage erhalten habe, Faxkopien der
Geburtsurkunden seine Kinder sowie der Heiratsurkunde und einen
gerichtsmedizinischen Bericht vom 18. Juli 2009.
B.c. Über den Verbleib ihrer Reisepässe befragt, machten die
Beschwerdeführenden geltend, sie hätten ihren Heimatstaat mit ihren
Reisepässen verlassen. Auf dem Flughafen in Moskau habe sie die
Schlepperin in Empfang genommen und ihre Reisepässe an sich
genommen. Seither hätten sie ihre Reisepässe nicht mehr gesehen. In
diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, die Schlepperin
habe erklärt, sie benötige die Reisepässe, weil sie Visa für die
Weiterreise organisieren müsse, währendem die Beschwerdeführerin
darlegte, es seien keine Gründe dafür genannt worden.
C.
Mit Verfügung vom 30. November 2010 – eröffnet am 1. Dezember 2010
– lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an.
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht.
D.
Das BFM führte insbesondere aus, die Beschwerdeführenden hätten
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widersprüchliche Aussagen über den Verbleib ihrer Ausweisdokumente
zu Protokoll gegeben. Diese widersprüchlichen Aussagen hätten zu
ersten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben geführt und seien
durch den Umstand verstärkt worden, dass es die Beschwerdeführenden
bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen hätten, neben den erwähnten
Faxkopien der Geburtsurkunden ihrer Kinder und der Heiratsurkunde die
Originale dieser Urkunden beizubringen, obwohl sich diese bei seinem
Freund (…) befinden sollten und somit leicht zu beschaffen wären. Den
eingereichten Faxkopien werde gemäss konstanter Praxis des BFM kein
Beweiswert zuerkannt, da solche naturgemäss leicht zu verfälschen
seien. Darüber hinaus handle es sich bei diesen Unterlagen nicht um
rechtsgenügliche Ausweisdokumente im Sinne von Art. 1 Bst. b und Bst.
c der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(Asylverordnung 1, AsylV 1 [SR 142.311]). Die Identität der
Beschwerdeführerin werde zudem bislang durch keinerlei
Ausweisdokumente belegt. Das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren
Bemühens, die Identität der Beschwerdeführerin und der Kinder durch
rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen sowie die
widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden über den Verbleib
der Reisepässe sowie der Identitätskarte der Beschwerdeführerin liessen
den Schluss zu, die Beschwerdeführenden seien nicht bereit, solche
Ausweisdokumente vorzulegen.
Als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren sei
darüber hinaus zu werten, wie die Beschwerdeführenden die Reise von
Russland nach Europa hätten bewältigen können. Die diesbezüglichen
Angaben seien oberflächlich und realitätsfremd. So hätten die
Beschwerdeführenden keinerlei konkrete Angaben über die
zurückgelegte Route von Russland in die Schweiz machen können. Dies
sei umso unverständlicher als beide angeführt hätten, während der
zweitägigen Fahrt im VW-Bus hätten sie freie Sicht gehabt. Das vom
Beschwerdeführer erwähnte Schilder mit der Aufschrift "München" und
dem Logotyp eines Flugzeuges sowie seine Angabe im rechtlichen Gehör
vom 18. Januar 2010, wonach er "Euro" und "Stuttgart" gelesen habe,
könnten die Feststellung nicht widerlegen. Als realitätsfremd sei zudem
einzustufen, dass auf der gesamten Strecke von Russland in die Schweiz
keine Kontrollen stattgefunden haben sollten.
Das Aussageverhalten der Beschwerdeführenden lasse insgesamt darauf
schliessen, dass sie beabsichtigten, neben ihrer Identität auch die wahren
Umstände zu ihrem Reiseweg zu verschleiern.
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Die unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführenden über ihre
Ausweisdokumente sowie über den Reiseweg eröffneten erste Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1998 Nr. 17 E. 4b S. 150).
Ausserdem habe der Beschwerdeführer die Frage, ob es irgendwelche
Beweise für eine Zusammenarbeit zwischen seinen Vorgesetzten und
den drei verurteilten Drogendelinquenten gebe, verneint. Er habe jedoch
erklärt, die Drogenhändler seien bereits bei den Befragungen arrogant
aufgetreten und seien sich sicher gewesen, bald freizukommen. Zudem
besässen seine beiden Vorgesetzten "unerklärliche Reichtümer". Neben
teuren Autos und Ferienanlagen sei dies auch eine Bar, in der die
Angehörigen der Polizeibehörde verkehren und Drogen verkaufen
würden. Es könne indessen aufgrund der Aussagen des
Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden, dass das Verhalten der
Delinquenten ein anderes als das in solchen Fällen übliche gewesen sein
solle. Es sei deren erste Verhaftung gewesen und bei den aufgefundenen
700 Gramm Haschisch habe es sich nicht um eine aussergewöhnlich
Menge gehandelt. Was die "Reichtümer" der Vorgesetzten anbelange,
handle es sich bei diesen offensichtlich um eine allgemein bekannte
Tatsache und müsse keinen spezifischen Kontext mit diesem Drogenfall
aufweisen.
Auch eine Überprüfung der weiteren Ereignisse bis zum 14. August 2009
(die anonymen Drohanrufe, der Überfall durch drei Unbekannte sowie der
Tod des Vaters des Beschwerdeführers) würde ebenfalls zu dem
Ergebnis führen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers keine
Hinweise enthielten, welche als Massnahmen seitens seiner
Vorgesetzten ausgelegt werden könnten, ihn unter Druck zu setzen.
Der Beschwerdeführer habe die Untersuchungen zum Drogenfall am
14. August 2009 abgeschlossen und die Unterlagen an die
Staatsanwaltschaft überwiesen. Danach habe er nichts mehr mit dem Fall
zu tun gehabt, denn dieser habe ab diesem Zeitpunkt in der alleinigen
Verantwortung der Staatsanwaltschaft gelegen. Bezeichnenderweise
habe sich der Beschwerdeführer danach auch nicht mehr dafür
interessiert. Er habe erst am 8. Dezember 2009, als er sich zum
Strafregisteramt begeben habe, von den Haftstrafen der Täter
beziehungsweise von deren Freilassung aufgrund der Amnestie vom 26.
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November 2009 erfahren.
Deshalb wäre aufgrund der Aktenlage das einzig logisch
nachvollziehbare Verhalten der Vorgesetzten gewesen, ab diesem Datum
jegliche Art von Druckversuchen einzustellen, da der Beschwerdeführer
den Drogenfall weitergeleitet habe. Die Beschwerdeführenden hätten
hingegen genau das Gegenteil behauptet, nämlich eine ständige
Zunahme der Intensität der Druckversuche. Wie aufgezeigt worden sei,
widersprächen diese Aussagen der Beschwerdeführenden offensichtlich
der Logik des Handelns. Die von ihnen nach dem 14. August 2009
genannten Ereignisse seien daher unglaubhaft beziehungsweise in
keinem Zusammenhang mit einem Druckversuch zu sehen, wie
beispielsweise die Versetzung des Beschwerdeführers in die
Polizeigarage. Hierbei handle es sich offensichtlich um eine reguläre
Versetzung, wie sie gemäss Polizeireglement vorgenommen werden
könne. Dass sie vom Beschwerdeführer als Degradierung
wahrgenommen worden sei, sei eine persönliche Empfindung und habe
nichts mit der Asylrelevanz zu tun.
Im Übrigen sei der Überfall auf die Beschwerdeführerin vom 24.
Dezember 2009 auch als aus dem Kontext gelöstes Ereignis nicht
glaubhaft, denn es sei nicht nachvollziehbar, woher die Angreifer hätten
wissen sollen, dass sich die Beschwerdeführerin an jenem Abend an
ihrem ehemaligen Arbeitsort einfinden würde, zumal sie seit dem 20. Juni
2009 nicht mehr im Hospiz gearbeitet habe. Überdies habe sie seit dem
3. Dezember 2009 nicht mehr an ihrer alten Adresse, sondern bei
[seinem Freund (…)], in einem weit entfernten Wohnquartier gewohnt.
Auch die geltend gemachte legale Ausreise über den Flughafen von
F._______ lasse sich nicht mit der geltend gemachten
Verfolgungssituation in Einklang bringen.
Bezüglich des in Faxkopie eingereichten gerichtsmedizinischen Berichts
vom 18. Juli 2009 über die dem Beschwerdeführer beim Überfall vom
14. Juli 2009 zugefügten Verletzungen, wurde auf die oben erwähnten
Ausführungen im Zusammenhang mit den Ausweisdokumenten
beziehungsweise dem Beweiswert von Kopien hingewiesen. Darüber
hinaus werde in dem fraglichen Bericht eine andere Wohnsitzadresse des
Beschwerdeführers, als die bei den Befragungen genannte, aufgeführt.
Überdies nehme der Bericht keinerlei Bezug auf die Hintergründe des
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Überfalls. Deshalb sei er nicht geeignet, die Darlegungen des
Beschwerdeführers zu stützen.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Dezember
2010 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei ihnen infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu
erteilen. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat
sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid
der Beschwerde zu sistieren. Vor einer allfälligen Ablehnung der
Beschwerde sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe
offenzulegen und den Beschwerdeführenden dazu das rechtliche Gehör
im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Es sei den
Beschwerdeführenden die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines
Kostenvorschusses zu erlassen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2011 wurde das Gesuch der
Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen. Gleichzeitig wurden
die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur
Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 24.
Januar 2010 aufgefordert.
G.
G.a. Mit Eingabe per Telefax vom 19. Januar 2011 ersuchten die
Beschwerdeführenden sinngemäss um Wiedererwägung der Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und legten ihrer Eingabe zwei
Unterstützungsbestätigungen vom 13. Januar 2011 der Stadt Winterthur
bei.
G.b. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2011 wurde das
sinngemässe Gesuch um Wiedererwägung der Ziffer 1 des Dispositivs
der Zwischenverfügung vom 7. Januar 2011 abgewiesen und die
Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert,
innert Frist den einverlangten Kostenvorschuss zu leisten.
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G.c. Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten
Kostenvorschuss am 24. Januar 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM,
wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung können die
anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht
umstossen, da die Beschwerdeführenden einerseits ihren eigenen
Aussagen zufolge mit ihren Reisepässen legal über den Flughafen von
F._______ ausgereist sind (vgl. A1/14 S. 9 f.; A2/14 S. 9), und
erfahrungsgemäss tatsächlich verfolgte Personen jeglichen Kontakt mit
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den heimatlichen Behörden meiden. Andererseits hat der
Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht
geltend gemacht, sich bei den Polizeibehörden vergeblich um Schutz vor
Behelligungen durch die unbekannten Schläger bemüht zu haben.
Vielmehr gab er ausdrücklich zu Protokoll, er habe keine Anzeige
erstattet, da ein solcher Fall aussichtslos sei, wenn man die Täter nicht
kenne (vgl. A1/14 S. 9). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird somit
an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung vom 30. November 2010, sowie diejenigen in der
Zwischenverfügung vom 7. Januar 2011 verwiesen, denen sich das
Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst.
5.2. Hinsichtlich des Rechtsbegehrens betreffend allenfalls im hängigen
Verfahren bereits erfolgtem oder zukünftig vorgesehenem Datentransfer
an die mongolischen Behörden ist an dieser Stelle festzuhalten, dass den
Akten keine Hinweise auf einen solchen zu entnehmen sind. Im Übrigen
hat sich das BFM auch ohne spezifische Anweisung durch das
Bundesverwaltungsgericht an die Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 AsylG
zu halten, wonach Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat
nicht bekanntgegeben werden dürfen, wenn die betroffene Person oder
ihre Angehörigen dadurch gefährdet würden. In Anbetracht der – wie
vorstehend aufgezeigt wird – haltlosen Verfolgungsvorbringen würde ein
Kontakt der schweizerischen Asylbehörden mit den mongolischen
Behörden für die Beschwerdeführenden ohnehin keinen relevanten
Nachteil darstellen, weshalb schon aus diesen Gründen keine objektiven
Nachfluchtgründe vorliegen können. Die in diesem Zusammenhang
gestellten Anträge sind abzuweisen, sofern sie nicht dem vorliegenden
Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind.
5.3. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde im Einzeln einzugehen, da diese nicht geeignet sind,
zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Unter
diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen
noch glaubhaft gemacht haben. Die Feststellung des BFM, die
Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist
dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht
und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
6.
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6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in die Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen IF DOCPROPERTY
"KLÄGER_COUNT" 4 > 0 IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" X = "X"
IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 4 > 1 "der
Beschwerdeführenden" "" der Beschwerdeführenden IF
DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" Fehler! Unbekannter Name für
Dokument-Eigenschaft. = "M" IF DOCPROPERTY
"KLÄGER_COUNT" Errore. Nome della proprietà del documento
sconosciuto. > 1 "der Beschwerdeführer" "des Beschwerdeführers" aux
intimées IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" Fehler! Unbekannter
Name für Dokument-Eigenschaft. > 1 "der Beschwerdeführerinnen"
"der Beschwerdeführerin" der Beschwerdeführerinnender
Beschwerdeführerinnen der Beschwerdeführenden der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass IF
DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" X = "M" IF DOCPROPERTY
"KLÄGER_COUNT" X60000643 > 1 "sie" "er" Fehler! Fehlende
Testbedingung. IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 4 > 1 "sie" "sie"
siesie für den Fall einer Ausschaffung in die Mongolei dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt IF DOCPROPERTY
"KLÄGER_COUNT" 4> 1 "wären" "wäre" wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" X
= "M" IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" X60000643 > 1
"müssten " "müsste " Fehler! Fehlende Testbedingung. IF
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DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 4 > 1 "müssten " "müsste "
müssten müssten IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 4 > 0 IF
DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" X = "X" IF DOCPROPERTY
"KLÄGER_COUNT" 4 > 1 "die Beschwerdeführenden" "" die
Beschwerdeführenden IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" Fehler!
Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft. = "M" IF
DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" Errore. Nome della proprietà del
documento sconosciuto. > 1 "die Beschwerdeführer" "der
Beschwerdeführer" aux intimées IF DOCPROPERTY
"KLÄGER_COUNT" Fehler! Unbekannter Name für Dokument-
Eigenschaft. > 1 "die Beschwerdeführerinnen" "die Beschwerdeführerin"
die Beschwerdeführerinnendie Beschwerdeführerinnen die
Beschwerdeführenden die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass IF
DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" X = "M" IF DOCPROPERTY
"KLÄGER_COUNT" X60000643 > 1 "ihnen" "ihm" Fehler! Fehlende
Testbedingung. IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 4 > 1 "ihnen"
"ihr" ihnenihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5. Mit Blick auf die allgemeine Lage, die Menschenrechtssituation sowie
die allgemeinen Lebensumstände in der Mongolei, die mit Beschluss des
Bundesrates vom 28. Juni 2000 zu einem sogenannten "safe country"
(verfolgungssicheren Staat) erklärt wurde, ist der Rückschaffung der
Beschwerdeführenden als zumutbar zu erachten. In der Mongolei
herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt.
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Hinsichtlich der Prüfung individueller Wegweisungshindernisse ist
Folgendes festzuhalten:
Die Beschwerdeführenden stammen gemäss ihren Angaben aus
F._______, wo sie Zeit ihres Lebens wohnhaft waren und wo auch ihre
nächsten Verwandten (der inzwischen verstorbene Vater des
Beschwerdeführers sowie seine Schwester und deren Kind, die
gemeinsam mit ihnen in die Schweiz eingereist sind) gelebt haben. Drei
verheiratete Schwestern der Beschwerdeführerin leben noch immer mit
ihren Familien in der Provinz G._______ (vgl A2/ 14 S. 3). Die
Beschwerdeführenden verfügen somit in ihrer Heimat über ein familiäres
Beziehungsnetz, das als tragfähig zu erachten ist. Zudem haben beide
Beschwerdeführer eine überdurchschnittliche gute Ausbildung absolviert
und waren vor ihrer Ausreise berufstätig: Der Beschwerdeführer hat als
Untersuchungsbeamter beim Staatsuntersuchungsamt bis zum 20.
August 2009 gearbeitet. Danach war er kontrollierender Mechaniker bei
der Polizeigarage von F._______. Die Beschwerdeführerin ist
Buchhalterin mit Diplomabschluss und hat zuletzt in dieser Funktion
sowie als Sozialarbeiterin mit Hausbesuch im Hospiz H._______, einer
Non-Governmental Organization in F._______ gearbeitet. Wirtschaftlich
waren die Beschwerdeführenden im Heimatstaat gut gestellt, war es
ihnen doch möglich, den für die Reise der vierköpfigen Familie
erforderlichen Betrag von 15'000 Euro aufzubringen. Bei ihrer Rückkehr
wird es ihnen möglich sein, wieder eine Arbeit zu finden, weshalb es
ihnen zugemutet werden kann, sich um eine solche zu bemühen, um die
Existenz der Familie erneut sichern zu können. Zudem kann damit
gerechnet werden, dass sie in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr bei
Bedarf von den Familienangehörigen unterstützt werden. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 24.
Januar 2011 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 24. Januar 2011 geleisteten Kostenvorschuss
in derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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