B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5201/2011
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Andreas Aerni, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. August 2011 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat Sri Lanka am 18. Februar 2007 mit einem gefälschten Rei-
sepass und gelangte über C._______ und D._______ nach E._______,
wo er im (…) ein Asylgesuch stellte. Am (…) verliess er E._______ mittels
eines Containerschiffs und reiste via F._______ am 20. Juli 2009 illegal in
die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 24. Juli
2009 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem
Reiseweg sowie zu seinen Ausreisgründen. Am 17. August 2011 hörte ihn
das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Aufgrund eines Eurodac-Treffers E._______ vom (…) wurde das Ge-
such vorerst im Rahmen des Dublin-Verfahrens behandelt. In der Folge
trat das BFM mit Verfügung vom 27. November 2009 auf das Asylgesuch
nicht ein und ordnete die Wegweisung nach E._______ an. Dagegen er-
hob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 Be-
schwerde, worauf das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug mit Verfü-
gung vom 17. Dezember 2009 vorsorglich aussetzte und am 9. April 2009
die aufschiebende Wirkung gewährte. Im Rahmen eines Schriftenwech-
sels hob das BFM mit Verfügung vom 15. Februar 2011 wiedererwä-
gungsweise den Entscheid vom 27. November 2009 auf und nahm das
nationale Verfahren auf. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde mit Entscheid D-7782/2009 vom 22. Februar 2011
als gegenstandslos geworden ab.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Juli 2009 im Wesent-
lichen geltend, er habe ab und zu seine Arbeitskollegen vom H._______
zu sich nach Hause eingeladen, habe damals aber nicht gewusst, dass
diese Sympathisanten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seien.
Am (…) seien ein Arbeitskollege und er von Soldaten festgenommen
worden. Nach (…) Tagen sei er aus der Inhaftierung mit der Auflage, sich
zwecks Unterschrift wöchentlich zu melden, freigelassen worden. Sein
Arbeitskollege sei danach am (…) auf offener Strasse in I._______ er-
schossen worden, worauf er versteckt bei einem Kollegen namens
K._______ gelebt und zusammen mit einer Pilgergruppe das Land ver-
lassen habe. Sein Vater habe anschliessend jeweils die Unterschriften
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geleistet. Nach seiner Ausreise hätten sich die Soldaten nach ihm erkun-
digt. Im (…) sei sein Bruder von diesen festgenommen und in der Haft
gefoltert worden. Nach der Freilassung sei dieser ins Vanni-Gebiet ge-
gangen; seither hätten sie keinen Kontakt mehr.
B.b Anlässlich der Anhörung vom 17. August 2011 führte der Beschwer-
deführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, dass
er von (…) bis (…) bzw. (…) für die LTTE im L._______ gearbeitet habe.
Ab (…) sei er der LTTE beigetreten und habe für seine Arbeit keinen Lohn
mehr erhalten. Er sei ein einfaches Mitglied gewesen und habe keine
Waffen auf sich getragen. Am (…) bzw. (…) habe ihn die sri-lankische
Armee (SLA) für (…) Tage inhaftiert, nachdem ihn ein LTTE-Mitglied de-
nunziert habe. Er sei aufgrund einer Barzahlung in der Höhe von (…) Ru-
pien freigelassen worden mit der Auflage, sich wöchentlich zwecks Unter-
schrift zu melden. Sein Bruder bzw. sein Verwandter sei ebenfalls mit ihm
inhaftiert gewesen und am (…) angeschossen worden. Ein Bekannter
habe ihm nach der Freilassung gesagt, die SLA habe vor, ihn zu er-
schiessen, worauf er zu einem Kollegen namens M._______ nach
N._______ gegangen sei, von wo aus er Sri Lanka mit einer Pilgergruppe
auf illegalem Weg unter falschem Namen verlassen habe. Bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka würde er bestimmt umgebracht werden, denn
alle seine Arbeitskollegen seien getötet worden.
C.
Mit Verfügung vom 18. August 2011 – eröffnet am 19. August 2011 – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
D.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. September 2011 liess
der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 18. August
2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin bean-
tragte er, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und
es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge
davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann liess er bean-
tragen, es sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners
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ein Replikrecht zu gewähren und es sei festzustellen, dass die Be-
schwerde aufschiebende Wirkung habe.
D.b Mit Eingabe vom 19. September 2011 reichte der Beschwerdeführer
vier schwarz-weiss Kopien von Fotos, auf welchen er Verletzungen an
seinem Oberkörper und Fuss dokumentiert, ein.
D.c Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheiderheblich, im
Rahmen nachfolgender Erwägungen eingegangen.
E.
E.a Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 hielt der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ent-
scheid in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wies er das Gesuch der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses mangels Nachweises ei-
ner Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
18. Oktober 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu
leisten.
E.b Die Bezahlung des Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– er-
folgte am 18. Oktober 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu
nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
– vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen - einzutreten.
1.4 Die Beschwerde hat ordentlicherweise aufschiebende Wirkung und
das BFM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen (Art. 42 AsylG; Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Deshalb ist
auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende
Wirkung habe, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der Sachverhalt
sei ungenügend erstellt worden. Dieser Vorwurf ist vorab zu prüfen, da er
im Bejahungsfall geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter-
liess es, dieses pauschal in den Raum gestellte Vorbringen rechtsge-
nüglich zu begründen. So folgen in der Beschwerde lediglich Ausführun-
gen bezüglich der Glaubhaftigkeit, der Asylgründe und der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. Diesen Ausführungen ist der Vorwurf zu
entnehmen, dass Beweismittel nicht abgenommen worden seien. So
wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe während der Anhö-
rung seine Verletzungen zeigen wollen, wobei der Befrager abgewinkt
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und sowohl auf die Begutachtung als auch auf eine Untersuchung durch
eine medizinische Fachperson verzichtet habe. Im Weiteren sei es dem
Beschwerdeführer verwehrt worden, Unklarheiten zu beseitigen, womit es
ihm nicht zum Nachteil gedeihen könne, wenn er sich bei der Datumsan-
gabe tatsächlich vertan hätte.
3.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wort-
laut der Protokolle unterschriftlich bestätigte und sich deshalb seine Aus-
sagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Perso-
nen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. act. A40/13
S. 1; act. A1/11 S. 9). Seine in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe
brachte er nach erfolgter Rückübersetzung unter Anmerkungen nicht an,
obwohl ihm diese Möglichkeit offenstand. Auch unterliess er es, die Un-
klarheiten bezüglich der Daten nach erfolgter Rückübersetzung aufzulö-
sen und brachte lediglich Anmerkungen in Bezug auf das Haus in
O._______ und seinen Bruder P._______ an (vgl. act. A40/13 S. 11).
Dem Protokoll ist im Weiteren nicht zu entnehmen, dass Unregelmässig-
keiten vorgekommen wären oder der Beschwerdeführer gar davon ab-
gehalten worden wäre, Beweise bezüglich seiner Gründe zu erbringen.
Auch machte der Hilfswerkvertreter diesbezüglich keinerlei Bemerkun-
gen, was anzunehmen wäre, hätte der Befrager den Beschwerdeführer
tatsächlich davon abgehalten, Beweise einzureichen. Im Übrigen ist be-
züglich dieser Rüge festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Be-
hörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers fin-
det (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (vgl. Art. 7
AsylG). Der Beschwerdeführer wurde auf seine Mitwirkungspflicht und die
Folgen im Falle der Unterlassung hingewiesen (vgl. act. A40/13 S. 2; act.
A1/11 S. 2). Er wurde sodann mehrfach aufgefordert, alle Gründe zu nen-
nen, die ihn zur Flucht aus seinem Heimatland veranlasst haben. Auch
wurde er in der Anhörung explizit und mehrmals dazu aufgefordert, detail-
liert zu erzählen, was sich während der Haft zugetragen habe, wobei der
Beschwerdeführer ausweichende Antworten gab, dieser Aufforderung le-
diglich in exemplarisch detailarmer Weise nachkam und diesbezüglich nur
sagte, er sei geschlagen worden (vgl. act. A40/13 S. 8 F72). Wäre der
Beschwerdeführer tatsächlich davon abgehalten worden, Beweisfotos
seiner vorgebrachten Folterung einzureichen, hätte er es nicht nur bei der
Aussage, er sei geschlagen worden, bewenden lassen, sondern hätte
diese Erlebnisse nacherzählt. Nach Durchsicht der Protokolle ist das
Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt durch das BFM richtig und vollständig abgeklärt und der Be-
schwerdeführer in zureichender Weise angehört wurde. Die formelle Rü-
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ge erweist sich somit als unbegründet, womit keine Veranlassung be-
steht, die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung so-
wie Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG;
BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1).
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Seite 8
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, es handle sich bei dessen Verfolgungsvorbringen um ein
Sachverhaltskonstrukt, welche den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Es führte dazu im
Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner LTTE-
Mitgliedschaft und seiner Mitarbeit im L._______ mit Bestimmtheit nicht
entlassen worden und vielmehr der sri-lankischen Strafjustiz zugeführt
worden wäre. Dieser Schluss werde durch die weiteren Umstände in der
mündlichen Begründung des Beschwerdeführers erhärtet, da auch die
Schilderungen über die Verhöre plakativ gewesen seien und jeglichen
Eindruck subjektiven Erlebens und persönlicher Betroffenheit hätten ver-
missen lassen. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Beschreibung
der Verhöre jeweils in Kommentare über die Vorgeschichte unter Auslas-
sung von Angaben über den konkreten Verlauf der Einvernahmen, der
Umstände der Durchführung und der Beschreibung der einvernehmenden
Personen, geflüchtet. Im Weiteren würden erhebliche Zweifel an der von
ihm behaupteten Mitarbeit bei den LTTE bestehen. So habe er an der An-
hörung ausgesagt, er sei ab ca. (…) Mitarbeiter im L._______ gewesen,
wohingegen er bei der BzP angegeben habe, er habe die betreffende
Funktion ab (…) inne gehabt. Auch habe der Beschwerdeführer das we-
sentliche Vorbringen, Mitglied der LTTE gewesen zu sein, anlässlich der
BzP mit keinem Wort erwähnt. In Bezug auf die weiteren vorinstanzlichen
Ausführungen wird auf die Akten verwiesen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Verweis auf verschiedene Onli-
neberichte über Sri Lanka im Wesentlichen geltend gemacht, die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung würden gesamthaft
gesehen als überwiegend wahrscheinlich gelten und lediglich in den klei-
nen Details ein paar Widersprüche enthalten, die sowohl aufgrund der
lange zurückliegenden Geschehnisse, als auch aufgrund seiner psy-
chisch instabilen Situation zu Stande gekommen sein könnten. Den vorin-
stanzlichen Erwägungen sei entgegenzuhalten, dass diese Überlegun-
gen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner LTTE-Mitgliedschaft
sicherlich nicht nach (…) Tagen Haft entlassen, und der Strafjustiz vorge-
führt worden wäre, zwar für ein entwickeltes Land mit einem funktionie-
renden Rechtssystem zutreffend seien, dies jedoch im konkreten Fall für
Sri Lanka nicht gelte, wie zahlreiche Länderberichte zeigen würden. Viel-
mehr sei es wahrscheinlich, dass die Armee das Geld für die Freilassung
einkassiert und den Beschwerdeführer in der Absicht aus der Haft entlas-
sen habe, diesen später zu töten oder wieder zu verhaften. Der Be-
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schwerdeführer sei nur unter der Bedingung der wöchentlichen Unter-
schriftsleistung freigelassen worden. Als er der Meldepflicht nicht mehr
nachgekommen sei, habe sein Vater die Unterschriften leisten müssen,
weshalb offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer verfolgt werde. Im
Weiteren wurde geltend gemacht, es könne von ihm nicht erwartet wer-
den, alle Details von erlebten Folterungen noch zu kennen. Die auf den
eingereichten Fotos zu sehenden Verletzungen sowie die im nachzurei-
chenden Arztzeugnis geschilderten Verletzungen würden zweifellos auf
eine stattgefundene Folterung hindeuten. Dem Vorbringen der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer habe bezüglich seines Stellenantritts bei der
L._______ unterschiedliche Datumsangaben gemacht, sei zu entgegnen,
dass er an der Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, nicht si-
cher zu sein, alles in der richtigen Reihenfolge wiedergegeben zu haben,
da es ihm psychisch nicht gut gehe. In Bezug auf die weitere Beschwer-
debegründung wird auf die Akten verwiesen.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ein-
schätzung des BFM, sind doch die für die Glaubhaftmachung im Sinne
von Art. 7 AsylG geltenden Kriterien (vgl. etwa EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa sowie 1996 Nr. 28 E. 3a) nicht als erfüllt zu erachten. Eine wahr-
heitsgemässe Schilderung ist demnach gekennzeichnet durch Korrekt-
heit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurtei-
lung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sach-
verhalts, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit, etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen.
Glaubhaftigkeit setzt dabei ein Überwiegen der positiven Elemente vor-
aus. Es genügt daher nicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, die Gesamtbeurteilung aber wesentlich und überwiegend gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spricht (EMARK 1996 Nr. 28
E. 3a). Die Aussagen des Beschwerdeführers vermitteln nicht den Ein-
druck, als berichte er von persönlichen Erlebnissen. Seine gesamten
Vorbringen sind äusserst vage gehalten, so auch diejenigen zu zentralen
Asylvorbringen wie seiner Tätigkeit und Zugehörigkeit zu den LTTE sowie
die Suche nach ihm. In Anbetracht der Vielzahl von Indizien, die gegen
ein tatsächliches Erleben der geschilderten Vorkommnisse sprechen, er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerde-
führers in der Gesamtbetrachtung als nicht glaubhaft.
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Seite 10
6.2 Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung nebenbei
geltend machte, dass er während der Verhöre geschlagen worden sei
und nach der Haftentlassung Verletzungen am Kopf und einen gebroche-
nen Arm gehabt habe (vgl. act. A40/13 F72 und F76). Der Beschwerde-
führer unterliess es jedoch, dazu weitere Ausführungen anzubringen und
detailgetreu über diese Vorfälle zu berichten. Anlässlich der BzP machte
der Beschwerdeführer ausserdem nicht geltend, je geschlagen oder ge-
foltert worden zu sein, und gab lediglich zu Protokoll, sein Bruder sei von
Soldaten festgenommen und in der Haft geschlagen und gequält worden
(vgl. act. A1/11 S. 5). Da es jedoch in diesem Zusammenhang um die ei-
genen Gesuchsgründe ging, mutet es merkwürdig an, wenn der Be-
schwerdeführer nur von der Folterung seines Bruders spricht, jedoch die
ihm angeblich widerfahrenen Folterungen völlig ausblendet. Der Be-
schwerdeführer wurde mehrfach aufgefordert, seine Vorbringen detailliert
zu schildern. Auch auf Beschwerdeebene verzichtete er, zu den angeblich
erlittenen Folterungen konkretere Angaben zu machen, und liess es bei
der pauschalen Behauptung bewenden, gefoltert worden zu sein. Im Sin-
ne der oben ausgeführten Mitwirkungspflicht ist vom Beschwerdeführer
jedoch zu erwarten, dass er seine angeblich erlittene Folterung in den
Grundzügen beschreiben kann. Berücksichtigt man den tiefen Eindruck
und die Wunden, die eine Folterung bei jedem Menschen hinterlässt,
wirkt die in diesem Sachverhalt einzig gemachte Äusserung, geschlagen
worden zu sein, abstrakt und äusserst vage. Auch wenn sich Opfer von
Folterungen nicht zum eigentlichen Tathergang äussern wollen oder kön-
nen, sind sie erfahrungsgemäss zu einer differenzierten und anschauli-
chen Darstellung, was ihnen angetan wurde, imstande. Dies trifft beim
Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht zu. Nach Prüfung der ins
Recht gelegten schwarz/weiss Kopien von Fotos, wo angebliche Folter-
verletzungen zu erkennen sein sollen, ist zum Einen nicht ersichtlich, um
welche Verletzungen es sich handelt und wie diese entstanden sind, und
zum Anderen nicht nachvollziehbar, ob diese Verletzungen einen Zu-
sammenhang mit der angeblichen Folterung aufweisen. Im Weiteren ist
darauf hinzuweisen, dass diese Fotos lediglich in Kopie vorliegen, wes-
halb ihr Beweiswert ohnehin nur als gering einzuschätzen ist. Nachdem
die Vorbringen als offensichtlich unglaubhaft und nachgeschoben zu qua-
lifizieren sind, kann auf das in Aussicht gestellte, jedoch nicht nachge-
reichte Arztzeugnis verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer ge-
nügend Zeit gehabt hätte, dieses ins Recht zu legen, da es im Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung gemäss seinen Aussagen offensichtlich be-
standen habe.
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Seite 11
Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
in der Anhörung, er habe im L._______ der LTTE gearbeitet und sei da-
nach gezwungen worden, der LTTE beizutreten, daher unglaubhaft sind,
weil er anlässlich der Kurzbefragung die Tätigkeit zugunsten der LTTE mit
keinem Wort erwähnte, was nicht nachvollziehbar ist, da dies das zentrale
Element seiner Verfolgungsvorbringen darstellen soll. Der Beschwerde-
führer gab anlässlich der Kurzbefragung lediglich zu Protokoll, er habe
seine Arbeitskollegen vom H._______, die Sympathisanten der LTTE ge-
wesen seien, zu sich nach Hause eingeladen, jedoch nicht gewusst, dass
diese Sympathien für die LTTE hegten. Ein Arbeitskollege (BzP) bzw. sein
Bruder oder Verwandter (Anhörung) und er seien für (…) Tage in Haft ge-
nommen worden und dieser sei nach der Freilassung am (…) erschossen
bzw. angeschossen worden, weshalb er sich versteckt habe. Abgesehen
davon habe er aber nie Probleme mit Behörden gehabt, habe nie vor ei-
nem Gericht gestanden und sei ausserdem nicht religiös oder politisch tä-
tig gewesen. Diese wesentliche Abweichung zwischen der BzP und der
Anhörung und die widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich der Daten und
der weiteren Personen qualifizieren die Vorbringen in der Gesamtbetrach-
tung als unglaubhaft und teilweise widersprüchlich. Als unzutreffend und
realitätsfremd werden ausserdem die Ausführungen in der Beschwerde
betreffend die Freilassung aus der Haft erachtet. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
Das Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, wonach es dem Beschwerde-
führer psychisch nicht gut gehe, weshalb er nicht sicher sei, ob er die Da-
ten des Stellenantritts bei der Steuerbehörde richtig angegeben habe, ist
als Schutzbehauptung zu werten, um die unplausiblen Aussagen zu
rechtfertigen, zumal den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, der
Beschwerdeführer sei psychisch nicht in der Lage gewesen, seine Asyl-
gründe vorzutragen.
6.3 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Unglaubhaftigkeits-
elemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Da die
vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen den umschriebenen Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht genügen, kann darauf verzichtet werden, die
Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen. In Anbetracht dieser Sachlage
ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gehöre einer der in
BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen an. Es ist ihm nicht gelungen,
überzeugend darzulegen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt konkret ver-
dächtigt wird, den LTTE nahezustehen beziehungsweise diese unterstützt
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Seite 12
zu haben. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
Wie bereits ausgeführt erachtet das Gericht das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er sei gefoltert worden, als nicht glaubhaft.
Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem
Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener
Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa Am-
nesty International [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL
10/001/2011]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehema-
ligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise
weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in
Anbetracht der Ausführungen in E. 6) keine konkreten Hinweise dafür
vorhanden, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen
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Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht
auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein kon-
kreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entspre-
chende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im
Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt ist. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen ange-
wendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels per-
sönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt sind, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
8.3.2 Der Beschwerdeführer liess in seiner Rechtsmitteleingabe in Bezug
auf die Zumutbarkeit unter Verweis auf verschiedene Berichte und Urteile
zusammengefasst ausführen, dass die aktuelle Sicherheits- und Men-
schenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas trotz der Beendigung
des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch klar ungenügend sei, um die Rück-
kehr als zumutbar zu qualifizieren. Die Militärpräsenz sei in diesen Gebie-
ten (wieder) sehr hoch und es komme zu diskriminierenden Einschrän-
kungen der tamilischen Bevölkerung. Diese stehe nach wie vor unter dem
Generalverdacht der Kollaboration mit den LTTE und sei am stärksten
von Sicherheitsmassnahmen betroffen. Bezüglich der weiteren diesbe-
züglichen Ausführungen wird auf die Akten verwiesen.
8.3.3 Im Urteil BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht an-
gesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bür-
gerkriegs im Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit
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dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten
Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situa-
tion nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte
"Vanni-Gebiet" – die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nörd-
lichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen
Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil
umfassend – ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infra-
struktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staats-
gebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus
der Nordprovinz stammenden Personen – wie dem Beschwerdeführer –
wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar
zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betref-
fende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsitua-
tion zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig
nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person
in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete
Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensum-
stände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die
aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären.
Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des
Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die
Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 – 13.3 S. 511 ff.).
8.3.4 Den Akten zufolge stammt der Beschwerdeführer aus O._______
(Jaffna Distrikt) und lebte dort zusammen mit seiner Familie. Eigenen An-
gaben zufolge lebte er ununterbrochen bis zu seiner Ausreise im Jahr
2007 im Jaffna Distrikt (Q._______, O._______, R._______ und
S._______). Dieses Gebiet liegt nicht im oben definierten "Vanni-Gebiet".
Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge leben seine Eltern sowie
einige seiner Geschwister nach wie vor in O._______ (vgl. act. A40/13 S.
9 f.; act. A1/11 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz in seiner Heimat, bei welchem er Unterkunft fin-
den wird und welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein
kann. Weiter handelt es sich bei ihm um einen jungen Mann, der über
Schulbildung (O-Level) verfügt und den Akten zufolge keine wesentlichen
gesundheitlichen Probleme aufweist (vgl. act. A1/11 S. 3). Das Vorbrin-
gen, es gehe ihm psychisch nicht gut, wurde nicht weiter substanziiert.
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Aufgrund seiner Aussagen ist davon auszugehen, dass eine allfällige
psychisch angespannte Situation nicht aufgrund eigener negativer Erleb-
nisse, sondern wegen des Spitalaufenthaltes seiner Mutter vorlag (vgl.
act. A40/13 S. 10). Der Beschwerdeführer arbeitete als Angestellter im
H._______ in S._______ (vgl. act. A1/11 S. 3). In Anbetracht dieser Sach-
lage kann davon ausgegangen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr
in seinem Heimatland gelingen wird, sich eine wirtschaftliche Existenz
aufzubauen. Es ist somit vom Vorhandensein genannter begünstigender
Faktoren aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
auszugehen und es sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer geschlossen werden könnte, er geriete im Falle der Rück-
kehr in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung
ist daher – in Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu erachten.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
18. Oktober 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
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