B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5201/2015
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Be-
schwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine eritre-
ische Staatsangehörige aus D._______ stammend und der Ethnie der
E._______ angehörend, ihren Heimatstaat am 20. September 2012 auf
dem Landweg. Über F._______, G._______ und H._______ sei sie am
7. Dezember 2012 illegal in die Schweiz gelangt. Am 17. Dezember 2012
reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ ein
Asylgesuch ein. Am 27. Dezember 2012 wurde dort die Befragung zur Per-
son (BzP) durchgeführt.
A.b Am (...) wurde Sohn J._______ geboren, der in das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin eingeschlossen wurde. Mit Verfügung vom 4. Januar
2013 wurden die Beschwerdeführerin und J._______ für den Aufenthalt
während des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen. Am (...)
verstarb J._______ Mit Beschluss des Bundesamtes für Migration (BFM)
vom (...) wurde das Asylgesuch betreffend J._______ als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
A.c Die Beschwerdeführerin brachte am (...) Sohn B._______ zur Welt. Mit
Schreiben vom (...) ersuchte (Nennung kantonale Behörde) die Vorinstanz,
B._______ in das Verfahren der Mutter einzubeziehen.
A.d Am 10. Dezember 2014 fand die Anhörung beim BFM statt. Dabei
führte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen aus, ihr Mann habe als Soldat in L._______ Militärdienst geleis-
tet. Weil er das nicht mehr habe tun wollen, sei er nach Hause zurückge-
kehrt und habe nicht mehr zu seiner Einheit zurückgehen wollen. Er habe
ihr gesagt, er werde versuchen, über die Grenze nach F._______ zu ge-
langen, und sie solle das Gleiche tun, wenn sie die Möglichkeit dazu habe.
Ihr Mann habe darauf das Dorf verlassen. Zwei Tage später, etwa am (...)
oder (...), seien Angehörige der militärischen Einheit ihres Mannes – wel-
che bereits bei früherer Gelegenheit nach diesem gefragt hätten – bei ihr
erschienen und hätten erfolglos nach ihm gesucht. Sie sei deswegen von
den Soldaten mitgenommen und einen oder zwei Tage lang festgehalten
worden. Danach sei ihr Onkel gekommen, der für sie gebürgt habe, worauf
sie freigelassen worden sei. Man habe ihr gesagt, dass man sie erneut
aufsuchen werde und der Fall nicht abgeschlossen sei. Sie habe sich nach
Hause begeben und sei, bevor sie von den Behörden nochmals belangt
worden wäre, ausgereist. Ferner habe sie im Jahre (...) erstmals ausreisen
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wollen, um zu arbeiten. Da ihr die Behörden gesagt hätten, dass sie zuerst
den Militärdienst absolvieren müsse, habe sie es dann bleiben lassen.
A.e Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2015 ergänzend
zur Beschaffung ihrer Identitätsdokumente, zu ihren Ausreisevorbereitun-
gen, ihrem Schulbesuch, ihrer Heirat und einigen Ungereimtheiten in ihrem
Sachverhaltsvortrag an. Für die entsprechenden Ausführungen ist auf das
Protokoll zu verweisen.
A.f Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführe-
rin mit, die Vorfluchtgründe ihres Ehemannes hätten sich als nicht glaub-
haft erwiesen. Daher sei davon auszugehen, dass auch ihre Vorflucht-
gründe unglaubhaft seien. Gleichzeitig wurde ihr dazu das rechtliche Ge-
hör gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 11. Juni 2015
schriftlich zu äussern. Am 9. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre
Stellungnahme ein.
A.g Ebenfalls mit Schreiben vom 26. Mai 2015 ersuchte das SEM den Bru-
der der Beschwerdeführerin, M._______, zu deren Aussagen bezüglich ei-
nes Aufenthalts in G._______, die sich von seiner Darstellung in seinem
Asylverfahren unterscheiden würden, Stellung zu nehmen. M._______
äusserte sich mit Eingabe vom 9. Juni 2015.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 – eröffnet am 28. Juli 2015 – wies das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes
B._______ ab und verfügte gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz.
Indessen ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegwei-
sung die vorläufige Aufnahme an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfü-
gung im Wesentlichen damit, die Vorbringen bezüglich Reflexverfolgung
sowie illegale Ausreise würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR
142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Demzufolge würden die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Der Voll-
zug der Wegweisung sei jedoch als unzumutbar zu erachten, weshalb sie
vorläufig aufzunehmen seien.
C.
Mit Eingabe vom 27. August 2015 beantragten die Beschwerdeführenden,
es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei an das
SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die
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vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
sei festzustellen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. In formeller Hin-
sicht sei Einsicht in die Aktenstücke A15/1, A16/3, A28/1 und A37/1 und
eventualiter dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Zudem sei nach ge-
währter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 7. September 2015 teilte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürften. Er wies sowohl den Antrag betreffend die Ein-
sicht in die Aktenstücke A15/1, A16/3, A28/1 und A37/1 als auch die Even-
tualanträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den erwähnten Ak-
ten und auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung ab. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvor-
schusses wurden gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von
Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 22. September
2015 eingeladen.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. September 2015 – nebst
einigen ergänzenden Bemerkungen – fest, die Beschwerdeschrift enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung
des vorinstanzlichen Standpunktes bewirken könnten, und verwies im Üb-
rigen auf seine bisherigen Erwägungen.
F.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am
18. September 2015 zugestellt und ihnen Gelegenheit eingeräumt, bis zum
5. Oktober 2015 dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden
replizierten mit Eingabe vom 5. Oktober 2015.
G.
Am (...) gebar die Beschwerdeführerin die Tochter C._______ Am 12. Juli
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2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, die sie betreffende Ver-
fügung über die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme gelte auch für
ihr Kind.
H.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, N._______, ersuchte am 10. Sep-
tember 2013 in der Schweiz um Asyl. Dieses Gesuch wurde von der Vor-
instanz am 3. März 2015 abgewiesen. Indessen wurde N._______ als
Flüchtling vorläufig aufgenommen. Am (...) anerkannte er B._______ und
C._______ als seine Kinder.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutre-
ten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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1.4 Die am 9. Juni 2016 geborene Tochter F. wird in das vorliegende Ver-
fahren einbezogen.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. auch BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, es sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer un-
substanziierten und detailarmen Angaben nicht gelungen, ihre angebliche
illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft darzulegen. Es sei davon auszuge-
hen, dass sie sich auf eine konstruierte Schilderung abstütze und nicht so
ausgereist sei, wie sie es beschrieben habe. So seien die Ausführungen
zum Umstand, ob sie einen Reisepass besessen und benutzt habe, mit
den Ausführungen ihres Bruders (N_______) nicht in Übereinstimmung zu
bringen. Die von der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder im Rahmen
des jeweiligen rechtlichen Gehörs abgegebenen Erklärungen seien als
haltlos zu erachten und würden hinsichtlich der Frage, ob der Bruder mit
der Beschwerdeführerin in Kontakt gestanden habe, einen neuen Wider-
spruch hervorrufen. Es sei ihr nicht gelungen, die Ausführungen ihres Bru-
ders während seines Asylverfahrens überzeugend zu widerlegen. Auch ih-
rem Bruder sei es nicht gelungen, die Widersprüche in seinen Ausführun-
gen bezüglich ihres Aufenthalts in G._______ aufzulösen. Daher würden
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Seite 7
seine Vorbringen bei der BzP und der Anhörung geglaubt. Demgemäss sei
davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in den Jahren (...)
und (...) in G._______ befunden habe. Sodann sei ihre Darstellung der an-
geblichen illegalen Ausreise stereotyp und wenig detailliert ausgefallen und
erwecke nicht den Eindruck, sie sei tatsächlich so ausgereist, wie sie es
geschildert habe. Im Übrigen sei es ihr nicht gelungen überzeugend darzu-
legen, weshalb ihr ein Reisepass ausgestellt worden sei, sie letztlich aber
kein Ausreisevisum erhalten habe. Nicht nachvollziehbar sei, dass sie sich
lediglich ihre Identitätskarte durch ihre Familie in die Schweiz habe schi-
cken lassen, nicht aber ihren Reisepass, den die Mutter aus Angst vor einer
Kontrolle durch die Behörden vernichtet haben solle. Zuvor wolle sie ihrer
Mutter gesagt haben, dass sie nur die Identitätskarte, nicht jedoch den Rei-
sepass benötige. Sie sei in einem Merkblatt entsprechend informiert wor-
den, dass sie den schweizerischen Asylbehörden Reise- und Identitätspa-
piere im Original einzureichen habe. Sie habe anlässlich der BzP bestätigt,
den Inhalt dieses Merkblattes erhalten, gelesen und verstanden oder auf
andere Art zur Kenntnis genommen zu haben. Zudem sei sie erneut auf
die Pflicht zur Einreichung von Identitätspapieren hingewiesen worden. Bei
der zweiten Anhörung habe sie zudem zu erkennen gegeben, dass sie sich
der Verwendung eines Reisepasses durchaus bewusst gewesen sei. Unter
diesen Umständen sei davon auszugehen, dass sie dem SEM ihren Rei-
sepass nicht vorlegen wolle, um etwas zu verheimlichen. Demnach könne
nicht von einer illegalen Ausreise aus Eritrea ausgegangen werden. Da es
als unglaubhaft erachtet werden müsse, dass sich die Beschwerdeführerin
in den letzten fünf Jahren vor ihrer Einreise in die Schweiz ausschliesslich
in Eritrea aufgehalten habe und im Jahre 2012 illegal aus der Heimat aus-
gereist sei, sei als starkes Indiz dafür zu werten, dass auch ihre Vorflucht-
gründe nicht glaubhaft seien. Diesbezüglich habe sie sich zu den Zeitpunk-
ten der behördlichen Suche nach ihrem Ehemann, zu dessen Desertion
und zu dessen Verschwinden widersprüchlich geäussert. Es könne daher
nicht geglaubt werden, dass sie deswegen von den eritreischen Behörden
aufgesucht worden sei. Im Übrigen habe das SEM die Asylvorbringen ihres
Ehemannes als unglaubhaft eingestuft, weshalb auch von der Unglaubhaf-
tigkeit ihrer Vorfluchtgründe auszugehen sei. Ihrer Stellungnahme vom
9. Juni 2015 sei nichts zu entnehmen, was dieser Schlussfolgerung entge-
genstehe. Die Vorbringen bezüglich Reflexverfolgung sowie illegale Aus-
reise würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse.
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Seite 8
3.2 Demgegenüber rügten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitte-
leingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch
die Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigten. So habe dieses
den Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Begründungspflicht und dadurch
den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.
3.2.1 Vorab sei festzuhalten, dass das SEM den verstorbenen Sohn in sei-
ner Verfügung fälschlicherweise erwähnt habe. Zur Rüge der Verletzung
des Anspruchs auf Akteneinsicht sei insbesondere anzuführen, dass die
Aktenstücke A15/1, A16/3, A28/1 und A37/1 lediglich mit "interne E-Mail"
beziehungsweise "interner Abschreibungsbeschluss Kopie, interne Akten-
notiz, interne KVT" bezeichnet worden seien. Das SEM habe mit diesen
pauschalen Bezeichnungen in offensichtlicher Weise seiner Paginierungs-
und Aktenführungspflicht nicht Genüge getan, da aus den Bezeichnungen
nicht hervorgehe, ob die fraglichen Akten zu Recht als intern bezeichnet
worden seien. Diese Verletzung des Akteneinsichtsrechts – wodurch das
rechtliche Gehör verletzt worden sei – müsse zur Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung führen, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren, da es ihnen sonst
nicht möglich sei, sich vollumfänglich in dieser Beschwerde zu äussern.
Zudem habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (konkret die Begrün-
dungspflicht) wiederholt dadurch verletzt, dass im angefochtenen Ent-
scheid verschiedene Elemente unerwähnt geblieben seien: So habe sie
unter anderem nicht erwähnt, dass es während der Anhörung vom 10. De-
zember 2014 und möglicherweise auch bei der BzP zu gravierenden Ver-
ständigungsproblemen gekommen sei, da diese Befragungen nicht in der
Muttersprache der Beschwerdeführerin durchgeführt worden seien. Es sei
davon auszugehen, dass es aus diesem Grund zu verschiedenen Wider-
sprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführerin gekommen sei, welche
eindeutig die Übersetzer verschuldet hätten. Da das SEM eine zweite An-
hörung durchgeführt habe, habe es wohl Kenntnis von diesen Verständi-
gungsproblemen gehabt. Trotzdem habe es die Ausführungen der ersten
Anhörung in seinem Entscheid verwendet, was als willkürlich bezeichnet
werden müsse. Sodann sei unerwähnt geblieben, dass der Hilfswerkver-
treter an der ergänzenden Anhörung vom 19. Mai 2015 Anregungen für
weitere Sachverhaltsabklärungen vorgeschlagen habe. Die Vorinstanz
habe es trotz dieses Hinweises versäumt, entsprechende Abklärungen
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durchzuführen, und auch bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom
26. Mai 2015 kein psychiatrisches Gutachten eingefordert.
Betreffend die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei vorab auf die Aus-
führungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verweisen. Offenbar
habe es das SEM unterlassen, die Vorbringen vollständig abzuklären. So-
dann habe die Vorinstanz die Anhörung erst zwei Jahre nach Einreichung
des Asylgesuchs durchgeführt, was ebenfalls eine Verletzung der Abklä-
rungspflicht darstelle. Weiter sei die Dauer der Anhörung vom 19. Mai 2015
nicht vermerkt worden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts komme der Anhörung im Asylverfahren eine herausragende Be-
deutung zu.
Die erwähnten Verletzungen des rechtlichen Gehörs würden gleichzeitig
eine Verletzung des Willkürverbots sowie von Art. 7 AsylG bedeuten.
3.2.2 In materieller Hinsicht hielten die Beschwerdeführenden im Wesent-
lichen fest, zum Vorhalt unsubstanziierter und konstruierter Angaben zur
Ausreise sei festzuhalten, dass diese Schlussfolgerung des SEM absurd
und willkürlich sei. Bei der ersten Anhörung sei es – wie erwähnt – zu
schweren Verständigungsproblemen gekommen, weshalb es nicht an-
gehe, die unkorrekten Übersetzungen gegen die Beschwerdeführerin zu
verwenden. So habe sie bei ihren Ausführungen zur Flucht nach den kor-
rekten Worten in der Sprache des Dolmetschers gesucht, welche ihr jedoch
nicht eingefallen seien. Weiter sei trotz schwerwiegender Probleme bei der
Verständigung festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als Schwangere
auf der Flucht sehr wohl detailliert ihre Ausreise aus Eritrea zu schildern
vermocht habe, so habe sie beispielsweise in einem offenen Fahrzeug lie-
gen und zur Finanzierung ihren Schmuck verkaufen müssen. Diese Tatsa-
chen habe die Vorinstanz ausgelassen und ihre Aussagen pauschal als
unglaubhaft dargestellt, was als willkürliche Vorgehensweise zu bezeich-
nen sei. Betreffend den Vorhalt, wonach sich die Beschwerdeführerin in
den Jahren (...) und (...) in G._______ aufgehalten habe, habe sie mehr-
mals ausgeführt, dass sie dorthin habe gehen wollen, dies aber wegen des
nicht geleisteten Dienstes nicht möglich gewesen sei. Sie könne sich nicht
erklären, weshalb ihr Bruder dies behauptet habe, und möglicherweise
liege eine Verwechslung mit ihrer Tante vor. Zu den Zweifeln an ihrem
Pass, der ohne Ausreisevisum ausgestellt worden sei, sei festzuhalten,
dass es nicht Aufgabe des SEM sei, die Praxis der eritreischen Behörden
zu beurteilen. Sie habe eindeutig dargelegt, dass sie einen Pass erhalten
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habe, diesen jedoch nicht habe gebrauchen können. Zudem scheine die
Vorinstanz ausser Acht gelassen zu haben, dass sie mit der Hilfe eines
Schleppers aus Eritrea ausgereist sei. Da sie nicht habe wissen können,
wie man am sichersten aus Eritrea flüchten könne, habe sie dem Schlepper
vertraut und den Pass nicht mitgenommen. Zudem habe es die Vorinstanz
unterlassen, weitere Fragen zum Schlepper zu stellen. Zum Umstand, wo-
nach sie lediglich ihre Identitätskarte und nicht ihren Reisepass beim SEM
eingereicht habe, sei anzuführen, dass das SEM in diesem Punkt zum wie-
derholten Male das Vorgehen einer Drittperson beurteile, was nicht ihr an-
zurechnen sei. Sodann habe sie gedacht, dass sie den Reisepass in der
Schweiz nicht benötige, auch wenn ihr bewusst gewesen sei, wofür ein
Reisepass nützlich sei. Dass sie deshalb bei ihrer Familie nur nach der
Identitätskarte und nicht auch nach dem Reisepass gefragt habe, sei nicht
als unglaubhaft zu werten. Zum Vorhalt unterschiedlicher Daten betreffend
die Hausdurchsuchungen sei auf die lange Dauer zwischen der BzP und
der ersten Anhörung zwei Jahre später zu verweisen. Es könne von der
Beschwerdeführerin, welche zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen sei
und sich in einer Extremsituation befunden habe, nicht erwartet werden,
dass sie das exakte Datum zwei Jahre später noch wisse. Zudem handle
es sich bei den angeführten Daten nicht um eine Differenz von Wochen
oder Monaten, sondern von wenigen Tagen. Es sei daher unverständlich,
dass daraus Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben angenommen
würden. Zu den unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin be-
treffend die Desertion ihres Ehemannes sei anzuführen, dass sich das
SEM diesbezüglich zum wiederholten Male einer willkürlichen Vorgehens-
weise bediene, indem es ihre Aussagen in einem völlig falschen Licht dar-
stelle. Zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes in den Jahren (...) bis zu ihrer
Heirat im Jahre (...) habe sie geantwortet, dass sie "glaube", dieser gehe
seit dem Jahre (...) nicht mehr zum Militär, sie könne das nicht genau sa-
gen, da ihre Beziehung erst nach der Heirat begonnen habe. Zudem habe
der Befrager dazu keine weiteren Fragen gestellt oder sie auf diesen an-
geblichen Widerspruch aufmerksam gemacht. Ohnehin wirke der Wider-
spruch konstruiert, zumal die Frage nicht in dem Zusammenhang gestellt
worden sei, wie man diesen später in der angefochtenen Verfügung prä-
sentiert habe. Da sie ihren Mann erst im Jahre (...) geheiratet habe, könn-
ten von ihr nicht detaillierte Informationen über dessen Situation mehrere
Jahre zuvor verlangt werden. Insgesamt sei die Vorinstanz zu Unrecht von
der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen. Im Übrigen seien ihre
Asylgründe offensichtlich asylrelevant: Die dargelegten Hausdurchsuchun-
gen aufgrund der Desertion ihres Ehemannes, ihre darauffolgende Fest-
nahme und die Drohung der Soldaten, sie erneut aufzusuchen, würden
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Seite 11
eindeutig eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung belegen.
Sie sei von den eritreischen Behörden aus politischen Gründen gezielt in
asylrechtlich relevanter Weise (Reflexverfolgung) verfolgt worden, weshalb
sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei.
3.3 In seiner Vernehmlassung brachte das SEM vor, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer Änderung
des vorinstanzlichen Standpunktes zu führen vermöchten. Hinsichtlich der
angeführten Verständigungsprobleme sei anzuführen, dass die Schwierig-
keiten in der Verständigung nur kleiner Natur gewesen und umgehend ge-
klärt worden seien. Die Anhörung sei gesamthaft flüssig verlaufen. Bei der
Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls habe die Beschwerdeführerin
keine Einwände vorgebracht und ihre Anmerkung bei der Rückübersetzung
zur Frage 11 sei im Protokoll festgehalten worden. Sie habe die Richtigkeit
des Protokolls mit ihrer Unterschrift bestätigt. Bezüglich der Einholung ei-
nes psychiatrischen Gutachtens sei einzuräumen, dass das SEM bis zu
einem gewissen Grad eine Untersuchungspflicht habe. Aus den Akten wür-
den allerdings keine Anhaltspunkte dafür hervorgehen, dass die Beschwer-
deführerin an psychischen Problemen leide. Es könne nicht aufgrund des
persönlichen Eindrucks des Hilfswerkvertreters, wonach die Beschwerde-
führerin einen traurigen Eindruck gemacht habe, auf psychische Problem
geschlossen werden. Es liege an der Beschwerdeführerin, allfällige medi-
zinische Vorbringen geltend zu machen. Ihre Mitwirkungspflicht sei höher
zu gewichten als der Untersuchungsgrundsatz des SEM. Schliesslich sei
anzumerken, dass im Anhörungsprotokoll vom 19. Mai 2015 das Ende der
Anhörung tatsächlich nicht festgehalten worden sei. Dies habe jedoch kei-
nen Einfluss auf den Entscheid. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen,
dass die Anhörung vom 19. Mai 2015 inklusive der Rückübersetzung bis
um 13.20 Uhr gedauert habe, wobei der Hilfswerkvertreter bezüglich der
Dauer der Anhörung respektive Pausen keine Einwände geäussert habe.
3.4 In ihrer Replik wendeten die Beschwerdeführenden ein, betreffend die
Übersetzungsschwierigkeiten bei der Anhörung vom 10. Dezember 2014
werde auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen. Zudem er-
scheine es als treuwidrig, eine Anhörung nicht in der Muttersprache durch-
zuführen und die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Tigrinya
"nicht so" sei, zu ignorieren. Weiter sei es treuwidrig, die Notiz der Hilfs-
werkvertretung zu ignorieren und danach in der Vernehmlassung schlicht
anzuführen, die Beschwerdeführerin habe ja das Protokoll unterschrieben.
Das SEM habe in offensichtlicher Weise in der entsprechenden Anhörung
die Verständigungsschwierigkeiten nicht ernst genommen. Korrekterweise
D-5201/2015
Seite 12
hätte die Anhörung abgebrochen werden müssen. Vorliegend sei beispiel-
haft, wie machtlos eine asylsuchende Person in einer Anhörung sei und
wie die Vorinstanz auch nach mangelhaften Anhörungen das "Killerargu-
ment" des unterzeichneten Protokolls anführen könne. Sodann sei offen-
sichtlich willkürlich, dass das SEM die Notiz der Hilfswerkvertretung als
"persönlichen Eindruck" abqualifiziere. Vielmehr handle es sich dabei um
eine Feststellung einer speziell geschulten Person, welche sie im Rahmen
ihrer beruflichen Tätigkeit gemacht habe, somit um einen konkreten An-
haltspunkt für die Annahme von gesundheitlichen Problemen bei der Be-
schwerdeführerin, die weitere Abklärungen erforderten. Zudem gehe es
nicht an, dass sie die gesundheitlichen Probleme selber vorbringen müsse.
Wenn eine Person derart offensichtlich an solchen Problemen leide, dass
sogar die Hilfswerkvertretung sich genötigt sehe, dies schriftlich zu notie-
ren, sei die Mitwirkungspflicht klarerweise erfüllt. Betreffend die Anhö-
rungsdauer sei das SEM an die Praxis und die Rechtsprechung gebunden
und die Hilfswerkvertretung könne diesbezüglich nicht in eine Abweichung
von den geltenden Vorgaben einwilligen. Weiter führe das SEM mit seiner
Argumentation dadurch ad absurdum, dass es einerseits die Notizen der
Hilfswerkvertretung als persönliche Eindrücke ignoriere und andererseits
die Hilfswerkvertretung und deren unterlassene Rüge betreffend die Anhö-
rungsdauer als Rechtfertigung der eigenen Mängel herbeiziehe.
4.
4.1 Vorab rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ver-
schiedene Verletzungen formellen Rechts. Konkret sei das rechtliche Ge-
hör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts durch das SEM verletzt worden. Diese Rügen, insbesondere
diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung,
sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachver-
halt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.
4.1.1 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Rechtsmitteleingabe als
Vorbemerkung fest, das SEM habe in seiner Verfügung den verstorbenen
Sohn J._______ fälschlicherweise erwähnt. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass dadurch den Beschwerdeführenden kein Rechtsnachteil erwachsen
ist und die entsprechende Erwähnung auf S. 8 der angefochtenen Verfü-
gung offensichtlich einen Verschrieb der Vorinstanz darstellt, zumal im erst-
instanzlichen Verfahren das Asylgesuch betreffend J._______ mit Be-
schluss des BFM vom (...) als gegenstandslos geworden abgeschrieben
D-5201/2015
Seite 13
wurde (vgl. A.b oben) und der Tod von J._______ in der SEM-Verfügung
angeführt wird (vgl. act. A36/11 Ziff. I 10).
4.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuch-
stellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 23 E. 5a S. 222).
Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte der Be-
schwerdeführerin (Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren
Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann
als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Um-
stände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache
zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und
nicht in den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in:
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenber-
ger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu
Art. 49). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung
der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem ande-
ren Schluss als die Beschwerdeführenden, was jedenfalls weder eine Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt.
D-5201/2015
Seite 14
4.1.3 Die Beschwerdeführenden rügten, die Vorinstanz habe die Aktenstü-
cke A15/1, A16/3, A28/1 und A37/1 in ihrem Aktenverzeichnis lediglich in
pauschaler Weise bezeichnet und damit ihrer Paginierungs- und Aktenfüh-
rungspflicht nicht Genüge getan, da aus den Bezeichnungen nicht hervor-
gehe, ob die fraglichen Akten zu Recht als intern bezeichnet worden seien.
Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die Ausführungen in der Verfügung
vom 7. Dezember 2015 zu verweisen, worin festgehalten wurde, dass die
Vorinstanz die Einsicht in die Aktenstücke A16/3, A28/1 und A37/1 zu Recht
mit der Begründung verweigert habe, es handle sich bei diesen um behör-
deninterne Dokumente, in welche kein Recht auf Einsicht bestehe. Da die
fraglichen Aktenstücke ausschliesslich für den Amtsgebrauch respektive
zur internen Entscheidfindung bestimmt gewesen seien, habe die Vorin-
stanz die Edition dieser Akten zu Recht und ohne Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör verweigert. Zudem habe das SEM mit den
im Aktenverzeichnis verwendeten Bezeichnungen der Akten A16/3, A28/1
und A37/1 seine Aktenführungspflicht nicht verletzt, zumal der unzweideu-
tige Zusatz "interne Akten" verwendet worden sei. Auch wenn die Akte
A15/1 – eine interne E-Mail der Sektion Subventionen des SEM betreffend
die Verbuchung eines Geschäfts – im Aktenverzeichnis fälschlicherweise
als Dokument bezeichnet wurde, an dem Geheimhaltungsinteressen be-
stünden, können die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Guns-
ten ableiten. Vorliegend kann somit nicht von einer Verletzung des Akten-
einsichtsrechts und mithin einer solchen des rechtlichen Gehörs gespro-
chen werden.
4.1.4 Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Be-
gründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grund-
satzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32
Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführenden tatsächlich hörte,
sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte,
was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Die
BzP sowie die erste Anhörung der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember
2014 wurden auf Tigrinya durchgeführt, eine Sprache, von welcher die Be-
schwerdeführerin in der BzP erklärte, sie beherrsche diese genügend gut
für eine Anhörung. Sie bestätigte am Schluss der BzP, dass sie die Über-
setzerin gut verstanden habe (vgl. act. A4/11 S. 4 und 8). Die bei der An-
hörung vom 10. Dezember 2014 aufgetretenen Verständigungsprobleme
sind als geringfügig zu erachten und wurden im Verlaufe der wenigen, un-
klar gebliebenen Fragen umgehend bereinigt. So war die Beschwerdefüh-
rerin denn auch in der Lage, die jeweiligen Fragen – auch wenn sie mehr-
D-5201/2015
Seite 15
mals gestellt respektive erklärt werden mussten – entsprechend zu beant-
worten (vgl. act. A25/16 S. 9, 10 und 12). Die wiederholt angeführte Rüge,
die Vorinstanz habe ihre Aussage, wonach ihr Tigrinya "nicht so" sei, igno-
riert, greift ins Leere. Die Beschwerdeführerin gab direkt im Anschluss an
diese Aussage an, sie wäre dankbar, wenn die Dolmetscherin ein bisschen
langsamer sprechen würde, worauf sie von der Mitarbeiterin des SEM auf-
gefordert wurde, sich zu melden, wenn sie etwas nicht verstehe (vgl. act.
A25/16 S. 1). Im Verlaufe der Anhörung wurde sie gefragt, ob sie die Dol-
metscherin verstehe, wenn diese langsam spreche, was sie bejahte, wo-
rauf sie darauf hingewiesen wurde, sie solle sich unbedingt melden, wenn
die Frage wiederholt werden solle, was sie ungeniert machen könne, da es
wichtig sei, dass sie alles verstehe (vgl. act. A25/16 S. 3). Am Schluss der
Anhörung führte sie auf die Frage, ob sie bei dieser Anhörung alles habe
sagen können oder ob sie das Gefühl habe, wegen der Sprache habe sie
etwas nicht sagen können, aus, sie habe eigentlich alles sagen können.
Sie glaube aber, dass sie mühsam für die Dolmetscherin gewesen sei (vgl.
act. A25/16 S. 14). Die Durchsicht des Protokolls zeigt, dass die weitere
Anhörung bis auf wenige Fragen, die wiederholt gestellt, oder unbekannte
Begriffe, welche der Beschwerdeführerin erklärt werden mussten, rei-
bungslos verlief und keine Zweifel an der Verwertbarkeit der Aussagen auf-
kommen liessen. Es bestehen aufgrund obiger Ausführungen keine kon-
kreten Hinweise, welche die Behauptung stützen könnten, die Übersetzer
hätten infolge der Verständigungsschwierigkeiten die verschiedenen Wi-
dersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin verschuldet. Zudem
werden die Dolmetscher hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und cha-
rakterlichen Eignung sorgfältig geprüft und geniessen das volle Vertrauen
der Behörden. Angesichts der Tatsache, dass die Dolmetscher angehalten
sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ihnen insbesondere verwehrt
ist, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eige-
ner Regie Fragen zu stellen, sind am obgenannten Einwand überwiegende
Zweifel anzubringen. Zudem obliegt es dem Hilfswerkvertreter, die Einhal-
tung eines korrekten Ablaufs der Anhörung zu beobachten (vgl. auch
EMARK 1996 Nr. 13). Allfällige verfahrensmässige Einwände sind auf ihre
Begründetheit zu prüfen. Kommt der befragende Beamte zum Schluss, der
Einwand sei unbegründet, so hält er dies im Protokoll fest und gibt dem
Hilfswerkvertreter Gelegenheit, den schriftlich formulierten Einwand dem
Protokoll beizufügen. Ein solcher Einwand wurde vorliegend nicht ange-
bracht, woraus zu schliessen ist, dass die Befragung ordnungsgemäss
durchgeführt wurde. Daran vermag auch die Beobachtung der Hilfswerk-
vertretung, dass es "idealer" gewesen wäre, wenn die Befragung in der
Muttersprache der Beschwerdeführerin durchgeführt worden wäre, nichts
D-5201/2015
Seite 16
zu ändern, zumal die Hilfswerkvertretung gleichzeitig bestätigte, dass sich
die Beschwerdeführerin im Allgemeinen habe ausdrücken können, auch
wenn sie ein paar Mal gefragt habe, wie man ein bestimmtes Wort auf Tigri-
nya sage. Schliesslich führte die Beschwerdeführerin in der in ihrer Mutter-
sprache E._______ durchgeführten ergänzenden Anhörung an, sie habe
Tigrinya in der Schule gelernt (vgl. act. A30/23 S. 20). Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin in der BzP und in der ersten Anhörung in ihrem Entscheid verwendete.
4.1.5 Die Rüge, wonach es die Vorinstanz – trotz der Anregung der Hilfs-
werkvertretung am Schluss der ergänzenden Anhörung vom 19. Mai
2015 – versäumt habe, den psychischen Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin weiter abzuklären, ist als nicht stichhaltig zu erachten.
Gemäss der dem Anhörungsprotokoll beigefügten Bestätigung der Hilfs-
werkvertretung habe die Beschwerdeführerin auf die Hilfswerkvertretung
einen traurigen, deprimierten Eindruck gemacht und es bestehe die Ver-
mutung, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise traumatische Erleb-
nisse nicht habe benennen können, auch wenn sie auf explizite Nachfra-
gen keine weiteren Probleme respektive Vorfälle genannte habe. Alleine
diese Feststellung und eine Vermutung lassen noch keineswegs den Rück-
schluss auf eine allenfalls bei der Beschwerdeführerin bestehende Trau-
matisierung zu. Aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung sind keine
stichhaltigen Anhaltspunkte zu ersehen, welche das SEM vorliegend hät-
ten zum Schluss kommen lassen müssen, der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin sei weiter abzuklären. Überdies erklärte sie auf die
einleitende Frage nach ihrem Befinden, dass es ihr gut gehe (vgl. act.
A30/23 S. 2). Da die Beschwerdeführerin – im Rahmen der ihr obliegenden
Mitwirkungspflicht – während der fraglichen Anhörung weder Anzeichen er-
kennen liess noch irgendwelche Andeutungen machte, die auf eine Beein-
trächtigung ihres Gesundheitszustandes hätten schliessen lassen, kann
der Vorinstanz ihr Verzicht auf weitere Nachforschungen in diesem Punk-
ten nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende
Sachverhaltsabklärung angelastet werden. So ist sie auch im Rahmen des
eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, Sachver-
haltselemente noch weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Er-
hebungen offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes nicht weiter dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. c AsylG). Festzustellen ist zudem, dass sich die Beschwerdeführerin
auch während des Beschwerdeverfahrens offensichtlich nicht veranlasst
D-5201/2015
Seite 17
sah, allfällige gesundheitliche Schwierigkeiten – zumindest in einer Um-
schreibung – mittels einer Betreuungsperson oder ihres Rechtsvertreters
unaufgefordert geltend zu machen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2).
4.1.6 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu er-
kennen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über
die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht
anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47
E. 3.2). Daran vermag auch der Einwand, die Vorinstanz habe die Anhö-
rung erst zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt,
nichts zu ändern, zumal weder ersichtlich ist noch näher begründet wird,
inwiefern die Beschwerdeführenden dadurch einen Rechtsnachteil erlitten
haben sollen beziehungsweise dies eine Verletzung der Abklärungspflicht
darstellen sollte. Schliesslich bleibt die Rüge, die Dauer der Anhörung vom
19. Mai 2015 sei nicht vermerkt worden respektive es sei nicht ersichtlich,
wie die Vorinstanz zum Schluss gelange, sie habe bis um 13.20 Uhr ge-
dauert, unbehelflich, zumal diese Angaben – welche das SEM in seiner
Vernehmlassung nachgeliefert hat – für den hier zu beurteilenden Ent-
scheid inhaltlich nicht von Belang sind. Soweit diesbezüglich moniert wird,
das SEM sei betreffend die Anhörungsdauer an die Praxis und die Recht-
sprechung gebunden und die Hilfswerkvertretung könne diesbezüglich
nicht in ein Abweichen von den geltenden Vorgaben einwilligen, beziehen
sich die Beschwerdeführenden bei ihrer Rüge offensichtlich auf die "Quali-
tätskriterien – Anhörung zu den Asylgründen" des SEM aus dem Jahre
2009. Die darin vorgesehene Anhörungsdauer von höchstens vier Stunden
stellt lediglich einen Richtwert dar, Ausnahmen sind explizit vorgesehen.
So soll die befragende Person im Fall, dass der entscheidrelevante Sach-
verhalt innert dieser Zeitspanne nicht abschliessend erstellt werden kann,
die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die notwendigen zusätzlichen
Instruktionsmassnahmen effizient getroffen werden können. Dass dies vor-
liegend unterlassen worden wäre, wird weder von den Beschwerdeführen-
den behauptet noch ist dies dem Protokoll zu entnehmen. Zudem begann
die fragliche Anhörung vom 19. Mai 2015 um 09.00 Uhr (vgl. act. A30/23
S. 1) und endete gemäss Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung
um 13.20 Uhr, weshalb sie abzüglich der vermerkten Pause von 20 Minu-
ten (vgl. act. A30/23 S. 13) genau vier Stunden dauerte. Eine Abweichung
D-5201/2015
Seite 18
von den durch das SEM selber erlassenen Richtwerten ist dadurch ohne-
hin nicht gegeben.
4.1.7 Bei dieser Sachlage liegt auch keine willkürliche Rechtsanwendung
durch die Vorinstanz vor. Für die Annahme von Willkür genügt es nicht,
dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender er-
scheint. Vielmehr muss der betreffende Entscheid offensichtlich unhaltbar
sein, so insbesondere wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Wider-
spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 605 f., mit Hinweisen auf die Praxis des
Bundesgerichts).
4.1.8 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Ver-
letzung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs, als un-
begründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen,
ist demzufolge abzuweisen.
4.2
4.2.1 In materieller Hinsicht weisen die Beschwerdeführenden zum Vorhalt
unsubstanziierter und konstruierter Angaben zur Ausreise zunächst auf die
schweren Verständigungsschwierigkeiten hin. Diesbezüglich ist vorweg auf
die Ausführungen in Ziffer 4.1.4 dieses Urteils zu verweisen, die sich ein-
lässlich zu den bei der Anhörung vom 10. Dezember 2014 aufgetretenen
Verständigungsproblemen und der Verwertbarkeit dieses Protokolls – wel-
che bejaht wurde – äussern. In Anbetracht dieser Ausführungen und des
Umstandes, dass die Beschwerdeführerin am Schluss der ersten Anhö-
rung erklärte, sie habe alles sagen können, und auch auf Nachfrage nicht
bemängelte, dass sie wegen der Sprache etwas nicht habe vorbringen kön-
nen (vgl. act. A25/16 S. 14), muss sie sich bei ihren Vorbringen behaften
lassen, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört werden kann.
4.2.2 Sodann erweist sich der Einwand, die Beschwerdeführerin habe als
Schwangere sehr wohl Details zu ihrer Flucht zu schildern vermocht, zumal
sie beispielsweise in einem offenen Fahrzeug habe liegen und zur Finan-
zierung ihren Schmuck verkaufen müssen, als nicht stichhaltig. Auch wenn
ihre Schilderung der Ausreise wohl einige Einzelheiten aufweist, bleibt sie
D-5201/2015
Seite 19
jedoch in vielen Punkten vage und weist insbesondere kaum Realkennzei-
chen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives
Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) auf
und könnte in ihrer Einfachheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos
nacherzählt werden. Insbesondere auch der von der Beschwerdeführerin
beharrlich vorgebrachte Umstand, dass sie im Zeitpunkt der Flucht
schwanger gewesen sei, vermochte sie bei der Frage nach ihrem persön-
lichen Erleben der Flucht zu keinerlei Ausführungen hinsichtlich persönli-
cher Empfindungen zu bewegen, weshalb die geltend gemachte illegale
Ausreise aus Eritrea – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten
Ansicht – aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persönlichen
Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert wirkt, wes-
halb die Art dieser Ausreise nicht geglaubt werden kann. Auf eine vertiefte
Erörterung kann in Berücksichtigung der nachfolgenden E. 4.3 indessen
verzichtet werden.
4.2.3 Zum vorinstanzlichen Vorhalt, die Beschwerdeführerin habe sich in
den Jahren (...) und (...) in G._______ aufgehalten, wendet sie ein, sie
habe wiederholt ausgeführt, dass sie dorthin habe gehen wollen, dies aber
wegen des nicht geleisteten Dienstes nicht möglich gewesen sei. Ange-
sichts der in diesem Punkt überzeugenden und ausführlichen Erwägungen
des SEM im angefochtenen Entscheid, vermag das blosse Festhalten an
der eigenen Sachverhaltsdarstellung die von der Vorinstanz aufgezeigten
Unstimmigkeiten nicht plausibel aufzulösen. Die gleiche Schlussfolgerung
ist angesichts des klaren und von der Vorinstanz im Entscheid zitierten Pro-
tokollinhalts des Bruders M._______ (vgl. N_______: [...]) auch hinsichtlich
des Vorbringens, die Beschwerdeführerin könne sich nicht erklären, wes-
halb M._______ dies (Aufenthalt in G._______ in den Jahren (...); mehrfa-
cher Kontakt mit Beschwerdeführerin zwecks Beschaffung von Identitäts-
dokumenten für Familienangehörige) behauptet habe, zulässig. Zudem er-
wog das SEM richtigerweise, dass die Erklärung, es liege möglicherweise
eine Verwechslung mit der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin
vor, als haltlos erachtet werden muss, zumal M._______ in seinen diesbe-
züglichen Schilderungen in der Tat stets von der Beschwerdeführerin, nicht
aber von (Nennung Verwandte) sprach (vgl. N 511 700; A1/8 S. 4; A15/13
S. 11).
4.2.4 Sodann erwog die Vorinstanz zutreffend, dass sich die Beschwerde-
führerin widersprüchlich dazu äusserte, weshalb ihr ein Reisepass ausge-
stellt worden war. Zudem ist nicht einsichtig, weshalb sich die Beschwer-
D-5201/2015
Seite 20
deführerin überhaupt einen Reisepass hätte ausstellen lassen sollen, zu-
mal nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die eritrei-
schen Behörden Männern bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis zum
Alter von 47 Jahren Ausreisevisa grundsätzlich verweigern (vgl. Referenz-
urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.), und davon aus-
zugehen ist, dass der Beschwerdeführerin dieser Umstand bekannt gewe-
sen sein muss. Ferner vermag es nicht zu überzeugen, wenn die Be-
schwerdeführerin bezüglich des fehlenden – beziehungsweise mittlerweile
durch die Mutter zerstörten – Reisepasses angibt, sie habe gedacht, dass
sie den Reisepass in der Schweiz nicht benötige, auch wenn ihr bewusst
gewesen sei, wofür ein Reisepass nützlich sei. So wurde sie bereits beim
Eintritt in das Empfangszentrum auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam
gemacht und zu Beginn der BzP daran erinnert, dass sie unter anderem
die Pflicht habe, Reise- und Identitätspapiere abzugeben. Im weiteren Ver-
lauf der BzP gab die Beschwerdeführerin auf Vorhalt an, sie werde sich
ihre Papiere über ihren Bruder hierher beziehungsweise in die Schweiz
schicken lassen (vgl. act. A4/11 S. 1 f. und S. 5). Es vermag ihr deshalb
hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihres diesbezüglichen Vorbringens nicht
zum Vorteil zu gereichen, wenn sie bei der zweiten Anhörung auf Nach-
frage vorbrachte, sie habe ihrer Mutter gesagt, dass sie nur die Identitäts-
karte benötige (vgl. act. A30/23 S. 9). Zudem ist auch die diesbezügliche
Erklärung der Beschwerdeführerin für die Vernichtung des Reisepasses als
nicht stichhaltig zu erachten. So ist logisch nicht nachvollziehbar, weshalb
ihre Eltern vor einer behördlichen Kontrolle – und dem wohl damit verbun-
denen Risiko, dass der Reisepass aufgefunden werden könnte – Angst ha-
ben sollten, zumal der fragliche Pass gemäss eigenen Angaben der Be-
schwerdeführerin auf dem ordentlichen Weg von den heimatlichen Behör-
den ausgestellt worden sei (vgl. act. A30/23 S. 4 ff.).
4.2.5 Soweit die Beschwerdeführenden anführen, dass zwischen der BzP
und der ersten Anhörung der Beschwerdeführerin zwei Jahre liegen wür-
den, weshalb von dieser nicht erwartet werden könne, dass sie das exakte
Datum zwei Jahre später noch wisse, vermag dieser Einwand vorliegend
nicht zu überzeugen. So hat ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene
Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder
abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzu-
geben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen
Punkten wiederholt übereinstimmend und widerspruchsfrei wiedergege-
ben werden kann. Widersprüche und Ungereimtheiten deuten darauf hin,
dass versucht wird, einen asylbegründenden Sachverhalt zu konstruieren,
der indessen nicht auf eigenen Erlebnissen beruht, zumal es sich bei den
D-5201/2015
Seite 21
geschilderten zeitlichen Begebenheiten der behördlichen Suche nach dem
Ehemann der Beschwerdeführerin und der daraus für sie resultierenden
Inhaftierung um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsge-
mäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Daran vermag auch der
Hinweis, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt schwanger
gewesen sei und sich in einer Extremsituation befunden habe, nichts zu
ändern. So ist nicht ersichtlich und wurde von ihr anlässlich der BzP auch
auf explizite Nachfrage nach dem Fortschritt ihrer Schwangerschaft nicht
geltend gemacht, dass sie sich anlässlich der BzP in einer emotionalen
oder körperlichen Ausnahmesituation befunden respektive gefühlt hätte
(vgl. act. A4/11 S. 7).
4.2.6 Auch die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwände zum Vor-
halt unterschiedlicher Angaben betreffend die Desertion ihres Ehemannes,
vermögen die entstandenen Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag nicht
plausibel aufzulösen. So ist aus den diesbezüglichen Vorbringen der Be-
schwerdeführerin bei der zweiten Anhörung ersichtlich, dass sie – nach-
dem vom Befrager, entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen An-
sicht, weitere Fragen zum Kontakt mit dem späteren Ehemann gestellt wor-
den waren (vgl. act. A30/23 S. 17, F 187 – 196) – ihren Ehemann vor der
Heirat beziehungsweise in den Jahren (...) bis (...) einige Male im Heimatort
gesehen habe. Zudem wiederholte sie auf die entsprechende Frage, er sei
nach dem Jahre (...) in O._______ geblieben, wobei sie sich ab und zu
gesehen hätten (vgl. act. A30/23 S. 17, Antwort auf F 191). Zudem habe
sie nach der Heirat erfahren, dass sich ihr Mann zwischen dem Jahre (...)
und der Heirat einmal im F._______ aufgehalten habe (vgl. act. A30/23
S. 17, Antwort auf F 195).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe mit Hilfe eines
Schleppers Eritrea ohne Erlaubnis verlassen. Es stellt sich demnach die
Frage, ob die Beschwerdeführerin infolge der von ihr geltend gemachten
illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea
befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt zu werden. Ob die vorgebrachte illegale Ausreise glaubhaft ist,
kann – wie oben in E. 4.2.2 bereits erwähnt – offen gelassen werden.
4.3.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im
Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flücht-
D-5201/2015
Seite 22
lingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5).
4.3.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die geltend ge-
machte illegale Ausreise gemäss den Ausführungen im erwähnten Refe-
renzurteil für sich allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Zusätzliche Anknüp-
fungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen keine. Die geltend
gemachte Reflexverfolgung wegen der vorgebrachten Desertion ihres Ehe-
mannes N._______ ist nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin hatte vor
ihrer Ausreise keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend
einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Sie verneinte ausdrücklich,
je ein offizielles Aufgebot zum Militärdienst erhalten zu haben (vgl.
act. A25/16, Antwort auf F117 S. 11). Allein die Befürchtung, eines Tages
in den Militärdienst einberufen zu werden, erfüllt im Übrigen die nach Art. 3
AsylG erforderliche Intensität ohnehin nicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E.
4.10). Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche
die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen lassen könnten. Insbesondere ist nicht erkenn-
bar, weshalb sie wegen der Heirat mit N._______ von den eritreischen Be-
hörden im Falle der Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgt werden
sollte. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass begrün-
dete Furcht vor Verfolgung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur An-
nahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen vielmehr kon-
krete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2,
2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der
Fall.
4.3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist insgesamt festzustellen,
dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführen-
den keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnten. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft mithin im Ergebnis zu
D-5201/2015
Seite 23
Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt, weshalb es sich erübrigt
auf die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da
sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9;
EMARK 2001 Nr. 21)
6.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM angeordnete vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in Rechtskraft. Da die drei möglichen
Vollzugshindernisse – Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit – al-
ternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) und der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten ist, sobald eine von
ihnen erfüllt ist, besteht für die Beschwerdeführenden hinsichtlich des
Eventualantrags, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen, kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf diesen Antrag nicht
einzutreten ist
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären grundsätzlich die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung
des Instruktionsrichters vom 7. September 2015 wurde unter anderem das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung
der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gutgeheissen.
D-5201/2015
Seite 24
Da die Beschwerdeführenden nach wie vor als bedürftig zu erachten sind,
ist am Resultat der erwähnten Verfügung weiterhin festzuhalten und vorlie-
gend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5201/2015
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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