B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-520/2014
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch C._______,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
(Nichteintretensentscheid);
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2014 / N (…).
D-520/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass C._______ – die Schwester und Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führerin – mit Eingabe an das BFM vom 24. März 2011 für ihre Schwester
und deren Kind sinngemäss ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens einreichte,
dass sie in ihrer Eingabe unter anderem ausführte, ihre Schwester und
deren Kind lebten zurzeit unter schwierigsten Bedingungen in Libyen,
dass ihr das BFM mit Schreiben vom 14. April 2011 zur Kenntnis brachte,
eine Behandlung des Asylgesuches aus dem Ausland sei zurzeit nicht
möglich, da die schweizerische Botschaft in Tripolis geschlossen und
sämtliches Personal aus dem Land abgezogen worden sei,
dass C._______ mit Eingabe an das BFM vom 29. Juni 2011 mitteilte, ih-
re Schwester und deren Kind befänden sich nunmehr im Sudan, wo sie
aber ebenfalls nicht sicher seien,
dass ihr das BFM mit Schreiben vom 31. August 2012 zur Kenntnis
brachte, eine Anhörung ihrer Schwester durch die schweizerische Bot-
schaft im Sudan sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich, es
seien jedoch noch wesentliche Fragen offen, weshalb zur Vervollständi-
gung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Rei-
he von Fragen zu den persönlichen Verhältnissen ihrer Schwester in Erit-
rea, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder der Schweiz, zu ihren
Asylgründen sowie zu den Umständen an ihren bisherigen Aufenthaltsor-
ten in Libyen und im Sudan zu beantworten seien,
dass gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, bei der Erhebung eines
Asylgesuches handle es sich um ein höchstpersönliches Recht, weshalb
die Gesuchstellerin eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeich-
nete Stellungnahme einreichen müsse,
dass sie vom BFM ausserdem aufgefordert wurde, eine von ihrer
Schwester unterzeichnete Vertretungsvollmacht im Original einzureichen,
dass sich der Versand dieses Schreibens mit einer Eingabe von
C._______ an das BFM vom 29. August 2012 kreuzte, in welcher sie am
Asylgesuch aus dem Ausland festhielt,
dass sie mit dieser Eingabe namentlich ein eigenhändig unterzeichnetes
Schutzersuchen der Beschwerdeführerin vom 20. August 2012 zu den
D-520/2014
Seite 3
Akten reichte (in welchem diese u.a. über einen Aufenthalt nunmehr im
Südsudan berichtete), sowie ein Identitätspapier der Beschwerdeführerin
(im Original mit Foto), aktuelle Passfotos der Beschwerdeführenden und
den Nachweis über den Erhalt einer internationalen Expressendung aus
Uganda (EMS-Kurier mit Aufgabe in Kampala am 21. August 2012),
dass C._______ mit Eingabe an das BFM vom 23. September 2012 um
eine Erstreckung der ihr angesetzten Frist zum Nachreichen einer Vertre-
tungsvollmacht im Original ersuchte,
dass ihr das BFM mit Schreiben vom 27. November 2013 zur Kenntnis
brachte, zwar habe sie am 29. August 2012 eine schriftlich verfasste
Asylbegründung ihrer Schwester zu den Akten gereicht, hingegen sei bis
heute weder eine Vollmacht nachgereicht noch seien die im Schreiben
vom 31. August 2012 aufgelisteten Fragen beantwortet worden,
dass sie vor diesem Hintergrund vom Bundesamt aufgefordert wurde, in-
nert einem Monat sowohl eine von ihrer Schwester unterzeichnete Vertre-
tungsvollmacht im Original nachzureichen als auch einen neuen, weit de-
taillierteren Fragekatalog zu beantworten, zumal eine Anhörung ihrer
Schwester mangels Vorhandenseins einer schweizerischen Vertretung im
Südsudan nicht möglich sei (vgl. act. A8/6),
dass C._______ mit Eingabe an das BFM vom 12. Dezember 2013 dar-
um ersuchte, von der Pflicht zur Vorlage einer von ihrer Schwester unter-
zeichneten Vollmacht im Original befreit zu werden, da ein Postverkehr
mit dem Südsudan unmöglich sei und sie mit ihrer Schwester nur in tele-
fonischem Kontakt stehe,
dass sie dabei festhielt, sie werde dem Bundesamt gerne die Nummer ih-
rer Schwester mitteilen und auch die vom Bundesamt aufgeworfenen
Fragen beantworten, wenn eine Weiterführung des Verfahrens auch ohne
Vorlage einer Vollmacht möglich sei,
dass vom BFM die Gesuchseingabe 12. Dezember 2013 nicht beantwor-
tet wurde, sondern das Bundesamt gut einen Monat später – mit Verfü-
gung vom 23. Januar 2014 (eröffnet am folgenden Tag) – auf das Asylge-
such aus dem Ausland nicht eintrat,
dass das Bundesamt in diesem Entscheid namentlich festhielt, zwar habe
C._______ am 29. August 2012 eine handschriftliche und angeblich von
ihrer Schwester unterzeichnete Begründung eingereicht, diesem Schrei-
D-520/2014
Seite 4
ben lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass sich ihre Schwester von ihr
vertreten lasse,
dass demnach C._______ der wiederholten Aufforderung zum Beleg des
behaupteten Vertretungsverhältnisses mittels Vorlage einer schriftlichen
Vollmachtsurkunde nicht nachgekommen sei, weshalb mangels Legitima-
tion auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass ergänzend angemerkt wurde, ausserdem könne der Sachverhalt
nicht als erstellt erachtet werden, da die vom Bundesamt am 31. August
2012 und am 27. November 2013 gestellten Fragen nur rudimentär be-
antwortet worden seien,
dass C._______ gegen diesen Entscheid am 30. Januar 2013 Beschwer-
de erhob, wobei sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragte, verbunden mit der Anweisung an
das BFM, auf das Asylgesuch ihrer Schwester einzutreten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die Be-
schwerdevorbringen im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden kann,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
D-520/2014
Seite 5
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich die Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Januar 2013 als frist-
und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG),
womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass in diesem Zusammenhang anzumerken bleibt, dass an der Vertre-
tungsbefugnis von C._______ kein Zweifel besteht (vgl. dazu nachfol-
gende Erwägungen),
dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich begründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend
nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
ist – unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gel-
ten,
dass das BFM auf das Asylgesuch aus dem Ausland nicht eingetreten ist,
weil C._______ – die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden –
mangels Vorlage einer Vertretungsvollmacht im Original nicht zur Verfah-
rensteilnahme legitimiert sei,
dass im Auslandverfahren zwar eine persönliche Willensäusserung zur
Stellung des Asylgesuchs aus dem Ausland unabdingbare Prozessvor-
aussetzung ist, die Rechtsfolge einer mangelhaft ausgewiesenen Vertre-
tung aber nicht das Nichteintreten auf das von der Beschwerdeführerin
persönlich gestellte Asylgesuch sein kann, sondern allein die Kommuni-
kation nicht mehr über die Rechtsvertreterin geführt werden könnte,
dass von der Beschwerdeführerin ein persönlich unterzeichnetes Schutz-
ersuchen vom 20. August 2012 eingereicht wurde,
D-520/2014
Seite 6
dass das BFM sodann zu Unrecht davon ausging, das Vertretungsver-
hältnis sei nicht genügend ausgewiesen,
dass zwar die Behörde den Vertreter auffordern kann, sich durch schriftli-
che Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG),
dass jedoch auf das Einfordern einer Vollmacht durchaus verzichtet wer-
den kann, wenn aus anderen Gründen respektive aufgrund der Aktenlage
vom Vorliegen einer Bevollmächtigung auszugehen ist, mithin auch eine
konkludent oder mündlich erteilte Vollmacht genügt (vgl. dazu RES NYF-
FENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 17 zu
Art. 11 Abs. 2 m.w.H.),
dass insbesondere dann ein Vertretungsverhältnis angenommen werden
darf, wenn sich aus den gesamten Umständen des Einzelfalles eine ein-
deutige Willensäusserung auf Bevollmächtigung eines Dritten ergibt (vgl.
dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 109 Fn. 18 zu Rz. 3.5
m.w.H.),
dass es Art. 11 Abs. 2 VwVG somit ins Ermessen der Behörde stellt, eine
Vollmacht zu verlangen, die pflichtgemäss Ausübung dieses Ermessens
jedoch ausschliesst, eine Partei aufzufordern, eine schriftliche Vollmacht
einzureichen, wenn bereits aufgrund der Umstände von einer gültigen
Bevollmächtigung auszugehen ist (vgl. dazu VERA MARANTELLI-SONA-
NINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Zürich 2009, Art. 11 N 23 m.w.H.),
dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage kein Zweifel daran bestehen
kann, die Beschwerdeführerin habe ihre Schwester C._______ mit der
Wahrung ihrer Interessen beauftragt, hat sie doch im vorliegenden Aus-
landverfahren zentrale Beweismittel – das persönliche Schutzersuchen
vom 20. August 2012 und das im Original vorgelegte Identitätspapier –
durch ihre Schwester beim BFM einreichen lassen, und sie sich zudem in
ihrem Schutzersuchen ausdrücklich auf ihre Schwester bezieht,
dass die Ausführungen zu den Schwierigkeiten eines postalischen Ver-
kehrs aufgrund der Umstände – die Beschwerdeführerin hält sich offenbar
derzeit im Südsudan auf – durchaus nachvollziehbar sind,
D-520/2014
Seite 7
dass demnach ohne weiteres von einer gültigen Bevollmächtigung aus-
zugehen ist,
dass das BFM diesen Erwägungen gemäss zu Unrecht mit der Begrün-
dung einer mangelnden Vertretungsvollmacht auf das mit der Eingabe
vom 20. August 2012 eigenhändig unterzeichnete Asylgesuch aus dem
Ausland nicht eingetreten ist,
dass bei dieser Sachlage – in Gutheissung der Beschwerde – die ange-
fochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme
und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an
das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerle-
gen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG),
dass den Beschwerdeführenden schliesslich keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist, zumal kein Anlass zur Annahme besteht, ihnen wären
durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-520/2014
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. Januar 2014 wird aufgehoben und die
Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des
erstinstanzlichen Verfahrens an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: