B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5202/2012/mel
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des BFM vom 26. September 2012 / N (…).
D-5202/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland Afghanistan eigenen Anga-
ben zufolge am 15. Juli 2012 verliess, sich mit seinem echten Reisepass
legal zwecks Weiterbildung zu einem Stützpunkt B._______ nach
C._______ begab und von dort ohne seinen Reisepass am 29. Juli 2012
in die Schweiz weiterreiste, wo er anlässlich der Einreise mangels Identi-
tätspapiere zur Klärung der Identität festgenommen wurde,
dass man ihn am folgenden Tag freiliess, worauf er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch stellte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
vom 10. August 2012 unter anderem das rechtliche Gehör zu einer allfälli-
gen Wegweisung nach C._______ gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner mündlichen Stellungnahme ein-
wandte, er werde auf keinen Fall nach C._______ zurückkehren, da er
von den dort auf dem B._______ anwesenden E._______ nicht geschützt
und in sein Heimatland zurückgeschickt werde, wo ihm Verfolgung drohe,
dass zudem seine Schwester in der Schweiz lebe,
dass das BFM am 21. August 2012 an C._______ ein Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-
Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, stell-
te,
dass die F._______ Behörden dem Übernahmeersuchen mit schriftlicher
Antwort vom 13. September 2012 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. September 2012 – eröffnet am
26. September 2012 durch die zuständigen kantonalen Behörden – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung
nach C._______ verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
G._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem
D-5202/2012
Seite 3
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM festhielt, C._______ sei für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig, da die F._______ Behörden dem
Übernahmeersuchen zugestimmt hätten,
dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, in C._______ ein Asyl-
gesuch zu stellen, welches von diesem Land zu prüfen sei,
dass die Einwände des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewähr-
ten rechtlichen Gehörs bezüglich der Zuständigkeit C._______ zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern ver-
möchten,
dass die Überstellung an C._______ – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) – bis spätestens
am 31. März 2013 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer gleichentags – nämlich am 26. September
2012 – eine Beschwerdeverzichtserklärung bei den kantonalen Behörden
unterschrieb,
dass mit Eingabe vom 20. September 2012, welche am folgenden Tag
beim BFM eintraf, die Übernahme der Vertretung des Beschwerdeführers
angezeigt wurde, diverse Beweismittel eingereicht wurden und um Durch-
führung des nationalen Verfahrens in der Schweiz ersucht wurde,
dass das BFM in der Folge seine Verfügung vom 13. September 2012
durch die inhaltlich gleiche Verfügung vom 26. September 2012 ersetzte
und am 28. September 2012 an die nunmehr zuständige Rechtsvertre-
tung des Beschwerdeführers eröffnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
4. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Sache sei zur erneuten Prüfung an das BFM zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Sinne von vorsorglichen
Massnahmen um Herstellung der aufschiebenden Wirkung und um An-
weisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung bis zum Ent-
D-5202/2012
Seite 4
scheid des Bundesverwaltungsgerichts nach C._______ abzusehen, so-
wie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art.
65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Vorinstanz die sich in den Akten befindliche Kopie der Be-
schwerdeverzichtserklärung vom 26. September 2012 nicht beachtet hat
und diese somit ohne Rechtsfolgen blieb,
dass das BFM ferner die Verfügung vom 26. September 2012 mit deren
Zustellung am 28. September 2012 an die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers die angefochtene Verfügung rechtsgültig eröffnet hat,
D-5202/2012
Seite 5
dass der Beschwerdeführer zudem mit der rechtzeitigen Einreichung der
vorliegenden Beschwerde beweist, dass er offensichtlich in der Lage war,
gegen die angefochtene Verfügung des BFM Beschwerde zu erheben,
dass folglich die Rüge, es sei mit der Eröffnung der angefochtenen Verfü-
gung und dem Vorgehen der kantonalen Behörden in Bezug auf die Be-
schwerdeverzichtserklärung das rechtliche Gehör verletzt und der Be-
schwerdeführer gehindert worden, eine Beschwerde einzureichen, unzu-
treffend ist, zumal die Vorinstanz die Verzichtserklärung unbeachtet liess,
weshalb sich Ausführungen zum Zustandekommen der Verzichtserklä-
rung erübrigen,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vor-
behältlich der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt als Flüchtling gewährt hat, welcher dem
Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum aus-
gestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus
D-5202/2012
Seite 6
einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in wel-
chem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin
II-Verordnung),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge – auf dem
Luftweg aus seinem Heimatland kommend – zwischen dem 15. und dem
29. Juli 2012 legal in C._______ aufhielt,
dass ausserdem ein Antwortschreiben der F._______ Behörden vom
13. September 2012, wonach sie dem Übernahmeersuchen der schwei-
zerischen Asylbehörden zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens zustimmen, vorliegt,
dass somit gestützt auf die vorangehenden Erwägungen C._______ als
Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
C._______ für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass weder der Einwand des Beschwerdeführers, er wolle bei seiner
Schwester in der Schweiz leben, noch seine Befürchtung, er werde von
den in C._______ stationierten E._______ nach Afghanistan zurückge-
bracht, an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen,
dass gestützt auf die Akten – insbesondere angesichts der mehrjährigen
geografischen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Schwester –
entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift nicht von einer
tatsächlich gelebten nahen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner Schwester auszugehen ist, weshalb entgegen der Darstellung
in der Beschwerde kein Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens
des Beschwerdeführers in der Schweiz gestützt auf die Dublin II-VO be-
steht und das BFM – entgegen der Darstellung in der Beschwerde – den
Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat,
dass die Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach C._______ nicht
an die dort stationierten E._______, sondern an die F._______ Behörden
erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben wird, bei
den zuständigen F._______ Behörden ein Asylgesuch einzureichen, und
in der Folge die F._______ Behörden zuständig sind, allfällige Asylgründe
und Wegweisungshindernisse zu prüfen,
D-5202/2012
Seite 7
dass ferner der Einwand des Beschwerdeführers, in C._______ sei es
schlecht für Asylbewerber, in dieser pauschalen Form nicht gehört wer-
den kann,
dass keine konkreten Hinweise bestehen, die F._______ Behörden wür-
den im Fall des Beschwerdeführers ihren Pflichten nicht nachkommen
und internationales Recht verletzen,
dass C._______ unter anderem Signarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass C._______ nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO zuständig ist und die
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindest-
normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten
(sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden hat,
dass das Gericht auch in Berücksichtigung der aktuellen Aufenthalts- und
Lebensbedingungen in C._______ nicht zum Schluss gelangt es würden
Hinweise dafür bestehen, wonach C._______ in genereller Weise seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völker-
rechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ver-
stossen würde,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, C._______
werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völker-
rechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen,
dass insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die
darauf hindeuten, der Beschwerdeführer werde im Fall einer Rückkehr
nach C._______ in eine existenzielle Notlage geraten,
dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, ihm drohe in C._______ eine unmenschliche
Behandlung,
D-5202/2012
Seite 8
dass folglich die Vermutung, wonach C._______ seine vertraglichen Ver-
pflichtungen einhalte, nicht umgestossen wurde,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-Verordnung) gibt, weshalb das
BFM zu Recht nicht auf den Antrag um Durchführung des nationalen Ver-
fahrens in der Schweiz eingegangen ist und folglich – entgegen der Dar-
stellung in der Beschwerde – damit weder die Begründungspflicht noch
die Einhaltung des rechtlichen Gehörs verletzt hat,
dass überdies der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in
welchem er sein Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen
kann, sondern sich die Zuständigkeit einzig nach der Dublin II-VO richtet,
dass insgesamt auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beilagen nichts zu
ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, zu Recht in Anwendung von Art. 44
Abs. 1 AsylG die Überstellung nach C._______ angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige weitere Vollzugshindernisse ge-
mäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr nä-
her zu prüfen sind (vgl. BVGE 2010/45 / E. 10 S. 645),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1AsylG), respektive die Schweiz den Selbst-
eintritt anzuordnen hätte, weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzu-
treten ist, abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
D-5202/2012
Seite 9
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem direktem Urteil in der
Hauptsache abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung
der aufschiebenden Wirkung, auf Erlass eines Kostenvorschusses und
auf Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach
C._______ bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abzusehen, als
gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vorlie-
gen,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der im erstinstanzlichen Verfahren
zu den Akten gegebenen Beweismittel an das BFM zu verweisen ist.
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5202/2012
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: