B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5202/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsbürger und Angehöriger der
Ethnie der Oromo, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
Ende Januar 2012 und gelangte über den Sudan nach Libyen, wo er seine
heutige Ehefrau, B._______ (N […]), kennenlernte und heiratete. Nach ei-
nem längeren Aufenthalt in Libyen reiste er gemeinsam mit seiner Ehefrau
am 24. August 2014 unkontrolliert in die Schweiz ein, wo sie gleichentags
im Asyl- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten.
Am 3. September 2014 wurde er summarisch zur Person und zu seinen
Asylgründen befragt sowie am 23. Juli 2015 eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei Sympathisant der Partei der Adda Bilisuma Oromo (OLF), welche
sich für die Anliegen der Oromo einsetze. Ab und zu habe er an OLF-
Treffen teilgenommen und kleine Geldbeträge gespendet. Als er in der
Schule gewesen sei, habe man bei ihm ein Papier mit einem OLF-Stempel
gefunden. Nach diesem Vorfall sei er mehrmals verhaftet und jeweils ge-
gen Bezahlung wieder freigelassen worden. Sein Vater, der junge Schüler
aufgeklärt habe und im Kontakt mit der Partei gestanden sei, sei von der
Polizei verhaftet und misshandelt worden.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 – eröffnet am 28. Juli 2015 – lehnte das
SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 26. August 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu
gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die Sicherheits-
lage in Äthiopien, ein Schreiben der D._______ sowie eine Fürsorgebestä-
tigung ein.
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D.
Mit Verfügung vom 1. September 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das SEM wurde eingeladen, eine Ver-
nehmlassung einzureichen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2015 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 7. September 2015 wurde die Vernehmlassung des SEM dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt.
G.
Mit Eingabe vom 10. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
SEM ein handschriftlich verfasstes Dokument ein, welches nicht in einer
Amtssprache abgefasst war. Das SEM leitete dieses Dokument am
15. September 2015 dem Bundesverwaltungsgericht weiter.
H.
Mit Verfügung vom 17. September 2015 wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, das fremdsprachige Beweismittel in eine Amtssprache überset-
zen zu lassen.
I.
Mit Eingabe vom 23. September 2015 (beim Bundesverwaltungsgericht
am 2. Oktober 2015 eingegangen) reichte der Beschwerdeführer ein wei-
teres Schreiben zu den Akten, worin er im Wesentlichen seine Ausreise-
gründe und den Reiseweg schilderte.
J.
Mit Eingabe vom 5. November 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Un-
terstützungsschreiben der E._______ ein.
K.
Mit Verfügung vom 18. November 2015 wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, innert Frist Angaben über sein in der Rechtsmitteleingabe er-
wähntes Kind bekanntzugeben, da den Akten diesbezüglich keine Informa-
tionen zu entnehmen waren. Diese Frist verstrich ungenutzt.
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L.
Am (…) brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers B._______ das ge-
meinsame Kind F._______ zur Welt.
M.
Mit Verfügung vom 9. März 2016 wurde die Vorinstanz aufgefordert, auf-
grund der veränderten Ausgangslage eine zweite Vernehmlassung einzu-
reichen.
N.
In der Vernehmlassung vom 16. März 2016 beantragte das SEM die Sis-
tierung des Beschwerdeverfahrens, bis über das Asylgesuch der Kinds-
mutter entschieden werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Vernehmlassung des SEM vom 16. März 2016 wurde dem Beschwer-
deführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Anhörung
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in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG
angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs verzichtet werden. Die
Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Urteil
zur Kenntnis zugeschickt.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche
aufweisen würden. So habe der Beschwerdeführer sich insbesondere zu
seinen politischen Aktivitäten, seiner Verfolgungssituation sowie den Um-
ständen der Verhaftung widersprüchlich geäussert. Trotz Erklärungsversu-
chen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Widersprüche zu
entkräften respektive aufzulösen. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, wa-
rum der Beschwerdeführer eine Bestätigung einer illegalen Partei auf sich
getragen habe, da er sich damit bewusst dem Risiko ausgesetzt habe, von
den Behörden wegen Unterstützung einer illegalen Partei entlarvt zu wer-
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den. Die Vorbringen würden insgesamt als konstruiert und deshalb un-
glaubhaft erscheinen. In Äthiopien herrsche weder Krieg noch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt. Auch würden sich aus den Akten keine individuel-
len Gründe ergeben, die einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als
unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer sei ein junger, ge-
sunder Mann, der im Heimatland über ein Beziehungsnetz verfüge. Die
geltend gemachte Heirat habe nicht belegt werden können. Zudem habe
der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben bezüglich des Heiratsda-
tums gemacht. Die Ehefrau habe bei der BzP nicht angegeben, verheiratet
zu sein. Aufgrund dieser Ungereimtheiten müsse davon ausgegangen wer-
den, dass der Beschwerdeführer ledig sei.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend,
er gehöre der Volksgruppe der Oromo an und sei mit seiner nach Brauch
verheirateten Frau gemeinsam in die Schweiz eingereist, wo sie Asylgesu-
che gestellt hätten. Angehörige der Volksgruppe der Oromo würden in
Äthiopien von der Regierung kategorisch diskriminiert. Er sei aktives Ver-
einsmitglied der D._______. Darüber hinaus versucht er mit diversen Aus-
führungen die vom SEM vorgeworfenen Widersprüche auszuräumen. Im
Weiteren sei der Wegweisungsvollzug unzulässig, da er sich aufgrund sei-
ner politischen Tätigkeiten bei einer Rückkehr nach Äthiopien um Leib und
Leben fürchten müsse. Zudem wolle er nicht von seiner Ehefrau und seiner
Tochter getrennt werden.
5.3 In der Eingabe vom 23. September 2015 wiederholt der Beschwerde-
führer im Wesentlichen seine Fluchtgründe und macht geltend, dass er bei
einem Wegweisungsvollzug nach Äthiopien nicht nur gefoltert, sondern
aussergerichtlich hingerichtet werde.
5.4 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 16. März 2016 beantragte das
SEM die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis über das Asylgesuch
der Ehefrau des Beschwerdeführers und Kindsmutter entschieden werde.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragte im vorliegenden Verfahren die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und machte dabei implizit den
Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG geltend.
Gemäss dieser Bestimmung ist das SEM gehalten, bei der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs den Grundsatz der Einheit
der Familie zu berücksichtigen.
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6.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Grundsatz der Einheit der
Familie im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG unbeachtet gelassen, indem sie
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und seine Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, ohne dabei zu berücksich-
tigen, dass die Ehefrau sowie das gemeinsame Kind sich ebenfalls in der
Schweiz befinden.
6.3 Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, wes-
halb für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwei separate
N-Dossiers eröffnet worden sind, die darüber hinaus auch noch von unter-
schiedlichen Mitarbeitenden des SEM behandelt wurden. Die Ausführun-
gen des SEM in der Aktennotiz (vgl. act. A5/1) als auch diejenigen in der
angefochtenen Verfügung, wonach davon ausgegangen werden müsse,
dass der Beschwerdeführer ledig sei, vermögen nicht zu überzeugen. So
lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau gemeinsam in die Schweiz eingereist sind und Asylgesuche ge-
stellt haben. Zudem gaben anlässlich der BzP beide übereinstimmend zu
Protokoll, dass sie sich in Libyen kennengelernt und dort im Januar 2013
geheiratet haben (vgl. act. A3 F1.14 in beiden BzP-Befragungen). Sie le-
ben im gleichen Haushalt und haben ein gemeinsames Kind (vgl. Geburts-
urkunde vom 5. Februar 2016). Nach dem Gesagten ist klarerweise vom
Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311) auszuge-
hen.
6.4 Die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten kann grundsätz-
lich nicht losgelöst von derjenigen des anderen Ehegatten geprüft werden.
Das Gleiche gilt für die Frage des Wegweisungsvollzugs, da der Grundsatz
der Einheit der Familie eine nicht gleichzeitige Wegweisung von Ehegatten
verbietet und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf koordinierte
Weise geprüft werden muss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2a-d und
4). In analoger Weise drängt sich eine koordinierte Prüfung bei einem
Vater-Kind-Verhältnis auf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3436/2009 vom 29. Juni 2009).
6.5 Das Asylgesuch von B._______ (N […]), in welchem auch das gemein-
same Kind eingeschlossen wird, ist nach wie vor erstinstanzlich hängig. In
seiner zweiten Vernehmlassung beantragte das SEM die Sistierung des
Beschwerdeverfahrens, was darauf schliessen lässt, dass es auch der Mei-
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nung ist, dass im vorliegenden Fall eine koordinierte Behandlung der Asyl-
gesuche des Beschwerdeführers und von B._______ angezeigt ist. Eine
eigentliche, sinnvolle und namentlich prozessökonomische Koordination ist
indessen nur möglich, wenn die sich stellenden Fragen bereits im erstin-
stanzlichen Verfahren koordiniert beantwortet werden.
6.6 Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht letztinstanz-
lich entscheidet und in seiner Kognition im Vergleich zur Vorinstanz einge-
schränkt ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG sowie Wegfall der Ermessensüber-
prüfung durch die per 1. Februar 2014 in Kraft getretene Asylgesetzrevi-
sion), rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung umso
mehr. Im Übrigen bleibt auf diese Weise auch der Instanzenzug erhalten.
7.
Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Verfügung vom 27. Juli 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Angesichts dieses Verfahrensausgangs ist auf die weiteren Vorbringen in
der Rechtsmitteleingabe zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Im Weiteren ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung auszurich-
ten, da davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdefüh-
rer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
27. Juli 2015 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu über die Sache
zu befinden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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