Abtei lung IV
D-5203/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Iran,
alias B._______, geboren (...),
Irak, alias C._______, geboren (...),
Irak, alias D._______, geboren (...),
Portugal, alias E._______,
geboren (...), Irak,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5203/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein
iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischer
Konfession, seinen Heimatstaat am 31. Dezember 1997 in Richtung F.
Zwischen dem 18. Juli und dem 20. Juli 2006 reiste er aus dem F. in
die G. Etwa am 24. Juli 2006 verliess er die G. und gelangte am 1.
August 2006 in die Schweiz. Er habe beabsichtigt, von der Schweiz
aus weiter zu seinen Eltern nach H. zu reisen, die den Iran etwa im
Jahr 2001 ebenfalls verlassen hätten und nun in I. lebten. Bei der
Einreise in J. am 10. August 2006 sei er, im Besitz einer
portugiesischen Identitätskarte, von den (...) Behörden gefasst und in
die Schweiz zurückgeführt worden. Dort reichte er am 14. August 2006
ein Asylgesuch ein. Am 21. August 2006 fand im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...) die Kurzbefragung statt, am 15. September
2006 und am 26. Mai 2008 erfolgten die Anhörung zu den Asylgründen
beziehungsweise eine ergänzende Anhörung durch das BFM. Der Be-
schwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe bei
seinen Eltern in K., Provinz L., im Iran gewohnt. Im November, anfang
Dezember 1996 sei der bekannte sunnitische Mullah Mohammed
Rabiie, ein Kurde, der sich mutig zu Gunsten der Sunniten engagiert
habe, vom iranischen Regime getötet worden. In der Folge hätten
dessen Anhänger in L. und den umliegenden Ortschaften gegen die
iranische Regierung demonstriert. Die iranischen Sicherheitskräfte
hätten eingegriffen, indem sie die Demonstranten von der Strasse
vertrieben, viele Personen festgenommen und Demonstranten getötet
hätten. Auch er habe sich im Dezember 1996 an einer der
Demonstrationen beteiligt. Am 8. Dezember 1996 (iran. Zeitrechnung
18.09.1375) sei er von den iranischen Sicherheitskräften zu Hause
abgeholt und verhaftet worden. Während der anschliessenden
Untersuchungshaft sei er verprügelt und gedrängt worden,
preiszugeben, im Rahmen welcher politischen Gruppierung er sich
engagiert habe. Er habe gegenüber den untersuchenden Beamten
behauptet, gar nicht an einer Demonstration teilgenommen zu haben.
Schliesslich sei ihm eine Filmsequenz gezeigt worden, auf der er als
Demonstrationsteilnehmer zu erkennen gewesen sei. Am folgenden
Tag, am 26.09.1375 beziehungsweise am 26.10.1375 (iran.
Zeitrechnung) sei er an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort
angekommen, habe er festgestellt, dass er sich in einem
Gerichtsgebäude befunden habe. Auf Geheiss des Richters hin habe
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er eine Anerkennungsurkunde zu Gunsten eines staatlichen
Pflichtverteidigers unterschrieben. Dieser habe auf dem Schreiben
vermerkt, der Beschwerdeführer sei noch minderjährig, und es handle
sich bei ihm lediglich um einen „unbeabsichtigten Mitläufer“, weshalb
ein mildes Strafmass anzusetzen sei. Den Pflichtverteidiger habe er
nie gesehen. Nachdem er die betreffende Urkunde unterschrieben
habe, sei er wieder in seine Zelle geführt worden. Daraufhin sei er
immer wieder gefoltert worden. Am 26.09.1375 beziehungsweise am
01.10.1375 (iran. Zeitrechnung) habe man ihn zum Revolutionsgericht
(M.) gebracht. Er sei zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Wäre er
volljährig gewesen, so wäre er hingerichtet oder zu dreissig Jahren
Haft verurteilt worden. Am 05.10.1375 (iran. Zeitrechnung) sei er ins
Gefängnis N. in der Ortschaft O. überführt worden. Sein Onkel X.Y.,
ein hochrangiger Funktionär beziehungsweise Direktor eines
staatlichen Handelsunternehmens, habe über Beziehungen erreicht,
dass ihm ein zehntägiger Hafturlaub gewährt worden sei, um seine
Eltern zu besuchen. Im Sinne einer Garantie sei die Besitzurkunde
über sein Elternhaus den Behörden als Pfand hinterlegt worden. Am
27. Dezember 1997 (iran. Zeitrechnung 06.10.1376) habe er seinen
Hafturlaub angetreten. Nachdem er vier Tage zu Hause geblieben sei,
habe er am 31. Dezember 1997 (iran. Zeitrechnung 10.10.1376) den
Iran verlassen. In der Folge habe er bei einem Onkel in P., F., gelebt.
Nach seiner Flucht aus dem Iran hätten die iranischen Behörden am 7.
Januar 1998 (iran. Zeitrechnung 17.10.1376) das elterliche Haus
konfisziert. Zudem seien seine Eltern von den iranischen
Sicherheitskräften etwa zwei Wochen festgehalten worden. Man habe
sie unter Druck gesetzt und von ihnen gefordert, seine Rückkehr ins
Gefängnis zu veranlassen. Auf Intervention X.Y.'s hin seien seine
Eltern wieder freigelassen worden.
A.b Nach Abschluss der ergänzenden Anhörung vom 26. Mai 2008
fügte der Beschwerdeführer an, dass er sich seit November 2006 im
Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der Demokratischen Vereinigung für
Flüchtlinge (DVF) in der Schweiz exilpolitisch betätige.
A.c Als Beleg für seine Identität reichte er sein iranisches Identitäts-
büchlein im Original zu den Akten.
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B.
B.a Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 wies das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen würden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten.
Ausserdem würden die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als
Flüchtling anerkannt werden könne. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
B.b Die Vorinstanz machte geltend, der Beschwerdeführer habe im
Verlauf der Anhörung vom 15. September 2006 angegeben, er sei bis
zum Zeitpunkt der Verlegung ins Gefängnis N. vom 05.10.1375 (iran.
Zeitrechnung) seitens der iranischen Sicherheitskräfte immer in der
gleichen Zelle festgehalten worden (A13/ S. 8). Demgegenüber habe
er eingangs derselben Anhörung zu Protokoll gegeben, er sei gleich
nach der Festnahme vorerst an einem sehr, sehr dunklen Ort inhaftiert
gewesen. Nach etwa einer Woche sei er in eine andere Zelle überführt
worden, die sich jedoch im gleichen Gebäude befunden habe (A13/ S.
5). Ferner habe der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des
Asylverfahrens vorgebracht, er sei zu gewissen Zeiten in eine
Einzelzelle gesperrt worden, ansonsten sei er mit sieben weiteren
Personen zusammen in einer Zelle eingekerkert gewesen (A13/ S. 11;
A20/ S. 8). Im Rahmen seiner mündlichen Begründung habe sich der
Beschwerdeführer in weitere Widersprüche verstrickt. So habe er an-
lässlich der Anhörung vom 15. September 2006 geltend gemacht, die
Filmsequenz, mittels welcher er von den iranischen Behörden über-
führt worden sei, sei ihm am 26.10.1375 beziehungsweise am
26.09.1375 (iran. Zeitrechnung) gezeigt worden (A13/ S. 5). Gleich
nach dieser Aussage habe der Beschwerdeführer plötzlich vor-
gebracht, er sei am 26.10.1375 beziehungsweise am 26.09.1375 (iran.
Zeitrechnung) erstmals vor Gericht gestellt worden. Die Filmsequenz
sei ihm jedoch bereits am Vortag gezeigt worden (A13/ S. 6; A20/ S. 7).
Die Vorinstanz führte aus, die widersprüchlichen Angaben des Be-
schwerdeführers zur geltend gemachten Inhaftierung seien klare Hin-
weise darauf, dass es sich bei den betreffenden Vorbringen um ein
Konstrukt handle.
Die Korrektheit letzteren Schlusses werde erhärtet durch den Um-
stand, dass der Beschwerdeführer realitätsfremde Begründungs-
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elemente geltend gemacht habe. Er habe angeführt, dass beim zu-
ständigen Revolutionsgericht ein Gespräch zwischen ihm und dem
Richter stattgefunden habe, wobei er diesen gefragt habe, wie das
Urteil ausfallen werde. Ihm sei gesagt worden, er sei noch minder-
jährig und nicht vorbestraft. Zudem gehöre er keiner Partei an. Daher
werde er mit zehn Jahren Gefängnishaft bestraft (A13/ S. 7). Das BFM
brachte vor, diese Schilderung des Beschwerdeführers sei bezüglich
der Realität von Abläufen bei Gericht, namentlich jedoch im iranischen
Kontext, schlichtweg realitätsfremd. Zudem habe der Beschwerde-
führer ausgesagt, dass er auch nach der Urteilsverkündung von den
iranischen Sicherheitskräften schwer gefoltert worden sei (A20/
S. 6/7), was im Kontext des vom Beschwerdeführer geschilderten
Strafverfahrens nicht plausibel sei. Bezeichnenderweise sei die Be-
gründung des Beschwerdeführers für das von ihm geltend gemachte
Vorgehen der iranischen Behörden denn auch nicht überzeugend,
zumal er lediglich angegeben habe, das sei nun mal so im Iran. Dort
herrsche ein diktatorisches Regime, welches kein Erbarmen kenne
(A20/ S. 7).
Schliesslich sei der Beschwerdeführer gefragt worden, wie viele Male
er während seiner Inhaftierung im Iran insgesamt verhört worden sei.
Er habe geantwortet, er sei ständig verhört worden, verbunden mit
Folterungen (A20/ S. 8). Angesichts der Umstände, dass der Be-
schwerdeführer über ein Jahr in Haft gehalten worden sei und er sich
ab 05.10.1375 (iran. Zeitrechnung) im Strafvollzug befunden habe,
folgerte die Vorinstanz, seine Antwort sei auffällig undifferenziert, ein
Allgemeinplatz, weswegen seine Verfolgungsvorbringen unglaubhaft
seien.
B.c Das BFM brachte im Weiteren vor, aufgrund der blossen Mit-
gliedschaft des Beschwerdeführers bei der DVF sei davon auszu-
gehen, dass er über kein derartiges politisches Profil verfüge, welches
ihn bei der Rückkehr in den Iran einer asylrelevanten Verfolgung aus-
setzen würde.
C.
Mit Beschwerde vom 8. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die
angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, und die
Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei
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Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel
eingereicht: Ein Gutachten von (...) zu einem beim
Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren, ein Dossier betreffend
diverse exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers ab November
2006 bis März 2008 und eine Kopie des Mitgliederausweises der DVF.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2008 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 23. August 2008 fristgemäss ein-
bezahlt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 räumte der zuständige
Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit ein, zur Beschwerdeschrift
Stellung zu nehmen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2009 wies das BFM darauf hin,
dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes recht-
fertigen könnten.
Nach Abschluss der ergänzenden Anhörung vom 26. Mai 2008, d.h. im
Anschluss an die Fragen zu allfälligen Wegweisungshindernissen und
nach der Rückübersetzung des Protokolls, habe der Beschwerdeführer
plötzlich geltend gemacht, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch
engagiert, namentlich im Rahmen von Aktivitäten der DVF, der er im
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November 2006 beigetreten sei. Er mache in der Rechtsmitteleingabe
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da anlässlich der
ergänzenden Anhörung eine weitergehende Prüfung der Vorbringen zu
seinem exilpolitischen Engagement, z. B. mittels Nachfragens, nicht
stattgefunden habe.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Beschwerdebegründung
dieses exilpolitische Engagement, das er in der Schweiz entfaltet
habe, ausführlich dargelegt und höchst detailliert dokumentiert, unter
anderem durch eine professionell ausgearbeitete Fotoreportage, die
allenfalls von der DVF standardisiert den Interessenten angeboten
werde.
Vor dem Hintergrund der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
stelle sich berechtigterweise die Frage, ob die Vorinstanz zu anderen
Schlüssen gekommen wäre, falls sie aufgrund weiteren Nachfragens
bei der ergänzenden Anhörung oder infolge anderer
Untersuchungsmassnahmen vor dem Erlass der angefochtenen
Verfügung Detailkenntnisse über das exilpolitische Engagement des
Beschwerdeführers besessen hätte.
In Würdigung der Begründungselemente der Beschwerde sei
festzustellen, dass die Vorinstanz zum gleichen Schluss gekommen
wäre wie in der angefochtenen Verfügung erörtert. Aus den darin
dargelegten Erwägungen gehe klar hervor, dass es sich bei den
Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das von ihm behauptete
politische Engagement, das er im Iran entfaltet habe, und hinsichtlich
der geltend gemachten Verfolgung, die er in seinem Heimatstaat
erlitten habe, um ein Sachverhaltskonstrukt handle.
Tatsache sei jedoch, dass unter iranischen Asylgesuchstellenden in
der Schweiz bekanntlich viele Personen zu finden seien, die sich
durch exilpolitische Aktivitäten (Teilnahme an regimekritischen
Kundgebungen, Publikationen in der Presse und im Internet) ein
Bleiberecht oder eine Statusverbesserung in der Schweiz zu
verschaffen versuchten. Namentlich im vorliegenden Fall, in dem kein
politisches Profil des Beschwerdeführers vorbestanden habe, sei sein
Verhalten in der Schweiz als offensichtlich rechtsmissbräuchlich
(vorsätzliche Schaffung von Nachfluchtgründen zum Zweck einer
Aufenthaltsregelung) zu qualifizieren, weshalb die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne des AsylG zu verneinen sei. Überdies
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sei festzuhalten, dass das BFM, in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung der Beschwerdeinstanz, weder die blosse Teilnahme
an Protestkundgebungen noch die publizistische Tätigkeit im Internet
und anderen Medien als hinreichenden Grund erachte, um von einer
wahrscheinlichen Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Iran
auszugehen. In Bezug auf die verschiedenen exilpolitischen
Tätigkeiten zahlreicher Personen iranischer Herkunft sei vielmehr
festzustellen, dass die dortigen Behörden nur dann ein Interesse an
einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten im Ausland als konkrete
Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen würden,
was vorliegend mit Bestimmtheit nicht zutreffe.
Im Übrigen hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2009 erhielt der Beschwerde-
führer Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2009 äusserte sich der Beschwerde-
führer zur Vernehmlassung des BFM. Zur Veranschaulichung seines
exilpolitischen Engagements liess er folgende Beweismittel nach-
reichen:
- In der DVF-Monatszeitschrift publizierte Fotos, auf denen der Be-
schwerdeführer bei der Verteilaktion dieser Zeitschrift vom (...) vor (...)
in (...) abgebildet ist,
- im Internet veröffentlichte Fotos, auf welchen er anlässlich der Ver-
teilaktion der DVF-Monatszeitschrift vom (...) vor dem (...) in (...) in
Erscheinung tritt,
- einen Aufruf der DVF zur Kundgebung vom (...) in (...) anlässlich des
(...) Jahrestages der Massenhinrichtung politischer Gefangener im
Iran,
- eine Resolution der DVF zu derselben Kundgebung,
- ein Schreiben der DVF mit dem Titel „Gefängnis und Gefangene im
Iran“,
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- im Internet publizierte Fotos, auf denen der Beschwerdeführer
anlässlich der am (...) stattgefundenen Standaktion zu sehen ist,
- einen Aufruf der Demokratischen Partei Kurdistan – Komitee
Schweiz, Komalai zehmatkeshani kurdistan – Komitee Schweiz, Chak
– Komitee Schweiz und der DVF zur Demonstration vom (...) vor (...) in
(...) betreffend die Unterstützung des Hungerstreiks der politischen
und zivilen kurdischen Gefangenen,
- eine Resolution besagter Organisationen zu derselben
Demonstration und
- im Internet veröffentlichte Fotos, auf denen der Beschwerdeführer
anlässlich der Demonstration vom (...) abgebildet ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer vorab an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Er macht durch seinen Rechts-
vertreter insbesondere geltend, die unterschiedlichen Angaben zum
Zeitpunkt der Konfrontation mit den Filmaufnahmen würden mit
seinem damals noch jugendlichen Alter und den negativen Erleb-
nissen in der Haft zusammenhängen. Zudem sei auch die un-
differenzierte Antwort auf die Frage, wie viele Male er verhört worden
sei, auf die Extremsituation zurückzuführen, die er als damals
16- Jähriger durchlebt habe. Daher dürfte es durchaus nachvollziehbar
sein, dass er nicht mit letzter Gewissheit Daten der einzelnen Ereig-
nisse habe nennen können. Im Weiteren habe sich das beim
Revolutionsgericht geführte Gespräch nicht zwischen ihm und dem
Richter, sondern zwischen ihm und einem Gerichtssoldaten zu-
getragen. Er habe es verpasst, bei der Rückübersetzung darauf hin-
zuweisen.
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4.1.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn
sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3.c.aa S. 263 f.; EMARK 1996
Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.1.2 Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, entstehen durch
die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers insgesamt erheb-
liche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungs-
situation.
4.1.2.1 So gab er als Grund für seine Ausreise aus dem Iran an, er sei
verurteilt und gefoltert worden, nachdem er sich am 12.09.1375 (iran.
Zeitrechnung) etwa um die Mittagszeit an einer Demonstration gegen
die iranische Regierung beteiligt habe (vgl. Befragungsprotokoll vom
21. August 2006; A1/ S. 7; Anhörungsprotokoll vom 15. September
2006; A13/ S. 4). Von diesen rudimentären Angaben abgesehen, liess
er es gänzlich vermissen, den Ablauf der Demonstration detailliert zu
beschreiben. Es bleibt beispielsweise völlig unklar, wie lange die
Kundgebung gedauert hat, ob die Teilnehmer zu Fuss durch die
Strassen marschiert sind, dabei Transparente hochgehalten und
Parolen gerufen haben oder ob es einen Protest vor einem bestimmten
Gebäude gegeben hat. Auch erwähnt der Beschwerdeführer mit
keinem Wort, welche Rolle er selbst bei der Demonstration gespielt
hat. Vielmehr hätte von ihm eine konkretere, lebendigere Darstellung
erwartet werden dürfen, will er doch wegen der Teilnahme an der
Protestkundgebung festgenommen und verurteilt worden sein.
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Schliesslich erstaunt, dass der Beschwerdeführer überhaupt gegen die
iranische Regierung demonstriert haben will, zumal er geltend machte,
in seinem Heimatland nicht politisch aktiv gewesen zu sein und mit
den Behörden oder Organisationen keine Probleme gehabt zu haben
(vgl. A1/ S. 8). Angesichts dieser Umstände kann ihm die behauptete
Demonstrationsteilnahme nicht geglaubt werden, weshalb seine Aus-
führungen betreffend Inhaftnahme, Gefängnisaufenthalt und Ver-
urteilung gleichermassen unglaubhaft sind.
4.1.2.2 Im Weiteren fällt der Beschwerdeführer durch sein selektives
Erinnerungsvermögen auf. Einerseits war er nicht in der Lage, die
genauen Daten seiner Eheschliessung und Scheidung anzugeben,
wobei er als Begründung geltend machte, er könne Daten nur schlecht
behalten. Er glaube, am 20. April 2001 geheiratet zu haben (vgl. An-
hörungsprotokoll vom 26. Mai 2008; A20/ S. 4, F22).
Erstaunlicherweise gab er andererseits äusserst präzise an, die
Demonstration habe am 12.09.1375 (iran. Zeitrechnung) statt-
gefunden, am 18.09.1375 (iran. Zeitrechnung) sei er festgenommen
worden (vgl. A13/ S. 4) und die Gerichtsverhandlungen hätten am
26.09.1375 (iran. Zeitrechnung) beziehungsweise am 01.10.1375 (iran.
Zeitrechnung) stattgefunden (vgl. A20/ S. 3, F8/9).
Vor diesem Hintergrund erstaunt es doch sehr, dass sich der Be-
schwerdeführer ausgerechnet an die Daten derjenigen Begebenheiten
erinnern konnte, die sich bereits rund zehn Jahre vor seiner Einreise in
die Schweiz ereignet haben sollen. Erst recht hätte von ihm die An-
gabe der genauen Daten seiner Heirat, aber auch der Scheidung er-
wartet werden dürfen, zumal diese im Juni 2006, also nicht lange vor
der Einreise in die Schweiz, stattgefunden haben soll. Im Weiteren
vermag sein Argument, im Gefängnis verliere man nicht die
Orientierung über Daten, jeder Häftling zähle mit Strichen an der
Wand seine Haftdauer (vgl. A20/ S. 7, F50), so nicht zu überzeugen.
Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer anlässlich derselben
Anhörung zu Protokoll gab, er könne Daten schlecht behalten (vgl.
a.a.O., S. 4, F22). Durch die Tatsache, dass er sich nur selektiv an
einzelne Daten zu erinnern vermochte, erweckt der Beschwerdeführer
den Eindruck, die entsprechenden Daten auswendig gelernt und das
Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben. Dieser Eindruck wird noch
zusätzlich dadurch bekräftigt, dass er bei den Anhörungen
unterschiedliche Daten betreffend den genauen Zeitpunkt der
Vorführung der Filmsequenz angab. Anlässlich der Anhörung vom
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15. September 2006 machte er zuerst geltend, man habe ihm den Film
am 26.10.1375 (iran. Zeitrechnung) gezeigt, während er im Anschluss
daran zu Protokoll gab, der Film sei ihm einen Tag zuvor gezeigt
worden (vgl. A13/ S. 5/6). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom
26. Mai 2008 erwähnte er dann nur noch den 25.09.1375 (iran.
Zeitrechnung) als den Tag, an dem ihm die Filmsequenz vorgeführt
worden sei (vgl. A20/ S. 3, F13-15). Auf diese unterschiedlichen
Angaben angesprochen, entgegnete der Beschwerdeführer, es handle
sich um keinen Widerspruch. Sein Dolmetscher habe genau den
26.09.1375 (iran. Zeitrechnung) übersetzt (vgl. a.a.O., S. 4, F16).
Dieser Begründung ist indessen entgegenzuhalten, dass der
Beschwerdeführer im Anschluss an die Rückübersetzung des
Anhörungsprotokolls vom 15. September 2006 mit seiner Unterschrift
dessen Richtigkeit bestätigte. Der Vollständigkeit halber ist zu
bemerken, dass der bei der Angabe des Zeitpunkts der Konfrontation
mit den Filmaufnahmen festgestellte Widerspruch auch nicht auf einen
Fehler bei der Umrechnung vom iranischen in den europäischen
Kalender zurückzuführen ist, zumal ein solcher weder aus den Akten
ersichtlich ist, noch auf Beschwerdeebene gerügt wurde.
4.1.2.3 Auch das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, das er-
wähnte Gespräch sei unmittelbar nach dem ersten Gerichtstermin
zwischen dem Beschwerdeführer und einem Gerichtssoldaten zu-
stande gekommen, kann nicht gehört werden, zumal sich aus den
Aussagen des Beschwerdeführers nicht ergibt, dass ein Gerichtssoldat
in das Gespräch verwickelt gewesen sein soll, sondern stets vom
Richter die Rede ist (vgl. A13/ S. 7/8). Hätte der Beschwerdeführer
tatsächlich mit einem Gerichtssoldaten über die haftmildernden Um-
stände gesprochen, hätte er dies bereits anlässlich der Anhörung und
nicht erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Das diesbezügliche
Vorbringen muss dementsprechend als nachgeschoben, mithin als
unglaubhaft qualifiziert werden. Die Unglaubhaftigkeit wird zusätzlich
durch das Verhalten des Beschwerdeführers bekräftigt, zumal dieser,
als er anlässlich der Anhörung vom 26. Mai 2008 das Datum der
zweiten Gerichtsverhandlung bestätigte, anfügte, man solle ihn
eigentlich zu seinen Asylgründen und nicht zu „dummen“ Daten be-
fragen (vgl. A20/ S. 7).
4.1.2.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Onkel X.Y. habe
seinen Hafturlaub mit Hilfe von S., dem Vertreter des (...)
Oberhauptes, veranlasst. Als Direktor einer Firma habe der Onkel
Seite 13
D-5203/2008
dank seiner Arbeit guten Kontakt und gute Beziehungen zu S. gepflegt,
weswegen der Hafturlaub habe veranlasst werden können (vgl. A13/
S. 4). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, das Gerichtsurteil, in
dem er zu zehn Jahren Haft verurteilt worden sei, befinde sich bei den
iranischen Behörden. Er habe nur eine Urlaubsbescheinigung er-
halten, die er jedoch zerrissen habe, weil er der Meinung gewesen sei,
sie nie mehr zu benötigen (vgl. a.a.O., S. 9).
In Anbetracht des Umstands, wonach sein Onkel den Hafturlaub ver-
anlasst haben und in gutem Kontakt zu den Behörden stehen soll, ist
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den
schweizerischen Asylbehörden seit seiner Einreise in die Schweiz
keinerlei Dokumente einreichte, die seine angebliche Verurteilung im
Iran beweisen könnten. Es ist davon auszugehen, dass es für seinen
Onkel ohne allzu grossen Aufwand möglich wäre, das Gerichtsurteil
sowie allenfalls eine Kopie der Urlaubsbescheinigung bei den
iranischen Behörden zu beschaffen. Durch die Nichteinreichung ent-
sprechender Unterlagen hat der Beschwerdeführer ein weiteres Indiz
für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung ge-
schaffen. Von einer tatsächlich verurteilten und verfolgten Person
dürfte nämlich erwartet werden, dass sie gestützt auf ihre in Art. 8
AsylG festgelegte Mitwirkungspflicht zur Überprüfung der Vorbringen
entsprechende Beweismittel einreicht oder sich zumindest um deren
Beschaffung bemüht. Dies erst recht, wenn wie vorliegend eine Ver-
urteilung als Grund für die Ausreise aus dem Heimatland angegeben
wird (vgl. A1/ S. 7).
4.1.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer
insgesamt nicht gelungen ist, das Bundesverwaltungsgericht von der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe zu über-
zeugen.
4.2 Was die subjektiven Nachfluchtgründe betrifft, lässt der Be-
schwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend machen, er habe
sich bei diversen Aktionen medienwirksam in der Öffentlichkeit gegen
das iranische Regime engagiert, so dass er bei einer allfälligen Rück-
kehr in den Iran Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Kurz
nach der ergänzenden Anhörung habe er erklärt, er sei Mitglied der
DVF und innerhalb dieser Organisation exilpolitisch tätig. Dabei habe
er seine Mitgliederkarte vorgewiesen (vgl. A20/ S. 10). Das BFM habe
es jedoch nicht für erforderlich gehalten, diesbezüglich weitere Fragen
Seite 14
D-5203/2008
zu stellen beziehungsweise einen neuen Anhörungstermin
festzusetzen. Da trotz klarer Hinweise auf das exilpolitische
Engagement und genügender Kenntnis des BFM von der DVF erst auf
Beschwerdeebene weitere Unterlagen zum konkreten Engagement
hätten eingereicht werden können, liege eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs seitens des BFM vor.
4.2.1
4.2.1.1 Art. 12 VwVG hält fest, dass die Behörde den Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen hat, und erklärt damit den Unter-
suchungsgrundsatz als Leitlinie für das Verwaltungsverfahren. Als Ver-
fahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die
Verwaltungs(justiz)behörden für die Beschaffung des die Urteilsgrund-
lage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der
Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sach-
verhalt vollständig und richtig zu ermitteln (vgl. PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE
WEISSENBERGER {Hrsg.} Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N 15 und 16).
Art. 13 VwVG ergänzt und relativiert die in Art. 12 VwVG verankerte
Untersuchungsmaxime. Er verpflichtet die Parteien, an der Fest-
stellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kommt
grundsätzlich bei sämtlichen Arten von Tatsachen zum Tragen. Sie gilt
jedoch vorab für jene Umstände, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und welche diese ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder
nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. CHRISTOPH AUER
in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER {Hrsg.}, VwVG, Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 1
und 4 zu Art. 13 VwVG, S. 223/4).
Für das Asylverfahren konkretisiert Art. 8 AsylG die allgemeine Mit-
wirkungspflicht von Art. 13 VwVG in detaillierter Weise. So sind Asyl-
suchende insbesondere verpflichtet, bei der Anhörung anzugeben,
weshalb sie um Asyl nachsuchen (Abs. 1 Bst. c) sowie allfällige Be-
weismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzu-
reichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen,
sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Abs. 1 Bst. d).
4.2.1.2 Nach der Rückübersetzung des Protokolls anlässlich der er-
gänzenden Anhörung vom 26. Mai 2008 machte der Beschwerdeführer
Seite 15
D-5203/2008
als weiteres Wegweisungsvollzugshindernis geltend, er sei seit
November 2006 aktives Mitglied der DVF und als solches in der
Schweiz exilpolitisch tätig. Zur Veranschaulichung seines politischen
Engagements wies er einzig den Mitgliederausweis im Original vor.
Allfällige weitere Ausführungen zu seiner Teilnahme an den zahl-
reichen Veranstaltungen liess er jedoch gänzlich vermissen. Aus dem
auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismaterial ergibt sich, dass
der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen November 2006 und
März 2008 an diversen Veranstaltungen sowie am (...) 2008 an einer
Verteilaktion der DVF-Monatszeitschrift teilnahm. Den Daten zufolge
fanden die einzelnen Veranstaltungen bereits vor der ergänzenden
Anhörung vom 26. Mai 2008 statt, weshalb sich dem Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gestützt auf Art. 13
VwVG i. V. m. Art. 8 AsylG bereits im erstinstanzlichen Verfahren die
Möglichkeit geboten hätte, sein exilpolitisches Engagement detailliert
zu schildern und mit entsprechendem Beweismaterial zu belegen. Dies
umso mehr, als er bessere Kenntnis als die Asylbehörden darüber hat,
ob und inwiefern er in der Schweiz exilpolitisch aktiv war beziehungs-
weise ist. Eine angemessene Beweiswürdigung hätte diesfalls bereits
in der angefochtenen Verfügung vorgenommen werden können.
Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz – entgegen der in der
Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – weder ihre Unter-
suchungspflicht noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör verletzt. Sie war demnach nicht verpflichtet, weitere
Fragen zu stellen beziehungsweise einen neuen Anhörungstermin
festzusetzen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer im
Rahmen der ergänzenden Anhörung bereits vor der Rückübersetzung
des Protokolls nach weiteren Gründen gegen seine Rückführung ge-
fragt wurde (vgl. A20, F68), er indessen zu jenem Zeitpunkt keine
solchen Gründe geltend machte.
4.2.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund
seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz (Teilnahme an
diversen Demonstrationen, Verteil- und Standaktionen sowie weiteren
Veranstaltungen) zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden
zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen
subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
4.2.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn
eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat-
Seite 16
D-5203/2008
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen
mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a
S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und
mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe miss-
bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen
Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten
zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen
Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
4.2.2.2 In genereller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass bei
iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuchs
keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar-
stellt. Demgegenüber gilt es festzustellen, dass die politische Be-
tätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neu-
fassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juni 1996 unter Strafe ge-
stellt ist (§§ 498-500 des iranischen Strafgesetzbuches). Einschlägigen
Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits
Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, die sich unter anderem
im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl.
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Iran: Rückkehrgefährdung für
AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen -
Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-
Länderanalyse, Bern, 4. April 2006, S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es
ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen
Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Aus-
land überwachen und systematisch erfassen. Durch Einsatz moderner
Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres mög-
lich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne
allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und
gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt
im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten
Seite 17
D-5203/2008
exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden. Es ist dabei davon
auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die
Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen
und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste
hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt
haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind für die
Einschätzung einer Verfolgungsgefahr nicht die Mitgliedschaft in einer
exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen
Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und
Rufen von Parolen, sondern Positionen (z. B. Vorsitzende/r einer
Exilgruppe), Form und Einfluss von Aktionen (z. B. gewaltsamer
Protest) von Bedeutung (vgl. SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 7; vgl.
auch das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-3357/2006 vom
9. Juli 2009 E. 7.4.3, D-5231/2006 vom 18. September 2009 E. 5.2,
E- 4390/2006 vom 27. August 2009 E. 3.4.3, D-5907/2006 vom 16. Juli
2009 E. 4.5.3, D-5517/2006 vom 17. März 2009 E. 5.3 und
D- 4932/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.4.2). Dabei ist nicht primär
das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und
Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der
Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck erweckt, dass der
Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes
wird. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich
politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren
Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu
erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt
werden (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-3357/2006
vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3, D-5231/2006 vom 18. September 2009
E. 5.2 und E-6426/2006 vom 5. Januar 2009 E. 7.3). Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist ein exponierter exilpolitischer
Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses
der iranischen Behörden rücken könnte, aufgrund der vorliegenden
Aktenlage zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,
dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein
strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS
GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).
Seite 18
D-5203/2008
4.2.2.3 Der Beschwerdeführer reichte als Beleg für die geltend ge-
machte Mitgliedschaft bei der DVF eine Kopie seines Mitgliederaus-
weises, gültig bis Ende 2008, diverse im Internet und in der DVF-
Monatszeitschrift publizierte Fotos betreffend exilpolitische Ver-
anstaltungen, Aufrufe und Resolutionen der DVF und weiteren
Organisationen, Berichte, Flugblätter usw. zu den Akten (vgl. Bstn. C
und I des Sachverhalts). Es besteht kein Anlass, an dieser, zwar für
den heutigen Zeitpunkt nicht mehr belegten, aber wohl auch heute
noch bestehenden Mitgliedschaft sowie am geltend gemachten und
(bis zum September 2008) umfassend dokumentierten Engagement zu
zweifeln. Fest steht, dass der Beschwerdeführer an zahlreichen
Demonstrationen, Verteil- und Standaktionen, Sitzungen und Treffen
der DVF teilgenommen hat, an denen Fotos gemacht, die teilweise ins
Internet gestellt wurden. Sodann wird in der Replik vom 16. Februar
2009 geltend gemacht, spätestens durch die Fortsetzung seiner
Tätigkeit in der Schweiz weise der Beschwerdeführer ein derartiges
politisches Profil auf, welches die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und den Schutz durch die Schweiz erfordere.
Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang,
eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen (vgl. E. 4.1.2 f.). Somit ist
nicht davon auszugehen, dass er bereits vor der Ausreise die Auf-
merksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich
gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss,
dass er vor seiner Einreise in die Schweiz durch die iranischen Be-
hörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war.
Die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz
können denn auch insofern mit denjenigen einer Vielzahl seiner
Landsleute verglichen werden, als sich sein politisches Engagement
nicht von den üblichen Aktivitäten anderer Iraner abhebt. Den Akten
kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
innerhalb der DVF markante Führungsaufgaben wahrgenommen be-
ziehungsweise als führendes Kadermitglied der DVF namentlich in der
Öffentlichkeit in Erscheinung getreten wäre. Seine Aktivitäten - sollten
die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen - sind
aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, den Be-
schwerdeführer als eine Person mit klar definierten oppositions-
politischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial,
welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnten, er-
scheinen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vor-
Seite 19
D-5203/2008
getragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den
nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den
Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres
Regimes wird (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE
D- 3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3). Es ist zwar unbestritten, dass
der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage während längerer Zeit
(November 2006 bis September 2008) in der exiliranischen Szene sehr
präsent war und wohl auch heute noch präsent ist. Allein die Erhöhung
der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten kann vorliegend indes
noch nicht als Qualitätsänderung der Gesamtaktivität gewertet
werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass gerade derjenige,
der über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher
Veranstaltungsteilnahmen nach aussen hin deutlich macht, dass er
lediglich "dabei ist", gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst
zwar den Beweis einer möglichen Unzufriedenheit liefert. Von einer –
gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen – ernst zu
nehmenden Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran kann hingegen
nicht gesprochen werden (vgl. SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 7). Im
Weiteren vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, und es weist
auch nichts darauf hin, dass in seinem Heimatland gegen ihn aufgrund
seines exilpolitischen Engagements ein Strafverfahren oder andere
behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären (vgl. zur Möglich-
keit der Eröffnung von Strafverfahren in Abwesenheit im Iran, SFH-
Länderanalyse, a.a.O., S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). In diesem Zu-
sammenhang ist zu erwähnen, dass exilpolitisch aktive Personen bei
ihrer Rückkehr nicht strafrechtlich belangt werden, wenn es sich bei
deren Aktivitäten um gewaltfreie Proteste handelte (vgl. SFH-Länder-
analyse, a.a.O., S. 3). Da die DVF eigenen Angaben zufolge ihre Ziele
mit demokratisch friedlichen Mitteln erreichen will (vgl. SFH-Länder-
analyse, a.a.O., S. 5) und sich aus den Akten keinerlei Hinweis ergibt,
wonach der Beschwerdeführer seine politischen Tätigkeiten gewaltsam
ausgeübt hätte, scheint die Eröffnung eines Strafverfahrens be-
ziehungsweise die Einleitung anderer behördlicher Massnahmen im
Iran auch im Falle der Rückkehr dorthin nicht überwiegend wahr-
scheinlich. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang
unter Berücksichtigung der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungs-
pflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asyl-
behörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche
Gefährdungssituation im Heimatland der beschwerdeführenden
Person abklären zu müssen. Zudem ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer den Behörden nicht bereits vor seiner Ausreise
Seite 20
D-5203/2008
bekannt war, zumal er erst im November 2006, mithin nach seiner
Einreise in die Schweiz, der DVF beitrat und bestätigte, dass er in
seinem Heimatland nicht politisch aktiv gewesen sei (vgl. A1/ S. 8).
Schliesslich ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer aus den
jüngsten politischen Unruhen in seinem Heimatland keine objektiven
Nachfluchtgründe herzuleiten vermag. So hat die umstrittene Wieder-
wahl des fundamentalistischen Präsidenten Ahmadinejad vom Juni
2009 in einer derzeitigen Lageeinschätzung nicht erkennbar zu einer
stärkeren Fokussierung auf politisch aktive, iranische Exil-
gruppierungen geführt.
In der Replik vom 16. Februar 2009 wird neben der Schutzbedürftigkeit
des Beschwerdeführers aufgrund dessen exilpolitischen Engagements
innerhalb der DVF (vgl. zu den subjektiven Nachfluchtgründen auch
die Ausführungen in der Beschwerde vom 8. August 2008, S. 8 f.)
geltend gemacht, er sei seit Februar 2009 Mitglied bei der iranisch-
kurdischen Oppositionsbewegung Komala. Obwohl der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers zur Untermauerung dieser behaupteten
Mitgliedschaft entsprechende Beweisdokumente in Aussicht stellte,
wurden bis zum heutigen Zeitpunkt keine solchen Unterlagen
nachgereicht, weshalb die behauptete Mitgliedschaft bei der
vorerwähnten Gruppierung nicht belegt ist.
4.3 Auch nach einer genauen Prüfung der Akten kommt das Bundes-
verwaltungsgericht somit - wie bereits in der Zwischenverfügung vom
19. August 2008 nach einer summarischen Durchsicht - zum Schluss,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind,
die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Bei dieser Sachlage er-
übrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die
als Beweismittel ins Recht gelegten Dokumente näher einzugehen,
zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen
vermögen.
Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass weder die behauptete
Vorverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
furcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flücht-
ling im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann. Die Vorinstanz
hat sein Asylgesuch infolgedessen zu Recht abgelehnt.
5.
Seite 21
D-5203/2008
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]).
6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Seite 22
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6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Angesichts der aktuellen allgemeinen politischen und wirtschaft-
lichen Lage im Iran sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
konkret gefährdet wäre.
Seite 23
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6.3.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation im Iran be-
stehen keine Hinweise darauf, dass der junge und offenbar gesunde
Beschwerdeführer dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Eigenen Angaben zufolge
lebte er seit der Geburt bis zur Ausreise im Iran. Ausserdem verfügt er
über eine neunjährige Schulbildung, und hat Erfahrung als Taxi-
chauffeur. Es ist ihm daher zuzumuten, sich erneut in seinem Heimat-
land niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Der Be-
schwerdeführer gab an, seine Eltern hätten den Iran wegen seiner
Probleme verlassen und lebten heute in I. (vgl. A1/ S. 4; A13/ S. 3). Da
sich seine Vorfluchtgründe jedoch als unglaubhaft erwiesen haben
(vgl. E. 4.1.2 f.), kann ihm dieses Vorbringen ebenso wenig geglaubt
werden. Demnach ist davon auszugehen, dass er im Iran nach wie vor
über ein familiäres Netz (Eltern und Schwester) verfügt, das ihm bei
der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Die Rückkehrhilfe der
Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls
erleichtern können. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe
ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden
könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung
- in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als
zumutbar zu bezeichnen ist.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Seite 24
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 23. August 2008 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 25
D-5203/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 23. August 2008 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
Seite 26