Abtei lung IV
D-5205/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2005
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5205/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 20. April 2003 und gelangte am 28. September 2003
nach mehrmonatigen Aufenthalten im Iran und in der Türkei via ihm
unbekannte Länder in die Schweiz, wo er am 1. Oktober 2003 ein
Asylgesuch einreichte. Am 6. Oktober 2003 erhob das damalige BFF
(Bundesamt für Flüchtlinge; seit dem 1.1. 2005: BFM) in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ)
B._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am
27. November 2003 zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme
aus C._______/D._______ (Nordirak), gehöre der Ethnie der Kurden
an und sei islamischen Glaubens (Sunnite). Sein Vater sei von 1975
bis 1991 Stellvertreter eines Regierungsberaters namens E._______
in der Region F._______ gewesen. Nach 1991 sei sein Vater aufgrund
von Schwierigkeiten mit der Barzani-Familie nach C._______ zurück-
gekehrt. Dabei habe er die Partei der Union Kurdistans (PUK) um
Schutz ersucht und habe in der Folge auch für sie gearbeitet. Im Jahre
1996 habe er im Range eines Hauptmanns den Sicherheitsdienst der
PUK in C._______ geleitet. Im August desselben Jahres habe er die
Ortschaft C._______ zusammen mit Stammesangehörigen von
E._______ vor einem Angriff durch Angehörige der Kurdischen
Demokratischen Partei (KDP) verteidigt. In der Folge sei es zu Ver-
handlungen zwischen der KDP und der PUK gekommen, in deren Ver-
lauf die KDP ihren Gegnern freien Abzug gegen eine Übergabe der
Stadt C._______ zugesichert habe. Nach dem Einmarsch der KDP in
C._______ sei sein Vater jedoch von KDP-Leuten verhaftet worden
und seither spurlos verschwunden.
Er selber habe seinem Vater in den Jahren 1995 und 1996 als Leib-
wächter gedient. Anfang des Jahres 1997 sei er von Angehörigen der
KDP aus Vergeltung für die von seinem Vater begangenen Taten fest-
genommen und bis am 18. Dezember 1997 in G._______ festgehalten
worden. Dabei sei er wiederholt verhört und misshandelt worden.
Während seines Haftaufenthaltes sei er mehrere Male von An-
gehörigen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz besucht
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worden. Seine Freilassung gegen Ende 1997 sei im Rahmen eines
Gefangenenaustauschs zwischen der KDP und der PUK erfolgt.
Anschliessend sei er zu seiner Familie, welche zwischenzeitlich
Wohnsitz in H._______ (Provinz I._______) genommen habe,
gezogen. Im Jahre 1998 habe ihn die PUK zur Mitarbeit aufgefordert,
was er jedoch abgelehnt habe. Seine Weigerung habe indessen
keinerlei negative Konsequenzen nach sich gezogen. In der Folge
habe er in H._______ zusammen mit einem seiner Brüder eine
Autowerkstatt eröffnet und als Mechaniker gearbeitet.
Im März 2003 habe er via einen Freund seines künftigen Schwagers
vernommen, dass die KDP anlässlich einer Sitzung beschlossen habe,
ihn und seine Brüder im Zusammenhang mit seinem Vater erneut
festzunehmen. Diese Nachricht habe ihn veranlasst, seine Heimat im
April 2007 zu verlassen und in der Schweiz Zuflucht zu suchen.
Politisch sei er selbst nie tätig gewesen. Er sei auch nie Mitglied der
PUK oder der KDP gewesen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Nationalitäten-
ausweis, eine Bestätigung des International Committee of the Red
Cross (ICRC) im Nordirak über seine Haft in G._______ sowie eine
Bestätigung für die Festnahme seines Vaters ein.
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zur
Begründung führte die Vorinstanz namentlich aus, seine Vorbringen
genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. Den Voll-
zug der Wegweisung erachtete es demgegenüber als unzumutbar und
ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz an.
C.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2005 (Poststempel: 30. Dezember
2005) reichte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und
beantragte sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und
es sei ihm Asyl zu erteilen. Es sei ihm die ratenmässige Bezahlung
des Kostenvorschusses zu bewilligen.
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D.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2005 wandte sich ein gewisser
J._______ im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rekursverfahren
an die ARK. Darin beschreibt er die historische Bedeutung der Stadt
C._______ und schildert die Rivalitäten unter den herrschenden
Familien der Stadt.
E.
Am 4. Januar 2006 bestätigte die damals zuständige Instruktions-
richterin der ARK den Eingang der Beschwerde vom 22. Dezember
2005.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2006 verzichtete die vor-
malige ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies in-
dessen gleichzeitig darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bei all-
fällig negativem Verfahrensausgang die Kosten des Verfahrens auf-
erlegt werden könnten. Darüber hinaus stellte sie dem Beschwerde-
führer zu dessen Information eine Kopie der Eingabe von J._______
vom 23. Dezember 2005 zu.
G.
Am 30. Mai 2006 stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons
K._______ den Führerausweis des Beschwerdeführers zuhanden des
BFM sicher und leitete diesen am 17. Juli 2006 an das Bundesamt
weiter.
H.
Mit Schreiben vom November 2006 teilte die ARK dem Beschwerde-
führer mit, dass das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2007 von der
ab diesem Zeitpunkt tätigen Nachfolgeorganisation der ARK - dem
Bundesverwaltungsgericht - übernommen werde.
I.
Am 26. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht mehrere fremdsprachige Dokumente (vier Originale
und drei kopierte Urkunden) ein, ohne hierzu irgendwelche Er-
läuterungen abzugeben.
J.
Am 31. Januar 2007 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer Kopien der von diesem eingesandten fremdsprachigen
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Dokumente zu und forderte ihn auf, diese bis zum 15. Februar 2007
zumindest ihrem wesentlichen Inhalte nach in eine der Schweizer
Amtssprachen zu übersetzen beziehungsweise übersetzen zu lassen,
ansonsten die vorgenannten Dokumente nicht berücksichtigt würden.
K.
Am 8. Februar 2007 retournierte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer auf entsprechende telefonische Bitte des von
diesem beigezogenen Dolmetschers auch die am 26. Januar 2007
zugesandten Originaldokumente, da diese besser leserlich seien.
Gleichzeitig erstreckte das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Zwischenverfügung vom 8. Februar 2007 die Frist zur Übersetzung der
vorgenannten Dokumente bis zum 23. Februar 2007.
L.
Am 13. Februar 2007 gingen dem Bundesverwaltungsgericht die
Übersetzungen der vorerwähnten Dokumente zu. Gleichzeitig wurden
deren Originale an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. Es
handelt sich dabei zunächst um vier den beruflichen Werdegang des
Beschwerdeführers Vaters betreffende Dokumente, um zwei auf den
Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Bruder L._______
lautende Haftbefehle der Polizeistation C._______ vom 9. Juli 2000
respektive vom 29. Oktober 2000 sowie um ein Schreiben des
Geheim- und Nachrichtendienstes der PUK vom 1. Februar 2006,
worin festgehalten wird, dass die KDP früher den Vater des
Beschwerdeführers festgenommen und verschleppt habe und aktuell
auch zwei seiner Söhne (der Beschwerdeführer und dessen Bruder
L._______) per Haftbefehl gesucht würden.
M.
Am 16. Juni 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz
zur Vernehmlassung ein.
N.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 26. Juni 2008 die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt die Vorinstanz
namentlich fest, zwei der (vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittel-
ebene eingereichten) Dokumente stellten nordirakisch-kurdische,
polizeiinterne Festnahmebefehle auf Veranlassung der KDP betreffend
den Beschwerdeführer und seinen Bruder L._______ dar. Diese
Dokumente seien am 9. Juli 2000 beziehungsweise am 29. August
(recte: Oktober) 2000 von den Sicherheitsbehörden C._______ aus-
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gestellt worden. Dem späteren Dokument zufolge sei der Bruder
L._______ in dieser Zeitspanne in den Iran geflüchtet. Der
Beschwerdeführer werde als Tatverdächtiger bezeichnet, aber es
werde kein Straftatbestand erwähnt. Der Inhalt der beiden Dokumente
widerlege aber im Ergebnis die früheren Aussagen des
Beschwerdeführers, da dieser den Zeitpunkt, an dem die KDP mit der
Suche nach ihm begonnen habe, und zu welchem er und sein Bruder
in den Iran ausgereist seien, im Rahmen der kantonalen Anhörung auf
März/April 2003 veranschlagt habe. Da er diese Dokumente überdies
kommentarlos eingereicht habe, wäre auch die Anpassung ihrer
Datierung an seine Vorbringen rein spekulativ. In Bezug auf das
weiters eingereichte Dokument der PUK vom 1. Februar 2006 müsse
aufgrund dessen Form (vorgedruckte Überweisungsnotiz), seines
Inhaltes (Ausstellungsgrund, Adressaten, Auftrag unklar) und weiterer
Auffälligkeiten (so sei etwa die Bemerkung „Geheim- und
Nachrichtendienst Sektion” handschriftlich und unterhalb des
vorgedruckten Titels des Unterzeichnenden beigefügt worden) dessen
Beweiskraft ernsthaft angezweifelt werden. Auch nach Einreichung all
dieser Dokumente bleibe unklar, aus welchem Grund die Behörden
beziehungsweise die KDP den Beschwerdeführer hätten festnehmen
sollen. Diese Dokumente seien somit nicht geeignet, die geltend
gemachte Furcht vor einer (erneuten) Festnahme durch die KDP als
begründet erscheinen zu lassen.
O.
Am 10. Juli 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme mit Replik-
recht zu.
P.
Der Beschwerdeführer machte von seinem Replikrecht in der Folge
keinen Gebrauch.
Q.
Am 17. August 2009 ging der Beschwerdeführer die Ehe mit einer
Staatsangehörigen aus der M._______ ein. Diese verfügt aufgrund
weitergehender Abklärungen lediglich über eine Jahresaufenthalts-
bewilligung B.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts-
mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art.
53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art.
50 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVGE 2008/4 die
aktuelle Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk,
Suleimaniya und Erbil einer umfassenden Beurteilung unterzogen. Da-
bei ist es unter Bezugnahme auf die Schutztheorie zum Schluss ge-
kommen, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-
kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und willens seien,
den Einwohnern adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Die
Sicherheits- und Polizeikräfte seien gut dotiert und würden als gut und
straff organisiert gelten. Das Rechts- und Justizsystem sei zwar
parallel strukturiert und werde teilweise durch die traditionelle
Stammesjustiz konkurrenziert, trotzdem könne davon ausgegangen
werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden
könnten. In Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen könne
demnach von einer funktionierenden Schutzinfrastruktur gesprochen
werden. Die kurdischen Behörden würden damit den Anforderungen
an einen stabilen und dauerhaften Schutzgewährer entsprechen.
4.2 Für gewisse Bevölkerungsgruppen besteht indessen nach wie vor
ein erhöhtes Risiko, mit den Sicherheitskräften in Konflikt zu geraten
und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender Behandlung
ausgesetzt zu werden; dies betrifft namentlich Kritiker der beiden
kurdischen Mehrheitsparteien PUK und KDP, kritische Medien-
schaffende, Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte
alleinstehende arabische Männer sowie Angehörige ethnischer oder
religiöser Minderheiten. Ferner kann private Verfolgung drohen, vorab
durch islamistische Extremisten beispielsweise von der Jund al-Islam
oder der Ansar al-Islam, welche in den von ihnen kontrollierten Dörfern
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eine Scharia-Herrschaft - mit Segregation von Männern und Frauen,
Ausschluss der Frauen von Bildung und Beschäftigung, Musikverbot,
Körperstrafen usw. - einführten; bezüglich dieser Gefährdungen ist im
Einzelfall zu prüfen, ob die staatlichen Sicherheitsorgane willens und
fähig sind, Schutz zu gewähren, wobei der Umstand der Zugehörigkeit
zu einer Gruppierung, deren Positionen wesentlich von derjenigen der
Mehrheitsparteien abweichen, gegen die Annahme der Schutzwilligkeit
sprechen kann.
4.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einer der vor-
genannten Risikogruppen zuzurechnen ist.
4.3.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesent-
lichen damit, er habe seine Heimat im April 2003 verlassen, weil er via
einen Freund seines (zukünftigen) Schwagers erfahren habe, dass die
KDP anlässlich einer Sitzung im März 2003 geplant habe, ihn sowie
weitere seiner Familienmitglieder wegen der früheren Aktivitäten
seines Vaters erneut festzunehmen.
4.3.2 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 15. Dezember 2005 in-
dessen zutreffend erwogen hat, erscheint es a priori gänzlich un-
plausibel und damit unglaubhaft, dass die KDP den Beschwerdeführer
mehr als fünf Jahre nach seiner Freilassung aus knapp einjähriger
Haft wegen der früheren Aktivitäten seines Vaters abermals aus dem-
selben Grunde hätte festnehmen sollen. Selbst wenn die einjährige
Haft des Beschwerdeführers im Jahre 1997 und das dieser angeblich
zugrundeliegende allgemeine Motiv (Vergeltung) den Tatsachen ent-
sprechen sollte, hätte der Beschwerdeführer doch durch jene Haft für
die angebliche Schuld seines Vaters gegenüber der KDP bereits hin-
länglich gebüsst. Anders wäre denn auch nicht zu erklären, dass ihn
die KDP damals im Rahmen eines Gefangenenaustauschs überhaupt
freigelassen hätte. Demgegenüber sind den Akten keine Anhalts-
punkte zu entnehmen, dass sich innerhalb dieses Zeitraums neue
Aspekte ergeben hätten, welche die KDP aus guten Gründen hätte
dazu verhalten können, auf ihre frühere Freilassung des Beschwerde-
führers im Dezember 1997 - deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt -
zurückzukommen und seine erneute Festnahme anzuordnen. In
diesem Zusammenhang ist beispielsweise anzumerken, dass er sich
eigenem Bekunden nach selbst nie politisch engagiert hat (vgl. act. A1
S. 5 Ziff. 15 und act. A13 S. 10), womit nicht ersichtlich ist, weswegen
er das plötzliche Interesse der KDP an seiner Person geweckt haben
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könnte. An dieser Einschätzung vermag die einzige in unmittelbarem
Zusammenhang mit seiner persönlichen Verfolgungssituation
abgegebene - pauschale - Erklärung des Beschwerdeführers in der
Beschwerde, die KDP habe ihn angesichts der früheren Rolle seines
Vaters als Gefahr empfunden (vgl. Beschwerde S. 3), nichts zu ändern.
Bereits aus diesem Grunde sind erhebliche Zweifel an der Aussage
des Beschwerdeführers angebracht, er sei seit März 2003 durch
Angehörige der KDP erneut gesucht worden.
4.3.3 Wie das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 26. Juni
2008 zutreffend erwogen hat, spricht gegen die Glaubhaftigkeit des
angeblich fluchtauslösenden Ereignisses zusätzlich der Umstand,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene unter anderem
zwei auf seine Person beziehungsweise diejenige seines Bruders
L._______ bezogene interne Haftbefehle einreichte, deren
Ausstellungsdaten - der 9. Juli 2000 respektive der 29. Oktober 2000 -
in erheblichem Widerspruch zu seiner Aussage beim Kanton stehen,
erst seit März 2003 gesucht worden zu sein (vgl. act. A13 S. 9 i.V.m.
S. 15/16). Dass der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht keinen
Gebrauch gemacht und damit nicht einmal den Versuch unternommen
hat, diesen gravierenden, gegen die Glaubhaftigkeit seiner
Kernvorbringen sprechenden Widerspruch auszuräumen, spricht in
diesem Zusammenhang nicht für dessen persönliche Glaubwürdigkeit.
4.3.4 Hätte die KDP den Beschwerdeführer überdies tatsächlich fest-
nehmen wollen, hätte sie ihr entsprechendes Vorhaben bestimmt nicht
im Rahmen einer Sitzung erörtert, zu der - wie vorliegend - auch
potentielle Informanten des Beschwerdeführers geladen gewesen
wären, soll doch in casu der damalige künftige Schwager des Be-
schwerdeführers von einem an der damaligen Sitzung beteiligten
Freund über die geplante Festnahme des Beschwerdeführers
informiert worden sein (vgl. act. A13 S. 9 i.V.m. S. 15/16). Vielmehr
hätte sie ihren Plan auf eine Art und Weise zu realisieren versucht,
welche das erklärte Ziel - die Festnahme des Beschwerdeführers und
seines Bruders L._______ - nicht bereits im Ansatz gefährdet hätte.
4.3.5 Gegen die Glaubhaftigkeit der angeblich ausreisebestimmenden
Geschehnisse spricht schliesslich die Aussage des Beschwerde-
führers beim Kanton, man habe ihm im März 2003 kommuniziert, dass
die KDP nicht nur ihn und seinen Bruder L._______, sondern
sämtliche erwachsenen Söhne seines Vaters habe festnehmen wollen,
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um seine Familie auszulöschen (vgl. act. A13 S. 12). Aus einer auf
den Angaben des Beschwerdeführers basierenden Auflistung
sämtlicher seiner im Irak verbliebenen Geschwister beim Kanton geht
nun aber hervor, dass zumindest drei seiner sechs zu Hause
gebliebenen Brüder im Jahre 2003 im Erwachsenenalter gestanden
hätten (nämlich N._______ [geboren (...)], O._______ [geboren
1983(...)] und P._______ [geboren (...)]; vgl. act. A13 S. 4 Ziff. 2.1.;
siehe auch act. A1 S. 2 Ziff. 12). Es ist nun aber nicht nachvollziehbar,
weshalb diese Brüder des Beschwerdeführers weiterhin im Irak
verblieben wären, wenn sie tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer
behauptet - in gleichem Ausmass wie dieser selbst gefährdet gewesen
wären, zumal anzunehmen gewesen wäre, dass Letzterer sie
unverzüglich vor ihrer anstehenden Festnahme gewarnt hätte.
4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten und in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner
Ausreise aus der Heimat stehenden Verfolgungsvorbringen als nicht
glaubhaft. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erübrigt es sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und zusätzliche
Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Die Vorinstanz hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2001 Nr. 21 sowie Sachverhalt, vorstehend Bst. Q).
6.
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers angeordnet (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Damit ist die Be-
schwerde im Vollzugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts
gegenstandslos geworden, weshalb sich Erörterungen zur Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen.
Seite 11
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
diverse Handakten; betreffend eine allfällige Rückgabe der beim
BFF beziehungsweise BFM eingereichten Unterlagen befindet die
Vorinstanz auf entsprechende Anfrage hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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