Abtei lung IV
D-5205/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______, Kosovo,
alias A._______, geboren B._______, Serbien
C._______, geboren D._______, Kosovo,
alias C._______, geboren E._______, Kosovo,
alias C._______, geboren D._______, Serbien
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. Juli 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5205/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer, kosovarische Staatsangehörige albani-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______ (Gemeinde
G._______), ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im September
2008 zusammen mit ihren Kindern verliessen und zunächst via
H._______ nach Österreich gelangten,
dass sie dort Asylgesuche gestellt hätten, welche abgewiesen worden
seien, weshalb sie in der Folge via J._______ nach K._______ gelangt
seien,
dass sie am 24. April 2010 von K._______ und J._______
herkommend illegal in die Schweiz eingereist seien und gleichentags
im L._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie dort am 7. Mai 2010 summarisch befragt wurden, wobei ihnen
unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen
Rückschiebung nach Österreich oder K._______ gewährt wurde,
dass sie in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
M._______ zugewiesen wurden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er habe früher im Dienste der serbischen
Behörden in einer serbischen Kaserne Malerarbeiten verrichtet,
dass Albaner im Jahr 1999 eine Razzia bei ihnen zuhause durchge-
führt und ihn dabei gesucht hätten, er aber vorher das Haus habe ver-
lassen können, worauf die Albaner die Beschwerdeführerin geschla-
gen und das Auto gestohlen hätten,
dass er und seine Familie danach vorübergehend den Schutz der
KFOR genossen hätten, während er zunächst nach N._______ (1999-
2002), anschliessend in die O._______ (2002-2005) und schliesslich
nach P._______ (2005-2008) geflohen sei,
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dass im August 2008 – ungefähr eineinhalb Monate nach seiner Rück-
kehr aus P._______ – unbekannte Personen nachts auf ihr Haus ge-
schossen hätten, weil er als Verräter betrachtet worden sei,
dass ihr Haus in der Folge während einiger Tage unter Bewachung der
Polizei und der KFOR gestanden habe,
dass sie im Oktober 2008 aus Furcht vor weiteren Anschlägen auf ihr
Leben aus dem Heimatland geflüchtet seien,
dass ihre in Österreich gestellten Asylgesuche abgelehnt worden sei -
en, worauf sie nach K._______ gegangen seien,
dass ihnen dort zwar die Fingerabdrücke genommen worden seien,
ihnen aber nicht erlaubt worden sei, um Asyl nachzusuchen,
dass sie sich deshalb zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen hät-
ten,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen vorbrachte, im Jahre 1999 seien Albaner auf der Suche
nach ihrem Mann in ihr Haus eingedrungen und hätten sie geschlagen
sowie das Auto gestohlen,
dass drei Monate nach diesem Vorfall von Unbekannten auf das Tor
ihres Hofes geschossen worden sei, worauf die KFOR für zwei oder
drei Tage ihr Haus überwacht habe,
dass ungefähr einen Monat nach der Rückkehr ihres Ehemannes je-
mand auf das Haus geschossen habe,
dass sie die Polizei zu Hilfe gerufen hätten und ein KFOR-Angehöriger
ihnen gesagt habe, es könne nichts ausgerichtet werden, es wäre
eventuell besser, wenn sie wegziehen würden,
dass beide Beschwerdeführer zu Protokoll gaben, keine Einwände ge-
gen eine Rückführung nach Österreich zu haben,
dass sie hingegen nicht nach K._______ zurückgehen würden, da die
Lebensbedingungen dort schlecht seien und sie auf der Strasse hätten
leben müssen,
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dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens einige Unterlagen zu den in Österreich und K._______ durchlau-
fenen Verfahren und betreffend ihre Asylgründe drei Dokumente und
Fotos zu den Akten reichten,
dass das BFM am 19. Mai 2010 Österreich um Übernahme der Be-
schwerdeführer ersuchte,
dass Österreich am 26. Mai 2010 einer Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführer zustimmte,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 8. Juli 2010 – eröffnet am 19. Juli 2010 – in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz nach Österreich sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführer hätten den Akten zufolge am 4. Okto-
ber 2008 in Österreich um Asyl nachgesucht,
dass Österreich gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) sowie gestützt auf das "Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstan-
des und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in
Norwegen gestellten Asylantrags" (Übereinkommen vom 17. Dezem-
ber 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei,
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dass Österreich am 26. Mai 2010 einer Übernahme der Beschwerde-
führer zugestimmt habe, und die Rückführung - vorbehältlich einer all -
fälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 26. No-
vember 2010 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführer keine Einwände gegen eine Rückkehr
nach Österreich geltend gemacht hätten,
dass auch die abgegebenen Beweismittel nicht dazu geeignet seien,
die Wegweisung nach Österreich zu verhindern,
dass auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer somit nicht einzu-
treten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 19. Juli
2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und be-
antragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben,
dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung, um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung ei -
nes Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde ein Zeitungsartikel sowie ein Polizeirapport (bei -
des fremdsprachige Kopien) beilagen,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 20. Juli 2010 (Telefax) vorsorglich aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 21. Juli 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich
feststeht und sie diesen auch nicht bestreiten,
dass somit Österreich für die Prüfung ihres am 24. April 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
[Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM am 19. Mai 2010 die österreichischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführer ersuchte,
dass die zuständige österreichische Migrationsbehörde mit Schreiben
vom 26. Mai 2010 die Zusicherung der Rückübernahme der Beschwer-
deführer und ihre Verfahrenszuständigkeit in Anwendung der be-
treffenden Dublin-Abkommen erklärte,
dass die Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Österreich) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass die Beschwerdeführer anlässlich des ihnen im Rahmen der
Befragung vom 7. Mai 2010 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer all -
fälligen Rückschaffung nach Österreich keine Einwände vorbrachten,
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dass sie jedoch auf Beschwerdeebene ausführen, sie wollten nicht
nach Österreich zurückkehren, da ihre Asylgesuche dort abgelehnt
worden seien und der Wegweisungsvollzug nach Kosovo als zumutbar
erklärt worden sei, weshalb sie in Österreich mit einer Ausweisung in
den Heimatstaat rechnen müssten, wo sie der Tod erwarte,
dass dieser Einwand jedoch offensichtlich nicht gegen eine Rück-
schaffung nach Österreich spricht,
dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, Österreich würde sich nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen
ist, Österreich werde die Beschwerdeführer in Verletzung der vorge-
nannten völkerrechtlichen Abkommen nach Kosovo zurückschaffen,
dass die Beschwerdeführer keine weiteren Vorbehalte gegen eine
Rückschaffung nach Österreich machten,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine
Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständig-
keitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung Gebrauch zu machen,
dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führer nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt,
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzu-
finden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, welche jedoch vorstehend wie
erwähnt nicht zur Anwendung gelangt,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeich-
nete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese an der
Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass es den Beschwerdeführern nach dem Gesagten nicht gelungen
ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach
dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das X._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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