Abtei lung IV
D-5206/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Kamerun,
vertreten durch Monica Capelli,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. Juni 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5206/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein kame-
runischer Staatsangehöriger der französisch sprechenden Volks-
gruppe mit letztem Wohnsitz in B._______ – seinen Heimatstaat am 4.
Mai 2007 von C._______ aus auf dem Luftweg. Am 5. Mai 2007 reichte
er am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch ein. Die Befragung
durch die D._______ fand am 7. Mai 2007 statt. Am 14. Mai 2007 wur-
de der Beschwerdeführer im Rahmen des Flughafenverfahrens vom
BFM zu seinen Asylgründen befragt. Daraufhin wurde ihm am 15. Mai
2007 die Einreise zur Prüfung seines Asylgesuches bewilligt.
B.
Im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens wurde der Beschwerde-
führer am 1. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(...) befragt und am 27. Juni gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) von der Vorinstanz direkt
angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im We-
sentlichen geltend, dass er seit 1992 Mitglied der legalen Oppositions-
partei Union of Democratic Forces in Cameroon (UFDC) sei. Im Januar
2006 sei er zum Präsidenten der Untergruppierung der Partei im Quar-
tier E._______/B._______ gewählt worden und habe den Auftrag
gehabt, die Parteiarbeit zu verstärken und neue Zellen zu mobilisieren.
Er sei seinem Auftrag nachgekommen. Dies sei jedoch dem lokalen
Dorfchef missfallen, welcher Anhänger der Regierungspartei sei. Der
Dorfchef habe den Beschwerdeführer aufgefordert, mit seiner Arbeit
aufzuhören. Nachdem sich Letzterer jedoch weiter engagiert habe,
habe der Dorfchef im März 2006 Leute geschickt, welche die
Anpflanzungen auf der Plantage des Beschwerdeführers zerstört
hätten. Im August 2006 sei der Beschwerdeführer Opfer der Attacke
eines Mannes geworden, welcher ihm Bisswunden auf der Brust
zugefügt habe. Im September 2006 seien vier vermummte Personen
zu seinem Haus gekommen. Sie hätten ihn zusammengeschlagen, das
Haus durchsucht und damit gedroht, seine Töchter zu vergewaltigen.
Als diese sich durch Schreien gewehrt hätten, seien die vier Männer
aus dem Haus gegangen. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass
alle vom Dorfchef beauftragt worden seien. Nach dem Angriff habe
sich der Beschwerdeführer vier Tage lang im Spital in C._______ be-
handeln lassen müssen. Anschliessend sei er nach Hause zurückge-
kehrt und habe Anzeige bei der lokalen Gendarmerie erstattet. Er
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habe auch einen Brief an den regionalen Parteifunktionär geschrieben
und um Schutz gebeten. Der Dorfchef habe sich jedoch geweigert,
sowohl den Beschwerdeführer als auch andere UFDC-Funktionäre zu
empfangen. In den folgenden Monaten sei der Beschwerdeführer
zwischen C._______ und B._______ hin und her gependelt. Eines
Tages habe er per Autostopp einen Priester getroffen, welchem er
seine Probleme geschildert habe. Dieser habe dem Beschwerdeführer
die Ausreise organisiert und finanziert.
Als Beweismittel und Identitätsnachweise hat der Beschwerdeführer
mehrere Dokumente zu den Akten gereicht (siehe Beweismittel-Cou-
vert A24).
C.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2007 – dem Beschwerdeführer am 5. Juli
2007 im EVZ (...) eröffnet (vgl. A47) – lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2007 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begrün-
dung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM aus, gemäss
dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen
Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen.
Der Beschwerdeführer mache Nachteile geltend, welche unmittelbar
vom lokalen Dorfchef des Ortes B._______ ausgehen würden. Hierbei
handle es sich um Verfolgungsmassnahmen, welche lokal beschränkt
seien. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass die erlittenen oder be-
fürchteten Nachteile seitens des Dorfchefs sich auch in anderen Teilen
Kameruns verwirklichen würden. So habe sich der Beschwerdeführer
innerhalb der letzten Monate vor seiner Ausreise häufig bei Verwand-
ten in C._______ aufgehalten. Er habe sich auch problemlos in der
Öffentlichkeit bewegt und sei schliesslich legal über den Flughafen
C._______ mit seinem eigenen Reisepass ausgereist, was weiter
bestätige, dass keine landesweite staatliche Verfolgung gegen ihn
vorliege. Hinzu komme, dass es sich bei der Partei des
Beschwerdeführers (UFDC) um eine legale Oppositionspartei handle,
und er als kleinerer Lokalpolitiker kein politisches Profil besitze,
welches auf eine systematische Verfolgung hindeute. Im Übrigen habe
der Beschwerdeführer von einer Person mit gleichem politischen Profil
berichtet, welche keinerlei Verfolgungsmassnahmen seitens des Dorf-
chefs ausgesetzt gewesen sei, weil sie ausserhalb von B._______
ihren Wohnsitz habe. In einer Gesamtschau aller Faktoren sei somit
festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich den Verfolgungsmass-
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nahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes
entziehen könne. Dieser begründeten Annahme habe der Beschwer-
deführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegen Ende der direkten
Bundesanhörung nichts Substanziiertes entgegenzusetzen. Folglich
sei der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewie-
sen.
Somit erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. 3
AsylG nicht. Angesichts dessen könne auf eine detaillierte Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet werden. Es sei jedoch festzu-
halten, dass diesbezüglich erhebliche Zweifel bestünden.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Mit Beschwerde vom 2. August 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung des
BFM vom 28. Juni 2007 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl oder die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren und von einer Wegweisung sei abzu-
sehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Untermauerung
seiner Vorbringen reichte er ein per Telefax übermitteltes Schreiben
des Präsidenten der UFDC zu den Akten. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2007 verzichtete der Instruk-
tionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er teilte dem
Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarte könne; über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Er forderte
den Beschwerdeführer auf, jede Änderung seiner finanziellen Verhält-
nisse dem Bundesverwaltungsgericht umgehend mitzuteilen. Überdies
wurden die Beschwerdeakten dem BFM zur Vernehmlassung zuge-
stellt.
F.
Mittels Fax-Eingabe vom 14. August 2007 reichte die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers die Vertretungsvollmacht (datiert auf den
2. August 2007) zu den Akten.
Seite 4
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G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2007
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 3. September 2007 brachte der Instruktionsrichter
die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer ohne Re-
plikrecht zur Kenntnis.
I.
In einem Schreiben vom 14. September 2007 (Poststempel) liess der
Beschwerdeführer das Original des bereits in Faxkopie zu den Akten
gegeben Briefes des Präsidenten des UFDC einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni
2007 überzeugend dargelegt, dass es sich bei den vom Beschwerde-
führer vorgebrachten Nachteilen um lokale Verfolgungsmassnahmen
handle, die allesamt vom Dorfchef des Ortes B._______ ausgehen
würden. Der Beschwerdeführer könne sich dieser Verfolgung somit mit
einem Umzug in einen anderen Ort in Kamerun mühelos entziehen.
Auch seine legale Ausreise über den Flughafen C._______ mit seinem
eigenen Reisepass bestätige, dass keine landesweite Verfolgung
gegen ihn vorliege. Bei der Partei des Beschwerdeführers handle es
sich zudem um eine legale Oppositionspartei. Er habe überdies von
einem Parteikollegen gesprochen, der über das gleiche politische
Profil wie er selber verfüge (Präsident einer der Unter-Federationen,
vgl. A41, S. 11), jedoch keinerlei Verfolgungsmassnahmen durch den
Dorfchef von B._______ ausgesetzt sei, da er in einem anderen Ort
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lebe. Es sei somit festzuhalten, der Beschwerdeführer könne sich
durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes den
Verfolgungshandlungen durch den Dorfchef von B._______ entziehen.
4.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 2. August 2007
sind insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine
stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine dies-
bezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die sub-
stanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägun-
gen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht
besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwä-
gungen der Vorinstanz zu beanstanden. Um Wiederholungen zu ver-
meiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.3 Zudem sind, wie bereits vom BFM mit einem Vorbehalt ausgeführt
(vgl. A42, S. 3), Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers anzubringen. So fällt insbesondere auf, dass der Be-
schwerdeführer die geltend gemachten Geschehnisse, die ihn
schliesslich zur Ausreise gezwungen hätten, in der Bundesanhörung
vom 27. Juni 2007 nicht mit einem genauen Datum oder einer präzisen
Uhrzeit hat in Verbindung bringen können. Es ist jedoch nach der all-
gemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich jemand ge-
nau an einschneidende Erlebnisse – wie etwa den Überfall von vier
maskierten Männern, welche den Beschwerdeführer geschlagen und
seine Töchter zu vergewaltigen versucht haben sollen – erinnern kann.
Auch die Zerstörung seiner Plantage konnte er nicht auf den Tag ge-
nau angeben, er wisse nicht mehr, ob es der 9., 10. oder 11. März (An-
merkung des Bundesverwaltungsgerichts: 2006) gewesen sei (vgl.
A41, S. 7). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer,
welcher in seiner Heimat verantwortungsvolle berufliche Aufgaben er-
ledigt hat (er war unter anderem 23 Jahre lang Direktor eines Hotels
[vgl. A35, S. 2]), sich an kein einziges genaues Datum der von ihm ge-
schilderten, persönlich einschneidenden Vorkommnisse erinnern kann.
Dies erstaunt umso mehr, als er Beweisakten eingereicht hat, die teil-
weise datiert sind (vgl. A24). Ebenso spricht gegen die Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen, dass er nach dem geltend gemachten Überfall vom
September 2006 sich noch über ein halbes Jahr (zumindest teilweise)
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in B._______ aufgehalten hat. Obwohl er zunächst zu Protokoll gab, er
habe sich nur noch nachts nach B._______ begeben (vgl. A41, S. 12),
korrigierte er seine Aussage nach dem Einwand des Befragers in dem
Sinne, dann hätte er die Gendarmerie gar nicht aufsuchen können, er
sei einfach nicht am helllichten Tag nach B._______ gegangen (vgl.
A41, S. 12). Auch seine Ausführungen zum Verfassen beziehungswei-
se zur Abgabe des Briefes an die Gendarmerie zwecks Information
des Vorfalles vom September 2006 sind widersprüchlich. Zuerst gab er
zu Protokoll, er habe den Brief persönlich bei der Gendarmerie abge-
geben. Als der Beschwerdeführer nach dem Zeitpunkt der Briefabgabe
gefragt wurde, brachte er vor, dies sei vier Tage nach dem Überfall ge-
wesen (vgl. A41, S. 9). Zuvor sagte der Beschwerdeführer jedoch, er
sei nach dem Überfall durch die vier maskierten Männer vier Tage im
Spital gewesen (vgl. A41, S. 7). Auf diesen Widerspruch aufmerksam
gemacht, war es dann seine Frau, die den Brief gemäss seinen In-
struktionen in einem Cyber-Café geschrieben haben soll (vgl. A41, S.
10). Das eingereichte Schreiben des Präsidenten der UFDC hat den
Charakter eines Gefälligkeitsschreiben, dessen Beweiswert tief anzu-
setzen ist. Dies umso mehr, als der Brief zwar auf den 25. Juni 2007
datiert ist, also noch bevor die Verfügung der Vorinstanz eröffnet wor-
den ist (die Verfügung vom 28. Juni 2007 wurde dem Beschwerde-
führer am 5. Juli 2007 eröffnet), jedoch erst mit der Beschwerdeeinga-
be (am 2. August 2007) wohl als Reaktion auf die Ausführungen des
BFM nachgereicht worden ist. Dem Beschwerdeführer wäre es also
möglich gewesen, dieses Schreiben schon früher einzubringen. Das
nachträgliche Einreichen des Schriftstückes mit Vordatieren wirkt als
konstruiert. Es ist weiter unverständlich, dass sowohl der Beschwerde-
führer als auch dessen Parteikollege allein geflüchtet ist, ohne ihre
ebenfalls bedrohten Familienmitglieder mitzunehmen oder wenigstens
in Sicherheit gebracht zu haben. Insgesamt wirken die Vorbringen des
Beschwerdeführers konstruiert. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen kann indes nach dem oben Gesagten offengelassen wer-
den.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich ohne
weiteren Begründungsaufwand, auf die weiteren Ausführungen in der
Eingabe des Beschwerdeführers einzugehen, da sie am Ergebnis der
vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundes-
amt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124-127). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Der Versuch des seit 1982 ununterbrochen als Präsident amtie-
renden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amts-
zeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, führte gegen Ende
des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen. Die Un-
zufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die stark an-
gestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preiser-
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höhung beim Treibstoff verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem
23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in Douala und dann auch in
Yaoundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Ka-
meruns zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten
und Sicherheitskräften. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung
– etwa durch die Befreiung von Abgaben auf verschiedenen lebens-
notwendigen Gütern oder durch die Vergünstigung von Treibstoff für
Taxis – beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 er-
folgte, die Amtszeitbeschränkung für den Staatschef betreffende Ver-
fassungsänderung löste keine neuen Unruhen aus. Es kann demnach
im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer
Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr nach Kamerun eine konkrete Gefährdung darstellen
würde, gesprochen werden.
6.4.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die
Rückkehr des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen
würden. In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Er hat bis zu seiner Ausreise am 4. Mai 2007 in Kamerun ge-
lebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Zu-
dem verfügt er im Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz (vgl. A35, S. 2 f.). Angesichts seiner guten Schul- und
Ausbildung (Buchhalter), seiner Sprachenkenntnisse und seiner mehr-
jährigen Berufserfahrung als Hoteldirektor und Plantagenbesitzer (vgl.
A35, S. 2) kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass er sich
in seinem Heimatland wieder integrieren kann. Es ist ihm zudem frei-
gestellt sich an einem anderen Ort als in B._______ niederzulassen,
beispielsweise in F._______ oder C._______, wo er aufgewachsen ist
und studiert hat (vgl. A28, S. 21).
6.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in gene-
reller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
Seite 11
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7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
In der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 8. August 2007
wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid verschoben. Die-
ser Entscheid ist nun nachzuholen, und das Gesuch anhand des Um-
standes, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit erwerbstätig
ist, somit ein geregeltes Einkommen aufweist und folglich keine Be-
dürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegt, abzuweisen. Die
Verfahrenskosten sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Daniel Stadelmann
Versand:
Seite 13