B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5206/2012
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Kosovo,
alle vertreten durch (…),
und
durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. September 2012 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige von Kosovo mit letz-
tem Wohnsitz in E._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
Ende 2010 verliessen und zunächst nach Belgien gelangten,
dass sie am 23. November 2011 von dort herkommend illegal in die
Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden in Belgien am
17. September 2010 um Asyl ersucht hatten,
dass die Beschwerdeführerin (A._______) im EVZ am 30. November
2011 summarisch befragt wurde, wobei ihr unter anderem das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach Belgien (Dublin-
Verfahren) gewährt wurde,
dass das BFM in der Folge die belgischen Behörden am 15. Dezember
2011 um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die belgischen Behörden das Gesuch mit Schreiben vom 20. De-
zember 2011 guthiessen, woraufhin das BFM mit Verfügung vom 30. De-
zember 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz nach Belgien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingaben vom 12.
und 13. Januar 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an-
fochten und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil D-
240/2012 vom 18. Januar 2012 abwies,
dass die Beschwerdeführenden am 31. Januar 2012 von der Schweiz
nach Belgien überstellt wurden, von wo aus sie eine Woche später nach
F._______ und sodann nach Kosovo weitergereist seien,
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dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Kosovo Mitte
Juni 2012 wieder verlassen hätten und über den Landweg illegal in die
Schweiz eingereist seien, wo sie am 19. Juni 2012 im EVZ Kreuzlingen
ein zweites Asylgesuch stellten,
dass der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2012 das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens gewährt wurde, wobei sie geltend machte, in Belgien nichts zu
suchen sowie keine Unterkunft erhalten zu haben,
dass sie im Rahmen der Befragung zum Beweis der Rückreise nach Ko-
sovo ihre Nationalitätsbestätigung sowie drei auf ihre minderjährigen Kin-
der lautende Geburtsscheine, welche am 29. Mai 2012 in Kosovo ausge-
stellt wurden, aushändigte und zu Protokoll gab, während ihres Aufent-
halts in F._______ dem BFM ein nicht unterzeichnetes Schreiben zuge-
stellt zu haben,
dass das BFM die belgischen Behörden am 17. September 2012 auf-
grund des bereits erwähnten Abgleichs mit der Zentraleinheit Eurodac er-
neut um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-
Verordnung) ersuchte,
dass die belgischen Behörden das Ersuchen am 19. September 2012
ausdrücklich guthiessen,
dass das BFM folglich mit Verfügung vom 28. September 2012 – eröffnet
am 3. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Belgien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
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dass das BFM zur Begründung anführte, dass gestützt auf die einschlä-
gigen Staatsverträge Belgien für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei, zumal der Eurodac-Treffer vom 17. September 2010 sowie
die Angaben der Beschwerdeführerin ihren dortigen Aufenthalt und die
Asylgesuchstellung belegen würden,
dass Belgien am 19. September 2012 einer Rückübernahme zugestimmt
habe und mithin für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs zu-
ständig sei und die Rücküberstellung – vorbehältlich einer Unterbrechung
oder Verlängerung der entsprechenden Frist (Art. 19 f. Dublin-II-
Verordnung) – bis spätestens am 19. März 2013 zu erfolgen habe,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Gründe be-
züglich ihrer Rückreise nach Kosovo nicht glaubhaft erscheinen würden
sowie die vorgelegten Beweisstücke den Aufenthalt in F._______ und im
Kosovo nicht hinreichend zu beweisen vermöchten,
dass folglich zusammenfassend festzuhalten sei, dass keinerlei Beweise
für den mindestens dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublinrau-
mes vorgelegt werden könnten, weshalb dessen Verlassen als unglaub-
haft gewertet werde und die Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht habe widerlegt werden können,
dass keine Hinweise auf drohende Menschenrechtsverletzungen im Falle
einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Belgien bestünden,
dass weder die in Belgien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen wür-
den,
dass zum im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorge-
brachten Grund, in Belgien keine Unterkunft zur Verfügung zu haben,
festzuhalten sei, dass Belgien die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates
vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche
Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden
beinhalte – somit auch die Unterbringung und Unterstützung – ohne Be-
anstandungen seitens der Europäischen Kommission umgesetzt habe,
weshalb sich die Beschwerdeführenden mit ihren Anliegen an die zustän-
digen Stellen in Belgien richten könnten,
dass der Wegweisungsvollzug nach Belgien zudem technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 4. und 5. Oktober
2012 (je Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für
zuständig zu erklären, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände anzuordnen und sinn-
gemäss sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
dass sie in der Beschwerde im Wesentlichen geltend machten, dass die
Beschwerdeführerin in Kosovo vergewaltigt worden sei und seitdem an
(…) und (…) leide – es wurde gemäss eingereichtem Abklärungsbericht
der G._______ vom 28. August 2012 eine (…) diagnostiziert –, weshalb
sie reiseunfähig und ihr und ihren Kindern eine Rücküberstellung nicht
zumutbar sei,
dass weiter vorgebracht wurde, die vorgelegten Beweismittel würden die
faktische Anwesenheit der Beschwerdeführenden in Kosovo und folglich
die mindestens dreimonatige Abwesenheit vom Dublinraum bestätigen,
zumal die gängige Praxis der kommunalen Behörden in Kosovo aus-
schliesslich eine persönliche Aushändigung offizieller Dokumente – im
vorliegenden Fall die Nationalitätsbestätigung – erlauben würde, und das
an das BFM adressierte Schreiben aus H._______ sei von der Be-
schwerdeführerin nicht unterzeichnet worden, weil sie Analphabetin sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2012 aufgefordert wurden, eine ge-
meinsame Zustelladresse zu bezeichnen, worauf sie mit Eingaben vom
10. und 15. Oktober 2012 bekannt geben liessen, Mitteilungen seien an
lic. iur. Othman Bouslimi zu richten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
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dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respekti-
ve die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen
auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein
kann,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin bean-
tragt wird, es sei die die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest-
zustellen und mithin sinngemäss die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden in Bel-
gien am 17. September 2010 um Asyl ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens noch in ihren Beschwerdeschriften die grundsätzliche Zustän-
digkeit Belgiens bestreiten, indessen einwenden, sie hätten den Dublin-
raum länger als drei Monate verlassen,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
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dass der in der Beschwerde behauptete mindestens dreimonatige Auf-
enthalt in F._______ und in Kosovo mit den vorgelegten Geburtsscheinen
der drei minderjährigen Kinder, der Nationalitätsbestätigung sowie dem
von der Beschwerdeführerin an das BFM adressierten Schreiben (Post-
stempel von H._______ vom 17. Februar 2012), welches nicht unter-
zeichnet und mit einem mit der Beschwerdeführerin nicht identischen Ab-
sender versehen ist, nicht hinreichend belegt werden kann,
dass die in der Rechtmittelschrift erwähnte Praxis der kosovarischen Be-
hörden, offizielle Dokumente wie die Nationalitätsbestätigung lediglich der
betroffenen Person auszuhändigen, selbst wenn sie der Wirklichkeit ent-
sprechen würde, nicht hinreichend zu beweisen vermag, dass sich die
Beschwerdeführenden tatsächlich drei Monate in Kosovo aufhielten,
dass die im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemachten
Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Rückreise und des Auf-
enthalts in Kosovo Unstimmigkeiten aufweisen (vgl. B 11/6 S. 3 und 4)
und folglich als unglaubhaft erscheinen,
dass zusammenfassend festgehalten werden kann, dass keine der vorge-
legten Beweise und Aussagen ausreichen, um die Zuständigkeit der
Schweiz zu begründen,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlä-
gigen Staatsverträge (vgl. Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA,
SR 0.142.392.689], Dublin-II-Verordnung und Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dub-
lin-DVO]) Belgien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
zu erachten ist,
dass die belgischen Behörden mit Schreiben vom 19. September 2012 ih-
re Zuständigkeit ausdrücklich anerkannten und einer Rückübernahme der
Beschwerdeführenden zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmittelschrift im Wesentli-
chen vorbrachten, die Schweiz solle im vorliegenden Fall aus humanitä-
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ren Gründen ihr Recht auf Selbsteintritt ausüben und ein nationales Asyl-
verfahren eröffnen,
dass sie in Belgien keine Unterkunft bekommen würden und die Be-
schwerdeführerin gemäss dem Arztbericht der G._______ vom 28. Au-
gust 2012 unter einer (…) leide,
dass Belgien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise
dafür bestehen, Belgien würde sich nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass Belgien zudem die Aufnahmerichtlinie, welche die Mindestnormen
für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden festlegt, umgesetzt
hat und nichts darauf hinweist, dass sich Belgien nicht daran hält,
dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführen-
den würden im Falle einer Rückkehr nach Belgien in eine existenzbedro-
hende Notlage geraten, zumal sie sich für eine geeignete Unterkunft oder
mit medizinischen Anliegen an die dortigen Behörden wenden könnten,
dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in Belgien oh-
ne weiteres gewährleistet ist und Fachpersonal mit entsprechenden Ein-
richtungen zur Behandlung (…) vorhanden ist, weshalb eine Verletzung
von Art. 3 EMRK zu verneinen ist (zu den diesbezüglichen Voraussetzun-
gen vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f.)
dass keine konkreten Anhaltspunkte für die in der Beschwerde behaupte-
te Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen ihrer (…) vorliegen,
zumal auch im eingereichten Arztbericht keine diesbezüglichen Hinweise
enthalten sind,
dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnis-
se in Belgien noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdefüh-
renden Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung besteht und im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall keine Gründe er-
sichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) als unangemessen erscheinen lassen,
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dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Be-
schwerdeführenden nach Belgien weder völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Sou-
veränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) nicht zur Anwen-
dung gelangt, und dass auch die Übernahmeverpflichtungen Belgiens
gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung nicht erloschen sind und folg-
lich das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass – wie erwähnt – im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich
um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Belgien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-5206/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: