Abtei lung IV
D-5207/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
B._______, geboren Y._______,
C._______, geboren Z._______,
Türkei,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wieder-
erwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
26. Juni 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5207/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2004 stellte das Bundesamt für Flücht-
linge (BFF) fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche vom 6. Oktober 2003
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung gerichtete Be-
schwerde vom 31. März 2004 wurde von der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 14. No-
vember 2005 abgewiesen.
Mit Schreiben vom 18. November 2005 setzte das BFM den Be-
schwerdeführerinnen eine Ausreisefrist auf den 13. Januar 2006 an.
B.
B.a Mit Eingabe vom 13. Januar 2006 reichten die Beschwerde-
führerinnen bei der Vorinstanz hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
ein Wiedererwägungsgesuch ein. Diesem lagen ein ärztliches Zeugnis
von D._______, ein Arztbericht der E._______ sowie eine
Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht, datierend
vom 30. Dezember 2005, bei.
B.b Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 reichten die Beschwerde-
führerinnen das Original des Arztberichtes der E._______ zu den
Akten.
B.c Mit Eingabe vom 19. Januar 2006 legten die Beschwerde-
führerinnen weitere Sachverhaltsergänzungen ins Recht.
B.d Mit Schreiben vom 20. Januar 2006 wies das BFM die zuständige
kantonale Behörden an, aufgrund des eingereichten Wieder-
erwägungsgesuchs die Wegweisung vorderhand nicht zu vollziehen.
B.e Mit Schreiben vom 1. März 2006 wurden die Beschwerdeführerin-
nen aufgefordert, innert angesetzter Frist von den behandelnden
Spezialärzten einen ärztlichen Bericht mittels beigelegten Formulars
erstellen zu lassen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen
ersucht, mittels schriftlicher Erklärung die behandelnden Ärzte gegen-
über dem BFM vom Arztgeheimnis zu entbinden.
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B.f Mit Eingabe vom 11. April 2006 reichten die Beschwerde-
führerinnen weitere Beweismittel betreffend A._______ (Arztbericht
der F._______; Arztbericht der G._______) und weitere
Sachverhaltsergänzungen ein.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 - eröffnet am 4. Juli 2006 - wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen ab und
stellte fest, dass die Verfügung vom 26. Februar 2004 rechtskräftig und
vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme.
D.
Mit Eingabe an die ARK vom 4. Juli 2006 beantragten die Be-
schwerdeführerinnen die Aufhebung der Verfügung vom 26. Juni 2006.
Die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhalts zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter
sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren.
Das zuständige kantonale Amt sei unverzüglich anzuweisen, von Voll-
zugshandlungen abzusehen. Ferner seien die Beschwerdeverfahren
N_______ und N_______, welche zwei gemeinsam lebende Schwes-
tern betreffen würden, wegen deren sachlichen und persönlichen Nä-
he im Sachverhalt zu vereinigen. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Der Instruktionsrichter der ARK setzte den Vollzug der Wegweisung
mit Verfügung vom 5. Juli 2006 im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. Juli 2006
wurde das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im
Sinne von Art. 56 VwVG gutgeheissen und festgestellt, dass die Be-
schwerdeführerinnen den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz
abwarten können. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet und die Beschwerdeverfahren N_______ und N_______
wurden antragsgemäss vereinigt.
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G.
Mit Eingabe vom 3. August 2006 vervollständigten die Beschwerdefüh-
rerinnen innerhalb der Beschwerdefrist ihre Verwaltungsbeschwerde
vom 4. Juli 2006 und reichten ein ärztliches Zeugnis der H._______
ein, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
A._______ seit dem letzten ausführlichen Bericht vom 28. März 2006
nicht verändert habe. Diese werde dort weiterhin integriert
psychiatrisch-psychotherapeutisch durch stützende Gespräche und
eine antidepressive Medikation behandelt.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2006 hielt das BFM fest,
dass die ARK in der Einladung zur Vernehmlassung darauf hingewie-
sen habe, das BFM solle eine Prüfung einer Familienvereinigung mit
dem angeblich als Asylsuchender in I._______ lebenden Ehemann
von A._______ vornehmen. Aufgrund der Akten würden jedoch keine
Beweismittel für den tatsächlichen Aufenthalt des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin in I._______ vorliegen. Um eine Prüfung einer Fami-
lienzusammenführung vorzunehmen, seien zusätzliche Informationen
über den Namen, den Ort und den Aufenthaltsstatus des Ehemannes
der Beschwerdeführerin in I._______ nötig. Zwecks Prüfung eines
allfälligen Familiennachzugs werde daher die Einholung entsprechen-
der Beweismittel bezüglich des angeblichen Aufenthalts des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin in I._______ (beispielsweise eine
Aufenthaltsbewilligung) beantragt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2006 wurde den Beschwerde-
führerinnen die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht
und ihnen Gelegenheit eingeräumt, sich innert angesetzter Frist dazu
zu äussern. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, den in der Be-
schwerdeschrift behaupteten Aufenthalt des Ehemannes von
A._______ in I._______ in geeigneter Form zu belegen, wobei bei un-
benutztem Fristablauf gestützt auf die bisherige Aktenlage ent-
schieden werde.
J.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 legten die Beschwerdeführerinnen
ihre Stellungnahme ins Recht. Hinsichtlich des angeführten Aufent-
haltes von J._______ in I._______ wurde dabei angeführt, dass
dessen Asylverfahren in I._______ vor drei Monaten definitiv ab-
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geschlossen worden sei und J._______ danach I._______ verlassen
habe, wobei dessen jetziger Aufenthaltsort nicht bekannt sei.
K.
Mit Schreiben vom 22. November 2006 teilten die Beschwerdeführerin-
nen mit, dass J._______ am 21. November 2006 in der Schweiz ein
Asylgesuch eingereicht habe. Es werde daher ersucht, mit der
Beurteilung ihres Beschwerdeverfahrens zuzuwarten, bis die weitere
Entwicklung betreffend das Verfahren von J._______ absehbar sei.
L.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch von
J._______ ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs
führte das Bundesamt aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend das Jahr 2006 sowie die Vorbringen bezüglich einer
Reflexverfolgung in den Jahren 2000 bis 2003 seien unglaubhaft, wes-
halb auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften
Nachteilen beziehungsweise vor einer Reflexverfolgung zu verneinen
sei. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten.
Gegen diesen Entscheid reichte J._______ beim Bundes-
verwaltungsgericht am 13. Juli 2007 eine Beschwerde ein (vgl. auch
E. 1.5 unten).
M.
Mit Eingaben vom 9. und 22. Mai 2008 wurden hinsichtlich der Be-
schwerdeführerinnen A._______ und C._______ Gesuche um Anset-
zung einer angemessenen Frist zur Einreichung von Arztberichten ge-
stellt.
N.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai
2008 wurden die Gesuche um Ansetzung je einer Frist zur Einreichung
von ärztlichen Berichten unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab-
gewiesen.
O.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2008 reichten die Beschwerdeführerinnen
einen Arztbericht der K._______ betreffend die Beschwerdeführerin
A._______ zu den Akten.
Seite 5
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P.
Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Oktober 2008
wurde das Beschwerdeverfahren der Schwester der Beschwerde-
führerin A._______ (N._______; N_______), deren Wiedererwägungs-
gesuch vom BFM ebenfalls mit Verfügung vom 26. Juni 2006 abgelehnt
wurde, nach schriftlicher Rückzugserklärung vom 21. Oktober 2008 als
durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem
N._______ am W._______ mit einem türkischen Staatsangehörigen,
der in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, die
Ehe eingegangen war.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis
letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das
Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in
Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in
der vorliegenden und massgeblichen Konstellation keine Änderung er-
fahren hat.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerinnen sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
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verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Das vorliegende Urteil ergeht aus sachlichen und prozessöko-
nomischen Gründen gleichzeitig mit demjenigen des Ehemannes der
Beschwerdeführerin A._______ (J._______; Beschwerdeverfahren D-
4788/2007; N_______), der gegen den Entscheid des BFM vom 5. Juni
2007 beim Bundesverwaltungsgericht am 13. Juli 2007 eine
Beschwerde einreichte (vgl. auch Bst. L. oben).
2.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde an-
gerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E.
1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
3.
3.1 Das Bundesamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch der Be-
schwerdeführerinnen ein und lehnte es ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen angeführt, im Wiedererwägungsgesuch sei vorgebracht
worden, dass sich die Beschwerdeführerin A._______ als Folge des
Erhalts des ablehnenden Urteils der ARK und ihrer Angst vor einer
Rückkehr in die Türkei mehrfach in stationäre psychiatrische Behand-
lung habe begeben müssen. Aus diesem Grund sei ein Wegweisungs-
vollzug nicht mehr zumutbar, zumal in der Türkei überdies kein tragfä-
higes Beziehungsnetz mehr verfügbar sei und sich die allein stehende
Schwester, N._______ (N_______), welche sich ebenfalls als
Asylsuchende in der Schweiz aufhalte, schon seit langem psychisch
krank und auf die ständige Unterstützung der Beschwerdeführerin
A._______ angewiesen sei. Der Vollzug der Wegweisung würde zu
einer konkreten Gefährdung der Gesundheit und des Lebens und bei
den beiden minderjährigen Kindern zu einer Gefährdung der
kindsgerechten Entwicklung führen. Diesbezüglich sei festzuhalten,
dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin A._______
laut Arztberichten nach der stationären Behandlung stabilisiert habe.
Die Voraussetzungen für eine adäquate Weiterbehandlung in der
Türkei seien den gesicherten Erkenntnissen des BFM zufolge
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gegeben. Dies zeige auch der Fall der Schwester der
Beschwerdeführerin A._______, N._______, welche schon länger
psychisch krank und offenbar in der Türkei angemessen behandelt
worden sei. Hinsichtlich einer Prognose bei einer allfälligen psychi-
schen Destabilisierung bei einer - zwangsweisen - Rückführung wür-
den sich die eingereichten Arztberichte unterscheiden. Nur in einem
Arztbericht würden Bedenken hinsichtlich einer Destabilisierung und
möglichen suizidalen Krise geäussert. Der Bericht der E._______ ent-
halte keine Aussagen in dieser Richtung. Unabhängig von der Frage,
welche der beiden Einschätzungen nun zutreffe, sei auf ein aktuelles
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu
verweisen, wonach auch eine geltend gemachte Suizidalität für den
Fall einer Wegweisung nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs spreche. Es obliege allerdings dem zuständigen Staat,
entsprechende Massnahmen zu treffen, um die Betroffenen vor einer
Suizidhandlung zu schützen. Vorliegend spreche aus medizinischer
Sicht nichts gegen die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Nötigenfalls könnten bei der Beschwerdeführe-
rin A._______ geeignete medizinische beziehungsweise psychothera-
peutische Massnahmen zur Vorbereitung und Durchführung einer
Rückführung ergriffen werden.
Zur angeblichen Verschlechterung des Beziehungsnetzes in der Tür-
kei, was gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat
sprechen soll, sei zunächst auf den auffälligen Zusammenhang zwi-
schen dem ablehnenden Urteil der ARK und dem darin noch als aus-
reichend eingestuften Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin
A._______ und der plötzlichen, durch nichts belegten angeblichen Ver-
schlechterung dieses Netzes zu verweisen, die doch einige Zweifel
aufwerfe. Weiter sei auch erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin
A._______ die meisten dieser Vorbringen auch schon während des
ordentlichen Verfahrens hätte geltend machen können. Ungeachtet der
Frage der Glaubhaftigkeit bleibe festzustellen, dass die Beschwerde-
führerin A._______ in der Türkei mit ihren Eltern und mehreren Ge-
schwistern im Dorf O._______ und ihren Schwestern in P._______ und
Q._______ auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen
könne. Ausserdem verfüge sie durch ihren Ehemann und dessen
Familie noch über ein zusätzliches familiäres Netz in der Türkei. Im
herrschenden sozio-kulturellen Kontext der Türkei und der damit
verbundenen, weit über die Kernfamilie hinaus geltenden grossen
Solidarität zwischen Familienangehörigen müsse das aufgrund der
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Aktenlage bestehende Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin
A._______ als ausreichend beurteilt werden.
3.2 In der Beschwerde vom 4. Juli 2006 und deren Ergänzung vom
3. August 2006 wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe nicht er-
kannt beziehungsweise ungenügend abgeklärt, wie zerbrechlich das
gesundheitliche Gleichgewicht der Beschwerdeführerin A._______ sei.
Auch das angeblich in der Türkei bestehende intakte familiäre Bezie-
hungsnetz, welches laut der Vorinstanz die Situation stützen könne,
werde vom BFM nur behauptungsweise vorgebracht, obwohl dargelegt
worden sei, dass ein Teil der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs darin bestehe, dass dieses Beziehungsnetz mit weiteren kranken
nahen Familienangehörigen zu einer massiven Überforderung der Be-
schwerdeführerin A._______ und damit zu einer konkreten Gefähr-
dung für diese führe. Auch hier sei der rechtserhebliche Sachverhalt
nicht ausreichend abgeklärt worden. Ein zwar vorhandenes familiäres
Beziehungsnetz, welches aber aufgrund der Flucht der meisten Famili-
enangehörigen aus der Türkei immer schwächer werde und zudem
durch eine grosse Anzahl von betagten, kranken oder minderjährigen
Familienangehörigen zusätzlich belastet sei, überfordere die wenigen
gesunden Familienangehörigen massiv und stelle die Ursache für die
Erkrankung der Beschwerdeführerin A._______ dar. Diese Zustände
würden sowohl die Entstehung weiterer Krankheiten als auch den ne-
gativen Krankheitsverlauf der bestehenden Erkrankungen beeinflus-
sen. Hinsichtlich der Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes
stelle sich die Frage, ob durch das BFM eine Botschaftsabklärung hät-
te angeordnet werden müssen. Zusammenfassend ergebe sich somit,
dass insbesondere bezüglich der Existenz eines tragfähigen sozialen
Netzes, welches Bedingung dafür sei, dass die Beschwerdeführerin
A._______ bei einer Rückkehr in die Türkei mit guter Prognose medizi-
nisch weiter behandelt werden könne und nicht zusätzlich erkranke,
der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig
abgeklärt worden.
3.3 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen der massiv ver-
schlechterte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin A._______
sowie eine Verschlechterung des Beziehungsnetzes in der Türkei gel-
tend gemacht. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob infolge der
vorgebrachten gesundheitlichen Probleme und des (noch) vorhande-
nen Beziehungsnetzes in der Türkei der Vollzug der Wegweisung der
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Beschwerdeführerinnen in ihr Heimatland als unzulässig respektive als
unzumutbar zu betrachten ist.
3.4 Ob die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin A._______ rechtswesentlich ist - das heisst, eine
veränderte Sachlage darstellt, die eine von den bisherigen Beurteilun-
gen abweichende Würdigung der Frage der Zulässigkeit und Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt - hat allein das Bundesver-
waltungsgericht zu beantworten, da einem behandelnden Arzt oder
einem ärztlichen Gutachter diesbezüglich keine Kompetenz zukommt
und er die rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann
noch darf.
3.5 Vorliegend wurden bei der Vorinstanz ärztliche Zeugnisse und
Berichte - alle die Beschwerdeführerin A._______ betreffend – von
D._______, der E._______ und der G._______ eingereicht, welche im
angefochtenen Wiedererwägungsentscheid ihre Berücksichtigung
fanden und entsprechend gewürdigt wurden. Auf Beschwerdeebene
reichten die Beschwerdeführerinnen weitere medizinische Unterlagen
zu den Akten, so ein Zeugnis der H._______ sowie einen Bericht
derselben vom 20. Juni 2008. Ein mit Eingabe vom 22. Mai 2008 in
Aussicht gestellter ärztlicher Bericht betreffend die
Beschwerdeführerin C._______ wurde bis zum heutigen Zeitpunkt
nicht eingereicht.
4.
Soweit die Beschwerdeführerinnen zunächst in formeller Hinsicht
rügen, die Vorinstanz habe vor Erlass ihrer Verfügung vom 26. Juni
2006 den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich des gesundheit-
lichen Zustandes der Beschwerdeführerin A._______ und des Be-
ziehungsnetzes in der Türkei nur ungenügend respektive nicht voll-
ständig abgeklärt, ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt aus den
im Wiedererwägungsgesuch vom 13. Januar 2006 gemachten Vor-
bringen und den gleichzeitig damit eingereichten ärztlichen Unterlagen
sowie aus der ergänzenden Eingabe vom 11. April 2006 und den mit
dieser eingereichten weiteren ärztlichen Berichten (vgl. dazu Ziffer 3.5
oben), worin wiederholt auf die gesundheitliche Problematik der Be-
schwerdeführerin A._______ in Verbindung mit dem ungenügenden fa-
miliären Beziehungsnetz in der Heimat sowie der Pflegebedürftigkeit
einzelner in der Türkei verbliebener Familienmitglieder aufmerksam
gemacht wurde, ohne weiteres ein genügliches Bild von der Situation
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der Beschwerdeführerinnen machen konnte, um ohne weitere Abklä-
rungen über die Rechtsbegehren zu befinden. Insbesondere geht aus
den ärztlichen Berichten eine klare Diagnose – (Darlegung Diagnose)
-, deren fachärztliche Begründung sowie die Einschätzung der Ärzte
für die Zukunft respektive im Falle einer Wegweisung der
Beschwerdeführerin A._______ hervor. Ausserdem sind den jeweiligen
Anamnesen weitergehende Ausführungen zum familiären
Beziehungsnetz der Beschwerdeführerinnen in der Türkei zu
entnehmen. Für die Vorinstanz ergab sich aus diesen Unterlagen
nichts, das einer weiteren Klärung im damaligen Zeitpunkt bedurft
hätte, zumal sie die gestellte medizinische Diagnose nicht in Zweifel
zog. Sie hat nach dem Gesagten nicht gegen ihre Pflicht zur
rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts verstossen, weshalb
der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs und Rückweisung der Sache an
das Bundesamt zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhaltes abzuweisen ist.
5.
5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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5.1 Da den Beschwerdeführern mit in Rechtskraft erwachsener Ver-
fügung des BFF vom 26. Februar 2004 die Flüchtlingseigenschaft nicht
zuerkannt und folgerichtig das Asylgesuch abgelehnt wurde (vgl. Bst.
A. hiervor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren nicht
zum Tragen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Türkei
erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus ihren Vorbringen im abgeschlossenen
Asylverfahren noch aus den Akten des vorliegenden Wiedererwä-
gungsverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin-
nen für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
konstanter Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen;
statt vieler: Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbri-
tannien [Entscheid Nr. 26565/05], § 30). Diese Voraussetzungen sind
jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Dieser Einschätzung steht
auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerinnen
beziehungsweise insbesondere der Beschwerdeführerin A._______,
wie sie hiernach unter E. 5.3.3 und 5.3.4 noch im Einzelnen dargestellt
wird, einem Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit
besehen nicht entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der
Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit ge-
sundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Um-
stände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit ei-
ner Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend
sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional
circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997
i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen
Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden
erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und
psychischen Leiden hinzukam, auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgericht D-6721/2008 vom
5. Januar 2009 und D-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit
Seite 12
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Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b
S. 41). Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat
grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen
von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu neh-
men. Im konkreten Fall besteht hinreichende Gewähr dafür (vgl.
wiederum E. 5.3.3 und 5.3.4 hiernach), dass nötigenfalls geeignete
Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die Umsetzung
allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu
verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis
auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a.
gegen Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]). Alleine aus der allge-
meinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales
Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten
Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer
drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a
S. 122, mit zahlreichen Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5.2.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispiels-
weise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizini-
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schen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde
hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den
sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbe-
werbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einer-
seits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig ver-
fügten Wegweisung andererseits.
Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist
eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden
Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG
findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rück-
kehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver
Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. die Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1,
mit weiteren Hinweisen).
5.2.3 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechts-
situation in der Türkei sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in ihre Heimat einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Ein Wegweisungsvollzug in
die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage ist weiterhin als generell
zumutbar zu erachten.
5.2.4 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitliche Situation der Be-
schwerdeführerinnen im Speziellen auf ein individuelles Vollzugs-
hindernis schliessen lässt.
Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen be-
legten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerde-
führerin A._______ und der - nicht belegten - Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin C._______ (kurz-
fristige Hospitalisation nach intensiv geäusserten Suizidabsichten) ist
Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur
lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar
erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich
und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b
S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Her-
kunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so be-
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wirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer
solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenü-
gende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24
E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene
vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten
keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizini-
schen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu ent-
nehmen. Den eingereichten medizinischen Unterlagen lässt sich dies-
bezüglich Folgendes entnehmen:
Gemäss dem in den Akten liegenden ärztlichen Zeugnis der
K._______ wird die Beschwerdeführerin A._______ (weiterhin)
(Darlegung Therapie). Die ungewisse und belastende psychosoziale
Situation habe immer wieder Druck erzeugt. Der vor einem Jahr
geschehene Nachzug des Ehemannes aus I._______ habe eine
Umstellung verlangt und das familiäre Klima ungünstig beeinflusst. Auf
psychosoziale Probleme habe die Beschwerdeführerin A._______
immer wieder mit somatischen Beschwerden und mit depressiven
Einbrüchen reagiert. Vom (...) bis zum (...) sei diese erneut wegen
(Darlegung Grund) hospitalisiert gewesen. Am (...) habe die
Beschwerdeführerin in stabilem Zustand die (...) wieder verlassen und
besuche zurzeit halbtags die Arbeitstherapie in (Darlegung Ort der
Therapie). Gemäss den ärztlichen Berichten der S._______ sowie der
F._______ spreche aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine
medizinische Behandlung im Herkunftsland. Zu berücksichtigen sei
jedoch, dass eine Rückweisung der Beschwerdeführerin A._______
mit Sicherheit zu einer psychischen Destabilisierung führen werde,
welche möglicherweise mit akuter Suizidalität einhergehen könne.
Zudem sei als Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration im
Herkunftsland eine adäquate Behandlungsmöglichkeit in der Türkei zu
nennen.
5.2.5 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7364/2007 vom
3. September 2008 E. 6.3.2; D-7571/2006 vom 16. Juli 2007 E. 5.3.2)
verfügt der Heimatstaat der Beschwerdeführerinnen über ein ausrei-
chendes medizinisches Versorgungsnetz, um auch schwere psychi-
sche Beeinträchtigungen adäquat behandeln zu können; dies trifft
auch für die Provinz R._______ zu, aus welcher die Be-
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schwerdeführerinnen stammen, respektive die Provinz Q._______, in
welcher die Beschwerdeführerinnen ihren letzten Wohnsitz hatten. Es
ist bei dieser Sachlage jedenfalls nicht von der generellen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. So können die Be-
schwerdeführerinnen zunächst einmal auf die Unterstützung ihres
Ehemannes und Vaters zählen und gemeinsam mit diesem in die Tür-
kei zurückkehren, da dieser gemäss Urteil des Bundesverwaltungsge-
richtes gleichen Datums die Schweiz ebenfalls zu verlassen hat. Auch
können die Beschwerdeführerinnen - sowie auch der Ehemann und
Vater derselben - in der Türkei bei der Reintegration auf die Hilfe ihrer
dort verbliebenen Familienangehörigen zählen. Die Beschwerdeführer-
innen wenden hinsichtlich des Bestandes eines familiären Bezie-
hungsnetzes zwar ein, ein solches sei wohl vorhanden, werde aber
aufgrund der Flucht der meisten Familienangehörigen aus der Türkei
immer schwächer. Zudem sei dieses durch eine grosse Anzahl von be-
tagten, kranken oder minderjährigen Familienangehörigen zusätzlich
belastet, was die wenigen gesunden Familienangehörigen massiv
überfordere und im Fall der Beschwerdeführerin A._______ die Ursa-
che für die Erkrankung derselben darstelle. Diesbezüglich hielt die Vor-
instanz im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid nicht zu Un-
recht fest, dass die plötzliche, durch nichts belegte Verschlechterung
des noch im ARK-Urteil vom 14. November 2005 als ausreichend ein-
gestuften Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin A._______ eini-
ge Zweifel aufwirft. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass in
den ärztlichen Berichten der G._______ betreffend die
Beschwerdeführerin A._______ und vom 4. April 2006 betreffend
deren Schwester G.S. (N_______) in der Anamnese festgehalten wird,
dass ausser dem Vater, einem Bruder und einer Schwester, welche
sich in psychiatrischer Behandlung befinden würden, keine anderen
Geschwister oder sonstige Familienangehörige bekannt seien, bei
welchen körperliche oder psychische Erkrankungen bestünden, was
jedenfalls nicht mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin
A._______ in ihren Eingaben auf Beschwerdeebene in Einklang ge-
bracht werden kann. Zwar seien die Eltern gemäss den erwähnten
ärztlichen Unterlagen gebrechlich und pflegebedürftig; diesbezüglich
ist jedoch festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen vor rund (...)
Jahren ihre Heimat verliessen und demzufolge die Betreuung ihrer
Eltern respektive Grosseltern - auch in Abwesenheit der
Beschwerdeführerin A._______ - durch andere Personen gewährleis-
tet worden sein muss und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch
weiterhin gewährleistet werden kann. Zudem ist angesichts des bereits
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von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnten sozio-
kulturellen Kontextes und der über die Kernfamilie hinausgehenden
Solidarität zwischen Familienangehörigen nicht davon auszugehen,
dass nach einer Rückkehr gerade die Beschwerdeführerin A._______
und überwiegend diese für die Betreuung sämtlicher Familienmit-
glieder mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zuständig sein soll,
soll den im Wiedererwägungsverfahren diesbezüglich wiederholt vor-
gebrachten Vorbringen uneingeschränkt Glauben geschenkt werden.
Überdies können die Beschwerdeführerinnen respektive ihre Familie
auf die Unterstützung der zahlreich im Ausland lebenden weiteren
Familienangehörigen - zumindest in finanzieller Hinsicht - rechnen. Im
Weiteren steht es den Beschwerdeführerinnen offen, bei Bedarf um
Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG zu ersuchen; dies gilt insbesondere für die Phase der eigentli-
chen Rückkehr in die Türkei, welche mit medizinischen Begleitmass-
nahmen flankiert werden kann.
Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den
damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerhebli-
chen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belas-
tung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätz-
lich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung kon-
krete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Andererseits
kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegwei-
sungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psy-
chische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zu-
mutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte für die Zeit vor und wäh-
rend der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen zeitweiligen
Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführer-
innen medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreu-
ung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung
der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den bei der Be-
schwerdeführerin A._______ vorliegenden gesundheitlichen Be-
schwerden respektive von denjenigen der Beschwerdeführerin
C._______ insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form
einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4
AuG geschlossen werden. Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es
sich, aktuelle Arztzeugnisse zu verlangen, zumal verspätete Parteivor-
bringen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen sind
(vgl. oben Bst. N) und davon auszugehen ist, die von einem im
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Asylbereich nicht unerfahrenen Rechtsanwalt vertretenen Be-
schwerdeführerinnen hätten entsprechende Beweismittel eingereicht,
falls sich insbesondere ihr psychischer Gesundheitszustand erheblich
verschlechtert hätte.
5.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz
zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen
abgewiesen hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Be-
schwerdevorbringen einzugehen oder Beweismassnahmen (z.B. Bot-
schaftsanfrage) vorzunehmen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
vom 26. Juni 2006 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerin-
nen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- T._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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