Abtei lung IV
D-5207/2007/ime
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
B._______ H._______, geboren [...], Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2007 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5207/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsbürger tigrinischer Ethnie
und stammt aus Asmara. Gemäss eigenen Angaben verliess er Eritrea
am 27. März 2005 in Richtung Sudan. Am 7. April 2005 reiste er von
Italien her kommend illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags
beim Empfangszentrum Chiasso ein Asylgesuch stellte. Hier wurde er
am 27. April 2005 summarisch zu seinen Asylgründen angehört und
anschliessend dem Kanton X._______ zugewiesen. Die zuständige
kantonale Behörde befragte den Beschwerdeführer am 9. Juni 2005 zu
den Asylgründen. Am 28. Juli 2005 wurde er zudem durch das
Bundesamt für Migration (BFM) ergänzend angehört.
B.
Im Rahmen der erwähnten Anhörungen machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei von 1988 bis 2000 als Angestellter des
staatlichen eritreischen Telekommunikationsunternehmens tätig gewe-
sen. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit habe er seit dem Jahr
1998 bei Betriebsversammlungen seine Meinung zur politischen Lage
in Eritrea geäussert. Deswegen sei er zunächst durch Gehaltskürzun-
gen bestraft worden, und schliesslich habe man ihn im Jahr 2000 trotz
einer schweren Diabetes-Erkrankung zwangsrekrutiert und im Krieg
gegen Äthiopien als Soldat eingesetzt. Als Diabetiker sei er auf Insulin
angewiesen gewesen, mit dem er indessen im militärischen Dienst
nicht ausreichend versorgt worden sei. Als er sich deswegen be-
schwert habe, sei dies als Ablehnung seiner dienstlichen Pflichten be-
trachtet worden. Schliesslich habe er sich auch im Militärdienst bei ei-
ner Versammlung politisch geäussert, indem er zugunsten einer Grup-
pe von ehemaligen Ministern, die sich für demokratische Reformen
eingesetzt hätten und deshalb durch das Regime angeklagt worden
seien, einen fairen Prozess gefordert habe. Im Anschluss daran sei er
am 10. Oktober 2004 unter dem Vorwurf, sich in oppositioneller Weise
geäussert und den Militärdienst verweigert zu haben, in der Armeeka-
serne von Adibara in der Region Gash-Barka inhaftiert worden. In der
Haft sei er verhört und wiederholt misshandelt worden; zudem habe
man ihm zeitweise die Versorgung mit Insulin verweigert. Wegen sei-
ner Krankheit sei er schliesslich am 21. März 2005 in Bewusstlosigkeit
gefallen und deshalb ins Spital von Teseney eingeliefert worden. Hier
habe er am 27. März 2005 die Gelegenheit zur Flucht ergriffen und sei
mit Hilfe eines Freundes unverzüglich über die nahe Grenze nach Su-
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dan ausgereist. Anlässlich der durchgeführten Anhörungen gab der
Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem Kopien von Ausbil-
dungsbestätigungen im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätig-
keit als Telekommunikationstechniker sowie die Kopie einer Photogra-
phie ab, die ihn in militärischer Uniform zeigt.
C.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 29. März 2006
übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM ein ärztliches Zeugnis
und ersuchte das Bundesamt um Einsicht in seine Verfahrensakten.
Das Bundesamt kam diesem Begehren mit Schreiben vom 15. Mai
2006 nach.
D.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an. Indessen wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das
Bundesamt im Wesentlichen aus, die Umstände der Flucht des Be-
schwerdeführers aus der militärischen Haft während eines Spitalauf-
enthalts und der anschliessenden Ausreise nach Sudan und weiter
nach Europa seien unglaubhaft. Weil die Umstände seiner Flucht aus
Eritrea in einem zwingenden kausalen Zusammenhang zum Ausreise-
motiv stünden, müsse auch der Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen zu
den Fluchtgründen in Zweifel gezogen werden. Die Vorbringen würden
zudem Ungereimtheiten aufweisen und seien zu wenig konkret, detail-
liert und differenziert. Dabei solle nicht in Abrede gestellt werden, dass
der Beschwerdeführer in Eritrea Militärdienst geleistet habe. Indessen
dränge sich der Schluss auf, dass er seinen Dienst längst abgeschlos-
sen habe und nicht desertiert sei.
E.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2006 wandte sich der Beschwerdeführer in
Bezug auf diese Verfügung an die damalige Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2006 stellte der Instruktionsrich-
ter der ARK fest, die Eingabe vom 20. Juni 2006 genüge den gesetzli-
chen Anforderungen an eine Beschwerde nicht, und setzte dem Be-
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schwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine Frist zur
Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerdeschrift.
G.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer eine wei-
tere Eingabe ein.
H.
Mit Urteil vom 3. August 2006 trat der Einzelrichter der ARK auf die
Eingaben vom 20. Juni und vom 4. Juli 2006 mangels einer rechtsge-
nüglichen Beschwerdeschrift nicht ein.
I.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 23. Oktober 2006
ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Wiedererwägung der
Verfügung vom 22. Mai 2006 und beantragte die Gewährung des
Asyls, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe. Als Beweismittel reichte er vier Photographien, die
Kopie eines Parteiausweises und ein Bestätigungsschreiben ein, durch
die einerseits sein Militärdienst, andererseits seine exilpolitische Betä-
tigung belegt würden.
J.
Am 8. Juni 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer erneut zu sei-
nen Vorbringen an. Dabei beschränkte sich das Bundesamt auf Fragen
zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten
der „Eritrean Democratic Party“ in der Schweiz.
K.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2007 stellte das BFM fest, die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2006 sei als neues Asylgesuch
zu behandeln. Dabei lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
Zugleich stellte das BFM indessen fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten,
und ordnete angesichts der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
seine vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung der Ablehnung des
Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es treffe
zwar zu, dass Refraktion und Desertion in Eritrea schwer bestraft wür-
den und glaubhafte Vorbringen dieser Art daher eine Furcht vor asylre-
levanter Verfolgung zu begründen vermöchten. Indessen habe der Be-
schwerdeführer – wie bereits mit der Verfügung vom 22. Mai 2006 fest-
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gestellt – nicht glaubhaft machen können, dass er in der von ihm gel-
tend gemachten Art und Weise die Armee verlassen habe beziehungs-
weise aus der Armee desertiert sei. Dem neuen Asylgesuch seien kei-
ne neuen Tatsachen oder Beweismittel zu entnehmen, die Anlass zu
einer veränderten Einschätzung der betreffenden Vorbringen bieten
würden.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Juli 2007 ersuchte der Be-
schwerdeführer das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Das
Bundesamt entsprach diesem Begehren mit Schreiben vom 12. Juli
2007.
M.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. August 2007 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2007 beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls beziehungswei-
se eventualiter die Zurückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung
durch das Bundesamt. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Be-
schwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen
geltend gemacht, das BFM stelle die Desertion des Beschwerdefüh-
rers aus der eritreischen Armee in erster Linie wegen der Unglaubhaf-
tigkeit seines Reisewegs in Frage. Währenddessen habe es den aus-
führlichen und glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers
zum Militärdienst und zur Desertion auch im Rahmen des zweiten
Asylgesuchs keine Beachtung geschenkt. In diesem Zusammenhang
sei durch das BFM ausserdem das Gleichbehandlungsgebot verletzt
worden. Dies, indem in anderen Fällen eritreischer Staatsangehöriger
selbst dann Asyl gewährt worden sei, wenn die Betroffenen weder ihre
Einberufung in den Militärdienst noch ihre Desertion hätten
nachweisen können. Auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2007 wurde der Beschwerde-
führer unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, bis zum
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22. August 2007 seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen oder
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten.
O.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. August 2007 reichte der
Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2007 hiess der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Indessen wur-
de der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG abgelehnt.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 30. August 2007 hielt das Bundesamt voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen,
die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Im vorliegenden Fall sind in erster Linie Fragen verfahrensrechtlicher
Natur zu prüfen.
2.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2007 be-
handelte das BFM die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Ein-
gabe des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2006 als neues Asylge-
such. Bei genauerer Betrachtung erweist sich allerdings, dass mit der
erwähnten Eingabe zumindest teilweise ein Revisionsgrund geltend
gemacht wurde: Soweit der Beschwerdeführer das Begehren stellte,
es sei ihm – insofern in Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom
22. Mai 2006 – in der Schweiz Asyl zu gewähren, reichte er als Be-
weismittel vier Photographien ein, die seine Asylgründe belegen sol-
len. Nachdem die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2006 – da auf eine
entsprechende Beschwerde nicht eingetreten wurde – in materielle
Rechtskraft erwachsen war, brachte er damit sinngemäss den Re-
visionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue erhebliche Tatsa-
chen oder Beweismittel) vor. Soweit die Frage der Asylgewährung be-
treffend, ist die Eingabe des Beschwerdeführers an das BFM vom
23. Oktober 2006 daher als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
aufzufassen, das an sich nach den Regeln eines Revisionsverfahrens
zu behandeln gewesen wäre (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17
E. 2a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen). Revisionsgründe können ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist.
2.2 In Bezug auf die fraglichen Beweismittel (vier Photographien, die
den Beschwerdeführer in militärischer Uniform, teilweise mit Bewaff-
nung und in Begleitung verschiedener weiterer Personen zeigen) hielt
das BFM in der vorliegend angefochtenen Verfügung fest, diese seien
nicht geeignet, die mit der Verfügung vom 22. Mai 2006 getroffene Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu verändern. Das
Bundesamt habe nie bestritten, dass der Beschwerdeführer früher in
der eritreischen Armee gedient habe. Indessen habe der Beschwerde-
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führer im Rahmen seines ersten Asylgesuchs nicht glaubhaft machen
können, dass er unter den geltend gemachten Umständen aus der Ar-
mee desertiert sei.
2.3 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die ge-
nannten Photographien in der Tat lediglich insofern beweistauglich
sind, als sie zu belegen vermögen, dass der Beschwerdeführer mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit zu einem nicht näher eruierbaren Zeit-
punkt in seinem Heimatstaat Militärdienst leistete. Demgegenüber ent-
falten sie offensichtlich keine Aussagekraft in Bezug auf die Frage, ob
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände seiner Wehr-
dienstleistung, die entsprechende menschenrechtswidrige Behandlung
und seine Flucht nach Sudan glaubhaft sind. Das BFM ist somit zu
Recht zum Schluss gekommen, die mit der Eingabe vom 23. Oktober
2006 eingereichten Beweismittel seien für sich genommen bezüglich
der Frage der Asylgewährung nicht relevant.
2.4 Des Weiteren ist Folgendes festzustellen: Indem die ARK mit Urteil
vom 3. August 2006 auf die Beschwerde gegen die Verfügung des
BFM vom 22. Mai 2006 nicht eintrat, erweist sich die Frage der Asylge-
währung als zu jenem Zeitpunkt bereits rechtskräftig entschieden. So-
mit war das Begehren des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Ein-
gabe an das BFM vom 23. Oktober 2006, es sei ihm wiedererwä-
gungsweise Asyl zu gewähren, durch das Bundesamt – ungeachtet
der tatsächlichen Behandlung der Eingabe als neues Asylgesuch – le-
diglich unter dem eingeschränkten Aspekt zu prüfen, ob die dabei gel-
tend gemachten Tatsachen und Beweismittel in revisionsrechtlicher
Hinsicht erheblich seien (vgl. zuvor, E. 2.1). Aus dem gleichen Grund
ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch die Prüfung durch das
Gericht auf die Frage beschränkt, ob das Bundesamt mit der ange-
fochtenen Verfügung zu Recht zur Einschätzung gelangt ist, der gel-
tend gemachte Revisionsgrund sei nicht gegeben. Wie ausgeführt
(E. 2.3) ist diese Frage, auch wenn das BFM die Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 23. Oktober 2006 in Bezug auf das Begehren
der Asylgewährung nicht ausdrücklich unter dem revisionsrechtlichen
Aspekt behandelt hat, zu bejahen.
2.5 Von den angestellten Überlegungen wird die Frage nicht berührt,
ob das BFM die übrigen mit der Eingabe vom 23. Oktober 2006 ge-
stellten Rechtsbegehren, die sich auf die Anerkennung des Beschwer-
deführers als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bezo-
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gen, zutreffenderweise beurteilt hat. Nachdem das Bundesamt mit der
angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 54
AsylG als Flüchtling anerkannte und ihn als solchen vorläufig in der
Schweiz aufnahm, ist der Beschwerdeführer aber mit seinen diesbe-
züglichen Begehren ohnehin durchgedrungen. Entsprechend werden
in diesem Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Be-
schwerde auch keine Anträge gestellt.
3.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In-
dessen wurde mit Zwischenverfügung vom 7. August 2007 das mit der
Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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