Abtei lung IV
D-5207/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
5. E._______, geboren (...),
Russland,
alle vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 11. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5207/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 30. Juni 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 dazu am 6. beziehungswei-
se 8. Juli 2009 vom BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ befragt und am 15. Juli 2009 vom BFM am selben Ort zu
ihren Asylgründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführende 1 zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Kumyke mit russi-
scher Staatsangehörigkeit und habe seit seiner Geburt in G._______
(Republik Dagestan) gelebt, wo er die letzten fünf Jahre vor der Aus-
reise als Taxifahrer gearbeitet habe,
dass er zirka am 23. Februar 2009 zwei Personen mit seinem Taxi an
einen Waldrand in H._______ gefahren habe, wo zwei bezie-
hungsweise drei bärtige Männer in Tarnanzügen die mitgebrachten Le-
bensmittel in Empfang genommen hätten, wobei einer von diesen
"Vachabiten" zu ihm gesagt habe, er müsse von jetzt an mit ihnen zu-
sammenarbeiten,
dass er nach diesem Ereignis seine Telefonkarte zerstört habe und
eine Woche lang zu Hause geblieben sei, da er sich davor gefürchtet
habe, von diesen Leuten erneut kontaktiert zu werden,
dass er anschliessend - da er Geld habe verdienen müssen - wieder
als Taxifahrer zu arbeiten begonnen habe, wobei er am Taxistandort in
G._______ erfahren habe, dass zwei Personen mehrmals nach ihm
gesucht hätten,
dass noch am gleichen Tag die beiden Personen am Taxistandort in
sein Taxi gestiegen seien und von ihm verlangt hätten, sie wieder zum
Wald in H._______ zu fahren, wo sie ihm eine Waffe an den Kopf
gehalten und gedroht hätten, er und seine Familie würden es mit dem
Leben bezahlen, falls er nicht mit ihnen kooperieren beziehungsweise
zur Polizei gehen würde,
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dass er nach seiner Freilassung wie verlangt mit den Leuten koope-
riert habe, wobei diese ihn immer wieder bedroht und misshandelt hät-
ten,
dass er aufgrund der hohen nervlichen Belastung nach einigen
Wochen jedoch die Polizei aufgesucht habe, um das Erlebte zu
melden,
dass er von der Polizei jedoch verdächtigt worden sei, mit den "Vach-
abiten" zusammenzuarbeiten, weshalb er von der Polizei für drei Tage
festgenommen worden sei,
dass er nach seiner Freilassung nur noch zu Hause geblieben sei, um
sich zu verstecken,
dass er schliesslich - nachdem er sein Haus und sein Auto verkauft
habe - zusammen mit seiner Familie (die Beschwerdeführenden 2-5)
am 25. Juni 2009 G._______ verlassen habe und per Minibus und
LKW via Moskau und ihm ansonsten unbekannte Länder in die
Schweiz gereist sei (illegale Einreise am 30. Juni 2009),
dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 zur Begründung ihrer Asylge-
suche im Wesentlichen vorbrachten, sie seien ethnische Kumyken mit
russischer Staatsangehörigkeit, hätten zusammen mit dem Beschwer-
deführer 1 in G._______ gewohnt und Dagestan lediglich wegen
dessen Probleme verlassen,
dass bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1, 2
und 3 auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2009 - eröffnet am glei-
chen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden vom 30. Juni 2009 nicht eintrat und die
Wegweisung sowie den Vollzug verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, die Beschwerdeführenden hätten innerhalb der einge-
räumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere ab-
gegeben,
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dass es in Anbetracht der in diesem vorliegenden Fall besonderen
Umstände unglaubhaft sei, dass die Beschwerdeführenden ihre Doku-
mente beim Aussteigen aus dem LKW, welcher sie von Moskau in die
Schweiz gebracht habe, liegen gelassen hätten, wie das von ihnen
geltend gemacht werde,
dass auch die Reisewegschilderungen der Beschwerdeführenden pau-
schal, unsubstanziiert, teilweise widersprechend und realitätsfremd
seien,
dass sich zusammenfassend der Schluss aufdränge, die Beschwerde-
führenden hätten dem BFM rechtsgenügliche Reise- beziehungsweise
Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um über ihre Identität zu
täuschen respektive um diese zu verschleiern und/oder einen allfälli-
gen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, weshalb
keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es den Beschwer-
deführenden verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass zudem unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden, insbesondere des Beschwerdefüh-
rers 1, als widersprüchlich, unsubstanziiert, nachgeschoben und somit
unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, bei welchen es sich um
sogenannte Übergriffe durch Dritte handle, selbst bei ihrer Glaub-
haftigkeit keine Asylrelevanz entfallten würden, da es nicht nachvoll-
ziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer 1 bei einer erneuten
Bedrohung durch die "Vachabiten" nicht um Schutz bei der Polizei
nachfragen könne,
dass die Beschwerdeführenden überdies Nachteile geltend machen
würden, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungs-
massnahmen ableiten würden, weshalb sich die Beschwerdeführen-
den diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen an-
deren Teil des Heimatlandes entziehen könnten, weswegen sie nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien,
dass die Beschwerdeführenden somit die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen würden und aufgrund der Akten-
lage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
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schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich
seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass mit Beschwerde vom 18. August 2009 (Poststempel) an das Bun-
desverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden durch ihre Rechts-
vertreterin beantragen liessen, die Verfügung des BFM vom 11. August
2009 sei bezüglich der Dispositivziffern 2, 3 und 4 aufzuheben und es
sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. August 2009 beim Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die An-
fechtung der angeordneten Wegweisung sowie deren Vollzugs be-
schränken,
dass die Verfügung des BFM vom 11. August 2009 demnach hinsicht-
lich der Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf die Asylgesuche) in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass die Vorinstanz die Frage des Vollzugs der Wegweisung materiell
geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen, unzu-
mutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
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rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat der Beschwerde-
führenden vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, weil rechtskräftig fest-
gestellt wurde, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, und überdies keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen im Heimatland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in der Republik Dagestan (woher die Be-
schwerdeführenden stammen) - entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift - nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr der Beschwerdeführenden schliessen lässt,
dass auch - aufgrund ihrer Vorbringen - keine individuellen Gründe
gegeben sind, die eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihre
Heimat als unzumutbar erscheinen lassen,
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dass festzuhalten ist, dass mangels Einreichung rechtsgenüglicher
Identitätsdokumente die Identität der Beschwerdeführenden nicht mit
Sicherheit feststeht, was aber für die Überprüfung der Aussagen
grundsätzlich Voraussetzung ist,
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben über kein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatland verfügen,
dass zwar die für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs massgeb-
lichen Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, die
entsprechende behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerde-
führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der
Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern beziehungsweise -orten zu forschen,
dass die Beschwerdeführenden deshalb die Folgen ihrer mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer familiären Situation zu tra-
gen haben, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einem Vollzug der Wegweisung keine individuellen Unzumutbarkeits-
gründe in Form eines unzureichenden Beziehungsnetzes entgegenste-
hen,
dass vielmehr anzunehmen ist, die Beschwerdeführenden verfügten
aufgrund ihres jahrelangen Aufenthalts in der Republik Dagestan dort
über einen breiten Bekanntenkreis und könnten in der ersten Zeit nach
ihrer Rückkehr bei einem Verwandten beziehungsweise bei guten
Bekannten Unterkunft finden,
dass es sich beim Beschwerdeführer 1 zudem um einen - soweit
aktenkundig - gesunden Mann handelt, der über jahrelange Berufser-
fahrung als Taxifahrer in der Stadt G._______ verfügt, weshalb davon
ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr nach Dagestan - auch mit Hilfe der dort mit grosser Wahr-
scheinlichkeit lebenden Verwandten und Bekannten - über die Möglich-
keit der Sicherung ihres Existenzminimums verfügen,
dass auch die von der Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Anhörung
vom 15. Juli 2009 geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
(Übelkeit, Schwächeanfälle, Bluthochdruck) nicht gegen die Zumutbar-
keit ihrer Rückkehr in den Heimatstaat sprechen, zumal aufgrund der
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Akten nicht davon auszugehen ist, es handle sich dabei um ernsthafte
Erkrankungen (vgl. act. A 16/1),
dass im Übrigen festzuhalten ist, dass auch eine ernsthafte Erkran-
kung der Beschwerdeführerin 2 nicht zur Unzumutbarkeit ihrer
Rückkehr in den Heimatstaat führen würde, da dort die medizinische
Versorgung auch in diesem Fall gewährleistet wäre, was sich auch aus
den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Anhörung
vom 15. Juli 2009 entnehmen lässt (vgl. act. A 14/17, S. 3, 12),
dass schliesslich festzustellen ist, dass es den Beschwerdeführenden
- entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - aufgrund
der in Russland geltenden Niederlassungsfreiheit freisteht und ihnen
auch zuzumuten ist, sich an einem anderen Ort in Russland als ihrem
bisherigen Wohnort niederzulassen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat zudem möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Vor-
aussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, EVZ F._______, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-
Nr. (...) (per Telefax)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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