Abtei lung IV
D-5208/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, (...), alias
B._______, (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Mario Amato,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5208/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Wie sich aus den Akten ergibt, verliess der Beschwerdeführer
– ein aus C._______ stammender iranischer Staatsangehöriger –
D._______ nach langjährigem Aufenthalt im Jahre 2001 und reiste mit
seiner Verlobten, einer schweizerischen Staatsangehörigen, mit der er
mittlerweile drei gemeinsame Kinder hat, welche ebenfalls die
schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, im Hinblick auf eine
bevorstehende Niederkunft in die Schweiz. Indessen trennten sich der
Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin im Dezember 2003
definitiv.
A.b
A.b.a Gemäss Verfügung vom 24. September 2007 der Vormund-
schaftsbehörde der Stadt E._______ wurde dem Beschwerdeführer
der Kontakt zu seinen Kindern untersagt. Zudem muss er gegenüber
der Wohnung seiner Ex-Lebenspartnerin und der Schule der Kinder
eine Distanz von 50 Metern einhalten.
A.b.b Mit Verfügung vom 16. November 2007 räumte die Vormund-
schaftsbehörde dem Beschwerdeführer ein vierzehntägliches Be-
suchsrecht ein. Demnach darf er seine Kinder während zweier Stun-
den unter Aufsicht durch die „X._______“ in E._______ besuchen.
Bestätigt wird darin ferner, dass sich der Beschwerdeführer seinen
Kindern und seiner ehemaligen Lebenspartnerin ansonsten nur bis auf
eine Distanz von 50 Metern nähern darf. Gegen diese Verfügung erhob
der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 Rekurs.
A.c Der Beschwerdeführer kam bis zum 31. Juli 2005 in den Genuss
einer Aufenthaltsbewilligung B. Indessen wurde ihm diese vom Kanton
F._______ nicht mehr verlängert. Dagegen reichte der
Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, die vom G._______ des
Kantons F._______ und schliesslich vom Bundesgericht mit Urteil vom
30. Oktober 2006 abgewiesen wurde. Im April 2007 reichte der Be-
schwerdeführer eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte in Strassburg ein.
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B.
Schliesslich reichte der Beschwerdeführer am 31. Juli 2007 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch ein. An-
lässlich der Befragung vom 24. September 2007 im EVZ sowie der di-
rekten Anhörung vom 7. Dezember 2007 durch das BFM machte der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend, er habe den Heimatstaat – im Jahre 1992 – wegen poli-
tischer Probleme mit den dortigen Behörden verlassen. Er habe im
Jahre 1991 sieben Monate für die kanadisch-amerikanische Ölfirma
„Y._______“ im Iran gearbeitet. Da die iranischen Behörden den
Eindruck gehabt hätten, es handle sich bei ihm um einen kanadischen
Spion, sei seine Behausung durchsucht und er aufs Büro mitge-
nommen und zu seinen Aktivitäten befragt worden. Nach wenigen
Stunden hätten ihn die Behörden wieder auf freien Fuss gesetzt. Doch
sei er fortan überwacht worden. Er sei zu jener Zeit der einzige Iraner
gewesen, der für diese ausländische Firma gearbeitet habe. Einige
Monate danach, als er sich in H._______ bei seinen Eltern
aufgehalten habe, hätten ihm die iranischen Behörden eine Vorladung
zukommen lassen. Er habe es nämlich unterlassen, die Behörden
pflichtgemäss über seinen Aufenthalt in H._______ zu informieren.
Dementsprechend habe er sich bei den Behörden gemeldet und für
sein Verhalten entschuldigt. Indessen hätten ihm die Behörden
vorgeworfen, er sei ein Spion der Kanadier, weil er nach Kanada
telefoniert habe. Sie hätten ihm bei dieser Gelegenheit auch mit dem
Galgen gedroht, falls sich die Verdachtsmomente gegen ihn erhärten
würden. Schliesslich sei er nach einem halben Tag freigelassen
worden. Ungefähr einen Monat nach diesem Vorfall habe er den
Heimatstaat (im Jahre 1992) verlassen und sich nach D._______
begeben. Dort habe er sich ungefähr acht oder neun Jahre
aufgehalten. Im Jahre 1996 habe er zu den Täufern konvertiert und sei
getauft worden. Die iranischen Botschaften in I._______ und
J._______ seien diesbezüglich informiert. Im Jahre 2001 habe er
D._______ wieder verlassen und sei – wie bereits erwähnt – mit seiner
schwangeren Verlobten nach E._______ gereist.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
zahlreiche Beweismittel zu den Akten reichen.
C.
Am 7. August 2007 wurde der Beschwerdeführer in eine Klinik einge-
liefert. Bezüglich seines Aufenthalts in der Klinik liegt eine Bestätigung
bei den Akten. Spätestens Ende August 2007 hielt sich der Beschwer-
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deführer wieder ausserhalb der Klinik auf. Seitdem nimmt der Be-
schwerdeführer verschiedene Medikamente auf Grund seiner labilen
psychischen Situation.
D.
D.a Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramts K._______ vom 27.
Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer der Hehlerei, des mehrfa-
chen geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls und des
mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 6 Mona-
ten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde – bei einer Probezeit von
drei Jahren – bedingt ausgesprochen. Zusätzlich wurde der
Beschwerdeführer zur Zahlung einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt.
Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
D.b Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramts L._______ vom 23.
April 2008 wurde der Beschwerdeführer des geringfügigen Diebstahls
schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt. Die
Strafverfügung ist rechtskräftig.
E.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 – eröffnet am 11. Juli 2008 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an.
Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Be-
schwerdeführer habe vorgebracht, er habe vor seiner Ausreise aus
dem Iran sieben Monate bei einer kanadischen Firma gearbeitet und
sei deswegen zwei Mal von den iranischen Behörden festgenommen
worden. In der Folge habe er den Iran Ende 1992 verlassen. Diesbe-
züglich müsse festgehalten werden, dass die im Iran geltend gemach-
ten Asylgründe nun bereits 17 Jahre zurücklägen. Gemäss den Anga-
ben des Beschwerdeführers habe er im Jahre 1991 lediglich sieben
Monate für eine kanadische Ölfirma als Magaziner gearbeitet. Dabei
handle es sich nicht um eine besonders exponierte Stellung oder eine
wichtige Funktion. Deshalb sei erstaunlich, dass ausgerechnet der Be-
schwerdeführer wichtige Spionage-Informationen hätte weitergeben
sollen und können, und er trotz Spionage-Verdachts zwei Mal nach
wenigen Stunden wieder freigelassen worden sei. Auf Grund dieser Er-
wägungen sei davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer kei-
ne begründete Furcht bei einer Rückkehr in den Iran bestünde. Was
die geltend gemachte Konversion zum Christentum anbelange, so löse
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eine solche für sich alleine keine asylrelevante Massnahme des Staa-
tes aus. Zudem hätte die angebliche Konversion im Ausland stattge-
funden. Des Weiteren ergebe sich auf Grund der Akten, dass der Be-
schwerdeführer seit seinem Aufenthalt in der Schweiz im Jahre 2001
nicht aktiv und sichtbar gegen aussen seinen Glauben praktiziert
habe. Er habe beispielsweise angegeben, die Kirche nur jeweils an
Weihnachten besucht zu haben. Zudem falle auf, dass der Beschwer-
deführer keine näheren Angaben zum Christentum machen könne, ob-
wohl er diesbezüglich befragt worden sei. Bezüglich der Vorbringen
des Beschwerdeführers, wonach die iranischen Behörden von der
Konvertierung, den christlichen Kindern und der christlichen Mutter
wüssten, müsse Folgendes festgehalten werden: Den Vorbringen des
Beschwerdeführers zufolge sei ihm im Jahre 2002 auf der iranischen
Botschaft in J._______ ein Pass ausgestellt worden. Dies spreche
dafür, dass die iranischen Behörden keine Kenntnis über die
angebliche Konvertierung des Beschwerdeführers und die
gemeinsamen christlichen Kinder mit einer Christin hätten. Als der
Beschwerdeführer mit dieser Einschätzung konfrontiert worden sei,
habe er angegeben, es handle sich um eine Falle, um ihn in den Iran
zu locken. Bei dieser Aussage handle es sich jedoch offensichtlich um
eine Schutzbehauptung seitens des Beschwerdeführers. Des Weiteren
ergebe sich aus den vorliegenden Kopien des Passes vom 24. Oktober
2001, dass die Kinder des Beschwerdeführers nicht eingetragen seien.
Deshalb sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden gar
keine Kenntnis von den Kindern hätten. Selbst wenn sie in einem
späteren Pass eingetragen worden wären, stelle sich die Frage,
warum die iranischen Behörden den Beschwerdeführer bei einer
Einreise in C._______ nach unehelichen Kindern und der Religion der
Mutter fragen solten. Gemäss den Kenntnissen des BFM hätten
Tausende von Iranern Kinder im Ausland, reisten hin und her, und die
iranischen Behörden kümmere dies nicht weiter. Zusammenfassend
sei festzuhalten, es sei nicht glaubhaft, dass die iranischen Behörden
über die angebliche Konvertierung des Beschwerdeführers zum
Christentum und seinen familiären Hintergrund in der Schweiz
Bescheid wüssten. Somit habe der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in den Iran diesbezüglich keine asylrelevanten Nachteile zu
befürchten. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, bei
denen es sich mehrheitlich um Verwaltungsschreiben oder teilweise
um allgemein bekannte Informationen zum Iran handle, seien auch
nicht geeignet, die obige Einschätzung des BFM umzustossen.
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F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2008 wies der Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
5. September 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
F.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 2. September 2008.
G.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht vom 1. September 2008 des Ambulatoriums
L._______ zu den Akten reichen. Darin werden ihm Angst, gemischt
mit einer depressiven Störung (ICD-10 F41.2) sowie psychische
Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika (ICD-10 F13.20)
attestiert. Zudem wird ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung in
den Raum gestellt. In Bezug auf die notwendige und angemessene
Behandlung wird mitgeteilt, der Beschwerdeführer benötige bis auf
weiteres eine engmaschige Betreuung, d.h. wöchentliche
Gesprächstermine, um eine weitere Destabilisierung mit selbst- und
fremdgefährdenden Handlungen zu verhindern. Eine medikamentöse
antidepressive Behandlung sei indiziert, werde aber zum aktuellen
Zeitpunkt vom Beschwerdeführer noch abgelehnt. Sollte die
notwendige und angemessene Behandlung inskünftig unterbleiben, so
sei mit weiteren suizidalen Handlungen zu rechnen. Weniger
wahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen, seien fremdaggressive
Handlungen für den Fall, dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit
seinen Kindern gefährdet sehe. Bei einer Weiterführung der bisherigen
Therapie sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im
therapeutischen Kontakt entlasten und seine Spannungen abbauen
könne. Des Weiteren sei aus psychiatrischer Sicht die Chance einer
Genesung eng verbunden mit der Möglichkeit, den Kontakt zu seinen
Kindern aufrecht zu erhalten. Im Falle einer Ausweisung sei mit einer
Verschlechterung der Depression und mit weiteren suizidalen
Handlungen zu rechnen.
Seite 6
D-5208/2008
H.
H.a In seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2008 beantragt das
BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Vorin-
stanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzli-
chen Standpunkts rechtfertigen könnten. Trotzdem gebe die Beschwer-
de zu folgenden Bemerkungen Anlass: Wie bereits in der Verfügung
vom 10. Juli 2008 festgehalten worden sei, könne der Beschwerdefüh-
rer auch im Iran Medikamente gegen seine psychisch instabile Situa-
tion erhalten. Allerdings müsse an dieser Stelle festgehalten werden,
dass gemäss dem ärztlichen Bericht der L._______ Psychiatrie der
Beschwerdeführer zur Zeit keinerlei Medikamente einnehme.
Vollständigkeitshalber solle an dieser Stelle schliesslich festgehalten
werden, dass der Iran, was mentale Erkrankungen anbelange, im
internationalen Vergleich gut dastehe. Es gebe sowohl staatliche als
auch private psychiatrische Kliniken, mehrere hundert Fachärzte sowie
entsprechend ausgebildetes medizinisches Personal. Somit sei davon
auszugehen, dass psychiatrische Erkrankungen auch im Iran
behandelt werden könnten.
H.b In seiner Replik vom 10. November 2008 lässt der Beschwerde-
führer im Wesentlichen ausführen, es sei zweifelhaft, ob er im Iran die
Zuwendung und Pflege erhalten könne, die ihm in der Schweiz zuteil
werde. Zu berücksichtigen sei für den Fall einer Rückkehr in den Iran
auch die damit verbundene Zerstörung des therapeutischen Netz-
werks. Zudem gebe es diesfalls keine Garantie für den Therapieerfolg,
der insbesondere von der Möglichkeit des Beschwerdeführers abhän-
gig sei, seine Töchter zu sehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
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genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Seite 8
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4.
4.1 Wie sich aus den Akten ergibt, lagen die allenfalls asylrechtlich er-
heblichen Vorfälle im Iran, auf die sich der Beschwerdeführer beruft,
zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs ungefähr 16 Jahre
zurück. Falls er jemals den Eindruck gehabt hätte, er werde von den
Behörden des Heimatstaats politisch verfolgt, hätte er bereits im Jahre
1992 Gelegenheit gehabt, im Ausland um politisches Asyl zu ersu-
chen. Anscheinend sah er dazu keine Veranlassung, obwohl die an-
gebliche Verfolgungssituation damals nur kurze Zeit zurücklag. Diesem
Umstand ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Verfolgungssituation Rechnung zu tragen, dies umso mehr,
als der Beschwerdeführer, der sich nach eigenen Angaben bereits seit
dem 12. September 2001 in der Schweiz aufhält, noch mehrere Jahre
zuwartete, nämlich bis zum 31. Juli 2007, bis er ein Asylgesuch ein-
reichte. Zur Begründung dieses Verhaltens machte er gleich von An-
fang an, nämlich anlässlich der Befragung vom 24. September 2007
im EVZ (...) sowie der direkten Anhörung vom 7. Dezember 2007
durch das BFM deutlich, dass es ihm ausschliesslich („unicamente“)
um die Legalisierung seines weiteren Aufenthaltes in der Schweiz
gehe (A1/11 S. 2 Ziff. 3, S. 7, A57/20 S. 16), sei er doch in der Zwi-
schenzeit der B-Bewilligung verlustig gegangen. Ein solches Verhalten
erscheint grundsätzlich rechtsmissbräuchlich (vgl. auch Art. 33 AsylG),
und seine Vorbringen erscheinen denn auch nicht glaubhaft. So ist es
beispielsweise wirklichkeitsfremd und unglaubhaft, wenn der
Beschwerdeführer geltend macht, die iranischen Behörden hätten ihn
in seiner Eigenschaft als Magaziner für einen Träger von
Staatsgeheimnissen gehalten, der Spionage verdächtigt (A57/20
S. 10) und zweimal festgenommen, aber umgehend wieder auf freien
Fuss gesetzt (A57/20 S. 6 - 9). Dementsprechend drängt sich der
Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen
nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen
können, sondern eine Verfolgungssituation lediglich erfunden, um
seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen. Dieser Eindruck drängt
sich erst recht bezüglich der angeblichen Konversion vom Islam zu ei-
ner christlichen Freikirche, den Täufern, auf. In solchem Falle müsste
er seinen Religionswechsel wirklich überzeugend motivieren können
und über das Glaubensbekenntnis oder etwa die zehn Gebote
Bescheid wissen. Es ist dem Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung vom 7. Dezember 2007 indessen nicht gelungen, seine Kon-
version glaubhaft zu machen, zumal seine spärlichen Kenntnisse nicht
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auf ein tatsächliches religiöses Engagement schliessen lassen (vgl.
A57/20 S. 13 und 14). Bezeichnenderweise will der Beschwerdeführer
im Iran – noch vor seiner angeblichen Konversion – die christliche
Sonntagsschule und den Gottesdienst – in D._______ sogar
„ständig“ – besucht haben, während er nach eigenen Angaben in der
Schweiz die baptistische Kirche „leider nur an Weihnachten“ besuchte
(A57/20 S. 14). Demnach drängt sich in Anbetracht aller Umstände der
Eindruck auf, dass nicht nur die oben erwähnte Verfolgungssituation,
sondern auch das Geltendmachen des Abfalls vom islamischen
Glauben nicht den Tatsachen entspricht, sondern allein der Erlangung
eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz dient, wie der Be-
schwerdeführer selbst von Anfang an festgehalten hat. In diesen Zu-
sammenhang gehört namentlich auch das – in Anschluss an einen
dem Beschwerdeführer nicht dienlichen Vorhalt (A57/20 S. 11) – ge-
machte Vorbringen, er habe seine Konversion auf der Botschaft in
I._______ den iranischen Behörden bekanntgegeben.
4.2 Es bestehen nach dem Gesagten und mit Verweis auf die zutref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz keine konkreten Hinweise für die
Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr in den Iran
in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1993 Nr. 21 S. 134 ff.) einer asylrechtlich rele-
vanten Verfolgung ausgesetzt. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft
ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Auf die Vorbringen im Zu-
sammenhang mit Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
wird in der Erwägung 6.3 eingegangen.
Seite 10
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 11
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen.
Wie sich aus den Akten ergibt, lässt sich der Beschwerdeführer seit
dem 18. Dezember 2007 in L._______ psychiatrisch behandeln. In der
Beschwerde wurde ein detaillierter Bericht der behandelnden Ärzte in
Aussicht gestellt und schliesslich mit Eingabe vom 6. Oktober 2008
eingereicht. Dem Bericht zufolge leidet der Beschwerdeführer unter ei-
ner mit Angst vermischten depressiven Störung (ICD-10 F41.2) sowie
unter psychischen Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika
(Abhängigkeitssyndrom; ICD-10 F13.20). Ausserdem bestehe ein Ver-
dacht auf eine Persönlichkeitsstörung. Behandelt wird er derzeit mit
verschiedenen Medikamenten. Es sei grundsätzlich mit weiteren suizi-
dalen Handlungen zu rechnen. Weniger wahrscheinlich, aber nicht
ausgeschlossen seien fremdaggressive Handlungen für den Fall, dass
der Patient den Kontakt mit seinen Kindern gefährdet sehen würde. In-
dessen vermag auch dieser Bericht nicht zu einer anderen Beurteilung
zu führen. Unter Würdigung der gesamten Aktenlage ist davon auszu-
gehen, dass einer allfällig auftretenden Selbst- oder Fremdgefährdung
nötigenfalls im Rahmen der Bestimmung der konkreten Vollzugsmass-
nahmen durch die zuständige kantonale Behörde begegnet werden
könnte (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). In diesem
Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass der Kanton dem
Bundesamt gemäss Art. 46 Abs. 2 AsylG die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme beantragen würde, falls sich der Vollzug
nachträglich als nicht möglich erweisen sollte. Was die allenfalls
erforderlichen psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten anbelangt,
so stehen diese dem Beschwerdeführer auch im Iran – in Gestalt
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eines anderen psychiatrischen Netzwerks – zur Verfügung. Dass es für
Behandlungen im Iran keinerlei Garantien für einen Therapieerfolg
gibt, ändert an der Situation des Beschwerdeführers nichts, gibt es
doch solche nirgends, also auch nicht in der Schweiz. Die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen selbst dann
unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches
Vollzugshindernis dar, falls im Iran der medizinische Standard
schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40
ff., 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September
2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud,
E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht
im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die
Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Hei-
matland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er
im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Feb-
ruar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien],
E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Entscheid des EGMR vom 29. Juni
2004 über die Zulassung der Beschwerde N. 7702/04 i.S. Salkic und
andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7 [Beschwerde Nr.
7702/04]; vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen
Vereinigtes Königreich, Ziffn. 34 und 42 – 44 [Beschwerde Nr.
26565/05]). Im ausführlichen Arztbericht vom 1. September 2008 wird
die Frage nach dem Vorliegen der Reisefähigkeit nicht verneint; die
unterzeichnenden Ärzte halten einzig fest, die Reisefähigkeit könne
nur situativ beurteilt werden (vgl. in diesem Zusammenhang die obigen
Ausführungen zur Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten).
Wie bereits unter Bst. A.c erwähnt, wies das Bundesgericht mit Urteil
vom 30. Oktober 2006 eine Beschwerde betreffend Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung B ab und beurteilte die Rechtsbegehren des Be-
schwerdeführers namentlich auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK.
Es erübrigt sich dementsprechend an dieser Stelle nochmals darauf
einzugehen. Was die in der Folge erhobene Klage beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg anbelangt, so empfahl
das Gericht bislang keine vorläufige Massnahme im Sinne von Art. 39
der Verfahrensordnung des EGMR vom 4. November 1998 ([SR
0.101.2], vgl. auch ARTHUR HAEFLIGER, FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische
Menschenrechtskommission und die Schweiz, 2. Auflage, Bern 1999,
S. 391). Dementsprechend steht diese Klage einem Vollzug der Weg-
weisung nicht entgegen.
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Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.6 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür erkennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer
Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den
Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar.
6.6.1 Wie sich aus den Akten ergibt, leben verschiedene Familienan-
gehörige nach wie vor im Heimatstaat (A1/11 S. 3), weshalb der Be-
schwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat nötigenfalls
auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann. In Anbetracht sei-
nes Werdegangs ist allerdings nicht anzunehmen, er werde aus öko-
nomischen Gründen auf dieses Beziehungsnetz angewiesen sein, ge-
lang es ihm doch in D._______ ohne ein solches Netz, bei einer
ausländischen Firma eine Anstellung zu finden. Da er über sehr gute
Fremdsprachenkenntnisse sowie eine Ausbildung und Berufserfahrung
als Logistiker verfügt, dürften seine Beschäftigungsaussichten im ölrei-
chen Iran überdurchschnittlich gut und die Wiedereingliederung mög-
lich sein.
6.6.2 Es ist nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers würden im Falle der freiwilligen Rückkehr in
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die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Weg-
weisung dorthin mangels ausreichender medizinischer Behandlungs-
möglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechte-
rung seines Gesundheitzustandes nach sich ziehen (vgl. EMARK 2004
Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Letztere Bedingungen
sind für den Beschwerdeführer nicht erfüllt, zumal es ihm zumutbar ist,
für die Behandlung seiner Leiden auf die medizinische Infrastruktur
seines Heimatlandes zurückzugreifen, was, wie oben unter Ziffer 6.3
der Erwägungen angeführt wurde, möglich ist. Schliesslich kann der
Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender
ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs.
1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Im Übrigen sprechen auch keine
anderen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
des Beschwerdeführers. Insbesondere erscheint der Vollzug ange-
sichts der konkreten familiären Situation des Beschwerdeführers auch
in diesem Licht nicht als unzumutbar. Bereits das Bundesgericht hatte
in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass die persönliche Beziehung
zu den Kindern – zweifellos auch aufgrund der einschränkenden Um-
stände der Ausübung des Besuchsrechts – nicht als besonders inten-
siv qualifiziert werden könne.
Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug somit auch
unter individuellen Aspekten als zumutbar.
6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. September
2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 2. September 2008 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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