B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5209/2012/wif
U r t e i l v o m 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Armenien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. September 2012 / (…).
D-5209/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Armenien eigenen Angaben ge-
mäss am 6. Januar 2012 und gelangten am 11. Januar 2012 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
A.b Bei der Kurzbefragung, die am 1. Februar 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel stattfand, sagte der Beschwerdeführer
aus, sein Bruder habe früher bei einer Firma gearbeitet, die "mit Prostitu-
ierten zu tun" gehabt habe. Sein Bruder habe sich selbständig gemacht
und wohl den ehemaligen Arbeitgeber konkurriert. Er – der Beschwerde-
führer – habe damals als Internetprovider gearbeitet und von der Seite
seines Bruders Domänennamen gekauft. Im Jahr 2010 sei sein Bruder
vom ehemaligen Arbeitgeber bedroht worden. Er selbst sei von diesen
Leuten einmal zu einem Gespräch in ein Hotel mitgenommen worden;
man habe ihm gesagt, er solle seinem Bruder verbieten, ihrer Firma Kon-
kurrenz zu machen. Er sei von diesen Leuten geschlagen und wohl auch
vergewaltigt worden. Er habe einen Hirnschlag erlitten und sei erst in ei-
nem Spital wieder zu sich gekommen; er sei ein bis zwei Monate lang im
Spital gewesen. Nach diesem Vorfall habe sein Bruder seine Tätigkeit
eingestellt, und sei im Februar 2011 nach Spanien gegangen. Einmal sei-
en Leute der Steuerpolizei in den Laden der Beschwerdeführenden – ei-
nen Supermarkt – gekommen und hätten sie gebüsst. Die Steuerbeamten
hätten gesagt, er müsse den Laden schliessen. Er nehme an, dieser Vor-
fall habe mit den Problemen zu tun, die er wegen seines Bruders gehabt
habe. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer Unter-
lagen zu einem Spitalaufenthalt ab (vgl. act. A6 Ziff. 1).
A.c Die Beschwerdeführerin gab bei der Kurzbefragung im EVZ Basel
vom 20. Februar 2012 an, ihre Probleme hingen mit denjenigen ihres Le-
benspartners zusammen. Dessen Bruder habe eine Pornohomepage
kreiert, die wie diejenige seines früheren Arbeitgebers gestaltet gewesen
sei. Von diesem Unternehmen seien beide unter Druck gesetzt worden.
Ihr Lebenspartner sei mit der Diagnose "Hirnschlag" in einem Spital ge-
landet. Nachdem er aus dem Spital entlassen worden sei, sei es eine
Weile gut gegangen. Ende 2010 habe er ihr gesagt, er werde wieder un-
ter Druck gesetzt, sie müssten ausreisen. Da er unter Gedächtnislücken
leide, könne er nicht viel über die Angelegenheit erzählen.
A.d Am 14. August 2012 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu
ihren Asylgründen angehört.
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Seite 3
A.d.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe
Armenien verlassen, da er keine Existenzbasis mehr gehabt habe, nach-
dem sein Geschäft am 18. November 2011 von den Steuerbehörden ge-
schlossen worden sei. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand ver-
schlechtert. Er gehe davon aus, dass er aufgrund der Probleme, die sein
Bruder gehabt habe, Schwierigkeiten mit den Steuerbehörden gehabt ha-
be. Sein Bruder sei von den spanischen Behörden im Zusammenhang
mit der Aushebung einer armenischen Mafia-Bande festgenommen wor-
den. Möglicherweise habe sein Bruder tatsächlich Verbindungen zur Ma-
fia. Er – der Beschwerdeführer – habe auch mit der Polizei Probleme ge-
habt, die 2009 seinen Laptop beschlagnahmt habe. Die Polizei habe ihn
immer angehalten, wenn sie ihn gesehen habe. Im Dezember 2010 sei er
entführt und zusammengeschlagen worden. Er habe einen Hirnschlag er-
litten, der gemäss Aussagen eines Arztes in Zusammenhang mit der Ver-
gewaltigung stehe. Er sei bereits vor der Entführung bedroht worden, ha-
be dies aber nicht ernst genommen. Nachdem er Armenien verlassen ha-
be, habe das Steueramt weitere Forderungen gestellt. Seinen Lebensmit-
telladen habe er vor der Ausreise verkauft.
A.d.b Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Schwager sei Programmierer
und habe verschiedene Pornoportale aufgebaut. Dank ihres Mannes ha-
be er diese im Internet platzieren können. Ihr Mann sei im Dezember
2010 für mehrere Tage verschwunden. Sie sei vom Spital angerufen und
darüber informiert worden, dass er einen Hirnschlag erlitten habe. Er sei
bewusstlos in einem Hotel aufgefunden worden. Als er aus dem Spital
entlassen worden sei, sei er teilweise gelähmt gewesen. Sie hätten zu-
sammen ihr Business, ein Lebensmittelgeschäft, aufgezogen. Sie hätten
etwa ein Jahr lang keine Probleme gehabt. Dann hätten die Probleme mit
den Steuerbehörden begonnen, die sie mehrmals grundlos gebüsst hät-
ten. Im Dezember 2011 habe man ihr Business eingestellt, da sie die aus-
gesprochenen Bussen nicht hätten begleichen können. Darüber hinaus
habe ihr Mann Schwierigkeiten mit dem Pornoprovider gehabt, der in
Konkurrenz zu seinem Bruder gestanden sei. Auf Nachfrage sagte die
Beschwerdeführerin, der Bruder ihres Mannes sei in Spanien zusammen
mit anderen Personen festgenommen worden. Einen oder zwei Monate
danach sei er nach Armenien gebracht worden.
A.d.c Die Beschwerdeführenden gaben weitere Beweismittel zu den Ak-
ten (vgl. act. A6 Ziffn. 2-7).
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Seite 4
B.
B.a Mit Verfügung vom 24. August 2012 trat das BFM gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein. Zugleich verfügte
es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 3. September 2012 mit Urteil D-4569/2012
vom 11. September 2012 insoweit gut, als die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wurde. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
C.
Das BFM trat mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 27. Sep-
tember 2012 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht ein. Zugleich verfügte es ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Oktober 2012 be-
antragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Ihr Asylgesuch sei materiell zu prüfen, indem die Angelegen-
heit zur Neubearbeitung und zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei. Diese sei anzuweisen, sie wegen bestehender Weg-
weisungshindernisse in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihnen
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; eventuell sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehre-
re Beweismittel bei (vgl. S. 4 derselben).
E.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfü-
gung vom 10. Oktober 2012 gut. Dem BFM wurden die Akten zur Ver-
nehmlassung übermittelt.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2012 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 5. Novem-
D-5209/2012
Seite 5
ber 2012, der ein Schreiben an Dr. med. E._______ beilag, an ihren An-
trägen fest.
H.
Am 7. November 2012 liessen die Beschwerdeführenden dem Bundes-
verwaltungsgericht mehrere ärztliche Berichte zukommen (ärztliche Be-
scheinigung von Dr. med. E._______ vom 2. November 2012, Schreiben
von Dr. med. F._______ an Dr. med. E._______ vom 31. Oktober 2012,
Bericht der (…) vom 29. Oktober 2012, Bericht von Dr. med. F._______
vom 24. Oktober 2012).
I.
Die Beschwerdeführerin brachte am (…) ihren Sohn G._______ zur Welt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge-
ben. Gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG findet diese Bestimmung keine Anwen-
dung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind (Bst. a), wenn aufgrund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich aufgrund der Anhörung
erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Bst. c).
3.2 Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen
vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie ihre
Papiere aus zwingenden Gründen im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in
einem Drittstaat zurückgelassen hat und sich umgehend und ernsthaft
darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist
zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 S. 28 f.). An entschuldbaren Grün-
den fehlt es insbesondere dann, wenn unglaubhafte Äusserungen über
den Verzicht auf eine Beantragung oder die Verweigerung einer Ausstel-
lung im Heimatland, über den Verlust oder ein anderweitiges Abhanden-
kommen, über das unbemerkte Passieren von Landesgrenzen oder das
Durchschreiten von Grenzkontrollen den Schluss nahelegen, die Nichtab-
gabe eines Reise- oder Identitätspapiers habe ihren Grund gerade nicht
darin, dass die asylsuchende Person auf keine solchen Dokumente grei-
fen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74) und deshalb geschlossen wer-
den muss, dem Umstand, dass diese Person keine Reise- oder Identitäts-
papiere abgibt, liege die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz
unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6 S. 27 f.).
3.3 Art. 32 Abs. Bst. a AsylG findet ausserdem keine Anwendung, wenn
bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition
von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Der Ge-
setzgeber hat mit dieser Regelung ein Summarverfahren geschaffen, in
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welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2010/2
E. 5.4. S. 26 f., BVGE 2007/8 E. 5.6.3 - 5.6.6 S. 89 ff. und E. 7 S. 93 f.).
Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summari-
schen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offen-
sichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demge-
genüber auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der
fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftig-
keit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5 S. 76 ff.). Kann aufgrund einer summarischen
Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende
Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist,
ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzu-
nehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ein-
zutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungs-
vollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE
2007/8 E. 5.6.6 und 5.7 S. 91 f.).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerde-
führenden bei der Einreichung ihrer Asylgesuche schriftlich auf die Be-
stimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewiesen worden seien.
Zum Nachweis ihrer Identität hätten sie den Asylbehörden Kopien ihrer
Reisepässe, einen 2001 ausgestellten Studentenausweis und einen Mili-
tärausweis von Dezember 2001 eingereicht. Unter den Begriff "Reise-
oder Identitätspapier" fielen nur fälschungssichere Dokumente, die von
den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausge-
stellt worden seien. Grundsätzlich erfüllten nur Reisepässe oder Identi-
tätskarten diese Anforderungen, nicht aber zu anderen Zwecken ausge-
stellte Dokumente. Namentlich hinsichtlich armenischer Militärausweise
habe das Bundesverwaltungsgericht dies in mehreren Urteilen festgehal-
ten. Kopien von Reisepässen erfüllten die Anforderungen an rechtsge-
nügliche Dokumente ebenso wenig.
4.1.2 Die Beschwerdeführenden hätten keine rechtsgenüglichen Doku-
mente eingereicht, die es erlauben würden, sie zu identifizieren. Ihre Er-
D-5209/2012
Seite 8
klärungen zum Reiseweg und den dazu benutzten Dokumenten seien re-
alitätsfremd und widersprüchlich, weshalb davon auszugehen sei, dass
sie nicht bereit seien, ihren tatsächlichen Aufenthaltsort vor ihrer Einreise
in die Schweiz offenzulegen und ihre Reisedokumente abzugeben. Sie
seien angeblich ab Istanbul mit fremden Reisepässen gereist, hätten aber
weder das Ausstellungsland der Pässe noch die darin angegebenen Per-
sonalien nennen können. Ihre Angaben, die Schlepper hätten ihnen die
Pässe abgenommen, müssten als stereotype Behauptungen bezeichnet
werden. Zudem hätten sich die Beschwerdeführenden bezüglich des Rei-
sewegs von Istanbul bis in die Schweiz widersprochen. Als weiteres Indiz
für die Verheimlichung der Identitätsdokumente komme hinzu, dass sie
sich auch nach ihrer Ankunft in der Schweiz offensichtlich nicht um den
Erhalt ihrer Reisepapiere oder anderer Dokumente bemüht hätten.
4.1.3 Die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführenden seien in
wesentlichen Punkten kaum substanziiert, weitgehend realitätsfremd und
mit Widersprüchen behaftet. Der Beschwerdeführer habe bei der Kurzbe-
fragung angegeben, die Konkurrenzfirma, die seinen Bruder und ihn be-
droht habe, sei vom Bruder des Präsidenten geleitet worden, bei der An-
hörung habe er indessen von der armenischen Mafia gesprochen. Er ha-
be weder das Datum seiner Entführung noch die genaue Dauer des an-
schliessenden Spitalaufenthalts nennen können. Seine Behauptung, er
sei gemäss dem eingereichten Arztbericht während der Entführung verge-
waltigt worden, werde durch das eingereichte Dokument ebenso wenig
gestützt, wie die Aussage, er sei bewusstlos ins Spital eingeliefert worden
und erst dort zu sich gekommen. Dem eingereichten Arztbericht seien
weder Hinweise auf eine Vergewaltigung noch auf eine Entführung zu
entnehmen. Vielmehr ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer
das Spital selbst aufgesucht und bei der Aufnahme über mehrere Tage
andauernde Kopfschmerzen geklagt habe. Die in den Raum gestellten
Behauptungen seien durch keine glaubhaften Hinweise oder Beweismittel
bekräftigt worden. Bezeichnenderweise habe er die angebliche Entfüh-
rung nicht bei der Polizei angezeigt. Weder die Schliessung seines La-
dens durch die zuständigen Behörden noch die zahlreichen Bussen für
Verkehrsdelikte noch die Verweigerung der Baubewilligung für eine Auto-
waschanlage stellten ernsthafte Nachteile im Sinne des Flüchtlingsbe-
griffs von Art. 3 AsylG dar. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden
wiesen eindeutige Kennzeichen einer erfundenen Verfolgungsgeschichte
auf und erweckten den Eindruck, sie hätten bei ihren Schilderungen nicht
auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgegriffen, son-
dern versucht, eine Verfolgungssituation zu konstruieren. Der tatsächliche
D-5209/2012
Seite 9
Ausreisegrund sei in der unerfreulichen finanziellen Situation zu erbli-
cken, in die sie nach der Schliessung ihres Ladens geraten seien.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe nach
der Gutheissung der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid
vom 24. August 2012 einen auf denselben Artikel des Asylgesetzes ge-
stützten Nichteintretensentscheid gefällt. Den Beschwerdeführenden sei
ein Aktenverzeichnis zugestellt worden, aus dem keine Neubearbeitung
der Sache hervorgehe. Im Entscheid des BFM sei auf vier Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts verwiesen worden, in die sie aufgrund der
Nichtbeherrschung der Amtssprachen keine Einsicht nehmen könnten.
Der vom Beschwerdeführer abgegebene Militärausweis sei fälschungssi-
cher und weise seine Identität zweifelsfrei nach. Die Vorinstanz habe ver-
kannt, dass ihm durch den ärztlichen Bericht vom 31. August 2012 eine
Reiseunfähigkeit attestiert werde. Der Bruder des Beschwerdeführers sei
in Armenien inhaftiert. Es laufe gegen ihn ein Strafverfahren wegen Zuge-
hörigkeit zur armenischen Mafia. Die Gefahr einer Reflexverfolgung des
Beschwerdeführers müsse bei dieser Sachlage zusätzlich abgeklärt wer-
den, habe er doch angegeben, in die Geschäfte seines Bruders involviert
gewesen zu sein. Das Betreiben von Internetportalen mit Angeboten der
käuflichen Liebe sei in der Schweiz im Gegensatz zur Heimat des Be-
schwerdeführers legal. Dies könnte ein Wegweisungshindernis nach
Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) darstellen, das vom
BFM nicht näher abgeklärt worden sei. Die in der angefochtenen Verfü-
gung festgestellten Widersprüche seien nicht gravierend und mit den in
der Beschwerde vom 3. September 2012 aufgelisteten Übersetzungsfeh-
lern und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erklärbar. Das
BFM habe nicht erklärt, weshalb der Beschwerdeführer in der russischen
Sprache angehört worden sei. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde vom 3. September 2012 als "offensichtlich begründet" gutge-
heissen habe, nehme das BFM in der angefochtenen Verfügung keine
Stellung zu den in dieser Beschwerde genannten Verfahrensmängeln.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, in der eingereichten
ärztlichen Bescheinigung vom 31. August 2012 werde dem Beschwerde-
führer eine chronisch-rezidivierende phobische Störung bescheinigt. Das
Arztzeugnis enthalte keine Angaben zu den durchgeführten Untersu-
chungsmethoden und der bisher erfolgten Behandlung, weshalb es die-
sem an Transparenz und Wissenschaftlichkeit mangle. Eine stichhaltige
Begründung der Reiseunfähigkeit liege nicht vor. Angesichts des darge-
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Seite 10
legten Krankheitsbildes liege keine dauerhafte Reiseunfähigkeit vor. Hin-
sichtlich der angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Widersprü-
che sei festzustellen, dass es sich um sachliche Diskrepanzen handle,
die weder mit Übersetzungsfehlern noch mit dem Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers erklärt werden könnten.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das vom Beschwerdeführer ein-
gereichte Arztzeugnis sei nicht mangelhaft. Das BFM habe im angefoch-
tenen Entscheid das Arztzeugnis nicht gewürdigt und somit seine Begrün-
dungspflicht verletzt. Das BFM nenne keine Gründe, wie die Befragung
des Beschwerdeführers in einer von ihm nicht genügend beherrschten
Sprache der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dienlich sein
sollte.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Beachtung des gesetzgeberi-
schen Willens in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG zwei Komponenten beinhaltet: Einerseits hat der
Asylgesuchsteller vorhandene Reise- oder Identitätspapiere innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung seines Gesuchs abzugeben, um seine
Identität zweifelsfrei nachzuweisen, anderseits dient die Abgabe dieser
Papiere dazu, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen (vgl. BVGE
2007/7 E. 5.3, BVGE 2010/2 E. 5). Mit dem Nichteintretenstatbestand von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird somit nicht nur die mit der Nichtabgabe
von Reise- oder Identitätspapieren oftmals einhergehende Identitätsver-
heimlichung, sondern auch die damit verbundene Erschwerung/Verzöge-
rung einer Rückschaffung nach ablehnendem Asylentscheid/Nichteintre-
tensentscheid sanktioniert. Daraus erhellt, dass auch ein Asylgesuchstel-
ler, dessen Identität – z.B. aufgrund eines früheren Aufenthalts in der
Schweiz oder aufgrund der Abgabe von Ausweisen, deren Echtheit nicht
zweifelhaft erscheint – bekannt ist, den vorliegend angewandten Nichtein-
tretenstatbestand verwirklichen kann, falls er vorhandene Reise- oder
Identitätspapiere nicht abgibt. Wer bei der Stellung eines Asylgesuchs
Reise- oder Identitätspapiere nicht abgibt, begeht immer dann eine
schuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, die einen auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheid zur Folge haben
kann bzw. muss, wenn er für die Nichtabgabe keine entschuldbaren
Gründe hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2477/2012 vom
12. Februar 2013 E. 5.1).
D-5209/2012
Seite 11
5.2 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend fest, dass die Be-
schwerdeführenden bei der Einreichung ihrer Asylgesuche im EVZ Basel
am 11. Januar 2012 keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapie-
re abgegeben haben. So sind weder der eingereichte armenische Militär-
ausweis (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-902/2011 vom
11. Februar 2011 und D-1905/2010 vom 31. März 2010) noch die einge-
reichten Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführenden geeignet, ei-
nen allfälligen Wegweisungsvollzug zu ermöglichen. Auch in den folgen-
den 48 Stunden haben sie keine entsprechenden Dokumente eingereicht.
Damit ist die Nichtabgabe von Reise- und Identitätspapieren innert
48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben.
5.3 Strittig ist, ob die Beschwerdeführenden für das Nichtbeibringen von
rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe
im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG darlegen können. Der Beschwer-
deführer gab bei der Erstbefragung an, sie seien mit Schleppern über
Georgien, die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gereist. Die
Schlepper hätten ihre Pässe behalten (vgl. act. A5/10 S. 6). Die Be-
schwerdeführerin sagte, die Schlepper hätten ihnen ihre Pässe abgenom-
men und falsche Pässe ausgehändigt, mit denen sie gereist seien. Nach
der Ankunft habe man ihnen auch diese Pässe abgenommen (vgl. act.
A9/10 S. 6). Auf Nachfrage bei der Anhörung waren die Beschwerdefüh-
renden nicht in der Lage, Angaben zu den Pässen, mit denen sie gereist
seien, zu machen (vgl. act. A17/11 S. 2 f., A18/17 S. 3). Sie konnten we-
der angeben, welches Land diese Pässe ausgestellt habe, noch, unter
welchen Personalien sie gereist seien. Wer jedoch unter einer falschen
Identität unterwegs ist und durch mehrere Länder reist, muss gut Be-
scheid darüber wissen, um im Fall von Nachfragen bei Kontrollen die
"richtigen Antworten" geben zu können. Den Beschwerdeführenden ge-
lingt es somit nicht, glaubhaft zu machen, dass sie ohne im Besitz von
Reise- respektive Identitätspapieren gewesen zu sein, in die Schweiz ge-
langten. Es liegen mithin keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabga-
be von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor.
6.
6.1
6.1.1 Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, er sei von den
geschäftlichen Konkurrenten seines Bruders zu einem Gespräch in ein
D-5209/2012
Seite 12
Hotel mitgenommen worden. Sie hätten ihn geschlagen und er wisse
nicht, was sie sonst noch mit ihm gemacht hätten. Er habe einen Hirn-
schlag erlitten und sei bewusstlos geworden; er sei erst im Spital zu sich
gekommen. Im Bericht des Spitals stehe, dass er vergewaltigt worden sei
(vgl. act. A5/10 S. 7). Bei der Anhörung sagte er, er sei im Dezember
2010 entführt und zusammengeschlagen worden. Er habe einen Hirn-
schlag erlitten, gemäss Aussage des Arztes hänge dies mit der Vergewal-
tigung zusammen (vgl. act. A18/17 S. 9). Die Beschwerdeführerin machte
bei der Anhörung geltend, ihr Mann sei im Dezember 2010 für mehrere
Tage spurlos verschwunden. Die Polizei habe angerufen und mitgeteilt,
dass er sich in einer Reanimationsabteilung eines Spitals befinde. Bei der
Rückübersetzung berichtigte sie ihre Aussage dahingehend, dass sie
vom Spital angerufen worden sei. Man habe davon gesprochen, dass ihr
Mann in einem Hotel bewusstlos aufgefunden worden sei (vgl. act. A17/11
S. 6 f.).
6.1.2 Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Be-
richt der neurochirurgischen Abteilung der (…) wurde er dort am 28. De-
zember 2010 zur stationären Behandlung aufgenommen. Beim Eintritt
habe er über Kopfschmerzen, Müdigkeit und Gedächtnisschwierigkeiten
geklagt. Er habe sich seit vier Tagen krank gefühlt und kurz nach dem
Geschlechtsakt akute Kopfschmerzen verspürt. Da die Kopfschmerzen
schlimmer geworden seien, seien medizinische Hilfe angefordert und er
ins Spital gebracht worden. Es sei eine Computertomographie des Ge-
hirns gemacht worden, er sei bei klarem Bewusstsein gewesen und habe
gestellte Fragen richtig beantwortet. Am 29. Dezember 2010 sei er ope-
riert und am 24. Januar 2011 sei er in befriedigendem Zustand entlassen
worden.
6.1.3 Die Aussagen der Beschwerdeführenden sind somit klarerweise
nicht mit den Ausführungen im von ihnen eingereichten ärztlichen Bericht
in Übereinstimmung zu bringen (vgl. act. A6). Der Beschwerdeführer wur-
de offensichtlich nicht in bewusstlosem Zustand ins Spital gebracht, zu-
mal er bei der Einlieferung ansprechbar war und seine Beschwerden klar
benennen konnte. Dem ärztlichen Bericht sind zudem entgegen seinen
Aussagen keine Hinweise auf eine erlittene Vergewaltigung zu entneh-
men. Aufgrund der Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden,
dass der Hirnschlag, den er erlitt, in Zusammenhang mit Gewaltanwen-
dung von Drittpersonen stehen könnte. Damit wird aber den Vorbringen
des Beschwerdeführers, er sei wegen der geschäftlichen Tätigkeit seines
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Bruders im Erotikbereich von dessen Konkurrenten entführt, bedroht und
schwer misshandelt worden, das Fundament entzogen.
6.1.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Nachteile, die
der Beschwerdeführer wegen der geschäftlichen Tätigkeit seines Bruders
gehabt haben will, für die Flüchtlingseigenschaft ohnehin offensichtlich
nicht relevant wären, da sie ihm aus keinem der in Art. 3 AsylG abschlies-
send genannten Gründe zugefügt worden wären.
6.1.5 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass der Bruder des
Beschwerdeführers sich in Armenien derzeit in Haft befinde, weil gegen
ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Zugehörigkeit zur armenischen Mafia
laufe. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, in die Geschäfte sei-
nes Bruders involviert gewesen zu sein, müsse das Vorliegen einer Re-
flexverfolgung abgeklärt werden. Im Gegensatz zur Schweiz sei in Arme-
nien das Anbieten käuflicher Liebe in Internetportalen illegal. Gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers schliesst er selbst nicht aus, dass sein
Bruder der armenischen Mafia angehört bzw. mit dieser geschäftet hat
(vgl. act. A18/17 S. 11). Sollte sein Bruder nach armenischem Recht straf-
bare Tatbestände verwirklicht haben und er ihm dabei behilflich gewesen
sein, ist eine Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens auf seine Person
zwar nicht auszuschliessen, diese wäre aber rechtstaatlich legitim und für
die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant.
6.2 Insofern der Beschwerdeführer bei der Anhörung angab, er sei von
der Polizei mehrmals wegen Verkehrsregelverletzungen gebüsst worden
und Polizisten hätten im Jahr 2009 – er habe damals den Führerschein
nicht dabei gehabt – seinen Laptop beschlagnahmt bzw. entwendet (vgl.
act. A18/17 S. 7 f.), ist einerseits festzuhalten, dass diese Ereignisse ihn
nicht zur im Januar 2012 erfolgten Ausreise aus Armenien veranlassten.
Anderseits sind die Schwierigkeiten, die er mit der Polizei aufgrund von
Strassenverkehrsdelikten hatte, für die Flüchtlingseigenschaft offensicht-
lich nicht relevant. Hinsichtlich der Entwendung bzw. der Beschlagnah-
mung seines Laptops hat er sich eigenen Angaben gemäss schriftlich an
den Polizeichef gewandt. Es wäre ihm offen gestanden, weitere rechtliche
Schritte zu ergreifen, falls sich die Sache nicht auf diesem Weg hätte erle-
digen lassen.
6.3 Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten im
Zusammenhang mit dem von ihnen geführten Supermarkt Probleme mit
den Steuerbehörden gehabt. Der Beschwerdeführer führte aus, es sei be-
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anstandet worden, dass einem Kunden kein Kassenbon ausgestellt wor-
den sei. Zudem sei bei einer Inspektion festgestellt worden, dass das Ver-
kaufsdatum von Schokolade und von Käse abgelaufen gewesen sei. Die
Steuerkommission habe deshalb den Laden geschlossen (act. A18/17
S. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin gab an, sie seien von der Steuerbehör-
de mehrmals grundlos mit Geldstrafen belegt worden. Der Konflikt sei es-
kaliert und man habe im Dezember 2011 ihren Laden geschlossen, weil
sie die Geldstrafen nicht mehr hätten bezahlen können (act. A17/11 S. 7).
Abgesehen davon, dass die Angaben der Beschwerdeführenden, wes-
halb ihr Geschäft von den Behörden geschlossen worden sei, nicht über-
einstimmend sind, sind die geschäftlichen Probleme, die sie mit den Steu-
erbehörden hatten, für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant. Es hätte
ihnen offen gestanden, allenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts recht-
liche Schritte gegen den Schliessungsbescheid zu ergreifen, falls dieser
aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgt sein sollte.
6.4 Aufgrund des vorstehend Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz
berechtigterweise überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dem
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit
seines Bruders stehenden geltend gemachten Nachteile hegte. Im Rah-
men einer summarischen Prüfung kann zudem festgestellt werden, dass
die Beschwerdeführenden selbst bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen. Es erübrigt sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese
an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32
Abs. 3 AsylG erfüllt sind, zumal – wie sich aus der nachstehenden Erwä-
gung 8.3 ergibt – auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung
eines Wegweisungsvollzugshindernisses vorzunehmen sind (vgl. dazu
BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725 ff.). Das BFM ist demnach auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Armenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die
vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Armenien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizie-
rung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in:
Marc Spescha/Hanspeter Thür/ Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar
Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG; Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3818). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht
in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der
Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die be-
troffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet
sind Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persön-
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licher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine
existenzielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht
wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und so-
mit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24
E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5
S. 748, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
8.4.1 In Armenien herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Bürgerkriegssitua-
tion oder Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen liesse.
8.4.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus H._______ und lebten bis
zu ihrer Ausreise dort. Die Eltern der Beschwerdeführenden und weitere
Verwandte leben in H._______ und die zwei Brüder der Beschwerdefüh-
rerin leben in Russland (vgl. act. A5/10 S. 5 und A9/10 S. 4 f.). Sie verfü-
gen somit in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz. Der Be-
schwerdeführer hat einen Hochschulabschluss (…) und einige Berufser-
fahrung (vgl. act. A5/10 S. 4), die Beschwerdeführerin absolvierte eben-
falls eine akademische Ausbildung (…) und arbeitete in der Firma ihres
Mannes; zudem erteilte sie Kindern (…)unterricht (vgl. act. A9/10 S. 4).
Eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in der Heimat sollte ihnen
deshalb möglich sein. Es bestehen mithin keine konkreten Anhaltspunkte,
die darauf hinweisen würden, sie gerieten im Falle der Rückkehr nach
Armenien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur
in eine existenzbedrohende Notlage.
8.4.3 Im Zusammenhang mit den aktenkundigen gesundheitlichen Prob-
lemen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund ge-
sundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann
auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden
kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe-
nen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende
medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt
jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine –
zwar nicht dem schweizerischen Standard entsprechende – medizinische
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Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat-
oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.). Auch
wenn der Standard der Gesundheitsversorgung in Armenien nicht dem
schweizerischen Standard entsprechen dürfte, ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, die not-
wendigen ärztlichen Behandlungen zu erhalten. Dem eingereichten ärztli-
chen Bericht der (…) kann entnommen werden, dass er nach seiner Ein-
lieferung vom 28. Dezember 2010 erfolgreich operiert wurde und am 24.
Januar 2011 in befriedigendem Zustand nach Hause entlassen werden
konnte. Weitere Kontrolluntersuchungen waren vorgesehen. Der schwei-
zerische Hausarzt des Beschwerdeführers führte in seiner ärztlichen Be-
scheinigung vom 31. August 2012 an, beim Beschwerdeführer lägen er-
hebliche gesundheitliche Störungen und Risiken vor, die medikamentös
zu behandeln seien und spezialärztlicher Abklärung bedürften. Insbeson-
dere sei er wegen einer zusätzlichen chronisch-rezidivierenden phobi-
schen Störung derzeit nicht reisefähig. Den am 7. November 2012 einge-
reichten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer sich aufgrund starker Kopfschmerzen in Behandlung begab und ver-
schiedene Abklärungen durchgeführt wurden. Von einer weiterhin beste-
henden Reiseunfähigkeit ist in keinem der Arztberichte die Rede. Ange-
sichts dieser Ausführungen kann nicht von einer dauerhaften Reiseunfä-
higkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, die eine vorläufige
Aufnahme gebieten würde. Die Vollzugsbehörden werden die Reisefähig-
keit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Vollzugs in Zusammenar-
beit mit den behandelnden Ärzten zu prüfen und gegebenenfalls entspre-
chende Vorkehrungen zu treffen haben. Nach dem Gesagten ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung ins
Heimatland nicht mit einer existenzgefährdenden Verschlechterung sei-
nes Gesundheitszustandes zu rechnen hat, falls die Rückkehr entspre-
chend vorbereitet wird.
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischen-
verfügung vom 10. Oktober 2012 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den entsprechenden
Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: