B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5210/2018
law/fes
Ur t e i l vom 2 2 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. August 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. August 2018 – eröffnet am 14. Au-
gust 2018 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte,
dessen Asylgesuch vom 10. Oktober 2015 ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz anordnete und deren Vollzug verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2018 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte,
dass er in seiner vorfabrizierten Formularbeschwerde beantragte, es sei
die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist, und die
vorläufige Aufnahmen anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht ferner beantragte, es sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzu-
setzen, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2018 auf den Antrag, die aufschie-
bende Wirkung sei herzustellen, nicht eintrat, feststellte, der Beschwerde-
führer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 17. Ok-
tober 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, mit der An-
drohung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 17. Oktober 2018
leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 17. Ok-
tober 2018 fristgerecht einzahlte,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf seine
jeweiligen Angaben in den Protokollen ausführte, der Beschwerdeführer
habe widersprüchliche und substanzlose Angaben zu seinen Lebensum-
ständen, namentlich zu seinem Geburtsdatum, hinsichtlich des Zeitpunkts
der Aufnahme seiner Arbeitstätigkeit im Laden des Cousins väterlicherseits
seiner Mutter, zu den Gründen für die Ausreise aus Afghanistan und auch
der Art und Weise, wie er an das Geld für seine Reise nach Europa gelangt
sei, sowie zu seinem Beziehungsnetz und seiner Herkunft gemacht, so ins-
besondere zu seinen Verwandten in Afghanistan, zum angeblichen Ver-
schwinden seiner Mutter und seines Bruders, zudem seien auch seine
Kenntnisse betreffend den Abstammungsort seiner Eltern mangelhaft,
dass hinsichtlich der umfangreichen Einzelheiten der Begründung des
SEM auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass dies – so das SEM – darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer
seine wahre Identität verheimliche und bewusst zu verschleiern versuche,
dass es sich Übrigen beim geltend gemachte Vorfall in B._______ (Pakis-
tan), bei dem er von Männern der Lashkar-e Jhangvi-Gruppe verfolgt wor-
den sei, wobei aufgrund seiner unstimmigen Angaben zu seiner Biographie
und seinen Lebensumständen bezweifelt werde, ob sich derlei zugetragen
habe, um ein Vorkommnis ohne staatliche Beteiligung innerhalb eines Dritt-
staats handle, so dass diesem Punkt keine Asylrelevanz zukäme, und der
Beschwerdeführer eine persönliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
in seinem Heimatstaat klar verneint habe,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. September 2018
seine Vorbringen selektiv und in verkürzter Form wiederholt, ohne aller-
dings auf die Begründung des SEM sachbezogen einzugehen oder Argu-
mente vorzutragen, welche allenfalls geeignet sind, zu einer von derjeni-
gen des SEM abweichenden Beurteilung seiner Vorbringen zu gelangen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass nicht ersichtlich ist, das SEM könnte den Vollzug der Wegweisung zu
Unrecht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt haben, da seine dies-
bezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – auf die an
dieser Stelle zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden
kann – überzeugend und praxiskonform sind,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 17. Oktober 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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