Abtei lung IV
D-5211/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._________, geboren (...),
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5211/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2004 erstmals in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei geltend machte, er habe sein Heimatland Liberia im
Alter von zwei Jahren verlassen und habe sich in der Folge in Nigeria,
dem Heimatland seiner Mutter, aufgehalten,
dass er im Dezember 2003 vom Ehemann seiner Mutter geschlagen
und aus dem Haus vertrieben worden sei, worauf er in die Schweiz ge-
flüchtet sei,
dass das Bundesamt auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 19. März
2004 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. April 2004 mit
Urteil vom 15. Juni 2004 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer ab dem 24. Juni 2004 als verschwunden
galt,
dass er am 9. November 2005 ein zweites Asylgesuch stellte,
dass er dabei geltend machte, er habe die Schweiz seit dem rechts-
kräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht verlassen, son-
dern habe sich in B._________ bei seiner Freundin aufgehalten, mit
welcher er aber nun Probleme bekommen habe,
dass er dieselben Asylgründe vorbrachte wie bereits im Rahmen des
ersten Asylgesuchs,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 17. November 2005 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass die ARK die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. November
2005 mit Urteil vom 29. November 2005 abweis,
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dass für den Inhalt der beiden ersten Asylverfahren auf die Akten zu
verweisen ist,
dass der „Nigerian Immigration Service“ den Beschwerdeführer im
Rahmen einer vom BFM in Auftrag gegebenen Begutachtung am
18. April 2008 als nigerianischen Bürger anerkannte,
dass der Beschwerdeführer ab dem 20. August 2008 erneut als ver-
schwunden galt,
dass er am 28. Juni 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C.__________ ein drittes Mal um Asyl nachsuchte,
dass er nach dem Transfer ins Transitzentrum D.__________ dort am
7. Juli 2010 summarisch befragt wurde,
dass ihm das BFM gleichentags das rechtliche Gehör zu einem all -
fälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
gewährte,
dass ihm ausserdem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Ent-
scheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (Dublin-Verfahren) ge-
währt wurde, da erkennungsdienstliche Abklärungen des BFM er-
geben hatten, dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2004 in Deutsch-
land ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung erklärte, er sei
zwischen dem zweiten und dem dritten (aktuellen) Asylgesuch nicht
ins Heimatland zurückgekehrt, sondern habe sich wiederum bei seiner
Freundin in der Nähe von B.________ aufgehalten,
dass diese ihn aber nun aus der Wohnung geworfen habe, weshalb er
ins Empfangszentrum gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer dieselben Asylgründe geltend machte wie
bereits im ersten und zweiten Asylgesuch,
dass er erklärte, es hätten sich seither keine neuen Asylgründe res-
pektive Sachverhalte oder Aspekte ergeben,
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dass er nicht nach Nigeria zurückkehren wolle, weil er dort keine
Familie habe und möglicherweise aus den im ersten Asylverfahren ge-
nannten Gründe sterben müsste,
dass eine Ausschaffung nach Deutschland (im Rahmen eines all fälli-
gen Dublin-Verfahrens) für ihn nicht in Frage komme,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
weder Reise- oder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Sache zu
den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2010 – gleichentags eröffnet
– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am
29. November 2005 (Datum Beschwerdeurteil) rechtskräftig abge-
schlossen worden,
dass die Asylgründe des Beschwerdeführers bereits im Rahmen der
beiden vorgängigen Asylverfahren geprüft und für unglaubhaft be-
funden worden seien,
dass daher sein Vorbringen, wonach er bei einer Rückkehr ins Heimat -
land eventuell sterben könnte, nicht geglaubt werden könne,
dass im Weiteren aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers da-
von auszugehen sei, er verheimliche den Schweizer Behörden gege-
nüber bewusst seine wahre Identität,
dass schliesslich in Bezug auf die Familienverhältnisse Widersprüche
beständen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers im zweiten
und im vorliegenden, dritten Asylgesuch,
dass der Beschwerdeführer ausserdem den Schweizer Behörden
gegenüber seinen Deutschlandaufenthalt verschwiegen habe,
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dass insgesamt keine Hinweise auf seit dem letzten Asylverfahren ein -
getretene Ereignisse vorlägen, welche geeignet wären, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant wären,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2010 (Post-
stempel) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei ein-
zutreten,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der
Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
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dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung redu-
zierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asyl -
gesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz be-
reits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass er den Akten zufolge seit der Einreichung seines ersten Asylge-
suchs im Jahr 2004 nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt ist,
dass er im vorliegenden, dritten Asylgesuch keine neuen Asylgründe
vorbrachte, sondern auf die bereits im ersten (und später auch im
zweiten) Asylverfahren geltend gemachten Gründe verwies, welche
jedoch in den vorangehenden, rechtskräftig abgeschlossenen Verfah-
ren für unglaubhaft befunden worden waren,
dass der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärte, es hätten sich seit
dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens keine neuen Asylgründe
oder damit zusammenhängende neue Tatsachen ergeben (vgl. C1 S. 6
und C8 S. 2),
dass er auch in seiner Beschwerdeeingabe keine neuen Sachverhalts-
aspekte darlegte, sondern wiederum auf die bereits im ersten Asylver-
fahren geltend gemachten Probleme im Heimatland verwies,
dass dem dritten Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Ge-
sagten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit einge-
tretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
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weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli -
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer verfüge über die nigerianische Staatsbürgerschaft, zumal er
vom „Nigerian Immigration Service“ am 18. April 2008 als nigeria-
nischer Staatsangehöriger anerkannt wurde und seinerseits keinerlei
Beweismittel für die von ihm behauptete liberianische Staatsange-
hörigkeit vorlegte,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der ge-
nannten, massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen
zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
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machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind (Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]), die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen,
dass in Nigeria im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Ge-
walt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell
zumutbar zu erachten ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen
alleinstehenden jungen Mann englischer Muttersprache ohne akten-
kundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher in Nigeria sechs
Jahre lang die Schule besuchte und danach landwirtschaftliche
Arbeiten im eigenen Garten verrichtete,
dass es ihm bei dieser Sachlage durchaus zuzumuten ist, im Heimat-
land einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und so seinen eigenen
Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, zumindest die
Halbgeschwister sowie die Mutter des Beschwerdeführers lebten nach
wie vor im Heimatland,
dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, diese Verwandten aus-
findig zu machen, sollte er bei seiner Rückkehr deren Unterstützung
benötigen,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbe-
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drohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im
heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums
D.__________ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum D.__________ (per Telefax zu den Akten
Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangs-
bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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