B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5211/2011
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. August 2011 / N _______.
D-5211/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein türki-
scher Staatsangehöriger türkischer Ethnie – seinen Heimatstaat am
15. August 2009 und gelangte am 18. August 2009 via B._______ illegal
in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. August 2009 fand die Befragung
zur Person statt und am 16. September 2009 wurde der Beschwerdefüh-
rer zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er
stamme ursprünglich aus D._______, habe jedoch seit seiner Kindheit in
E._______ gelebt. Er sei Sympathisant der DHKP/C (Revolutionäre
Volksbefreiungspartei/Front). Ende der 80er-, anfangs der 90er-Jahre ha-
be sein Cousin den (…) umgebracht. Die Mutter, die Schwester und der
Bruder dieses Cousins seien wegen Verbindungen zur DHKP/C mehrere
Jahre im Gefängnis gewesen. Sein Cousin sei später vom "Staat" umge-
bracht worden. Man habe diesen Mord aber der "Organisation" angela-
stet. Im Jahr 1996 habe er sich an mehreren Aktionen der DHKP/C betei-
ligt, weswegen man ihn zweimal je einen Tag in Polizeigewahrsam ge-
nommen habe. Am 21. August 1997 sei er in den Militärdienst eingerückt,
wobei man herausgefunden habe, dass sein Cousin den (…) umgebracht
habe. Deshalb sei er von seinen Vorgesetzten und Kameraden ausge-
stossen, geschlagen, gefoltert, beschimpft und für zehn Tage in eine Zelle
gesteckt worden. Da er dies nicht mehr ausgehalten habe, sei er nach ei-
nem Monat desertiert. Nach einem weiteren Monat sei er von der Gen-
darmerie zu Hause in E._______ gefasst und in den Militärdienst zurück-
gebracht worden. Ein Militärgericht habe ihn wegen Desertion zu einer
Haftstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon er sechs Monate abgesessen
habe. Anschliessend sei er nach F._______ versetzt worden, wo man ihn
wiederum gefoltert, geschlagen und erniedrigt habe, weshalb er erneut
desertiert sei. Nach einigen Monaten sei er bei seiner Schwester in
E._______ festgenommen worden. Von einem Militärgericht sei er zu drei
Jahren und vier Monaten Haft verurteilt worden, wovon er 18 Monate ab-
gesessen habe. Während der Haft sei er schlecht behandelt und gefoltert
worden. Danach habe man ihn wiederum seiner Einheit in F._______ zu-
geführt. Wegen seiner angeschlagenen psychischen Verfassung und weil
ihm seine Vorgesetzten weder eine Behandlung noch Urlaub zugebilligt
hätten, habe er sich entschlossen, erneut zu desertieren. Er habe wäh-
rend zweieinhalb Jahren mit einer gefälschten Identitätskarte bei einem
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Freund in E._______ gewohnt. Dieser habe ihm daraufhin eine Arbeit in
einer Autowaschanlage vermittelt, wo er auch habe schlafen können und
zwei Jahre geblieben sei. Später sei er zu einem Onkel gezogen. Dort
habe er vom Verkauf von Gebäck und Wasser gelebt. Da die Suche nach
seiner Person verstärkt worden sei, habe er Angst bekommen, ins Ge-
fängnis gesteckt oder umgebracht zu werden.
Am 15. August 2009 sei er mit Hilfe eines Schleppers aus der Türkei aus-
gereist. Die Gendarmerie erkundige sich in D._______ noch immer nach
ihm.
A.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer
dem BFM ein Bestätigungsschreiben der Strafanstalt G._______, eine
Bestätigung über die Effektenabnahme des Gefängnisses in H._______
und drei Zeitungsartikel zu den Akten.
A.c. Am 1. Oktober 2009 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer
auf, einen Identitätsnachweis, Urteile und Haftbestätigungen sowie ein
Schreiben seines Rechtsanwalts, welches die gegen ihn geführten Straf-
verfahren bestätige, einzureichen. Am 20. Oktober 2009 trafen folgende
Dokumente beim BFM ein: Eine Fotografie des Beschwerdeführers, eine
Kopie der Identitätskarte seines Vaters, ein Grundschuldiplom, ein
Schreiben seines Vaters an das Verteidigungsministerium, Leitung Wehr-
dienstsektion, vom 13. Oktober 2009, ein Antwortschreiben der Leitung
Wehrdienstsektion vom 14. Oktober 2009 und ein Auszug aus dem Ein-
wohnerregister.
A.d. Mit Schreiben vom 31. März 2010 wurde das Dossier dem Nachrich-
tendienst des Bundes, Ausländerdienst, zur Stellungnahme unterbreitet.
Am 21. Mai 2010 teilte der Nachrichtendienst dem BFM mit, die Überprü-
fung habe zu keinen staatsschutzrelevanten Erkenntnissen geführt.
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2011 – eröffnet am 18. August 2011 – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies dessen Asylgesuch vom 18. August 2009 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 19. September 2011 liess der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
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und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei
festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Un-
zumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei ihm
von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhe-
bung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten.
Als Beweismittel wurden ein Auszug aus einem Rundbrief (Ausgabe No-
vember 2000) des Menschrechtsvereins (IHD) betreffend Kriegsdienst-
verweigerung mit dem Titel "Soldaten, die unter mysteriösen Umständen
starben", ein Internetartikel vom 8. August 2010 mit der Überschrift "Is
Someone Killing Turkey's Officers?" und ein in türkischer Sprache ver-
fasster Auszug aus dem Einwohnerregister ins Recht gelegt.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2011 teilte der zuständige In-
struktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 12. Oktober 2011
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 11. Oktober 2011 fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in
casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent-
scheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, seine Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlings-
eigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Diesbezüglich führte es insbesonde-
re aus, die geltend gemachten Kernvorbringen (ständige Misshandlun-
gen während des Militärdienstes, dreimalige Desertion, zweimalige mili-
tärgerichtliche Verurteilung) hätten sich als offensichtlich unglaubhaft her-
ausgestellt. Zudem wirkten die Vorbringen in vielerlei Hinsicht unsubstan-
ziiert, stereotyp und unrealistisch. In der Türkei würden Personen aus-
schliesslich aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Alters, des Ge-
schlechts und der medizinischen Tauglichkeit zum Militärdienst aufgebo-
ten, weshalb mit der Einberufung zum Militärdienst keine Verfolgung auf-
grund einer der im Asylgesetz geschützten Eigenschaften vorliege. Allein
der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls militärdienstflüchtig
sei, sei somit nicht asylrelevant. Es sei auch nicht anzunehmen, dass ihm
eine asylrelevante Reflexverfolgung drohe, weshalb seine diesbezügliche
Furcht unbegründet sei. Schliesslich stünden die geltend gemachten Er-
eignisse aus dem Jahr 1996 in keinem Zusammenhang mit der erst
13 Jahre später erfolgten Ausreise, weshalb auch diese Vorbringen nicht
asylrelevant seien.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
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5.2. In der Rechtsmitteleingabe wurde insbesondere geltend gemacht,
der Beschwerdeführer sei nicht wegen des Militärdienstes, sondern we-
gen der nicht mehr auszuhaltenden Situation und der Gefahr, irgendwann
während des Dienstes unter mysteriösen Umständen ums Leben zu
kommen, dreimal desertiert. Die Vorinstanz blende bewusst aus, dass er
im Militärdienst wegen seines Cousins grosse Schwierigkeiten gehabt
habe. Vielmehr lasse sie seine Vorbringen so erscheinen, als ob er gegen
den Militärdienst sei. Wäre er den erwähnten Problemen nicht ausge-
setzt, hätte er Dienst geleistet. Er sei entgegen anderslautender Behaup-
tung kein Militärdienstflüchtiger. Er habe sich in einem Dilemma befun-
den: Desertion habe eine konkrete Gefahr dargestellt, erwischt und er-
neut verurteilt zu werden, während Dienstleistung weitere Schikanen und
den Tod unter mysteriösen Umständen bedeutet hätte. Die Flucht ins Aus-
land sei ihm als einzige plausible Lösung geblieben. Deshalb müsse in
casu bei einer Gesamtwürdigung zumindest von einer Reflexverfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden. Die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) habe die Existenz einer Re-
flexverfolgung für Familienmitglieder von gesuchten oder inhaftierten Per-
sonen in der Türkei wiederholt anerkannt (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 6,
EMARK 1994 Nr. 5). Nach dem Gesagten stehe zweifellos fest, dass der
Beschwerdeführer im Visier der Armee und der Polizei sei. Auf dieser Tat-
sache basierend sei davon auszugehen, dass sich seine Befürchtungen,
weiterer staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, bei einer Rückkehr in
die Türkei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen
würden. Somit vermöchten seine übereinstimmenden Vorbringen den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise von
Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen.
Der Wegweisungsvollzug erweise sich ausserdem als unzulässig und un-
zumutbar.
5.3. Nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen in der
Beschwerde nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen des BFM
zu entkräften.
5.3.1. Den Angaben des Beschwerdeführers ist im Wesentlichen zu ent-
nehmen, dass er während des Militärdienstes Behelligungen ausgesetzt
gewesen sein soll, weil sein Cousin einen (…) umgebracht habe (vgl. Be-
fragungsprotokoll vom 26. August 2009, A2 S. 5; Anhörungsprotokoll vom
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16. September 2009, A9 S. 7). Er sei insgesamt dreimal desertiert, wes-
halb man ihn zweimal festgenommen und zu einer Gefängnisstrafe verur-
teilt habe. Während 24 Monaten sei er inhaftiert gewesen (vgl. A9
S. 7). Bei jeder Begegnung habe er vom Kommandanten Ohrfeigen erhal-
ten und sei beschimpft worden (vgl. a.a.O.). In Anbetracht dieser angeb-
lich erlittenen Behelligungen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb dem
Beschwerdeführer der Name dieses Kommandanten bei der Anhörung
nicht einfiel (vgl. A9 S. 8 F78), umso mehr als er wegen dessen Schläge
und Beschimpfungen, welche er nicht ausgehalten habe, desertiert sein
will. Im Weiteren machte er geltend, nachdem er erstmals desertiert sei,
habe man ihn zu Hause in Anwesenheit seiner Mutter festgenommen
(vgl. A9 S. 9 F95). Er war jedoch nicht in der Lage ausführlich zu berich-
ten, wie seine Familie auf die Festnahme reagiert habe, sondern gab le-
diglich an, er sei in Handschellen abgeführt worden, die Mutter habe ge-
weint, mehr habe sie nicht machen können; seine Familie habe ihm nicht
helfen können (vgl. A9 S. 9 F97, S. 10 F102). Da es sich bei einer Fest-
nahme beziehungsweise einer Gefängnisstrafe um einschneidende, sich
der betroffenen Person einprägende Erlebnisse handelt, wäre vom Be-
schwerdeführer eine detailreiche Schilderung zu erwarten gewesen, um-
so mehr als er nach der Festnahme während eines halben Jahres (Okto-
ber 1997 - April 1998) inhaftiert gewesen sein will (vgl. A9 S. 9 F88/89,
S. 10 F103). Darüber hinaus sind auch seine Ausführungen hinsichtlich
der gegenüber dem zweiten Kommandanten gemachten negativen Erfah-
rungen äusserst substanzlos und stereotyp ausgefallen. So erklärte er
namentlich auf die Frage, wie er auf die Schläge und Beschimpfungen
reagiert habe, lediglich, man könne nichts machen und es sei nicht mög-
lich, sich Hilfe zu holen (vgl. A9 S. 10 F113/114).
Angesichts dieses Aussageverhaltens sind übereinstimmend mit dem
BFM sowohl die angeblich erlebten Misshandlungen während des Militär-
dienstes, als auch die wiederholten Desertionen und die weiteren damit
zusammenhängenden Vorbringen ernsthaft zu bezweifeln. Dies trifft umso
mehr zu, als der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens weder
Identitätspapiere noch Dokumente einreichte, welche die geltend ge-
machten Verurteilungen belegen würden. Seine Erklärungen, das Urteil
sei ihm vor Gericht verlesen, aber nicht übergeben worden (vgl. A9 S. 11
F129) und er könne nichts Offizielles besorgen, auch keine Identitätskarte
(vgl. a.a.O., S. 14 F163), müssen als unbehelfliche Schutzbehauptung
bewertet werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer sich während seines nunmehr dreijährigen Aufenthalts in
der Schweiz darum bemüht hätte, den Asylbehörden seine Vorbringen
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mittels entsprechender Dokumente zu untermauern, wäre er tatsächlich
wegen Desertion verurteilt worden. Ausserdem ist das Verwandtschafts-
verhältnis zum Cousin, aufgrund dessen er im Militärdienst Behelligungen
ausgesetzt gewesen sein will, ohnehin nicht belegt, da die Identität des
Beschwerdeführers mangels Einreichung eines Identitätspapiers nicht
eindeutig feststeht. Aus demselben Grund ist auch nicht erstellt, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 1997, als er gemäss eigenen Angaben ins Mili-
tär einrückte (vgl. A9 S. 5 F43), überhaupt im militärdienstpflichtigen Alter
war. Vor dem Hintergrund, wonach er in seinem Heimatland angeblich
seit April 2002 gesucht wird (vgl. a.a.O., S. 13 F159), ist es im Übrigen
nicht nachvollziehbar, weshalb er mit der Ausreise bis zum Jahr 2009 zu-
wartete. Erfahrungsgemäss versucht eine verfolgte Person weiteren Be-
helligungen unverzüglich zu entkommen.
5.3.2. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, seine Ge-
schwister hätten mit dem Staat keine Probleme gehabt und seien auch
nicht im Gefängnis gewesen (vgl. A9 S. 13 F154). Angesichts dessen ist
nicht davon auszugehen, er habe im heutigen Zeitpunkt wegen seines
Cousins eine Reflexverfolgung zu befürchten. An dieser Einschätzung
vermögen die in der Beschwerde zitierten EMARK 1993 Nr. 6 und 1994
Nr. 5 nichts zu ändern.
5.3.3. Im Grundsatzentscheid EMARK 2004 Nr. 2 legte die damalige ARK
fest, die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine
wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe stelle nur dann eine asylre-
levante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seiner Refraktion
oder Desertion mit einer Strafe zu rechnen habe, welche entweder aus
Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfalle oder an sich
unverhältnismässig hoch sei, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst
darauf abziele, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG ge-
nannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völker-
rechtlich verpönte Handlungen zu verstricken.
Da in der Türkei die Einberufung zum Militärdienst nicht darauf abzielt,
den Wehrpflichtigen erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zuzu-
fügen, sondern vielmehr der Verteidigung des Staates dient, vermag der
Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten
Desertionen daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Eine allfällige
Strafe wegen Nichtleistens des Militärdienstes wäre somit nicht asylrele-
vant.
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5.3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht davon
ausging, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Die Ablehnung des
Asylgesuchs erweist sich daher insgesamt als rechtens.
An dieser Einschätzung können die anderen Ausführungen in der Be-
schwerde nichts ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzuge-
hen. Auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln ver-
mag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einer-
seits haben weder der Auszug aus dem Rundbrief des Menschenrechts-
vereins (IHD) vom November 2000 noch der Internetartikel vom 8. August
2010 einen konkreten Bezug zu seiner Person. Andererseits ist er im Re-
gisterauszug zwar namentlich aufgeführt, doch ergibt sich daraus keiner-
lei Hinweis auf in der Türkei zu gewärtigende asylrelevante Verfolgungs-
massnahmen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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Seite 11
BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568
Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Euro-
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Seite 12
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Nachdem nicht als glaubhaft erachtet wird, dass der Be-
schwerdeführer desertiert ist, kann davon ausgegangen werden, dass
ihm keine Strafe droht, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten
würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. In der Türkei besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken wür-
de. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent
drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, besteht demnach nicht. We-
der die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe
sprechen gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimat-
staat.
7.3.2. Einer Rückführung stehen darüber hinaus auch keine individuellen
Gründe entgegen. So sind zunächst aus den Akten keine Hinweise er-
sichtlich, dass der Beschwerdeführer aus irgendwelchen gesundheitli-
chen Problemen nicht in seine Heimat zurückkehren könnte. Im Weiteren
besuchte er die Schule und verfügt über Arbeitserfahrung als Lebensmit-
telverkäufer und als Autoreinigungskraft (vgl. A9 S. 4-6). Beim Aufbau ei-
ner neuen Existenz werden ihm diese Voraussetzungen von Nutzen sein.
Ausserdem leben die Eltern, ein Bruder und die Schwester sowie zahlrei-
che Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in der Türkei (vgl. A2 S. 3,
A9 S. 3), weshalb auch vom Bestehen eines tragfähigen sozialen Bezie-
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Seite 13
hungsnetzes auszugehen ist. Daneben sind keine weiteren persönlichen
Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohen-
de Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesag-
ten auch als zumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. Oktober 2011 in gleicher
Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5211/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem am 11. Oktober 2011 geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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