Abtei lung IV
D-521/2007/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______, Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Dezember 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-521/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. März 2003 lehnte das Bundesamt für Flücht-
linge (BFF, heute Bundesamt für Migration, BFM) das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 20. August 2000 ab mit der wesentlichen Be-
gründung, die geltend gemachten Behelligungen durch einen Vor-
gesetzten während des Militärdienstes im Iran seien weder glaubhaft
noch asylrelevant. Im Weiteren erachtete es den Vollzug der Weg-
weisung als zulässig, zumutbar und möglich.
B.
Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom
23. Juni 2003 ab, womit die Verfügung des BFF vom 18. März 2003 in
Rechtskraft erwuchs. Im November 2003 verliess der Beschwerde-
führer die Schweiz auf dem Luftweg.
C. Am 20. November 2006 stellte der Beschwerdeführer in der
Schweiz ein zweites Asylgesuch. Er machte im Rahmen der Erst-
befragung vom 1. Dezember 2006 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen und der direkten Bundesanhörung gemäss
Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
vom 13. Dezember 2006 im Wesentlichen geltend, er sei bei seiner
Rückkehr in den Iran im November 2003 im Flughafen von Teheran
von den Sicherheitskräften festgenommen und für fünf Monate in-
haftiert worden. Während der Haft habe man ihn unter Misshandlung
mehrere Male zu seinem Aufenthalt in der Schweiz und dabei ins-
besondere zum Umstand, dass er in der Schweiz einer Reporterin
eines englischen Senders ein regimekritisches Interview gewährt
habe, befragt. Schliesslich sei er auf Intervention eines Verwandten mit
wichtiger Funktion im Umkreis des ehemaligen Staatspräsidenten
Rafsandschani aus der Haft entlassen worden, wobei er aufgrund der
während der Haft erlittenen Misshandlungen schwere gesundheitliche
Beschwerden gehabt und im Jahre 2004 zudem einen Hirnschlag er-
litten habe. Im März beziehungsweise April 2005 sei er durch Ver-
mittlung seines Bruders in Kontakt mit der oppositionellen B._______
in seinem Herkunftsort C.______ getreten und habe begonnen, an
deren Versammlungen teilzunehmen. In der Folge habe er auf Wunsch
des Gruppenführers D.________. und in Zusammenarbeit mit diesem
für die E.______ kritische Berichte und Flugblätter verfasst und
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mitverteilt. Am 5. November 2005 sei im Rahmen einer Verteilaktion
seine von ihm beobachtete Kollegin F.______., welche die Flugblätter
unter dem Tschador verborgen gehabt und ab und zu ein Flugblatt
fallen gelassen habe, von zwei Beamten in Zivil angehalten und
schliesslich in ein Auto gezerrt worden. Er habe sofort seinen Bruder
angerufen und in der Folge sei er in einem Schuhgeschäft von
Kameraden abgeholt und auf Geheiss von D.______ noch am selben
Abend in einem PW zuerst nach Teheran und in der Folge - ohne
kontrolliert zu werden - durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz
gebracht worden.
D.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 wies das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Januar 2007 an das
Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2006, wobei er zum
Nachweis der exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz mehrere
Dokumente und Fotografien einreichte. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses
ersucht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2007 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit dem Hinweis, auf das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu
einem späteren Zeitpunkt entschieden.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2007 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2006 fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe
seines Rechtsvertreters vom 14. März 2007 - unter Einreichung
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mehrerer Dokumente und Fotografien zum Nachweis der fortgeführten
exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz - fristgerecht replizierte.
H.
In seiner Eingabe vom 10. November 2008 reichte der Rechtsvertreter
zur weiteren Illustration der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerde-
führers in der Schweiz zahlreiche Dokumente samt Fotografien ein.
Auf die einzelnen Beweismittel wird namentlich, sofern erforderlich, in
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 5 VwVG), welche in An-
wendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungs-
gericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
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namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaat-
liche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a.M. 1990, S. 135 ff.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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3.
3.1 Die Vorinstanz erachtete in ihrer angefochtenen Verfügung die Vor-
bringen des Beschwerdeführers, nach seiner Wiedereinreise in den
Iran im November 2003 für fünf Monate inhaftiert worden zu sein und
aufgrund seiner nachfolgenden Tätigkeit für die oppositionelle
E._______ begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu haben,
insgesamt als nicht glaubhaft.
Sie führte aus, die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen
Haft seien auffallend unsubstanziiert ausgefallen. So habe der Be-
schwerdeführer, dazu aufgefordert, das letzte Verhör zu schildern,
lediglich angegeben, was er beim Verhör durch die iranischen Sicher-
heitsbehörden gefragt worden sei (vgl. BFM-Akten B9, S. 10), sei in-
dessen nicht in der Lage gewesen, den Verlauf des behaupteten Ver-
hörs nur ansatzweise zu schildern. Im Weiteren seien, wie vom Be-
schwerdeführer behauptet, der letzten Befragung mehrere Einver-
nahmen vorausgegangen, jedoch könnten der Schilderung des Be-
schwerdeführers seines letzten Verhörs keine Elemente entnommen
werden, welche auf gewisse Ermittlungsresultate schliessen würden.
Auch die Antworten des Beschwerdeführers, zur Anzahl der Verhöre
gefragt, seien unbestimmt ausgefallen. So habe er angegeben, sehr
oft beziehungsweise zehn bis fünfzehn Mal verhört worden zu sein
(vgl. B9, S. 10). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit sei die
geltend gemachte fünfmonatige Haft bis April/Mai 2004 mangels er-
forderlichem Kausalzusammenhang zur im November 2006 erfolgten
Ausreise ohnehin nicht asylrelevant.
Im Weiteren hielt das BFM in der angefochtenen Verfügung fest, die
Vorbringen, ein Jahr nach der Haftentlassung für die oppositionelle
E._______ tätig gewesen zu sein und aufgrund der Verhaftung einer
Kollegin F.______ Behelligungen durch die iranischen Behörden zu
befürchten, seien angesichts teils unsubstanziierter, realitätsfremder,
teils widersprüchlicher Aussagen in Zweifel zu ziehen.
So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe im Rahmen
seines politischen Engagements zuhanden seines Gruppenführers
D._______einen Bericht beziehungsweise ein Flugblatt verfasst, worin
er unter anderem das Engagement der iranischen Regierung für die
Palästinenser kritisiert habe (vgl. B9, S. 4 und 5), sei indessen nicht in
der Lage gewesen, Angaben zu machen, was D._______mit dem
Bericht beziehungsweise mit dem vom Beschwerdeführer verfassten
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Flugblatt in der Folge gemacht habe (vgl. B9, S. 4 und 5). Im Weiteren
habe der Beschwerdeführer keine Angaben zum Inhalt der von ihm bei
Aktionen verteilten Flugblättern machen können mit der nicht
überzeugenden Erklärung, 'es sei ihnen verboten gewesen, davon
Kenntnis zu nehmen (vgl. B9, S. 7 und 8)'. Auch die Angabe des
Beschwerdeführers, wonach die politische Bewegung, mit der er
kollaboriert habe, keinen eigenen Namen besitze, sondern einfach
“Studentenbewegung“ heisse, erachtete das BFM als realitätsfremd.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer abweichend von der
Aussage, seine Kameraden und Kameradinnen seien
sicherheitshalber in voneinander isolierten Zellen ohne Kontakte
organisiert gewesen (vgl. B9, S. 5), angegeben, er habe sehr wohl
noch zu anderen Personen der “Studentenbewegung“ Beziehungen
gepflegt (vgl. B9, S. 5) und die Flugblattverteilung vom
Oktober/November 2005 im Zusammenarbeit mit einer Person namens
R. (und damit mit einer Person ausserhalb der aus ihm, F.______. und
D._______bestehenden Zelle) organisiert (vgl. B9, S. 8). Im Weiteren
habe der Beschwerdeführer die Anzahl Flugblattverteil-aktionen, an
denen er beteiligt gewesen sei, einmal mit vier (vgl. B9, S. 8, 9), ein
ander Mal mit fünf (vgl. B1, S. 6) angegeben.
3.2 In der Beschwerde hielt der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers hinsichtlich der festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente fest,
die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer nicht erfahren habe, was
mit dem von ihm verfassten Bericht geschehen sei und keine Kenntnis
vom Inhalt der von ihm bei Aktionen verteilten Flugblättern gehabt
habe, sei Ausdruck des in der E._______ geltenden Prinzips, wonach
deren Mitglieder zu ihrem Schutz und zum Schutz der Organisation
nur das Notwendigste wissen sollen. Im Weiteren habe der
Beschwerdeführer anlässlich der Flugblattverteilung vom
Oktober/November 2005 zwar mit einer Person namens G.______ zu-
sammengearbeitet, diese dabei aber nicht gesehen, da G._______ die
Aufgabe gehabt habe, auf ihn aufzupassen und ihn gegebenfalls zu
warnen. Auch sei zu berücksichtigen, dass G.______ ihn in die
Organisation eingeführt gehabt habe, weshalb es nachvollziehbar
erscheine, dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit diesem
aufrechterhalten habe. Im Weiteren habe er auch Kontakt mit anderen
Studenten gehabt, ohne - aufgrund der rigiden Organisationsstruktur -
zu wissen, ob diese für dieselbe Organisation tätig seien. Schliesslich
habe der Beschwerdeführer nicht, wie vom BFM behauptet,
unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Flugblattverteilaktionen, an
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denen er beteiligt gewesen sei, gemacht. So habe er nie ausgesagt,
selber an fünf Verteilaktionen beteiligt gewesen zu sein; vielmehr habe
er auf die Frage, wie oft er Flugblätter verteilt habe, angegeben, drei
Mal er und zwei Mal S. (vgl. A1, S. 6). Ob der Beschwerdeführer selber
anwesend gewesen sei, als S. die Flugblätter verteilt habe, bleibe bei
dieser Antwort offen. An einer anderen Stelle habe er ebenfalls
angegeben, drei Mal Flugblätter verteilt zu haben (vgl. A9, S. 4),
weshalb sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers diesbezüglich
kein Widerspruch ergebe. Was den Vorwurf der Vorinstanz betreffe, der
Beschwerdeführer habe auffallend unbestimmte Angaben zu seiner
Haft gemacht, sei darauf hinzuweisen, dass dieser Vorfall mehr als
drei Jahre zurückliege und die erlebte Haft vom Beschwerdeführer aus
Selbstschutz verdrängt werde, was bei traumatisierten Personen
notorisch sei.
Im Weiteren wies der Rechtsvertreter in der Beschwerde auf die exil-
politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz hin. So
habe der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2006 in Zürich an einer
Demonstration der Demokratischen Vereinigung der Flüchtlinge (DVF)
teilgenommen und einen regimekritischen Artikel verfasst, welcher am
20. Januar 2007 im Internet veröffentlicht werde. Zur Stützung dieser
Vorbringen wurden unter anderem mehrere Farbkopien von Foto-
grafien der genannten Demonstration vom 9. Dezember 2006 mit dem
Beschwerdeführer als Teilnehmer und die Kopie eines vom Be-
schwerdeführer verfassten, auf den 17. Januar 2007 datierten Artikels
samt Übersetzung eingereicht.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2007 verneinte die Vor-
instanz das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund der exil-
politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers mit der wesentlichen Be-
gründung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine Vorver-
folgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen und weder die blosse
Teilnahme an Protestkundgebungen noch die publizistische Tätigkeit
im Internet und anderen Medien werde praxisgemäss als hinreichen-
der Grund für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung er-
achtet. Im übrigen sei mangels vorbestandenen politischen Profils das
Verhalten des Beschwerdeführers als offensichtlich rechtsmissbräuch-
lich (vorsätzliche Schaffung von Nachfluchtgründen zum Zweck einer
Aufenthaltsregelung) zu erachten, weshalb die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer begründeten Furcht zu ver-
neinen wäre.
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3.4 In seiner Replik vom 14. März 2007 entgegnete der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers, die Motivation exilpolitischer Aktivität
sei für die Beurteilung von subjektiven Nachfluchtgründen irrelevant.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer sehr wohl glaubhaft gemacht,
bereits im Iran Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb davon
auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Be-
hörden auch in der Schweiz beobachtet werde und aufgrund seiner
exilpolitischen Tätigkeit als Bedrohung für das iranische Regime be-
trachtet werde.
Zum Nachweis der Teilnahme des Beschwerdeführers an Protest-
kundgebungen der DVF am 13. Januar 2007 in Zürich und am
10. Februar 2007 vor der iranischen Botschaft in Bern und weiterer
publizistischer Tätigkeit reichte der Rechtsvertreter unter anderem
mehrere Fotografien und Übersetzungen von zwei vom Beschwerde-
führer verfassten, angeblich im Internet veröffentlichten Artikeln ein.
Im Weiteren wurde mit Eingabe vom 10. November 2008 unter Ein-
reichung der Ausgabe vom 30. Januar 2008 einer in London er-
schienen Zeitung H.______ im Original samt Übersetzung darauf hin-
gewiesen, der Beschwerdeführer, namentlich erwähnt und mit Foto
abgebildet, habe darin einen Artikel verfasst. Im Weiteren wurden
weitere zahlreiche Fotografien von Kundgebungen und Standaktionen
iranischer Exilorganisationen eingereicht, an welchen der Beschwer-
deführer teilgenommen habe.
3.5 Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers, nach seiner
Wiedereinreise in den Iran im November 2003 für fünf Monate in-
haftiert worden zu sein und aufgrund seiner nachfolgenden Tätigkeit
für die oppositionelle “Studentenbewegung“ begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung zu haben, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet.
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Angaben des Be-
schwerdeführers zur angeblichen Haft auffallend unsubstanziiert aus-
gefallen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. An dieser Einschätzung vermag der nicht näher substanziierte
Hinweis, wonach dieser Vorfall mehr als drei Jahre zurückliege und die
erlebte Haft vom Beschwerdeführer aus Selbstschutz verdrängt werde,
was bei traumatisierten Personen notorisch sei, nichts zu ändern.
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Im Weiteren konnte der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zu-
treffend festgestellt, weder nähere Angaben zum Inhalt der von ihm
verteilten Flugblätter noch dazu machen, was D.______. mit dem
Bericht beziehungsweise mit dem vom Beschwerdeführer verfassten
Flugblatt in der Folge gemacht habe (vgl. B9, S. 4 und 5). Der
Erklärungsversuch in der Beschwerde, das diesbezügliche Unwissen
der Beschwerdeführers sei Folge des in der E._______geltenden
Prinzips, wonach deren Mitglieder zu ihrem Schutz und zum Schutz
der Organisation nur das Notwendigste wissen sollen, vermag die
fehlen-de Kenntnis der Beschwerdeführers nicht überzeugend zu er-
klären. Ebenso realitätsfremd ist die Angabe des Beschwerdeführers,
wonach die politische Bewegung, mit der er kollaboriert habe, keinen
eigenen Namen besitze, sondern einfach E._______ heisse.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer, wie vom BFM zutreffend
erkannt, abweichend von der Aussage, seine Kameraden und
Kameradinnen seien sicherheitshalber in voneinander isolierten Zellen
ohne Kontakte zwischen den Zellen organisiert gewesen (vgl. B9, S. 5)
angegeben, er habe sehr wohl noch zu anderen Personen der
E._______ Beziehungen gepflegt (vgl. B9, S. 5). Die Entgegnung in
der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer auch Kontakt mit
anderen Studenten gehabt habe, ohne - aufgrund der rigiden
Organisationsstruktur - zu wissen, ob diese für dieselbe Organisation
tätig seien, ist nicht geeignet, den festgestellten Widerspruch in den
Aussagen des Beschwerdeführers zu beseitigen, hat der
Beschwerdeführer doch ausdrücklich bejaht, mit anderen Personen
der E._______ und nicht bloss mit 'anderen Studenten' Beziehungen
gepflegt zu haben. Auch die weitere Angabe des Beschwerdeführers,
die Flugblattverteilung vom Oktober/November 2005 sei in
Zusammenarbeit mit einer Person namens G._____ (und damit mit
einer Person ausserhalb der aus ihm, F.______ und D.______
bestehenden Zelle) organisiert worden (vgl. B9, S. 8), steht im
Widerspruch zur Aussage, nur die Mitglieder innerhalb der Zellen
hätten Kontakte miteinander gehabt. Der Erklärungsversuch in der
Beschwerde, der Beschwerdeführer habe anlässlich der
Flugblattverteilung vom Oktober/November 2005 zwar mit einer Person
namens G.______ zusammengearbeitet, diese dabei aber nicht
gesehen, da G.______die Aufgabe gehabt habe, auf ihn aufzupassen
und ihn gegebenfalls zu warnen, ändert nichts an der Aussage des
Beschwerdeführers, in Zusammenarbeit mit G.______ und damit einer
Person ausserhalb der aus ihm, F.______ und D._______
bestehenden Zelle die Flugblattverteilaktion vom Oktober/November
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2005 durchgeführt zu haben. Indessen ist festzustellen, dass die
weiteren Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er vier Mal (vgl.
B9, S. 8, 9) beziehungsweise fünf Mal (vgl. B1, S. 6) an
Flugblattverteilaktionen beteiligt gewesen sei, nur geringfügig
voneinander abweichen und daher kein zwingendes Indiz für ein
widersprüchliches Aussageverhalten des Beschwerdeführers
darstellen. Dieser Vorbehalt an der vorinstanzlichen Argumentation
ändert jedoch nichts daran, dass, wie bereits vorstehend festgestellt,
die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Heimatstaat Behelligungen
ausgesetzt gewesen zu sein, insgesamt als nicht glaubhaft zu
erachten sind.
3.6 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass eine Vorver-
folgung des Beschwerdeführers zu verneinen ist.
3.7 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
politisches Engagement in der Schweiz - namentlich durch seine Teil-
nahme an Demonstrationen und Informationsveranstaltungen irani-
scher Exilorganisationen und die Veröffentlichung verschiedener von
ihm verfasster, regimekritischer Artikel - einen Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und
damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe
erfüllt.
3.7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn
eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG
kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und
mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe miss-
bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
S. 66 ff.). Es ist daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht
entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende
Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen Behörden mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in
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den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Asyl befürchten
muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts beobachten
die iranischen Behörden seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten ihrer
Landsleute genau und erfassen diese systematisch. Dabei konzentrie-
ren sie sich vorab auf die Erfassung von Personen, welche über die
massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpoli-
tischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitä-
ten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. dazu
SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Iran: Rückkehrgefährdung für Ak-
tivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informa-
tionsgewinnung iranischer Behörden, Bern 4. April 2006, S. 7, mit Hin-
weisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl euro-
päischer Länder). Zur Sanktionierung exilpolitischer Aktivitäten dient
die im Jahre 1996 erfolgte Neufassung des iranischen Strafrechts, wel-
che die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland unter Strafe stellt, wobei bereits im Rahmen eines entspre-
chenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären. Gemäss
konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden stellt indessen
das blosse Einreichen eines Asylgesuches durch iranische Staatsan-
gehörige noch keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von
Art. 54 AsylG dar. Ebensowenig sind die blosse Mitgliedschaft in einer
exilpolitischen Organisation oder die Teilnahme an regimekritischen
Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und
Rufen von Parolen für sich alleine geeignet, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen; für die Annahme einer Verfolgungsgefahr ist vielmehr
eine gewisse, über diese Formen des Protestes hinaus gehende Ex-
poniertheit vorauszusetzen, welche unter anderem in spezifischen
öffentlichen Auftritten sowie publizistischen Aktivitäten, namentlich im
Verfassen und Publizieren regimekritischer Texte, liegen kann. Im
Rahmen der vorzunehmenden Einzelfalleinschätzung sind dabei ins-
besondere Dauer, Kontinuität und Intensität der Tätigkeiten zu berück-
sichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3. S. 364 ff.). Dabei
ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkenn-
barkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung
in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit
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des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht
zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen
Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer
Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird.
3.7.2 Wie in den vorangegangenen Erwägungen festgestellt worden
ist, hat der Beschwerdeführer weder eine Vorverfolgung aufgezeigt,
noch vermochte er eine unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daher steht fest, dass der
Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden be-
ziehungsweise der iranischen Nachrichtendienste geraten ist.
3.7.3 Mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen macht
der Beschwerdeführer geltend, er führe sein – als unglaubhaft er-
achtetes - politisches Engagement gegen die iranische Regierung
auch im Ausland beziehungsweise in der Schweiz fort.
Zur Stützung seiner exilpolitischen Tätigkeit reichte der Beschwerde-
führer mehrere Fotografien von Kundgebungen und Standaktionen ira-
nischer Exilorganisationen ein, an welchen er teilgenommen hat. In-
dessen befindet sich der Beschwerdeführer darauf in keiner ex-
ponierten Lage, welche auf eine allfällige bedeutende Funktion in der
entsprechenden Organisation schliessen lassen könnte und er wird im
Zusammenhang mit den erwähnten Fotografien an keiner Stelle
namentlich erwähnt.
Schliesslich wurden auf Beschwerdeebene mehrere vom Be-
schwerdeführer verfasste Artikel samt Übersetzung eingereicht. Zum
Einen mit der Beschwerdeschrift ein vom Beschwerdeführer unter-
zeichneter, angeblich am 20. Januar 2007 auf der offiziellen Webseite
der H.______ veröffentlichter Artikel, in welchem der
Beschwerdeführer seinen Unmut über das Regime der Mullahs
kundtut. Zum Anderen im Rahmen des Replikrechts zwei angeblich im
Internet erschienene, mit „Warum müssen wir kämpfen?“ und „Warum
müssen wir gegen den Krieg im Iran sein?“ betitelte Artikel, in welchen
der Beschwerdeführer erneut allgemeine Kritik am Regime der
Mullahs äussert beziehungsweise sich aufgrund der drohenden Opfer
in der iranischen Bevölke-rung gegen einen Krieg der USA oder
anderen Ländern gegen den Iran ausspricht. Schliesslich wurde mit
Eingabe vom 10. November 2008 eine am 30. Januar 2008 in London
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erschienene Zeitung I.______ im Original samt Übersetzung
eingereicht, worin der Beschwerdeführer, namentlich erwähnt und mit
Foto abgebildet, einen gegen das Regime der Mullahs gerichteten
Artikel verfasste.
Hierzu ist vorderhand festzuhalten, dass hinsichtlich der beiden im
Rahmen des Replikrechts eingereichten Artikel des Beschwerde-
führers nicht feststeht, ob diese tatsächlich wie behauptet im Internet
veröffentlicht worden sind, hat der Beschwerdeführer doch hierzu
keine näheren Angaben gemacht und, obwohl in Aussicht gestellt,
auch keine entsprechenden Belege nachgereicht.
Unabhängig von dieser Frage ist festzuhalten, dass sich aus dem In-
halt der vom Beschwerdeführer verfassten Artikel keine hinreichende
Differenziertheit ergibt, welche den Eindruck vermitteln würde, dahin-
ter stehe eine Person, die über klar definierte oppositionspolitische
Vorstellungen und persönliches Agitationspotenzial verfügt, welches
zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte. Mittlerweile
dürften sich die iranischen Behörden sehr wohl bewusst sein, dass die
exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ab-
lehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt beziehungsweise intensiviert
wird oder, wie vorliegend, überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt,
was das geltend gemachte politische Engagement und Bewusstsein
an sich in einem zweifelhaften Licht erscheinen lässt. Es darf darüber
hinaus ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die iranischen
Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich
politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es
geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu
machen, zu unterscheiden (vgl. BVGE 2009/28, S.366).
Gesamthaft gesehen kann aufgrund der eingereichten Unterlagen fest-
gestellt werden, dass der Beschwerdeführer – welcher vor dem Ver-
lassen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins Blick-
feld der iranischen Behörden beziehungsweise der iranischen Nach-
richtendienste geraten ist – weder aufgrund der blossen Teilnahme an
mehreren Kundgebungen und Standaktionen iranischer Exil-
organisationen noch aufgrund der Veröffentlichung einzelner regime-
kritischer Artikel begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die
iranischen Behörden haben muss, zumal keine Anhaltspunkte darauf
bestehen, dass die iranischen Behörden wegen der erwähnten Aktivi-
täten ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen den
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Beschwerdeführerin eingeleitet hätten. Angesichts der umfangreichen
regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im
westlichen Ausland und angesichts der weiteren Tatsache, dass die
zahlreichen, im übrigen friedlichen Propagandaaktionen iranischer
Staatsangehöriger in westlichen Staaten von den iranischen Sicher-
heitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses
ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein
Aufenthaltsrecht zu erhalten, besteht kein Anlass zur Vermutung, der
Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nach-
teilen zu rechnen.
3.7.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass
insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Der Beschwerdeführer
erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe nicht.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling
anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch
abgelehnt.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
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nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
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terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, da keine Hin-
weise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundes-
verwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran ge-
stützt auf die allgemeine Lage als grundsätzlich zumutbar. Der - nach
eigenen Angaben gesunde - Beschwerdeführer verfügt über ein fami-
liäres Beziehungsnetz und war bis zu seiner Ausreise beruflich als
Hausverwalter tätig. Daher ist davon auszugehen, dass er zu seiner
Familie zurückkehren kann und nicht in eine existenzgefährdende
Lage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist
(Art.83 Abs. 2 AuG).
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Voll-
zug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich er-
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achtet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht fällt(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber weiterhin von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde bei deren
Einreichung nicht als zum Vornherein aussichtslos erschien, ist in Gut-
heissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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