B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-521/2019
law/rep
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich staatenloser Palästinenser aus dem Libanon,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2018 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 24. Dezember 2018 ein Abgleich der Fingerabdrücke des Be-
schwerdeführers mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass die polnische Vertretung in C._______ (D._______) dem Be-
schwerdeführer ein vom (…) 2018 bis zum (…) 2018 gültiges Schengen-
Visum ausgestellt hatte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Per-
son vom 3. Januar 2019 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Polens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ge-
währte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machte, er habe sich
vor seiner Reise nach Europa über das für ihn beste Land informiert und
wolle in der Schweiz in Ruhe und Sicherheit leben,
dass es in Polen viele Schlepper und Banditen gebe und er in Polen vier
Tage lang in einem Haus festgehalten worden sei,
dass das SEM gestützt auf das Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdrü-
cke am 7. Januar 2019 die polnischen Behörden um Übernahme des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die polnischen Behörden dieses Ersuchen am 10. Januar 2019 gut-
hiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Januar 2019 – eröffnet am 23. Ja-
nuar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz nach Polen anordnete, und den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushän-
digte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass sich der Be-
schwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gegen
eine Rückkehr nach Polen ausgesprochen habe, es aber nicht Sache der
betroffenen Person sei, den für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zu-
ständigen Staat selbst zu wählen,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Zustände in Polen anzumerken
sei, dass Polen ein Rechtsstaat sei und über eine funktionierende Polizei-
behörde verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch schutzfähig gelte,
dass der Beschwerdeführer sich an die zuständigen staatlichen Stellen
wenden könne, wenn er sich in Polen vor Übergriffen durch Privatpersonen
fürchte oder sogar solche erleide,
dass vorliegend keine Gründe vorlägen, die die Anwendung der Souverä-
nitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2019 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen,
eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte,
in Polen gebe es eine Mafia, die ihn suche, weshalb er dort in Gefahr sei,
dass ferner die libanesischen Behörden die polnischen über ihn informiert
hätten, weshalb er in Polen auch kein faires Verfahren bekommen würde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht am 6. Februar 2019 den Vollzug der
Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
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dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und Art. 3
Abs. 1 Dublin-III-VO statuiert, dass jeder Asylantrag von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15
Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat,
der ein Visum erteilt hat, in der Regel für die Prüfung des Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist,
dass die vorinstanzlichen Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdefüh-
rer über ein vom (…) 2018 bis zum (…) 2018 gültiges Schengen-Visum
verfügte, das von der polnischen Vertretung in C._______ (D._______)
ausgestellt wurde,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Polens somit gegeben ist und keine
Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragstellende in Polen weise systemische Schwachstel-
len im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die polnischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass seine pauschale Behauptung in der Beschwerde, die Mafia würde ihn
in Polen suchen, nicht geeignet ist, eine konkrete Verfolgungsgefahr in Po-
len glaubhaft zu machen,
dass Polen zudem über Polizei- und Justizbehörden verfügt, an die sich
der Beschwerdeführer im Bedarfsfall wenden könnte,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Polen werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer-
und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese
einzutreten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a
AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden sind,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ungeachtet der
allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht vorliegen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: