Abtei lung IV
D-5212/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Serbien,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5212/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden – eigenen Angaben zufolge serbische
Staatsangehörige und ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
D._______ (Serbien) – am 16. Juli 2005 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz einreichten,
dass am 23. April 2007 das BFM das Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz verfügte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Februar 2008
(D-3614/2007) eine gegen diese Verfügung des BFM eingereichte Be-
schwerde abwies,
dass die Beschwerdführenden daraufhin am 7. April 2008 eine Wieder-
erwägungsgesuch einreichten, welches die Vorinstanz am 14. April
2008 abwies,
dass sie am 6. November 2008 die Schweiz verliessen und das Bun-
desverwaltungsgericht eine gegen den Entscheid des BFM vom 14.
April 2008 eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 28. November
2008 (D-3210/2008) abschrieb,
dass die Beschwerdeführenden am 1. Juli 2009 das zweite – hier vor-
liegende – Asylgesuch in der Schweiz einreichten,
dass sie am 16. Juli 2009 summarisch befragt und das BFM die Be-
schwerdeführenden am 31. Juli 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ih-
ren Asylgründen anhörten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen im We-
sentlichen geltend machten, ihr Sohn B. (dieser ist im vorliegenden
Verfahren keiner der Beschwerdeführenden) habe kurz nach ihrer
Rückkehr nach Serbien in D._______ ein Café besucht,
dass ihm daraufhin fünf bis sechs serbische Jugendliche erklärt hät-
ten, er müsse das Café verlassen, Romas hätten in D._______ nichts
zu suchen und seine Familie solle von dort abreisen,
dass der im Café entstandene Streit in einer Schlägerei geendet habe,
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dass dieselben serbischen Jugendlichen die Beschwerdeführenden
anschliessend mehrmals mit dem Tod bedroht, sie wiederholt schika-
niert und ihnen unmissverständlich zu verstehen gegeben hätten, sie
sollten es nicht wagen, die Polizei einzuschalten,
dass sich die Beschwerdeführenden nicht mehr sicher fühlten, darauf-
hin am 30. Juni 2009 ihr Heimatland zusammen mit der Frau ihres
Sohnes B. (welche im vorliegenden Verfahren nicht als Beschwerde-
führerin auftritt) verlassen hätten und am 1. Juli 2009 illegal in die
Schweiz gelangt seien, wo sie gleichentags ein zweites Asylgesuch
stellten,
dass der Sohn C._______ der Beschwerdeführenden weder lesen
noch schreiben könne, taubstumm sei und auch die Gebärdensprache
nicht beherrsche,
dass das BFM aufgrund der fehlenden Prozessfähigkeit auf seine An-
hörung verzichtete und sein Dossier in das seiner Eltern, der Be-
schwerdeführenden, integrierte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2009 – am gleichen Tag
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG auf das zweite
Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. August 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, die
Verfügung des BFM vom 11. August 2009 sei aufzuheben, auf das Ge-
such sei einzutreten und den Beschwerdeführenden im Rahmen einer
materiellen Prüfung Asyl zu gewähren, es sei die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragten, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un-
entgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
dass die vorinstanzlichen Akten per Fax am 19. August 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückge-
zogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung
ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass die Beschwerdeführenden am 16. Juli 2005 ein erstes Asylge-
such einreichten, das BFM dieses mit Verfügung vom 23. April 2007
ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom 29.
Februar 2008 die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde
abwies,
dass sie daraufhin am 7. April 2008 ein Wiedererwägungsgesuch ein-
reichten, welches das BFM am 14. April 2008 abwies und das
Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde mit
Entscheid D-3210/2008 vom 28. November 2008 abschrieb, nachdem
die Beschwerdeführenden am 6. November 2008 die Schweiz kontrol-
liert verlassen hatten,
dass die Beschwerdeführenden somit in der Schweiz bereits ein Asyl-
verfahren erfolglos durchlaufen haben,
dass das BFM feststellte, es würden sich keine Hinweise ergeben,
dass nach Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten
seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass es in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen darlegte, auf-
grund welcher Indizien es die Vorbringen als unglaubhaft beurteilt,
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dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 18. August 2009
sich mit den Erwägungen des BFM auseinandersetzen und darlegen,
weshalb dieses zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen
ausgegangen sei,
dass der von den Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Asylge-
suches geltend gemachte Sachverhalt, selbst wenn man davon aus-
ginge, dieser habe sich tatsächlich zugetragen, asylrechtlich offen-
sichtlich nicht relevant ist,
dass die Beschwerdeführenden Übergriffe durch serbische Jugendli-
che geltend machen, es sich dabei jedoch um Übergriffe von Drittper-
sonen handelt, welche nicht asylrelevant sind, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nachkommt und Schutz gewährt,
dass Schutz gewährleistet ist, wenn der Staat geeignete Massnahmen
trifft, um die Verfolgung zu verhindern beispielsweise durch wirksame
Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung
von Verfolgungshandlungen und wenn die Antragssteller Zugang zu
diesem Schutz haben,
dass sich im Zuge des demokratischen Wandels in Serbien die Lage
der ethnischen Minderheiten unter anderem auch der Roma entspannt
hat,
dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma
zwar nach wie vor nicht ausgeschlossen werden können, der serbi-
sche Staat allerdings selbst Übergriffe durch Dritte nicht billigt und die
von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorkommnisse auch in
Serbien Straftatbestände darstellen, die strafrechtlich verfolgt werden,
dass es den Beschwerdeführenden daher zumutbar gewesen wäre,
den Staat um Schutz wegen der dargelegten Vorfälle und Drohungen
zu bitten und bei der Polizei Anzeige dagegen zu erstatten,
dass sie darauf jedoch verzichtet haben und deshalb den serbischen
Behörden nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähig-
keit angelastet werden kann,
dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat auszugehen ist und die geltend gemachten Übergriffe
im vorliegenden Fall nicht asylrelevant sind,
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dass überdies die Angaben der Beschwerdeführenden zum Tather-
gang widersprüchlich sind,
dass der Ehemann (Beschwerdeführer) zu Protokoll gab, die beiden
serbischen Jugendlichen, die ihnen ins Haus gefolgt seien, hätten
dunkle, schwarze Haare getragen (vgl. B12, S. 10), währenddem die
Ehefrau (Beschwerdeführerin) erklärte, sie hätten Glatzen gehabt (vgl.
B13, S. 9),
dass auch die Angaben, wer der Ehefrau eine Zigarette ins Gesicht
geworfen habe, von den Beschwerdeführenden nicht identisch
ausgefallen sind (vgl. B12, S. 11: Der Beschwerdeführer gab zu
Protokoll, der mit der crèmefarbenen Jacke habe die Zigarette
geworfen, währenddem die Frau auch auf Nachfrage meinte, der mit
der dunklen Jacke habe die Zigarette geworfen, vgl. B13, S. 8 f.),
dass schliesslich auch die Aussagen betreffend die Intensität und die
Dauer der erhaltenen Drohanrufe unterschiedlich ausfielen (vgl. B12,
S. 15 mit B13, S. 10),
dass deshalb insgesamt die Vorbringen der Beschwerdeführenden be-
züglich der Übergriffe durch serbische Jugendliche unglaubhaft er-
scheinen,
dass daran auch die unsubstanziierten Vorbringen in der
Beschwerdeeingabe vom 18. August 2009 zum Asylpunkt nichts zu än-
dern vermögen,
dass sich daher keine Hinweise darauf ergeben, dass nach dem Ab-
schluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
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sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung der Unzumutbar-
keit ihres Wegweisungsvollzugs unter anderem einen Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Oktober 2008 betreffend
"Asylsuchende Roma aus dem Kosovo" zu den Akten reichten,
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dass es sich bei den Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben
jedoch um serbische Staatsangehörige und nicht um Kosovaren han-
delt, die überdies in Serbien und nicht im Kosovo gelebt haben, wes-
halb sie aus diesem Bericht nichts zu ihren Gunsten ableiten können,
dass in Serbien keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemei-
ner Gewalt vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Lebens-
bedingungen in Serbien schwierig und mit dem allgemein in der
Schweiz üblichen Lebensstandard nicht zu vergleichen sind,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben gemäss in ihrer Hei-
mat über ein Haus in gutem Zustand verfügen (vgl. B1, S. 2),
dass sie überdies in der Zeit seit der Rückkehr aus der Schweiz aus
dem Erlös des Verkaufes eines zweiten, ehemals im Eigentum der Be-
schwerdeführenden sich befindenden Hauses, gelebt hätten,
dass der Beschwerdeführer (Ehemann) gemäss eigenen Angaben ein
handwerklicher Allrounder ist, er die Umbauarbeiten in seinem eige-
nen Haus beziehungsweise im Haus der Familie zumindest teilweise
selbstständig ausgeführt hat (vgl. B1, S. 2) und es ihm zugemutet wer-
den kann, sich in seiner Heimat um eine Arbeitsstelle in diesem Be-
reich zu bemühen,
dass die Ehefrau wie bis anhin die Hausarbeiten ausführen und ihren
Sohn C._______ betreuen kann,
dass trotz des bedenklichen Einzelfalles der Ablehnung der Beschwer-
deführerin durch einen Notfallarzt nicht generell davon ausgegangen
werden kann, Roma hätten in Serbien generell keinen Zugang zu me-
dizinischen Einrichtungen,
dass die Beschwerdeführerin nach dieser bedauerlichen Abweisung
durch einen Notfallarzt sich jedoch nicht bemüht hat, einen anderen
Arzt zu konsultieren (vgl. B2, S. 7), welcher sie hätte behandeln kön-
nen,
dass betreffend die medizinische Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
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steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Be-
einträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führt,
dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische
Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist,
dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls dann
noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behand-
lung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass aus den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen sind,
die Beschwerdeführenden könnten in ihrer Heimat nicht adäquat medi-
zinisch behandelt werden,
dass auch wenn das Ausmass der Erkrankungen sowohl der Be-
schwerdeführerin als auch dessen Sohnes C._______ nicht verkannt
werden darf, für die nähere Zukunft nicht von einer konkreten
medizinischen Gefährdung im Sinne einer medizinischen Notlage
auszugehen (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist,
dass sie überdies die Möglichkeit haben, bei der Vorinstanz eine medi-
zinische Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass die Beschwerdeführenden praktisch ihr ganzes bisheriges Leben
in Serbien verbracht haben und dort sowohl über ein soziales wie auch
familiäres Beziehungsnetz verfügen,
dass deshalb nicht davon auszugehen ist, sie gerieten nach ihrer
Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (...) (Einschreiben; Beilage: Einza-
hlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundes-
verwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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