B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5212/2019
law/rep
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. September 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Sri Lanka gemäss eigenen
Angaben am 18. Januar 2016 legal mit Pass auf dem Luftweg und gelangte
via die Türkei, Griechenland und weitere Länder am 21. März 2016 in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ um Asyl nachsuchte. Am 30. März 2016 wurde er dort vom SEM
zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Ver-
lassen des Heimatlandes befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 8. März
2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sein Vater sei früher für die LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam) tätig gewesen und deswegen behördlich gesucht worden.
Sein Vater sei aus diesem Grund im Jahre 2007 in die Schweiz geflüchtet.
Er (der Beschwerdeführer) und seine in der Heimat verbliebenen Familien-
angehörigen seien in der Folge dauernd behördlich belästigt worden. Er
selbst sei in diesem Zusammenhang zweimal festgenommen, nach dem
Verbleib seines Vaters befragt und schliesslich wieder freigelassen worden.
Wegen den behördlichen Behelligungen habe er Zuflucht bei seiner im
Vanni-Gebiet wohnhaften Tante gesucht. Schliesslich habe er wegen den
anhaltenden behördlichen Behelligungen sein Heimatland im Januar 2016
verlassen und sei im März 2016 in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte sowie mehrere Fotos
zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 4. September 2019 – eröffnet am 5. September 2019 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vor-
läufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
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er ferner, es sei die aufschiebende Wirkung festzustellen, es sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2019 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies er ab. Gleichzei-
tig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. November 2019 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, verbunden mit der Andro-
hung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvor-
schuss innert Frist nicht bezahlt werde.
F.
Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 11. November
2019 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten,
nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dem
Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachten
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Vorbringen glaubhaft zu machen. Zur Begründung führte es im Wesentli-
chen aus, bereits angesichts der Tatsache, dass sein Vater in der Schweiz
nicht als Flüchtling anerkannt worden sei, beziehungsweise nicht habe
glaubhaft machen können, in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt gewesen zu sein, seien Zweifel an der geltend gemachten Re-
flexverfolgung des Beschwerdeführers angebracht. Der Beschwerdeführer
habe sich ferner in Bezug auf die Dauer seines Schulbesuches, den Zeit-
raum seines Aufenthalts bei seiner Tante sowie der zeitlichen Situierung
seiner beiden Festnahmen gravierend widersprochen. Bei der BzP habe er
zu Protokoll gegeben, er habe zehn Jahre bis 2010 die Schule besucht
(vgl. act. A6/11 S. 4 Ziff. 2.01), während er in der Anhörung erklärt habe, er
sei in Sri Lanka nur fünf Jahre zur Schule gegangen und zwar bis 2007
(vgl. act A16/11 S. 6). Ferner habe er einerseits bei der BzP ausgesagt,
aus Angst vor der Verfolgung durch die heimatlichen Sicherheitskräfte in
C._______ im Jahr 2011 zu seiner Tante ins Vanni-Gebiet geflüchtet zu
sein (vgl. act. A6/11 S. 4 Ziff. 2.01), wogegen er bei der Anhörung erklärt
habe, bereits von 2007 an bis im Jahr 2015 bei dieser Tante gelebt zu ha-
ben (vgl. act A16/11 S. 6). Bei der BzP habe er erklärt, beide behördlichen
Festnahmen seien im Jahr 2011 innerhalb eines Monats erfolgt (vgl. act.
A6/11 S. 7 Ziff. 7.01), wogegen er bei der Anhörung davon gesprochen
habe, die erste Festnahme sei im Jahr 2007, die zweite im Jahr 2015 er-
folgt (vgl. act. A16/11 S. 5 f.). Schliesslich habe der Beschwerdeführer
seine Heimat mit einem 2015 erhältlich gemachten Reisepass via den
streng bewachten Flughafen Colombo verlassen, was ebenfalls gegen die
geltend gemachte staatliche Verfolgung spreche. Seine Vorbringen würden
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten, weshalb
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und daran auch die einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Die Aussage des Be-
schwerdeführers, wonach er einmal in D._______ an einer Demonstration
und zweimal in E._______ an Heldengedenktagen mitgemacht und dabei
Kerzen angezündet und Blumen hingelegt habe, würden niederschwellige
und massentypische Aktivitäten darstellen, weshalb er auch wegen exilpo-
litischer Aktivitäten keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Ver-
folgung ableiten könne.
4.2
4.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die protokol-
lierten Aussagen anlässlich seiner BzP vom 30. März 2016 und der Anhö-
rung vom 8. März 2018 rückübersetzt worden sind und er die jeweiligen
Protokolle als vollständig und richtig bezeichnet hat (vgl. SEM-act. A6/11
S. 8; A16/11 S. 10). Seine Einwände in der Beschwerde, wonach die vom
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Seite 6
SEM thematisierten Widersprüche in seinen Aussagen einerseits darauf
zurückzuführen seien, dass er zufolge der traumatisierenden Erlebnisse in
der Heimat in seinem Erinnerungsvermögen beeinträchtigt sei, und ande-
rerseits dem Umstand geschuldet seien, dass er sich durch sein Stottern
in Stresssituationen möglicherweise falsch oder ungenau ausgedrückt be-
ziehungsweise die Dolmetscherin Mühe gehabt habe, ihn richtig zu verste-
hen (vgl. Beschwerde Ziff. 15 und 18), vermögen vor diesem Hintergrund
nicht zu überzeugen und sind als Schutzbehauptungen zu werten. Der Be-
schwerdeführer hat denn auch keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht, wel-
che ein beeinträchtigtes Erinnerungsvermögen infolge traumatisierender
Erlebnisse belegen würden.
4.2.2 Auch die weiteren Erklärungsversuche in der Beschwerde hinsicht-
lich der vom SEM festgestellten widersprüchlichen Angaben zur Schulzeit,
zum Aufenthalt bei seiner Tante und zu den angeblichen Festnahmen ver-
mögen nicht zu überzeugen. Mit seiner Darstellung in der Beschwerde, er
habe bei seinen Angaben zur Schulzeit anlässlich der Anhörung nicht ge-
nauer nachgedacht, weil er diese für unwichtig gehalten habe und sich
auch nicht mehr genau habe erinnern können, da diese zum Zeitpunkt der
Anhörung schon weit in der Vergangenheit gelegen habe (vgl. Beschwerde
Ziff. 12), vermag der Beschwerdeführer seine diesbezüglich widersprüchli-
chen Angaben nicht zu erklären. Von einer zum Zeitpunkt der BzP bezie-
hungsweise der Anhörung 20 beziehungsweise 22 Jahre alten Person –
wie dem Beschwerdeführer – darf erwartet werden, dass sie weiss, ob sie
zehn Jahre oder nur fünf Jahre zur Schule gegangen und folglich in der
Lage ist, diesbezüglich kongruente Angaben zu machen. Vor diesem Hin-
tergrund überzeugt auch der weitere Erklärungsversuch in der Be-
schwerde, wonach sich der Widerspruch in seinen Aussagen zum Aufent-
halt bei der Tante im Vanni-Gebiet dadurch erkläre, dass er sich bei der
Anhörung nur noch daran habe erinnern können, dass er zeitnah zur Be-
endigung der Schule zu seiner Tante geflüchtet sei, weshalb er fälschli-
cherweise angenommen habe, dies sei im Jahr 2007 gewesen, wohinge-
gen seine Flucht ins Vanni-Gebiet tatsächlich erst im Jahr 2011 stattgefun-
den habe (vgl. Beschwerde Ziff. 13), nicht. Gleiches gilt für den Erklärungs-
versuch hinsichtlich seiner widersprüchlichen Angaben zu den Zeitpunkten
der geltend gemachten Festnahmen, die ebenfalls auf seinem Irrtum be-
treffend des Zeitraums seines Schulbesuchs bei der Anhörung beruhen
sollen (vgl. Beschwerde Ziff. 15). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die
Darstellung in der Beschwerde, er habe sich bei der zeitlichen Situierung
seines Aufenthalts bei der Tante und seiner Festnahmen durch die sri-lan-
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kischen Sicherheitskräfte an der Dauer seiner Schulzeit respektive am Zeit-
punkt seines Schulaustritts orientiert, nicht in Einklang mit der gleichzeitig
erhobenen Behauptung steht, er habe die Dauer der Schulzeit für unwich-
tig gehalten und sich auch nicht mehr genau an diese erinnern können.
4.2.3 Der Beschwerdeführer verstrickt sich zudem auch in der Beschwerde
in weitere Unstimmigkeiten. So führt er einerseits an, der CID (Criminal
Investigation Department) und dessen Unterstützer in C._______ hätten
von den Tätigkeiten seines Vaters gewusst (vgl. Beschwerde Ziff. 3). An-
dererseits erklärt er, die Sicherheitskräfte hätten die Familie nach der Aus-
reise seines Vaters immer wieder belästigt und nach dessen Aufenthaltsort
gefragt. Sie hätten diesen jedoch nicht sagen können, dass sich der Vater
im Ausland befinde, da die Sicherheitskräfte dies als Flucht eines LTTE-
Unterstützers interpretiert und sie alle erschossen hätten (vgl. Beschwerde
Ziff. 4). Inwiefern das Verweigern der Aussage über den Aufenthaltsort des
Vaters weniger schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen soll als
die Preisgabe der Tatsache, dass sich dieser im Ausland befindet, bleibt
dabei allerdings unklar.
4.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft machen kann, persönlich nach der Ausreise seines Vaters wegen
dessen angeblicher Unterstützung der LTTE einer Reflexverfolgung aus-
gesetzt gewesen zu sein. Übereinstimmend mit dem SEM können daher
auch die nach der Ausreise des Beschwerdeführers angeblich gegen seine
Familie erfolgten Verfolgungsmassnahmen nicht als glaubhaft erachtet
werden. Dies gilt namentlich für die in der Beschwerde erneut geltend ge-
machten Vorbringen, seine Tante sei von Angehörigen des CID aufgesucht
und nach seinem Verbleib gefragt worden, auch seine Familie in
C._______ sei von den Sicherheitskräften aufgesucht worden, wobei sein
jüngerer Bruder wiederholt mit dem Tod bedroht worden sei, um in Erfah-
rung zu bringen, wo der Vater und er (der Beschwerdeführer) sich aufhalten
würden, und sein Bruder sei bereits zweimal zu Befragungszwecken fest-
genommen worden (vgl. Beschwerde Ziff. 7 und 24). Im Übrigen kann zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden, an denen weder die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel (Fo-
tos von motorisierten Sicherheitskräften) etwas zu ändern vermögen. Das
SEM hat demnach die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen zu Recht als unglaubhaft
eingestuft.
D-5212/2019
Seite 8
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol-
gung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden.
5.2 Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat,
dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung
und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3), und gleichzeitig ausgeführt
hat, das Risiko von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu
bemessen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3 und E. 8.4.4 und 8.4.5),
und es sei im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten
Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden
Person ergeben würden (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
5.3 Im Falle des Beschwerdeführers ist ein persönliches Profil, welches die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen
könnte, so dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
oder in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu be-
fürchten hätte, nicht ersichtlich. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, in denen das SEM unter
anderem zu Recht festhält, bei seinen exilpolitischen Tätigkeiten handle es
sich um niederschwellige und massentypische Aktivitäten, aus denen sich
keine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung ableiten lasse. Seine Zu-
gehörigkeit zur tamilischen Ethnie und auch die Rückkehr aus einem Zent-
rum der tamilischen Diaspora reichen zudem nicht aus, um im Falle einer
Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen, ebenso wenig eine
längere Landesabwesenheit. Der Beschwerdeführer konnte keine Verbin-
dung zu den LTTE glaubhaft machen, und es sind auch keine anderen
Gründe ersichtlich, weshalb er in den Augen der sri-lankischen Sicherheits-
behörden als Kämpfer und Befürworter des tamilischen Separatismus gel-
ten sollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerde-
führer gemäss den eingereichten Fotos über kleinere Narben am Körper
zu verfügen scheint. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil – und
nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als
sehr angespannt – zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine
generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsan-
gehörigen zu schliessen, aus der eine begründete Furcht im Falle der
Rückkehr abzuleiten wäre.
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Seite 9
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
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Seite 10
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK recht-
mässig, weil der Beschwerdeführer – wie dargelegt (vgl. E. 4–6) – dort kei-
nen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Sodann lässt
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Wie
auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] wiederholt
festgestellt hat, ist nicht generell davon auszugehen, Rückkehrern drohe in
Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern es ist jeweils im Ein-
zelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen (vgl. Urteil R.J. gegen Frank-
reich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Im
Falle des Beschwerdeführers ergeben sich indessen weder aus seinen zur
Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen noch in
anderweitiger Hinsicht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner gemäss der EMRK – oder der FoK – verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S.
303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Be-
schwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.).
8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation flächendecken-
der allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lanki-
schen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den
Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom
D-5212/2019
Seite 11
16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Ein-
schätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass
der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nord- als auch in die Ostprovinz
unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das
Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu
den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vor-
handensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation.
Die in der Beschwerde angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in
Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu, namentlich auch nicht die
Gewaltvorfälle vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lanki-
schen Regierung verhängte Ausnahmezustand.
8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus F._______ in der Nordprovinz im
Distrikt Jaffna, danach hat er nach eigenen Angaben im benachbarten
C._______ gelebt und vor seiner Ausreise einige Zeit bei einer Tante in
G._______ bei H._______ im Vanni-Gebiet verbracht. Das SEM hält in sei-
ner Verfügung im Wesentlichen fest, beim Beschwerdeführer handle es
sich um eine gesunden jungen Mann, der in der Nordprovinz Sri Lankas
über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz verfüge, in das er zurückkeh-
ren könne. Der gut vernetzte Familienverband werde ihm eine Reintegra-
tion erleichtern. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist zutreffend. Daran
ändert auch die Behauptung in der Beschwerde nichts, seine Mutter werde
am 7. Oktober 2019 über den Familiennachzug in die Schweiz geholt (vgl.
Beschwerde Ziff. 34), zumal der Beschwerdeführer in Sri Lanka nach wie
vor über mehrere Geschwister verfügt und er auch von seinem in der
Schweiz lebenden Vater finanziell unterstützt werden kann.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
nicht als unzumutbar.
8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte
und er ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaa-
tes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-5212/2019
Seite 12
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 11. November 2019 in gleicher Höhe geleistete
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5212/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann