Abtei lung IV
D-5213/2007
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Serbien,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-5213/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Roma aus A._______
(Vojvodina/Serbien), stellte zusammen mit seiner Ehefrau und seinen
beiden Kindern am 23. Juni 2003 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz, welches vom Bundesamt mit Verfügung vom 3. Juli 2003 un-
ter Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs abgelehnt wurde.
Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 7. Mai 2003
wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) mit Urteil vom 29. Juli 2005 abgewiesen.
A.b Mit Eingabe an das BFM vom 16. August 2005 liessen der Be-
schwerdeführer und seine Familie hinsichtlich des Vollzugs der Weg-
weisung um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Juli 2003 ersu-
chen. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
24. August 2005 ab. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Be-
schwerde vom 28. September 2005 wurde von der ARK mit Urteil vom
27. Januar 2006 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
A.c Am 20. März 2006 liessen der Beschwerdeführer und seine Fami-
lie beim BFM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ein zweites Wie-
dererwägungsgesuch einreichen. Das BFM trat auf dieses Gesuch mit
Verfügung vom 5. April 2006 nicht ein. Diese Verfügung trat unange-
fochten in Rechtskraft.
A.d Am 18. April 2006 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Fa-
milie durch ihre damalige Rechtsvertreterin bei der ARK um Revision
des Urteils vom 27. Januar 2006. Die ARK trat auf das Revisionsge-
such mit Urteil vom 16. Mai 2006 nicht ein.
A.e Mit Eingabe vom 29. Mai 2006 liessen der Beschwerdeführer und
seine Familie bei der ARK erneut um Revision des Urteils vom 27. Ja-
nuar 2006 ersuchen. Die ARK trat mit Urteil vom 26. Juni 2006 auf das
Revisionsgesuch nicht ein.
A.f Gemäss einer Vollzugs- und Erledigungsmeldung der zuständigen
kantonalen Stelle vom 17. Juli 2006 kehrten der Beschwerdeführer und
seine Familie am 13. Juli 2006 in ihr Heimatland zurück.
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B.
Der Beschwerdeführer verliess Serbien eigenen Angaben gemäss er-
neut am 5. Juni 2007 und gelangte am 6. Juni 2007 in die Schweiz, wo
er gleichentags zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte. Bei der Erstbe-
fragung und der Anhörung, welche am 18. Juni 2007 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ stattfanden, sagte er aus, er sei bei
seiner Rückkehr nach Serbien auf dem Flughafen von Belgrad etwa
eine Stunde lang festgehalten und verhört worden. Den Hauptgrund
für seine erneute Ausreise habe er bereits im ersten Asylverfahren in
der Schweiz genannt. Man habe ihn betrogen und ihm sein Haus
weggenommen. Ein weiterer Grund sei der schlechte
Gesundheitszustand seiner Frau. Nach der Rückkehr aus der Schweiz
sei sie in einer psychiatrischen Klinik gewesen. Als er am
6. September 2006 in C._______ einen Führerschein beantragt habe,
sei er verhört worden. Man habe ihn dazu gezwungen, ein Dokument
zu unterschreiben, das er nicht habe lesen dürfen. Erst als er
geschlagen worden sei, habe er unterschrieben. Von seinem Sohn
habe er telefonisch erfahren, dass er von der Polizei eine Vorladung zu
einer Gerichtsverhandlung erhalten habe. Seine Heimat habe er
erneut verlassen, weil er in ökonomisch schlechten Verhältnissen lebe,
von der Polizei aus ihm unbekannten Gründen vorgeladen worden sei
und ein sexuelles Verhältnis mit einem Mann gehabt habe. Er möchte
nicht in der Nähe dieser Person bleiben und habe nicht gewollt, dass
sich seine Kinder deswegen schämen müssten. Zur Stützung seiner
Vorbringen gab der Beschwerdeführer einen Beschluss des
Gemeindegerichts von D._______j vom 16. August 2004 zu den Akten.
C.
Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 26. Juli 2007 trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht ein, und verfügte dessen Wegweisung sowie den Vollzug.
D.
Der Beschwerdeführer liess beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 2. August 2007 die Aufhebung der Verfügung vom 26. Juli
2007 beantragen. Das Asylgesuch sei materiell zu prüfen und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und
die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zur mate-
riellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter
sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnah-
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me anzuordnen. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als
Advokaten zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm eine
angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen. Der
Eingabe lagen eine Telefaxkopie einer Vorladung vom 28. Mai 2007
und ein Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom November
2001 ("Minderheit ohne Stimme") bei.
E.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hiess das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 7. August 2007
gut. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 2 VwVG und Ansetzung einer Frist zur Beschwerde-
ergänzung wurden abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufge-
fordert, innerhalb angesetzter Frist eine Übersetzung des mit der Be-
schwerde eingereichten Beweismittels nachzureichen.
F.
Mit Schreiben vom 15. August 2007 liess der Beschwerdeführer das
Original des Beweismittels mitsamt einer Übersetzung einreichen.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem BFM mit Zwischenverfü-
gung vom 17. August 2007 die Gelegenheit zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember
2007 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Instruktionsrichter setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenver-
fügung vom 6. Dezember 2007 Frist zur Einreichung einer Stellung-
nahme zur Vernehmlassung und einer Kostennote.
J.
In seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2008, der eine Honorarnote
beigelegt wurde, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist, weshalb
auf das Begehren um Asylgewährung nicht einzutreten ist. Die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Be-
schwerdeinstanz ist darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechts-
mittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die nach wie
vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E 2.1.
S. 240 f.).
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3.
3.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, die Zwangsverstei-
gerung des Hauses des Beschwerdeführers sei eine privatrechtliche
Angelegenheit und es seien den Akten keine Hinweise dafür zu ent-
nehmen, dass die Versteigerung nicht rechtens gewesen sei. An dieser
Einschätzung könne auch das eingereichte Gerichtsdokument nichts
ändern.
Zu den geltend gemachten Übergriffen auf dem Polizeirevier sei fest-
zuhalten, dass von Behörden ausgehende Übergriffe und Schikanen
nicht ausgeschlossen werden könnten, der Staat diese jedoch weder
unterstütze noch billige. Es bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, sol-
che Fälle anzuzeigen und die zustehenden Rechte bei höheren Instan-
zen einzufordern.
Was die homosexuellen Neigungen des Beschwerdeführers anbelan-
ge, sei 1994 das Strafgesetzbuch insofern revidiert worden, als homo-
sexuelle Handlungen unter Erwachsenen in Serbien nicht mehr straf-
bar seien. Homosexualität werde zwar tabuisiert, er habe aber einen
Weg gefunden, seine Sexualität zu leben. Es gebe keine konkreten
Hinweise darauf, dass er deswegen Nachteile erlitten habe.
Zusammenfassend ergebe sich, dass keines der Vorbringen des Be-
schwerdeführers geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den.
Die Ereignisse, die der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem
Abschluss des ersten Asylverfahrens geltend mache, seien weder ge-
eignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant.
3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe bei der Anhörung Übergriffe der Behörden vor-
gebracht, die gegen ihn persönlich gerichtet gewesen seien und ihn
als Angehörigen der Roma in seinen flüchtlingsrechtlich geschützten
Interessen getroffen hätten. Zudem sei er unter Anwendung von Ge-
walt zur Unterzeichnung eines Dokumentes gezwungen worden.
Schliesslich habe er aufgrund seiner homosexuellen Neigungen be-
rechtigte Furcht, im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu werden. Diese Asylgründe seien nach der Rückkehr aus
der Schweiz erfolgt und seien ohne weiteres asylrelevant. Das BFM
hätte deshalb auf das Asylgesuch eintreten und es gutheissen müs-
sen.
Er habe auch wirtschaftliche Gründe für sein Asylersuchen genannt.
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Die Roma seien in Serbien im Sinne einer kollektiven Verfolgung weit-
gehend von staatlichen Strukturleistungen und humanitärer Hilfe aus-
geschlossen. Diese Diskriminierung sei nur ein Teil einer systemati-
schen Verfolgung dieser Gruppe. Es sei bekannt, dass kriminelle Grup-
pierungen die Roma bedrohten und misshandelten. Das BFM hätte
auch deshalb auf das Asylgesuch eintreten müssen.
Schliesslich habe er anlässlich der Befragung auf Beweismittel hinge-
wiesen, die er erwarte. Es sei ihm zu Unrecht keine Zeit für die Be-
schaffung derselben eingeräumt worden. Das Verfahren sei deshalb
unter Berücksichtigung des neu eingereichten Beweismittels zur Neu-
beurteilung an das BFM zurückzuweisen. Seinen Vorbringen sei mit al-
len verfügbaren Mitteln nachzugehen, um deren Glaubhaftigkeit beur-
teilen zu können. Insbesondere über die spezielle Bedrohungslage der
Roma in Serbien seien Medienberichte einzuholen.
3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschaffenheit
des eingereichten Gerichtsdokuments lasse Zweifel an dessen Echt-
heit aufkommen. So sei die Stempelung auf dem Dokument nicht ma-
nuell, sondern mit einem Tintendruckstrahler vorgenommen worden.
Somit dürfte es sich um eine Farbkopie eines gestempelten Formulars
handeln, welches nachträglich von Hand ausgefüllt worden sei. Sollte
es sich jedoch tatsächlich um eine unverfälschte Vorladung handeln,
vermöge diese keine Asylrelevanz zu begründen. Den Akten seien kei-
ne Hinweise dafür zu entnehmen, dass ein allfälliges Strafverfahren
gegen ihn unkorrekt durchgeführt oder ihm aus asylbeachtlicher Moti-
vation zum Nachteil gereichen würde.
3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es werde bestritten, dass es
sich bei der eingereichten Vorladung um eine Fälschung handle. Die
Tochter des Beschwerdeführers habe die Vorladung bei seiner Tante
geholt und ihm diese in die Schweiz gesandt. Es sei nicht auszuschlie-
ssen, dass das Gericht den Stempel digital angebracht habe. Er müs-
se aufgrund der Schilderungen seiner Tochter davon ausgehen, dass
das Dokument vom Gericht komme und für ihn eine Bedrohung dar-
stelle.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen oder während des hängigen Asylverfahrens
in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es
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gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
4.2 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Fol-
genden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt sind.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz bereits erfolglos
ein Asylverfahren. Es wird nicht bestritten, dass dieses rechtskräftig
abgeschlossen wurde (vgl. Beschwerde S. 4). Das vorliegend zur Be-
urteilung stehende Asylgesuch des Beschwerdeführers ist demnach
als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu be-
trachten.
5.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, wel-
che geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom
engen Verfolgungsbegriff gemäss Art. 3 AsylG auszugehen.
5.3 Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetrete-
ne, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylge-
such einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung re-
duzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss
eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung
ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 17). Im Weiteren ist deshalb zu prüfen, ob die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Verfolgung als haltlos zu bezeichnen ist.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil
E-4837/2006 vom 3. September 2007 einlässlich mit der Situation der
Roma in der Vojvodina auseinandergesetzt. Es wurde festgestellt, dass
Bemühungen bestehen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber
Roma vorzugehen. Die Zahl der registrierten Übergriffe auf Minderhei-
ten ist gegenüber den Jahren 2003 und 2004 zurückgegangen, doch
ist anzunehmen, dass Roma Übergriffe und Gewalttaten weniger bei
den Behörden melden als andere Minderheiten, weshalb die Dunkelzif-
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fer hoch ist. Angehörige der Roma-Minderheit sind nach wie vor Ziele
von Übergriffen seitens der serbischen Zivilbevölkerung wie auch
seitens der Polizei. Die Polizei in der Vojvodina wird zwar dazu
angehalten, bezüglich ethnisch motivierter Übergriffe sensibilisierter
und aktiver zu sein, es kann aber nicht negiert werden, dass immer
wieder Fälle vorkommen, in denen sie nicht, zu spät, oder selbst mit
Übergriffen handelt. Zudem scheint eine klare Ahndung von ethnisch
motivierten Gewalttaten als solche auf gerichtlicher Ebene nur
zögerlich voranzugehen. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass trotz
Rückgang der Zahl der Übergriffe auf Minderheiten, die
Schutzfähigkeit der serbischen Behörden gegenüber den Roma aus
der Vojvodina nicht ohne weiteres bejaht werden kann (vgl. E. 3.5.5
des zitierten Urteils).
6.2 Ungeachtet der Frage, ob diese Beurteilung der Situation der
Roma im Einzelfall zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Gewährung von Asyl führen könnte, ist festzuhalten, dass eine ein-
lässliche und seriöse Evaluation der Effektivität des Schutzes der
Roma-Minderheit vor Drittverfolgung beziehungsweise Verfolgungs-
handlungen von Vertretern der Staatsmacht nicht vorfrageweise in ei-
nem formellen Verfahren geschehen kann.
Notabene führt auch die Prüfung der Frage, ob für Roma im übrigen
Staatsgebiet Serbiens eine Fluchtalternative besteht (vgl. E. 3.5.7 des
zitierten Urteils), nicht zu anderen Schlüssen, zumal das Bestehen ei-
ner allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht im Rahmen einer
vorfrageweisen Prüfung der Eintretensvoraussetzungen, sondern in ei-
nem materiellen Verfahren zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E.
4.5).
Auf Asylgesuche von Roma aus der Vojvodina, die eine Verfolgung
durch private Dritte und fehlenden Schutzwillen der Behörden bezie-
hungsweise Verfolgung durch Vertreter der Staatsmacht geltend ma-
chen und deren Vorbringen sich nicht als offensichtlich unglaubhaft er-
weisen, ist somit einzutreten und eine materielle Prüfung der Asylvor-
bringen durchzuführen.
6.3 Der Beschwerdeführer gehört der Ethnie der Roma an und stammt
aus A._______, Vojvodina. Seinen Aussagen gemäss sei er am
6. September 2006 von Polizeibeamten mit dem Gummiknüppel auf
den Rücken geschlagen und geohrfeigt worden, weshalb er sich
schliesslich bereit erklärt habe, ein Dokument zu unterzeichnen, das
ihm unterbreitet worden sei, ohne dass er es habe lesen dürfen. Das
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BFM räumte in der angefochtenen Verfügung ein, Übergriffe von Be-
hörden (auf Angehörige ethnischer Minderheiten) könnten nicht restlos
ausgeschlossen werden, es bestehe aber die Möglichkeit, gegen fehl-
bare Beamte vorzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in-
dessen die tatsächlichen Möglichkeiten von Angehörigen ethnischer
Minderheiten gegen gewalttätige Übergriffe mit rechtlichen Mitteln vor-
gehen zu können, weniger optimistisch als die Vorinstanz (vgl. oben E.
6.1).
Aufgrund der Aktenlage steht nicht fest, ob zwischen dem gegen den
Beschwerdeführer angeblich eingeleiteten Strafverfahren vor dem Ge-
meindegericht von E._______ und den Vorfällen, die sich am 6. Sep-
tember 2006 auf dem Polizeiposten zugetragen haben sollen, ein Zu-
sammenhang besteht. Das BFM äusserte in seiner Vernehmlassung
zwar Zweifel an der Authentizität der auf Beschwerdeebene einge-
reichten Vorladung, konnte aber nicht mit Sicherheit schliessen, dass
es sich bei derselben um eine Fälschung handelt.
6.4 Unter Berücksichtigung des oben Gesagten ist das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er sei von Polizeibeamten erheblich geschlagen
und zur Unterzeichnung eines Dokuments genötigt worden, nicht als
zum Vornherein haltlos zu bezeichnen. Das BFM wäre deshalb gehal-
ten gewesen, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu
behandeln. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und
zu einem materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das BFM wird sich dabei unter anderem mit der Frage der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen
haben. Aufgrund des vorstehend Gesagten erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Er-
gebnis nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote vom
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18. Januar 2008 macht der Rechtsvertreter einen Arbeitsaufwand von
7.25 Stunden (à Fr. 250.--) und Auslagen von Fr. 54.-- für 36 Kopien
sowie Fr. 26.20 für Porti und Telefonate geltend. Der angeführte
detaillierte Arbeitsaufwand ergibt indessen zusammengerechnet
6 Stunden und 45 Minuten, was angemessen erscheint (vgl. Art. 10
Abs. 1 und 2 VGKE). Gemäss Art. 11 Abs. 2 VGKE können pro erstellte
Kopie Fr. --.50 berechnet werden, was vorliegend Fr. 18.-- ergibt. Das
Bundesamt hat dem Beschwerdeführer demnach eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'863.30 auszurichten
(Arbeitsaufwand Fr. 1'687.50, Spesen Fr. 44.20, Mehrwertsteuer
Fr.131.60).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. Juli 2007 wird aufgehoben und die
Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung des Asylgesuches über-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 1'863.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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