Abtei lung IV
D-5213/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Daniele Cattaneo,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Carlo Monti.
A._______, alias
B._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5213/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. Februar
oder im Juni 2009 C._______, D._______ (Nigeria), verliess und per
Bus über E._______ (Benin), Guinea, Mali und Algerien – nach ins-
gesamt etwas mehr als einem Monat – F._______ (Marokko) erreichte,
wo er sich fast ein Jahr aufhielt,
dass er sich danach über G._______ (Marokko) nach H._______
(Marokko) begab, von wo aus er per Schiff nach I._______ (Spanien)
reiste und dort etwas mehr als einen Monat verweilte,
dass der Beschwerdeführer schliesslich per Zug via Frankreich am
16. Juni 2010 in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags in Vallorbe um Asyl nachsuchte und, da er bei
der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch
gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Aus-
weispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unter-
lassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vorakten
A3/1),
dass das BFM aufgrund der Zweifel an der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Minderjährigkeit am 25. Juni 2010 von einem
Facharzt eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung vornehmen liess
und das Handskelett des Beschwerdeführers gemäss medizinischem
Bericht ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr aufwies (ab-
geschlossenes Knochenwachstum),
dass der Beschwerdeführer im J._______ am 28. Juni 2010 zur
Person befragt – wobei ihm bezüglich der Knochenanalyse sowie der
Tatsache, dass das BFM ihn als Erwachsenen behandeln würde, das
rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. Vorakten A1/16, S. 12) – und am
9. Juli 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asyl-
gründen angehört wurde (vgl. Vorakten A12/11),
dass er anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte,
sein Vater habe nach dem Tod seiner Mutter kaum mehr Geld be-
sessen,
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dass dieser deshalb einer Gesellschaft beigetreten sei, die ihm
Reichtum versprochen habe, sofern er seinen Sohn opfere,
dass somit der Beschwerdeführer im Alter von 14 Jahren von seinem
Vater an einen ihm unbekannten Ort in C._______ gebracht und dort
von mehreren Personen gefesselt worden sei,
dass ihm in der Folge zuerst mit einem Messer verschiedene Ein-
schnitte auf seinem Bauch zugefügt und diese anschliessend mit einer
Medizin bestrichen worden seien – respektive in umgekehrter Reihen-
folge,
dass der Beschwerdeführer schliesslich gefesselt zurückgelassen
worden sei und es ihm – nach sieben Tagen – gelungen sein soll, die
Fesseln zu lösen und durch ein Fenster zu flüchten,
dass er in den darauffolgenden 15 Tagen im Busch gelebt und seine
Wunden behandelt habe,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom
16. Juli 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass er erklärt habe, nie irgendwelche Ausweispapiere besessen oder
beantragt zu haben, weil er nicht wisse, wie man eine Identitätskarte
bekommen könne, da ihm seine Eltern dabei nie geholfen hätten und
man dazu Geld brauche,
dass der Beschwerdeführer auch keine Papiere nachreichen könne,
weil er in seinem Heimatland zu niemandem Kontakt habe,
dass deshalb das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens,
seine Identität durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu be-
legen, den Schluss zulasse, dass der Beschwerdeführer nicht bereit
sei, solche Ausweisdokumente vorzulegen,
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dass als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren
trotz vorhandener Möglichkeit auch die Tatsache zu werten sei, wie der
Asylsuchende die Reise von seinem Herkunftsland nach Europa habe
bewältigen können,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ausgeführt habe, ohne
Reisedokumente und ohne Kontrollen von Nigeria bis in die Schweiz
gelangt zu sein,
dass diese Angaben realitätsfremd und der allgemeinen Erfahrung
widersprächen, zumal sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss
dem Schengener Abkommen verpflichtet seien, die restriktiven Ein-
wanderungsbestimmungen der Europäischen Union (EU) mit Visa- und
Passkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen einzuhalten,
dass darüber hinaus der Beschwerdeführer auf seiner geschilderten
Reise sowohl von Nigeria über Guinea nach Marokko als auch von
F._______ in die Schweiz via G._______, H._______ und I._______
zwei Mal grundlos einen grösseren Umweg in Kauf genommen habe,
dass er im Weiteren mehrere Länder nicht angegeben habe, die er auf
seiner Reise von Nigeria nach Guinea zwingend passiert haben
müsste,
dass es sich ausserdem bei E._______ – wie der Beschwerdeführer
angegeben habe – weder um einen Staat handle noch sei eine Reise
von I._______ per Zug in die Schweiz möglich,
dass diese realitätsfremden Aussagen grundsätzlich als unglaubhaft
einzustufen seien und zum Schluss führten, dass der Beschwerde-
führer anders als in der geschilderten Weise in die Schweiz ge langt
sein müsse,
dass sein Aussageverhalten vermuten lasse, dass er nicht nur be-
absichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheim-
lichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reise-
papieren er in Wirklichkeit in die Schweiz eingereist sei,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von entsprechenden
Dokumenten auch die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe,
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dass diese im vorliegenden Fall umso bedeutsamer sei, da er nichts
über seinen angeblichen Herkunftsort C._______, D._______, wisse,
dass er auch nicht gewusst habe, wie der gegenwärtige traditionelle
Herrscher von C._______ heisse und welchen Titel er trage,
dass dem Beschwerdeführer die Namen der Nachbarstaaten von
D._______ und von anderen Local Government Areas (LGA) im
D._______ ebenso fremd seien,
dass zudem Benin kein State und Asabe kein LGA sei,
dass aufgrund seiner mangelhaften Kenntnisse sowie der allgemeinen
Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen die von ihm angegebene Herkunft
aus C._______, D._______, angezweifelt werden müsse,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass das BFM ausserdem zum Schluss kam, dass es sich beim Be-
schwerdeführer aufgrund der Gesamtumstände um eine volljährige
Person handle, die ihre wahre Identität sowie den tatsächlichen
Reiseweg gegenüber den Schweizer Behörden zu verheimlichen ver-
suche,
dass das BFM hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
ausführte, dass sich in seinen Ausführungen anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) und der Anhörung mehrere Widersprüche finden
liessen,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Erstbefragung geschildert
habe, er sei zwölf Jahre alt gewesen, als seine Mutter gestorben sei
und er Nigeria verlassen habe,
dass er kurz darauf hingegen erwähnt habe, er sei im Februar 2009
ausgereist, als er 14 Jahre alt gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer daraufhin sowohl anlässlich der BzP als
auch in der Anhörung berichtet habe, er sei zehn Jahre alt gewesen,
als seine Mutter gestorben sei,
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dass er ausserdem in der BzP erzählt habe, er sei im Juni 2009 aus-
gereist, um danach in der Anhörung vom 5. Februar 2009 als Aus-
reisedatum zu sprechen,
dass, als der Beschwerdeführer auf seine gegensätzlichen Aussagen
hingewiesen worden sei, er in der Anhörung ausgeführt habe, er sei
beim Tod seiner Mutter erst zehn Jahre alt gewesen und habe dabei
abgestritten, schon damals zwölf Jahre alt gewesen zu sein,
dass der Beschwerdeführer auch behauptet habe, bei der Anhörung
immer nur angegeben zu haben, Nigeria im Juni 2009 verlassen zu
haben,
dass er im Übrigen in der BzP zwei Mal dargelegt habe, dass ihm zu-
erst die Einschnitte auf seinem Bauch zugefügt worden seien und sein
Bauch erst danach mit Medizin eingerieben worden sei,
dass er dies anlässlich der Anhörung in umgekehrter Reihenfolge
erzählt habe,
dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt hin verneint habe, dies bei der
Erstbefragung anders als in der Anhörung erzählt zu haben,
dass er anlässlich der BzP zudem berichtet habe, bei der Gesellschaft
seien zehn Mitglieder inklusive seines Vaters, respektive mehr als fünf
Leute anwesend gewesen,
dass der Beschwerdeführer jedoch bei der Anhörung zwei Mal nur
noch von fünf Personen gesprochen habe,
dass er, darauf hingewiesen, seine Aussagen aus der BzP bestritten
habe,
dass, nachdem dem Beschwerdeführer das BzP-Protokoll zurück-
übersetzt worden sei und er dessen Richtigkeit unterschriftlich be-
stätigt habe, sich seine diesbezüglichen Einwände als blosse Schutz -
behauptungen erwiesen hätten,
dass das BFM zum Schluss kam, die widersprüchlichen Angaben des
Beschwerdeführers seien Hinweise darauf, dass er sich bei seinen
Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tat-
sächlich Erlebtes gestützt habe,
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dass dementsprechend die unverbindlichen und plakativen Aus-
führungen jeden Detailreichtum vermissen liessen und keinerlei Real -
kennzeichen enthielten, welche typisch seien für Schilderungen von
wahren Begebenheiten,
dass die Vorbringen daher nicht geglaubt werden könnten,
dass, selbst wenn seine Schilderungen glaubhaft wären, es sich bei
den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen um
potentielle Übergriffe privater Drittpersonen handle, welche jedoch nur
dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage wäre, Schutz zu gewähren,
dass er es allerdings unterlassen habe, die Behörden um Schutz zu
ersuchen, weil er keine Stelle gekannt habe, an die er sich hätte
wenden können,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus vernommen habe, dass in
einem solchen Fall nichts anderes als die Ausreise übrig bleibe,
dass dieser Erklärungsversuch als Schutzbehauptung einzustufen sei
und er somit freiwillig auf den staatlichen Schutz verzichtet habe,
dass es ausserdem nicht glaubhaft sei, dass die Mitglieder der Ge-
sellschaft, die den Beschwerdeführer hätten opfern wollen, ihn überall
in Nigeria ausfindig machen könnten,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug sodann zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Beschwerde
vom 19. Juli 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht ge-
langte und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
sei aufzuheben,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juli 2010 vollständig per Fax
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte
ergeben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen
Angaben am 10. Mai 1994 geborenen Beschwerdeführers Anlass
geben würden, weshalb er unter diesen Umständen, ungeachtet der
Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als
prozessfähig zu erachten ist,
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die
keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und frist-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass das Urteil im vorliegenden Fall in deutscher Sprache ergeht (vgl.
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens geltend
machte, er sei minderjährig,
dass er die Beweislast dafür trägt, dass die geltend gemachte Minder-
jährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, und dass er ge-
gebenenfalls die Folgen der Beweislosigkeit tragen muss (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 30; EMARK 2001 Nr. 23),
dass es zulässig ist, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asyl -
gründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise
über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minder-
jährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asyl -
suchenden Person bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.1. ff.),
dass das BFM in seiner Verfügung vom 16. Juli 2010 aufgrund der
Gesamtumstände feststellte, beim Beschwerdeführer handle es sich
um eine volljährige Person,
dass das BFM aufgrund der Aktenlage im Ergebnis zu Recht und mit
zutreffender Begründung zum Schluss kam, der Beschwerdeführer
habe seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft dartun können,
dass der Beschwerdeführer nämlich keine Identitätspapiere zu den
Akten gereicht hat, welche eine zweifelsfreie Überprüfung seiner
Altersangabe zulassen würden,
dass er darüber hinaus widersprüchliche Angaben zu seinem Alter
gemacht hat,
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dass das Resultat der Knochenalteranalyse, wonach der Be-
schwerdeführer mindestens 19 Jahre alt sei, ebenfalls als Indiz für die
Volljährigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer ausserdem in der Beschwerdeschrift
keinerlei Hinweise lieferte, die zu einer von der Vorinstanz ab-
weichenden Beurteilung führen,
dass somit das BFM ihm zu Recht keine Vertrauensperson zur Seite
gestellt hat und im Folgenden weiterhin von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist, zumal er auch auf Beschwerdeebene
nichts vorbringt, was die behauptete Minderjährigkeit nachträglich als
glaubhaft erscheinen lässt,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Be-
gründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein -
getreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene
Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätz-
licher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem
1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlings-
eigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft
sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche
Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 E. 2.1),
dass sich in der Beschwerde weder Ausführungen zu den fehlenden
Reise- beziehungsweise Identitätspapieren finden noch diesbezüglich
entschuldbare Gründe dargelegt werden,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
dass er durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden sei (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
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nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offen-
sichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die ent-
sprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind,
die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen zu
erklären,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vor-
instanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich
nicht relevant qualifiziert wurden und sich aus den Ausführungen in
der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von
der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten,
dass unter diesen Umständen und angesichts der nachfolgenden Aus-
führungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von zusätzlichen
Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen
werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerde-
führer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311];
vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zu-
lässig erscheint (Art. 83 Abs. 3 AuG), da es – wie vorgängig fest-
gestellt – dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria drohen
könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Nige-
ria nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner
Gewalt gesprochen werden kann (vgl. beispielsweise Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-3858/2010 vom 3. Juni 2010 und
D-4074/2010 vom 15. Juni 2010),
dass aus den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass, unter Berücksichtigung der unglaubhaften Angaben zu seinen
Asylgründen, davon auszugehen ist, dass der Vater des Beschwerde-
führers diesen weiterhin bei sich aufnehmen werde,
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dass ausserdem – nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers –
zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in
C._______ wohnhaft sind (vgl. A1/16, S. 4),
dass deshalb anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem
Heimatstaat noch immer über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt,
dass er noch jung ist, und – nebst seiner Muttersprache – Kenntnisse
der englischen Sprache besitzt,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der
Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich
die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird,
welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
notwendig ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK
2003 Nr. 24 E. 5a und 5b),
dass der Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, an keinen schwer-
wiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Alt-
stätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, J._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit
der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das K._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Carlo Monti
Versand:
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