B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5213/2017
law/auj
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…), und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden beantragten am 5. Juli 2017 in der Schweiz
Asyl. Am 12. Juli 2017 befragte das SEM A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ sum-
marisch zu den Personalien, dem Reiseweg und den Asylgründen (Befra-
gung zur Person, BzP). Bei dieser Gelegenheit gewährte das SEM beiden
das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
B.
Am 11. August 2017 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO).
C.
Die kroatischen Behörden stimmten der Übernahme der Beschwerdefüh-
renden am 25. August 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO
zu.
D.
Mit Verfügung vom 29. August 2017 (eröffnet am 8. September 2017) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus der
Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien weg.
Gleichzeitig forderte das Staatssekretariat die Beschwerdeführenden auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung. Sodann händigte das SEM den Beschwerdeführenden die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
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Seite 3
E.
Das SEM wies die Beschwerdeführenden am 4. September 2017 dem
Kanton G._______ zu.
F.
Mit Eingabe vom 14. September 2017 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. August 2017 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragen sie sinngemäss, der
Nichteintretensentscheid des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, die Asylgesuche materiell zu behandeln.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 19. September 2017 beim Gericht
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzu-
folge zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde können im Bereich des Asylrechts die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermes-
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sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Asyl; BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Sie ist nur summarisch zu
begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und
der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich
im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel auf-
hält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der eu-
ropäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab,
dass diese am 4. Dezember 2015 in Österreich und am 27. September
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2016 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. Dem aufgrund dieses Sachver-
haltes gestellten Übernahmeersuchen des SEM vom 11. August 2017 ent-
sprachen die kroatischen Behörden am 25. August 2017 gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die Zuständigkeit Kroatiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdefüh-
renden ist somit grundsätzlich gegeben.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des ihm im vorinstanzlichen
Verfahren gewährten rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit
Kroatiens vor, er und seine Familie hätten sich dort registrieren lassen und
Asylgesuche stellen müssen, weil sie sonst auf der Strasse hätten leben
müssen. Nach zwei Anhörungen habe er einen negativen Entscheid erhal-
ten. Man habe sie zwar nicht zur Ausreise angehalten, ihnen jedoch auch
keinen Ausweis abgegeben. In Kroatien habe man ihm versprochen, er
könne Deutsch, Kroatisch und Englisch lernen, was jedoch nicht der Fall
gewesen sei. Eines seiner Kinder sei von einer erwachsenen Person ge-
schlagen worden, doch habe er keine Anzeige erstatten können. Während
des Asylverfahrens hätten sie zu fünft in einem Zimmer wohnen müssen,
und man habe ihnen nicht einmal Seife zum Waschen gegeben. Das Sys-
tem in Kroatien funktioniere nicht. Ferner machte er geltend, obwohl es ihm
wegen seiner Bandscheibenprobleme schlecht gegangen sei, habe er in
Kroatien nicht zum Arzt gehen können, weil er noch keinen Ausweis gehabt
habe. Für die Kinder erforderliche Impfungen seien in Kroatien nicht vor-
genommen worden – im Gegensatz zur Schweiz, wo die Impfungen sofort
verabreicht worden seien. Er habe Bandscheibenprobleme, Allergien und
je nach Klima Atemschwierigkeiten; Rückenbeschwerden habe er aktuell
keine (vgl. SEM-act. A15/16).
Die Beschwerdeführerin brachte an ihrer Befragung (vgl. act. A16/12) vor,
sie sei gegen eine Rückkehr nach Kroatien, weil das Verfahren dort nicht
korrekt sei. Ihre Asylgesuche seien laut dem kroatischen Übersetzer aus
Sicherheitsgründen abgelehnt worden. Auch Asylsuchende aus anderen
Ländern hätten alle dieselbe Antwort erhalten. Sie hätten zwar Beschwerde
erhoben, doch habe der Anwalt gesagt, es gebe keine Hoffnung. Andere
Asylsuchende hätten alle eine negative Antwort erhalten. Sie und ihre Fa-
milie hingegen hätten die Antwort nicht abgewartet, weil es ohnehin keine
Hoffnung gegeben habe.
4.3 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, sie
hätten 2015 während neun Monaten mit der Mutter und dem Bruder des
Beschwerdeführers in Österreich gelebt, bis sie das Land hätten verlassen
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müssen. Eine humanitäre Organisation habe ihnen gesagt, dass sie Öster-
reich gar nie hätten verlassen sollen, da es dort zu einem Verfahrensfehler
gekommen sei. In Kroatien hätten sie einen negativen Entscheid erhalten,
und man habe ihnen gesagt, sie sollten das Land verlassen. Da sie nicht
mehr nach Österreich hätten zurückkehren können, seien sie von Kroatien
in die Schweiz geflüchtet. Die Beschwerdeführenden machen ferner gel-
tend, es sei ihnen nicht möglich, nach Kroatien zurückzukehren. Die dorti-
gen Umstände seien nicht menschenwürdig. Aufseher hätten die Kinder
geschlagen, weshalb ihr Mann zur Polizei gegangen sei. Dort habe man
ihm gesagt, man könne ihm nicht helfen. Die Beschwerdeführerin sei mit
der Situation immer weniger zurechtgekommen und es gehe ihr psychisch
immer schlechter. Aktuell befinde sie sich in H._______ (I._______) in sta-
tionärer psychiatrischer Behandlung. Sie habe sich das Leben nehmen
wollen.
4.4 Die Schlussfolgerungen des SEM sind weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Auch die Vorbringen in der Be-
schwerde vermögen an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
nichts zu ändern.
4.4.1 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen.
4.4.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Kroatien
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält.
4.4.3 Auch kann davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte,
die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt
und schützt.
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4.4.4 Ein im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projektes (AIDA)
erstellter Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE vom De-
zember 2015 hält unter anderem fest, dass Asylsuchende, welche im Rah-
men des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, grundsätzlich
ohne Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten. Perso-
nen, die Kroatien während des laufenden Asylverfahrens verlassen haben
und deren Verfahren ausgesetzt worden ist, sind gehalten, einen Folge-
Asylantrag zu stellen (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update vom De-
zember 2015, First instance procedure, Ziff. 3.2, S. 27, www.asylumineu-
/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_pdf, be-
sucht am 19.09.2017). Gemäss den Angaben der kroatischen Behörden im
Schreiben vom 25. August 2017 haben die Beschwerdeführenden gegen
den negativen Asylentscheid vom 24. April 2017 am 7. Juni 2017 eine Be-
schwerde beim zuständigen kroatischen Verwaltungsgericht eingereicht;
die Beschwerde ist noch hängig. Es gibt somit keine Hinweise, dass sie in
Kroatien kein faires Beschwerdeverfahren erhalten würden.
4.4.5 Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass Kroatien seine staats-
vertraglichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten würde und
die Beschwerdeführenden unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer men-
schenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären,
oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt wür-
de. Mit ihren wenig substanziierten Behauptungen (vgl. E. 4.2) haben die
Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme darge-
tan, Kroatien würde die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Le-
bensbedingungen dauerhaft vorenthalten. Aufgrund dieser Erwägungen
gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von
Art. 17 Dublin-III-VO. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO
den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden
Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.4.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Das SEM war auch nicht gehalten, wei-
tergehende Garantien bei den kroatischen Behörden einzuholen.
4.5
4.5.1 Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführenden ist festzuhalten, dass die Dublin-Mitgliedstaaten den
Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest
die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank-
heiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen
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Seite 8
müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen
Bedürfnissen haben sie die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe
zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Das SEM hat zu Recht
festgehalten, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Kroatien den Be-
schwerdeführenden eine erforderliche medizinische Behandlung verwei-
gert hätte oder zukünftig verweigern würde.
4.5.2 Auch aus dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei mittlerweile
wegen Suizidgefahr in stationärer psychiatrischer Behandlung, kann nicht
die Zuständigkeit der Schweiz abgeleitet werden. In Kroatien gilt für Asyl-
verfahren seit Juli 2015 das "Zakon o međunarodnoj i privremenoj zaštiti"
(Englisch: Law on International and Temporary Protection, im Weiteren:
LITP). Das Gesetz gewährt Asylsuchenden die Notfallversorgung und die
nötige medizinische Versorgung. Besonders verletzliche Asylsuchende
sind laut Gesetz angemessen zu unterstützen (vgl. Aida-Country Report:
Croatia, a.a.O., Bst. C, Health care, S. 57 mit Hinweisen auf die gesetzli-
chen Bestimmungen). In der Praxis ist die medizinische Versorgung einge-
schränkt. Gemäss AIDA-Bericht wird über die Zuteilung in psychiatrische
Kliniken von Fall zu Fall entschieden. Probleme erwachsen aus dem Um-
stand, dass keine Übersetzung gewährleistet ist. Dennoch ist davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführenden Zugang zur nötigen Unterstüt-
zung erhalten können (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer
D-1611/2016 vom 22. März 2016 E. 4).
4.5.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sodann festgestellt,
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend ist und diese erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird.
Überdies hat das Staatssekretariat festgehalten, dass es dem aktuellen
Gesundheitszustand asylsuchender Personen bei der Organisation der
Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Rechnung trägt, in-
dem es die zuständigen Behörden gemäss Art. 31 f. Dublin-III-VO vor der
Überstellung über den Gesundheitszustand der asylsuchenden Person
und die notwendige medizinische Behandlung informiert, sofern sich dies
im Zeitpunkt der Überstellung als erforderlich erweist. Das SEM wird dies
demzufolge, sofern erforderlich, auch im vorliegenden Fall tun.
4.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Kroatiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Gesuche
der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbstein-
tritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
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nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2).
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und auch sonst – soweit überprüfbar (Art. 106 AsylG) –
nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: