Abtei lung IV
D-5214/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ B._______, B._______ B._______
sowie deren Kinder C._______, D._______, E._______,
F._______, G._______ und H._______,
angeblich staatenlos, syrisch-kurdischer Herkunft,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 12. Juli 2006 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5214/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stammen aus Syrien und sind Angehörige
der kurdischen Ethnie. Gemäss ihren im Rahmen der durchgeführten
Befragungen gemachten Angaben wollen sie ihr Herkunftsland am
22. September 2003 verlassen haben. Ihren Aussagen zufolge reisten
sie am 13. Oktober 2003 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags bei
der Empfangsstelle Vallorbe Asylgesuche stellten.
B.
B.a Anlässlich ihrer Anhörungen vom 24. Oktober und vom 3. Dezem-
ber 2003 begründeten sie ihre Gesuche im Wesentlichen damit, der
Ehemann habe am 10. Dezember 2002 und am 25. Juni 2003 in Da-
maskus an Demonstrationen von Kurden teilgenommen, weshalb er in
der Folge von den syrischen Sicherheitsbehörden gesucht worden sei.
B.b Die Beschwerdeführenden gaben keine Ausweispapiere im enge-
ren Sinn zu den Akten. Diesbezüglich machten sie geltend, sie hätten
niemals Pässe oder Identitätskarten besessen. Als Angehörige der
kurdischen Minderheit würden sie durch den syrischen Staat als soge-
nannte Maktumin (unregistrierte Ausländer) behandelt, womit ihnen
die staatsbürgerlichen Rechte verwehrt seien. Zum Beleg ihrer Identi-
tät gaben sie indessen zwei syrische Dokumente ab, welche sie an-
lässlich der durchgeführten Anhörungen als Personenregisterauszüge
bezeichneten.
B.c Abklärungen des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF;
nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) bei den zuständigen deut-
schen Behörden ergaben, dass die Beschwerdeführenden am 20. Ok-
tober 2000 unter Verwendung der Namen I._______ J._______ (gebo-
ren im Jahr 1959; Ehemann) bzw. K._______ L._______ (geboren im
Jahr 1972; Ehefrau) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist wa-
ren. Ihr dort gestelltes Asylgesuch wurde am 18. Februar 2002 abge-
lehnt, wonach sie am 5. Juni 2002 nach Italien abgeschoben wurden.
B.d Zu diesen Abklärungsergebnissen gewährte das BFF den Be-
schwerdeführenden mit Verfügung vom 5. November 2004 das rechtli-
che Gehör.
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B.e Mit Eingabe an das BFF vom 12. November 2004 erklärten die
Beschwerdeführenden im Wesentlichen, sie hätten Syrien am 21. Sep-
tember 2000 verlassen, seien am 5. Juni 2002 nach Italien ein- und
am 7. Februar 2003 von dort wieder ausgereist. Am 13. Oktober 2003
seien sie schliesslich von Belgien und Frankreich her kommend nach
Genf gelangt.
C.
C.a Mit Verfügung vom 17. November 2004 trat das BFF gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zu-
dem verfügte das Bundesamt die Einziehung der beiden als gefälscht
erachteten Personalienbestätigungen.
C.b Zur Begründung seines Entscheids führte das BFF hauptsächlich
aus, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG werde auf ein Asyl-
gesuch nicht eingetreten, wenn Gesuchsteller die Behörden über ihre
Identität täuschten und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der
erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel fest-
stehe. Die Beschwerdeführenden gäben an, die syrische Staatsbürger-
schaft nicht zu besitzen. Daktyloskopische Abklärungen hätten erge-
ben, dass die Beschwerdeführenden vor der Einreise in die Schweiz
bereits in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen hätten, wobei sie
die Namen I._______ J._______ bzw. K._______ L._______ verwen-
det hätten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hätten die Beschwer-
deführenden das Ergebnis der Abklärungen „konkludent“ anerkannt.
Angesichts der Aktenlage seien die eingereichten Personalienbestäti-
gungen somit als Fälschungen zu betrachten und es stehe fest, dass
die Beschwerdeführenden die Behörden im Rahmen des Asylverfah-
rens über ihre Identität getäuscht hätten.
D.
Mit Eingabe vom 24. November 2004 fochten die Beschwerdeführen-
den die Verfügung des BFF vom 17. November 2004 bei der damali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an.
E.
Mit Urteil vom 31. Januar 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut,
hob die Verfügung des BFF vom 17. November 2004 auf und wies die
Sache zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt zurück. Zur Be-
gründung ihres Entscheids führte die ARK im Wesentlichen aus, auch
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wenn die Beschwerdeführenden in Deutschland nachweislich andere
Personalien verwendet hätten, stehe nicht mit hinreichender Sicherheit
fest, dass sie die schweizerischen Asylbehörden im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG über ihre wahre Identität getäuscht hätten.
F.
F.a Mit Verfügung vom 18. Februar 2005 trat das BFM auf die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. f AsylG erneut nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
F.b Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 28. Februar 2005 bei der damaligen ARK an.
F.c Mit Verfügung vom 25. August 2005 hob das Bundesamt seinen
Entscheid vom 18. Februar 2005 wiedererwägungsweise auf und nahm
das Asylverfahren wieder auf.
F.d Mit Beschluss vom 29. August 2005 schrieb die ARK die Be-
schwerde vom 28. Februar 2005 als gegenstandslos ab.
G.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 lehnte das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich. Zur Begründung führte das Bundesamt zum einen aus, es
stehe fest, dass die Beschwerdeführenden entweder die deutschen
oder die schweizerischen Asylbehörden über ihre Identität getäuscht
hätten. Ein derartiges Verhalten spreche grundsätzlich gegen die Be-
gründetheit ihrer Asylgesuche. Dabei sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden nicht der Kategorie der sogenannten Maktumin
angehörten, sondern die syrische Staatsbürgerschaft besässen. Zum
anderen legte das Bundesamt dar, das Vorbringen, der Ehemann habe
am 10. Dezember 2002 und am 25. Juni 2003 in Damaskus an kurdi-
schen Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen von den syri-
schen Sicherheitsbehörden gesucht worden, sei tatsachenwidrig,
nachdem feststehe, dass die Beschwerdeführenden im Herbst 2000 in
Deutschland Asylgesuche eingereicht und sich nach deren Ablehnung
in der Folge in Italien, Belgien und Frankreich aufgehalten hätten, be-
vor sie schliesslich in die Schweiz gelangten. Auf weitere Aspekte der
Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
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H.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2006 ersuchten die Beschwerdeführenden
das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihnen durch
das Bundesamt mit Schreiben vom 24. Juli 2006 gewährt.
I.
Mit Eingabe vom 10. August 2006 beantragten die Beschwerdeführen-
den bei der ARK die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 12. Juli
2006, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewäh-
rung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allen-
falls der Unzumutbarkeit sowie der Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs mit der Folge der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In
prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Zur Begründung ihrer Eingabe machten die Be-
schwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien nicht im Besitz
der syrischen Staatsbürgerschaft. Das Bundesamt habe sich mit ihrem
Vorbringen, sie seien kurdische Maktumin, nicht ernsthaft auseinan-
dergesetzt. Seit dem Urteil der ARK vom 31. Januar 2005 habe das
BFM keinerlei weitere Abklärungen getroffen, obwohl dies erforderlich
gewesen wäre. In Syrien würden sie sowohl aufgrund der politischen
Tätigkeit des Ehemannes für die Rechte der Kurden wie auch auf-
grund ihrer Eigenschaft als Maktumin bedroht. Aufgrund der politi-
schen Aktivitäten des Ehemannes, ihres längeren Aufenthalts im Aus-
land, ihrer Staatenlosigkeit sowie ihrer kurdischen Ethnie bestehe bei
einer Wiedereinreise in ihr Herkunftsland ein hohes Risiko, inhaftiert
zu werden. Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit
der Eingabe reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht von Am-
nesty International zur Lage der Kurden in Syrien ein.
J.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 15. Au-
gust 2006 wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Hingegen wurde das Be-
gehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG abgelehnt.
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K.
Mit Vernehmlassung vom 5. September 2006 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen,
die gestützt auf das AsylG durch das BFM beziehungsweise das vor-
malige BFF erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem
die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernom-
men, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozi-
alen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
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teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung der Asylgesuche unter an-
derem auf die Beurteilung, die Vorbringen der Beschwerdeführenden
zu ihren Asylgründen seien tatsachenwidrig. Wie sich erweist, ist diese
Einschätzung zu bestätigen. Im Rahmen der durchgeführten Befragun-
gen gaben die Beschwerdeführenden an, sie hätten Syrien im Sep-
tember 2003 verlassen müssen, da der Ehemann von den syrischen
Sicherheitsbehörden gesucht worden sei, nachdem er am 10. Dezem-
ber 2002 und am 25. Juni 2003 an Demonstrationen von Kurden teil-
genommen habe. Auf entsprechende Abklärungen des damaligen BFF
hin erklärten sie demgegenüber im späteren Verlauf des Asylverfah-
rens mit Eingabe an das Bundesamt vom 12. November 2004, sie hät-
ten Syrien bereits am 21. September 2000 verlassen. Daraus geht
ausserdem hervor, dass sie sich vom 5. Juni 2002 bis zum 7. Februar
2003 in Italien aufhielten, von wo aus sie nach Belgien weiterreisten,
um schliesslich am 13. Oktober 2003 aus Frankreich in die Schweiz zu
gelangen. Somit sind die Angaben der Beschwerdeführenden über die
angebliche politische Betätigung des Ehemannes in Syrien in den Jah-
ren 2002 und 2003 sowie die daraus resultierenden Verfolgungsmass-
nahmen des syrischen Staats offensichtlich unzutreffend.
4.2 Die Beschwerdeführenden machen keine sonstigen Tatsachen gel-
tend, die ihre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG be-
gründen könnten. Zwar führte der Ehemann anlässlich der durchge-
führten Befragungen aus, er sei bereits am 21. März 1985 anlässlich
des kurdischen Newroz-Festes einmal festgenommen worden. Jedoch
gab er ausserdem zu Protokoll, nach jener Festnahme bis ins Jahr
2003 keine konkreten flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme mit den
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syrischen Behörden gehabt zu haben. Der im Jahr 1985 erlebten Ver-
haftung kommt somit in Bezug auf die Frage, ob der Ehemann zum
Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfüllte,
offensichtlich keine Bedeutung zu. Ferner ist festzuhalten, dass die
Ehefrau ihrerseits zu Protokoll gab, sie habe in Syrien selbst keine
Probleme gehabt, sondern sei ihrem Ehemann ins Ausland gefolgt.
Schliesslich führen auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden
zur kurdischen Minderheit und ihr allfälliger Status als Maktumin (dazu
noch nachfolgend, E. 7.2 ff.) nicht generell zur Annahme, sie seien in
Syrien zum Zeitpunkt ihrer Ausreise von konkreten ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen gewesen oder solche Nach-
teile würden ihnen im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland dro-
hen.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Beurteilung der Vorinstanz zu bestäti-
gen, die Beschwerdeführenden hätten keine asylrelevante Verfolgung
glaubhaft gemacht und erfüllten die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
des Art. 3 AsylG somit nicht. Folglich hat das Bundesamt die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
5.
5.1
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die betroffene ausländische
Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der betroffe-
nen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
schwerdehandlung oder Strafe (Folterkonvention, SR 0.105) sowie der
Rechtsprechung zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.
Im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse stellt
sich vorliegend zunächst die Frage, ob der diesbezüglich relevante
Sachverhalt durch das Bundesamt in rechtsgenüglicher Weise erho-
ben worden ist.
7.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für
das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige
Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs rele-
vanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeu-
tung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 351 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN
EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.).
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Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungs-
pflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die
besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8
AsylG) begleitet (s. zum Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz
und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren EMARK 1993 Nr. 7 E. 3d,
1995 Nr. 23 E. 5a, 2003 Nr. 13 E. 4c). Für die asylsuchende Person
bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe
mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich
aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende Person ver-
pflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie
unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich
darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu be-
schaffen.
7.2 Im Zusammenhang mit der Frage allfällig vorliegender Wegwei-
sungshindernisse ist insbesondere das Vorbringen der Beschwerde-
führenden von Belang, sie seien in Syrien nicht als Staatsbürger aner-
kannt, sondern es würden ihnen als sogenannte Maktumin jegliche
entsprechende Rechte verwehrt. Dabei machen sie beschwerdeweise
geltend, ihre Eigenschaft als Maktumin trage zum einen unter dem As-
pekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zum Risiko bei, im
Falle einer Rückkehr nach Syrien inhaftiert zu werden. Zum anderen
hätten sie angesichts ihrer Rechtlosigkeit in Syrien keine Chance, die
Existenz der achtköpfigen Familie zu sichern, womit der Vollzug der
Wegweisung auch unzumutbar sei. Schliesslich sei der Wegweisungs-
vollzug für Personen, welche die syrische Staatsbürgerschaft nicht be-
sässen, auch nicht möglich.
7.3 Das BFM hält dem Vorbringen, die Beschwerdeführenden seien
Maktumin, im Wesentlichen die folgenden Argumente entgegen: Die
Beschwerdeführenden hätten im Asylverfahren zwar Identitätsbelege
eingereicht. Solchen durch Dorfvorsteher ausgestellten Bestätigungen
der Personalien komme jedoch nach Erkenntnissen des BFM nur eine
reduzierte Beweiskraft zu. Es bestehe die erhebliche Wahrscheinlich-
keit, dass diese Dokumente aus Gefälligkeit ausgestellt worden seien.
Überdies würde die Photographie auf der den Ehemann betreffenden
Bescheinigung diesen im Alter von höchstens 26 Jahren zeigen. Der
Genannte sei jedoch wesentlich älter gewesen, als das Bild hergestellt
worden sei. Angesichts der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden, wie sie dies im Rahmen des Asylverfahrens in
Seite 10
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Deutschland angegeben hätten, die syrische Staatsbürgerschaft be-
sässen. Es dürfe mit Recht angenommen werden, dass sie ihren an-
geblichen Status als Maktumin und die damit verbundenen Nachteile
bereits in Deutschland angegeben hätten. Eine gesamtheitliche Würdi-
gung dieser Ungereimtheiten führe zum Schluss, dass die Behauptung
der Beschwerdeführenden, die syrische Staatsbürgerschaft nicht zu
besitzen, als unglaubhaft einzustufen sei.
7.4 Dem Standpunkt des Bundesamts kann aus verschiedenen Grün-
den nicht gefolgt werden.
7.4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bereits mit dem Urteil der
ARK vom 31. Januar 2005 im Zusammenhang mit der Frage des Vor-
liegens einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG festgestellt wurde, die schon damals durch das Bundesamt vor-
gebrachten Argumente bezüglich der Beschaffenheit bzw. des Ausse-
hens der von den Beschwerdeführenden abgegeben Personalienbe-
stätigungen bildeten lediglich Mutmassungen, die nicht einmal ansatz-
weise im Rahmen einer konkreten Beweiserhebung überprüft worden
seien (a.a.O., E. 4.1.3). Des Weiteren wurde im Urteil ausgeführt, Fol-
gerungen des Bundesamts, die sich auf die gegenüber den deutschen
Asylbehörden gemachten Aussagen stützten, würden schon dadurch
relativiert, dass die Beschwerdeführenden dort (auf Anraten von
Schleppern) bewusst eine falsche Identität angegeben haben wollen.
Aufgrund der in Deutschland gemachten Aussagen liessen sich daher
keine Schlüsse in Bezug auf den tatsächlichen Rechtsstatus der Be-
schwerdeführenden in Syrien ziehen.
7.4.2 Es ist festzustellen, dass das BFM in der vorliegend angefochte-
nen Verfügung zu einem erheblichen Teil die mit dem Urteil der ARK
vom 31. Januar 2005 bereits als unzulänglich eingestuften Argumente
wiederholt. Demgegenüber ergeben sich aus den vorinstanzlichen Ak-
ten keinerlei Hinweise auf irgendwelche Bestrebungen des Bundes-
amts, seit dem genannten Entscheid der ARK zusätzliche Erkenntnis-
se betreffend den rechtlichen Status der Beschwerdeführenden in Sy-
rien zu erlangen, etwa durch konkrete Massnahmen zur Abklärung der
Echtheit der fraglichen Identitätsbescheinigungen. Diesbezüglich ist
bereits zu bemängeln, dass das BFM es auch nach den erwähnten
Feststellungen der ARK unterlassen hat, die von den Beschwerdefüh-
renden eingereichten syrischen Identitätsbescheinigungen übersetzen
zu lassen. Während im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis unter der Ak-
Seite 11
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tennummer A30 die Bezeichnung „summarische Übersetzung/Durch-
sicht der ID-Belege“ aufgeführt ist, ergibt sich aus dem betreffenden
Aktenstück lediglich Folgendes: „(...) [internes Kürzel des BFM] erklärt,
dass es sich um eine Personalienbestätigung handle. Er habe keine
Hinweise finden können, dass auch der Status 'Makhtoumin' (nicht re-
gistriert) angegeben sei.“ Mithin hat das BFM seine Einschätzung des
Beweiswerts der fraglichen Beweismittel getroffen, ohne überhaupt –
jedenfalls soweit aktenkundig – genaue Kenntnis von deren Inhalt zu
haben. Anzufügen ist im Übrigen, dass auch nicht zwingend davon
auszugehen ist, auf einer entsprechenden Identitätsbescheinigung
müsse vermerkt sein, dass es sich bei deren Träger um einen soge-
nannten Maktum handle. Vielmehr wäre im Rahmen einer konkreten
Beweiswürdigung und der dafür allenfalls notwendigen ergänzenden
Informationsbeschaffung abzuklären, in welcher Form in Syrien für die
Personengruppe der Maktumin Identitätsbescheinigungen ausgestellt
werden.
7.4.3 Somit ist festzuhalten, dass trotz bereits erfolgten Hinweises
durch die ARK auf die unzureichende Beweiswürdigung ein zentrales
Sachverhaltselement (vgl. auch nachfolgend, E. 8.2.2) bis heute nicht
vollständig und rechtsgenüglich im Sinne der geltenden Grundsätze (s.
zuvor, E. 7.1) abgeklärt worden ist. Dazu ist zu bemerken, dass durch-
aus Möglichkeiten gegeben sein dürften, die Frage des Rechtsstatus
der Beschwerdeführenden in Syrien näher abzuklären. Diesbezüglich
ist etwa auf eine Stellungnahme des „Austrian Center for Country of
Origin and Asylum Research and Documentation“ (ACCORD; Anfrage-
beantwortung vom 6. März 2008: Allgemeine Informationen zur Aus-
stellung von Dokumenten für staatenlose nicht-registrierte Kurden
[Maktumin] durch Dorfvorsteher [Muchtar]; formale Kriterien für die
Ausstellung [z.B. Zeugen]; Beglaubigung durch Polizeibehörden;
) hinzuwei-
sen. Hier wird unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen ausge-
führt, welche Formen und Verfahren in Syrien für die Ausstellung von
Identitätspapieren für sogenannte Maktumin existieren. Schliesslich
wäre durch das BFM ausserdem zu erwägen, allenfalls unter Beizug
der schweizerischen Botschaft in Syrien eigene Abklärungen zu veran-
lassen.
8.
Im vorliegenden Fall besteht ferner Anlass zur Frage, ob die Vorin-
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stanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihrer Begründungs-
pflicht hinreichend nachgekommen ist.
8.1 Die Pflicht der Behörde zur Begründung von Verfügungen wird in
Art. 35 Abs. 1 VwVG festgehalten (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35, N 4 ff.; FELIX UHLMANN/
ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 35,
N 10 ff.). Sie bildet ausserdem einen Teilgehalt des Grundsatzes des
rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. diesbezüglich BGE
123 I 31 E. 2c; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit
constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern
2006, S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV,
Rz. 34 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005,
S. 300 ff.). Den bezüglich der Begründungspflicht im Rahmen der An-
ordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs bei Asylver-
fahren geltenden Massstab hat die ehemalige ARK zuletzt im Jahr
2006 in einem publizierten Urteil dargelegt (siehe EMARK 2006 Nr. 4
E. 5), wobei die betreffenden Erwägungen auch für die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts ihre Gültigkeit behalten: Da-
nach hat das Bundesamt in einer Verfügung, mit welcher die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wird, einerseits aus-
drücklich darzutun, dass die betroffene Person im Heimat- oder Her-
kunftsstaat unter Würdigung der dort herrschenden politischen, sicher-
heitstechnischen und wirtschaftlichen (soweit daraus eine existenzge-
fährdende Situation erwachsen könnte, siehe EMARK 2005 Nr. 12
E. 10.3.) Verhältnisse keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
Andererseits muss dargelegt werden, dass auch aufgrund der persön-
lichen Situation der betroffenen Person (zu denken ist insbesondere
an den Gesundheitszustand) keine konkrete Gefährdung zu befürch-
ten ist. Insgesamt gilt es die humanitären Aspekte im Zusammenhang
mit der Situation, in der sich die betroffene Person bei einer Rückkehr
ins Heimatland befinden würde, gegen das öffentliche Interesse an ih-
rer Wegweisung abzuwägen (a.a.O., E. 5.1. S. 45 f.; vgl. ausserdem
EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3. S. 114, m.w.N.). Diese Abwägung muss
durch die Begründung nachvollziehbar werden.
8.2
8.2.1 Es ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid des BFM
diesen Kriterien nicht gerecht wird. Die Verfügung erschöpft sich in all-
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gemeinsten Feststellungen, aufgrund der Akten lägen keine Anhalts-
punkte vor, die gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder technische
und praktische Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen
würden. Währenddessen stellen sich verschiedene Fragen, die im vor-
liegenden Fall im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführenden nach Syrien vertieft zu prüfen wären.
8.2.2 Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführenden bereits aufgrund ihrer unbestrittenen
Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit und ihrer behaupteten Her-
kunft aus Qamishli in Nordsyrien zu einer Personengruppe gehören,
bezüglich derer sich spezifische Fragen zum Vorliegen von Wegwei-
sungshindernissen stellen. Praxisgemäss wird eine solche Prüfung
durch das BFM auch durchgeführt, und es ist vor diesem Hintergrund
nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt im vorliegenden Fall
keine entsprechende spezifische Erwägungen angestellt hat. Hervor-
zuheben ist ausserdem, dass auch die – wie zuvor ausgeführt – nicht
rechtsgenüglich abgeklärte Frage, ob es sich bei den Beschwerdefüh-
renden um sogenannte Maktumin handelt, hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs von Bedeutung ist. Dies gilt zum einen für die Frage, ob
ein allfälliger Status als Maktumin in Verbindung mit den Merkmalen
der ethnischen Zugehörigkeit und der geographischen Herkunft zu ei-
ner erhöhten Gefährdung im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach
Syrien führen könnte. Zum anderen ist offensichtlich, dass sich der
Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt der tatsächlichen Durch-
führbarkeit als unmöglich erweisen könnte, sollten die Beschwerdefüh-
renden tatsächlich in Syrien nicht als Staatsbürger anerkannt sein.
Sollte hingegen eine vertiefte Abklärung mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit zum Schluss führen, dass die Beschwerdeführenden sy-
rische Staatsbürger sind, so wäre bei der Prüfung des Vorliegens von
Wegweisungshindernissen zu beachten, dass – unter Berücksichti-
gung der kurdischen Herkunft aus Nordsyrien – unter Umständen be-
reits die Tatsache illegaler Ausreise aus Syrien und mehrjährigen Aus-
landaufenthalts dazu führen kann, bei den syrischen Behörden den
Verdacht auf eine oppositionelle Gesinnung aufkommen zu lassen (vgl.
diesbezüglich EMARK 2004 Nr. 1 S. 10). Schliesslich stellen sich im
vorliegenden Fall auch hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs of-
fensichtlich konkrete Fragen. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang
zum einen die Frage der Sicherung des Existenzminimums der acht-
köpfigen Familie in Syrien, zum anderen der Aspekt des Kindeswohls
der sechs minderjährigen Kinder nach einem mittlerweile fünfeinhalb
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Jahre andauernden Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu EMARK 1998
Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.).
8.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund mangelhafter
Begründung kann im Beschwerdeverfahren zwar unter bestimmten
Voraussetzungen geheilt werden (EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.2., 2004
Nr. 38 E. 7.1 S. 265). Im vorliegenden Fall besteht für ein solches Vor-
gehen indessen kein Raum. Zum einen sind offensichtlich zu viele in
Bezug auf den Wegweisungsvollzug sich stellende Fragen durch die
Vorinstanz nicht beantwortet worden. Zum anderen fällt die mangelhaf-
te Begründung der Verfügung mit der unzureichenden Abklärung des
Sachverhalts (vgl. E. 7) zusammen.
9.
9.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit mit ihr die Gewährung des Asyls beantragt wird. Hingegen
stützt sich die angefochtene Verfügung des BFM vom 12. Juli 2006 be-
züglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf einen un-
vollständig festgestellten Sachverhalt und ist zudem in erwähnter Hin-
sicht unzureichend begründet. Die Beschwerde ist daher insofern teil-
weise gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird und die Sa-
che zur Weiterführung des den Vollzug betreffenden Verfahrens an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist.
9.2 Der Einschätzung der Vorinstanz, bei den durch die Beschwerde-
führenden eingereichten Identitätsbescheinigungen handle es sich um
Fälschungen, kann beim derzeitigen Stand der Sachverhaltsabklärun-
gen nicht gefolgt werden. Somit ist die angefochtene Verfügung auch
insofern aufzuheben, als mit ihr die Einziehung der als gefälscht er-
achteten Dokumente angeordnet wurde.
10.
10.1 Nachdem mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der
ARK vom 15. August 2006 der Antrag der Beschwerdeführenden auf
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
geheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Da die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Wegweisungsvoll-
zugs teilweise obsiegt haben, kann ihnen eine angemessene, um die
Hälfte reduzierte Parteientschädigung entrichtet werden (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen haben die Be-
schwerdeführenden im vorliegenden Verfahren keine Rechtsvertretung
bestellt, und es liegen auch sonst keine Hinweise auf besonders er-
wachsene Kosten vor. Folglich ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs be-
antragt wird, und die entsprechenden Ziffern 4 und 5 der Verfügung
des BFM vom 12. Juli 2006 werden aufgehoben.
2.
Die Ziffer 6 der Verfügung des BFM vom 12. Juli 2006 betreffend die
Einziehung von Identitätsdokumenten wird aufgehoben.
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das
BFM zurückgewiesen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (eingeschrieben)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- Amt für Migration des Kantons Luzern, Ref.-Nr. _______, zur Kennt-
nisnahme (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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