Abtei lung IV
D-5214/2009
D-5216/2009
D-5217/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
5. E._______, geboren (...),
6. F._______, geboren (...),
Kosovo,
alle vertreten durch (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 10. August 2009 /
N (...) und N (...),
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – ein Ehepaar mit zwei minderjährigen [Be-
schwerdeführende 1, 2, 5 und 6] und zwei volljährigen Kindern [Be-
schwerdeführende 3 und 4] – suchten am 8. September 2008 in der
Schweiz gemeinsam um Asyl nach.
B.
Mit drei Verfügungen jeweils vom 10. August 2009 – eröffnet am
11. August 2009 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerde-
führenden nach Österreich sowie den Wegweisungsvollzug an.
Hinsichtlich der Frage, ob im Sinne der Ausnahmeregelung von Art. 34
Abs. 3 Bst. a AsylG nahe Angehörige oder andere Personen, zu denen
die Beschwerdeführenden eine enge Beziehung pflegten, in der
Schweiz lebten, führte das BFM aus, dass zwar der älteste Sohn der
Familie – G._______ – mit einer Schweizerin verheiratet sei und über
einen Aufenthaltstitel verfüge, praxisgemäss jedoch von der Anwesen-
heit eines volljährigen Kindes beziehungsweise Bruders kein
Anwesenheitsrecht abgeleitet werden könne.
C.
Mit drei jeweils identischen Eingaben vom 18. August 2009 erhoben
die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den und ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen,
um Eintreten auf die Asylgesuche und Rückweisung der Sache zur
materiellen Prüfung der Asyl- und Wegweisungsgründe an das BFM
sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Österreich. Zudem ersuchten sie
in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Ver-
zicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen.
Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
aus, das BFM habe nicht ausreichend geprüft, ob die Ausnahmerege-
lung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG greife, wonach die Nichteintreten-
statbestände von Art. 34 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung kämen,
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wenn nahe Angehörige des Asylsuchenden oder Personen, zu denen
dieser enge Beziehungen habe, in der Schweiz lebten. Ihre nahen An-
gehörigen der Grossfamilie H._______ (Anmerkung
Bundesverwaltungsgericht: im Folgenden werden jeweils nur die
Vornamen genannt) G._______, I._______, J._______ und K._______
lebten in der Schweiz. G._______ sei der älteste Sohn der Familie und
lebe im Kanton L._______. Er sei mit einer Schweizerin verheiratet
und verfüge deshalb über einen Aufenthaltstitel und ein gesichertes
Bleiberecht. Der Schweizer Bürger I._______ sei der Bruder des Be-
schwerdeführers 1 und lebe mit seiner Ehefrau J._______ – der
Schwester der Beschwerdeführerin 2 – im Kanton M._______. Auch
deren Sohn K._______ sei Schweizer und wohne ebenfalls im Kanton
M._______. Brüder und Schwestern beziehungsweise Onkel und
Tanten ersten Grades gehörten auch zu den nahen Angehörigen im
Sinne des Gesetzes (Verweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-395/2009 vom 12. Mai 2009). Das BFM
habe I._______ und J._______ in seinen Entscheiden gar nicht
berücksichtigt. G._______ habe es zwar erwähnt, aber es mache es
sich sehr einfach, wenn es lediglich anführe, dass aufgrund dessen
Anwesenheit in der Schweiz kein Anwesenheitsrecht der
Beschwerdeführenden abgeleitet werden könne. Für das Vorliegen der
Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG sei es ausreichend,
dass nahe Angehörige in der Schweiz lebten. Dies sei vorliegend der
Fall. Zudem unterhielten sie auch enge Beziehungen zu den genann-
ten Angehörigen. Sie hätten bereits vor ihrer Ankunft in der Schweiz
regelmässige und intensive Kontakte zu diesen gehabt. G._______
habe seine Familie regelmässig in Kosovo besucht und die bei-
gefügten Arztberichte der N._______ zeigten auf, dass insbesondere
die minderjährigen Beschwerdeführerinnen seit ihrer Ankunft in der
Schweiz durch dessen Familie unterstützt worden seien, indem sie die
Wochenenden gemeinsam verbracht hätten.
Zudem sei der Vollzug der Wegweisung nach Österreich für sie zurzeit
aus medizinischen Gründen unzumutbar, weshalb ihnen schon jetzt
die vorläufige Aufnahme zu erteilen sei. Sie seien aufgrund des in der
Heimat erlebten Sachverhalts traumatisiert und würden psychologisch
und psychiatrisch betreut. Insbesondere die Beschwerdeführerin 5 zei-
ge zunehmend psychotische Symptome und akute Suizidalität. Zur
notwendigen Stabilisierung sei der Kontakt zu den hier lebenden An-
gehörigen unerlässlich. Die Familie, die seit Jahren eine Schicksalsge-
meinschaft bilde, dürfe in dieser Situation nicht auseinandergerissen
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werden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden fol-
gende Dokumente ins Recht:
- Ärztliche Schweigepflichtentbindungserklärungen, (Datum);
- 3 Arztberichte N._______, (Datum);
- 3 Arztberichte O._______, (Daten);
- Schreiben Schulsozialarbeit P._______, (Datum);
- Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen, (Datum).
D.
Mit drei Zwischenverfügungen vom 21. August 2009 stellte der Instruk-
tionsrichter fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig verwies er
den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Er-
hebung von Kostenvorschüssen.
E.
In seinen drei Vernehmlassungen vom 14. September 2009 beantragte
das BFM die Abweisung der Beschwerden. Diese enthielten keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Ände-
rung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Beschwerdefüh-
renden machten geltend, dass nahe Angehörige in der Schweiz lebten
und daher Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG Anwendung fände. Inwiefern die
Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und dem in der
Schweiz wohnhaften Sohn G._______ als besonders eng zu
bezeichnen sei, sei jedoch aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der medizinischen Vorbringen sei festzuhalten, dass eine
sich aufdrängende psychiatrische Behandlung auch in Österreich auf
qualitativ höchstem Niveau durchgeführt werden könne.
F.
Mit Schreiben vom (Datum) informierten die N._______ das
Bundesverwaltungsgericht über die aktuelle Behandlungssituation der
Beschwerdeführenden 4 bis 6. Demnach werde deren Suizidalität im
Falle einer Wegweisung als sehr akut eingeschätzt.
G.
Mit drei Replikeingaben vom 2. Oktober 2009 brachten die Beschwer-
deführenden im Wesentlichen vor, das BFM äussere sich in seinen
Vernehmlassungen lediglich zum ältesten Sohn G._______, jedoch
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nicht zu den weiteren Angehörigen. Seit den Befragungen im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Q._______ vom 15./16. September
2008 sei dem BFM bekannt, dass noch weitere nahe Angehörige in
der Schweiz lebten. Der Beschwerdeführer 1 habe damals neben
seinem Sohn G._______ auch seine beiden Brüder I._______ und
R._______ genannt, und auch die Beschwerdeführerin 2 habe ihre
Schwester J._______ aufgeführt. In der Folge habe es das BFM
jedoch unterlassen, sie zur Beziehungsnähe zu diesen Personen zu
befragen. Damit sei es seiner Untersuchungspflicht, den rechtlich
erheblichen Sachverhalt für die Auslegung und Anwendung von Art. 34
Abs. 3 Bst. a AsylG zu erfassen, nicht nachgekommen. Dies könne
nicht den Beschwerdeführenden angelastet werden. Das BFM könne
sich jetzt nicht darauf berufen, dass in den Akten keine Hinweise auf
eine enge Beziehung vorlägen, wenn es im ganzen bisherigen
Verfahren nicht danach gefragt habe. Zu den Verwandten in der
Schweiz bestehe eine enge Beziehung. Die Grossfamilie H._______
habe über die Jahre hinweg telefonisch und persönlich immer Kontakt
zueinander gehalten. R._______ und I._______ hätten sie in Kosovo
besucht und finanziell unterstützt, und auch J._______ sei in den
Jahren (...) und (...) häufig zu ihrer Schwester – der
Beschwerdeführerin 2 – gereist, um sie zu unterstützen. I._______
habe zudem bereits während ihres Aufenthalts im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Q._______ ein Gesuch um ihre Zuweisung an
seinen Wohnsitzkanton gestellt. Die psychisch angeschlagenen Kinder
würden immer wieder durch ihre Verwandtschaft betreut. Auch
G._______ unterhalte seit Jahren eine enge Beziehung zu seinen
Eltern und Geschwistern.
Die Beschwerdeführenden reichten diesbezüglich weitere Dokumente
zu den Akten:
- Ausweiskopien G._______, R._______, J._______, I._______;
- Kopie des Schreibens N._______, (Datum).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
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den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerden und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die drei Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen be-
sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerden ist daher – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten.
2.
Vorliegend rechtfertigt sich die gemeinsame Behandlung der drei Be-
schwerden in einem Beschwerdeentscheid, da es sich bei den Be-
schwerdeführenden um Familienmitglieder handelt, die gemeinsam in
die Schweiz eingereist sind, im Wesentlichen denselben Sachverhalt
geltend machen und gleiche Beschwerdebegehren vorbringen.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet die Beschwer-
deinstanz das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig,
hat sie sich dementsprechend einer selbständigen materiellen Prüfung
zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Lediglich hinsichtlich
der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem Bun-
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desverwaltungsgericht volle Kognition zu, da diese Punkte von der
Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG). Diese Bestimmung findet gemäss Art. 34
Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c).
5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführenden
vor der Einreichung der Asylgesuche vom 8. September 2008 in Öster-
reich aufgehalten haben. Sie können nach Österreich zurückkehren,
da dessen Behörden der Schweiz gegenüber die Rückübernahme zu-
gesichert haben. Österreich ist – wie alle anderen EU- und EFTA-Staa-
ten – vom Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden. Daraus er-
gibt sich die Vermutung, dass die asylsuchende Person dort vor einer
Verletzung des Non-Refoulement-Gebots sicher ist. Der Beweis des
Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, obliegt der
asylsuchenden Person (vgl. dazu Botschaft des Bundesrats zur Ände-
rung des Asylgesetzes [BBl] 2002 6884).
Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG sind somit vorliegend gegeben.
5.3 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob eine der Ausnahmebestimmun-
gen gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG erfüllt ist. Ist dies der Fall, so findet
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung.
5.3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Ausnahmebe-
stimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG sei erfüllt, da in der Schweiz
nahe Angehörige lebten, zu denen sie enge Beziehungen pflegten.
5.3.2 Der Begriff der „nahen Angehörigen“ in Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG kann neben den Mitgliedern der Kernfamilie – Ehegatten, einge-
tragene Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder – auch andere
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Personen wie Geschwister, Grosseltern oder Pflegekinder umfassen
(vgl. hierzu Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2009/8).
Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführenden mit
den Brüdern R._______ und I._______ des Beschwerdeführers 1, der
Schwester J._______ der Beschwerdeführerin 2 und dem ältesten
Sohn der Familie, G._______, in der Schweiz über nahe Angehörige
im Sinne der genannten Bestimmung verfügen. Die
Beschwerdeführenden haben diese bereits zu Beginn der
Asylverfahren anlässlich der Erstbefragungen im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Q._______ vom 15./16. September 2008 bei der
Frage nach in der Schweiz lebenden Verwandten genannt (vgl. A1 S. 4
f., A2 S. 4, A3 S. 3 f., A4 S. 3 f., A5 S. 3 f. in N [...]; A1 S. 4 in N [...]).
Die Vorinstanz unterliess es in der Folge jedoch, die
Beschwerdeführenden zur Beziehungsnähe zu diesen Angehörigen zu
befragen. Vielmehr ist das BFM auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten, ohne sich in seinen
Erwägungen mit der Existenz – abgesehen vom ältesten Sohn
G._______ – und der Frage der Beziehungsnähe zu den in der
Schweiz lebenden Verwandten auseinanderzusetzen. Das BFM
anerkennt in seinen Vernehmlassungen vom 14. September 2009
implizit die diesbezüglich ungenügende Sachverhaltsabklärung, indem
es ausführt, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei,
inwiefern die Beziehung zum Sohn G._______ als besonders eng zu
bezeichnen sei. Die Beschwerdeführenden machen auf
Beschwerdeebene geltend, dass bereits vor der Einreise regelmässige
und intensive Kontakte zu den in der Schweiz wohnhaften
Angehörigen bestanden hätten, in Form von Telefonaten, Besuchen
und finanzieller Unterstützung. Dies wird vom BFM in seinen
Vernehmlassungen nicht bestritten. Das sich in den vorinstanzlichen
Akten befindende Schreiben des Sohnes von I._______ – K._______
– an das BFM vom (Datum), mit welchem dieser die Bereitschaft
seiner Familie und diejenige von G._______ bekundete, die
Beschwerdeführenden in der Schweiz in allen Belangen zu
unterstützen, weshalb er um Bewilligung eines Wechsels der Familie in
seinen Wohnsitzkanton ersuche (vgl. A29 in N [...]), deutet denn auch
darauf hin, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Verwandten in
Kontakt stehen und eine nicht nur oberflächliche Beziehung pflegen.
Auch die eingereichten Arztberichte der N._______ vom (Datum)
attestieren die Unterstützung der Beschwerdeführenden durch ihre
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Angehörigen in der Schweiz. Aufgrund der Aktenlage rechtfertigt sich
daher die Annahme, dass eine enge Beziehung der
Beschwerdeführenden zu ihren in der Schweiz wohnhaften
Angehörigen besteht.
5.3.3 Aufgrund des Gesagten ergibt sich somit, dass die Ausnahme-
bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt ist, weshalb Art. 34
Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet. Das BFM ist daher auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Unrecht nicht eingetre-
ten.
5.4 Die Beschwerden sind somit insofern gutzuheissen, als die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügungen und Rückweisung der Sache
zur materiellen Prüfung der Asylgesuche an das BFM beantragt wurde.
Da damit auch die Frage der Wegweisung der Beschwerdeführenden
und des Vollzugs in den Heimatstaat – nicht nach Österreich – durch
das BFM neu zu prüfen ist, ist auf den Antrag um Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung nach Österreich nicht einzutreten. Damit erübrigt es sich auch,
auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben näher ein-
zugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind damit
als gegenstandslos zu betrachten.
6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens eine angemessene Parteientschädigung für die ihnen durch das
Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist aufgrund des zuverlässig ab-
schätzbaren Zeitaufwands des Rechtsvertreters und unter Berücksich-
tigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren sowie der Tatsache,
dass der Rechtsvertreter jeweils drei separate Eingaben für die Be-
schwerdedossiers verfasste, auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 und 8 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten
wird.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 10. August 2009 werden aufgehoben
und die Akten im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 900.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und
N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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