B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5214/2015
Ur t e i l vom 4 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A_______, geboren am (…),
dessen Ehefrau,
B._______, geboren am (…),
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
Iran,
alle vertreten durch MLaw Janine Sommer, Rechtsanwältin,
advocenter GmbH,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben den
Iran am 29. September 2010 (7.7.1389) und gelangten auf dem Luftweg
nach Deutschland, von wo aus sie am 4. Oktober 2010 illegal in die
Schweiz gelangten und am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 14. Ok-
tober 2010 wurde der Beschwerdeführer, ein ethnischer Aserbaidschaner
aus D._______ summarisch zu seinen Asyl- und Ausreisegründen befragt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er unter anderem geltend,
seine Familie, welche sehr religiös sei, sei gegen seine Heirat gewesen,
da die Beschwerdeführerin Christin und geschieden sei. Als er im März
2009 (Nouruz 1388) gegenüber seiner Familie seine Heiratsabsichten ge-
äussert habe, habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass er ihn in diesem Fall
nicht mehr als seinen Sohn anerkennen würde. In der Folge habe er jegli-
chen Kontakt zu seiner Familie abgebrochen und sei von ihr gesucht wor-
den. Er sei konfessionslos (vgl. Akten der Vorinstanz A1/9 S. 2) seine Ehe-
frau und deren Mutter seien vor vielen Jahren zum Christentum konvertiert
(vgl. A1/9 S. 4). Er sei von 2006 beziehungsweise 2007 (1385) bis 28. Sep-
tember 2010 (06.07.1389) Finanzdirektor bei einer Ersatzteilfirma gewe-
sen. Diese Adresse sei seinem Bruder bekannt gewesen.
A.b Die Kurzbefragung der Beschwerdeführerin, einer ethnischen Perserin
aus E._______ (Provinz F._______) fand am 21. Oktober 2010 statt. An-
lässlich der Kurzbefragung erklärte sie, sie sei seit einem Jahr Christin,
aber noch nicht getauft (vgl. A2/9 S. 2).
A.c Am 5. November 2010 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich
zu ihren Asylgründen angehört. Auf die unterschiedlichen Angaben bei den
Kurzbefragungen hingewiesen, machte der Beschwerdeführer geltend, es
handle sich dabei um ein Missverständnis (vgl. A7/11 F.43 – F. 46). Der
Beschwerdeführer habe nur gesagt, dass seine Schwiegermutter (aber
nicht seine Ehefrau) vor vielen Jahren zum Christentum konvertiert sei.
Seine Ehefrau interessiere sich lediglich seit dem Jahr 2008 (1388) für das
Christentum. Da er damals in einer schlechten Verfassung gewesen sei,
habe er die aufgezeigte Unstimmigkeit bei der Rückübersetzung überhört.
Auf den Vorhalt, dass seine Familie sie beziehungsweise ihn nicht hätte
suchen müssen, wenn ihr die Adresse seines Arbeitgebers bekannt gewe-
sen sei, erklärte er, er habe seine Stelle nicht von einem Tag auf den an-
deren kündigen können (vgl. A7/ 11 F. 16). Die Beschwerdeführerin machte
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unter anderem geltend, da Muslime im Iran keine Gottesdienste in der Kir-
che besuchen dürften, hätten sie Versammlungen in Privathäusern abge-
halten. Dort sei aus der Bibel vorgelesen und gemeinsam gebetet worden.
Auch habe sie ihre Mutter einige Male zu solchen Hauskirchen begleitet
(vgl. A6/17 F. 92).
A.d Des Weiteren machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ih-
rer Asylgesuche geltend, im Frühjahr 2010 (Ende 1388/Anfang 1389) seien
sie eine Zeitehe für fünf Jahre eingegangen. Am 10. Mai 2010 (20.02.1389)
sei die Beschwerdeführerin in G._______, wo die Beschwerdeführenden
zusammen gelebt hätten, einem Bruder ihres Ehemannes begegnet. Er
habe sie nach ihrem Ehemann befragt und sie, beim Versuch sich ihrer
Handtasche zu bemächtigen (um möglicher Weise irgendwelche Beweise
zu finden), zu Fall gebracht. Sie habe sich verletzt und geblutet, woraufhin
ihr Schwager von ihr abgelassen habe und weggegangen sei. Danach
habe sie bei ihrer Mutter in G._______ gelebt, und der Beschwerdeführer
in einer Pension in H._______. Sie hätten sich in dieser Zeit nur kurz an
den Wochenenden gesehen. Am 8. August 2010 (8. Mordad 1389) sei die
Beschwerdeführerin auf ihrem Nachhauseweg vom Bruder des Beschwer-
deführers angesprochen, ins Auto gezerrt und in ein Haus in H._______
gebracht worden. Dort habe man sie geschlagen und vergewaltigt. Der Be-
schwerdeführer habe immer wieder versucht, seine Ehefrau über das Mo-
biltelefon zu erreichen. Schliesslich habe sein Schwager den Anruf entge-
gen genommen und ihm mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin bei ihm
sei. Er habe sich daraufhin auf einen Polizeiposten begeben, um seinen
Bruder anzuzeigen. Der zuständige Polizist habe ihm jedoch erklärt, dass
man nichts unternehmen könne, solange die Tat nicht bewiesen sei. Da-
nach habe er erneut seinen Bruder kontaktiert und ihm gedroht, seine Ehe-
frau durch die Polizei abholen zu lassen. Daraufhin habe sein Bruder die
Beschwerdeführerin, welche verletzt und deren Kleidung zerrissen gewe-
sen sei, zu diesem Polizeiposten gebracht. Da sein Bruder bei der Bassidji-
Miliz gewesen sei und seinen Ausweis vorgewiesen habe, habe ihm der
Polizist geraten, die Anzeige zurückzuziehen. Diesen Rat habe er befolgt.
Beim Verlassen des Polizeipostens sei es zu einem Wortwechsel zwischen
dem Beschwerdeführer und seinem Bruder gekommen, woraufhin ihn die-
ser mit einer Pistole bedroht und zur Scheidung aufgefordert habe, um
nicht ebenfalls bedroht zu werden. In der zweiten Septemberhälfte 2010
(6. Monat 1389) habe der Bruder des Beschwerdeführers die Beschwerde-
führerin wegen ihrer Konversion zum Christentum angezeigt, woraufhin sie
eine Vorladung des islamischen Revolutionsgerichts erhalten habe und
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zehn Tage später vor Gericht hätte erscheinen müssen. In diesem Zusam-
menhang präzisierten die Beschwerdeführenden, dass man eine weitere
Vorladung erhalte, wenn man keine Folge leiste, und bei einem erneuten
Nichterscheinen ein Haftbefehl erlassen werde. Um einer Verhaftung und
einer Verurteilung zu entgehen, hätten sie ihre Ausreise organisiert und
den Iran am 29. September 2010 verlassen.
A.e Die Beschwerdeführenden reichten zur Untermauerung ihrer Vorbrin-
gen folgende Dokumente ins Recht: ihre Geburtsausweise (Shenasna-
meh) sowie ihre Identitätskarten (Kart Shenasayi Melli); die Kopie einer an
die Beschwerdeführerin gerichteten Vorladung des Strafgerichts
G._______(…); ein Ehebüchlein im Original beziehungsweise eine in
G._______ ausgestellte Bescheinigung der (Zeit-) Ehe der Beschwerde-
führenden im Original, wonach deren Ehevertrag vom 9. März 2010
[18.12.1388] bis 9. März 2015 [18.12.1393] dauere; zwei Kopien eines un-
datierten Taufzertifikates der „Neuen Testament Gemeinde“, welches in ei-
ner Schweizer Stadt ausgestellt wurde und bescheinigt, dass die Be-
schwerdeführenden (…) getauft wurden und das Ehegelübde abgelegt ha-
ben; eine Bestätigung der „Persisch Sprechenden Christlichen Gemeinde
in der Schweiz“ (…), dass die Beschwerdeführenden überzeugte Christen
seien.
A.f Am 1. August 2011 kam der Sohn Radvin in der Schweiz zur Welt.
B.
Auf Anfrage des SEM vom 9. Januar 2014 hin hielten die Beschwerdefüh-
renden mit Schreiben vom 22. Januar 2014 (Poststempel) fest, bei der ein-
gereichten Vorladung handle es sich um die zweite Vorladung in der er-
wähnten Angelegenheit. Sie hätten die Kopie via E-Mail erhalten. Über wei-
tere Beweismittel (beispielsweise einen Haftbefehl) würden sie nicht verfü-
gen. Da es in der Islamischen Republik Iran sehr gefährlich sei, einen an-
deren Glauben als den Islam auszuüben, wolle sich kein Verwandter beim
Gericht über ihren Fall informieren und die Beschwerdeführenden selbst
hätten keine Möglichkeit, Dokumente zu beschaffen. Auch für die Annullie-
rung der Ehe hätten sie keine Dokumente, doch sei auf der eingereichten
Heiratsurkunde ersichtlich, dass die Heirat nur bis 9. März 2015 gültig sei.
Danach müsste die Heirat erneuert werden. Da der Beschwerdeführer eine
Christin geheiratet habe und sein Bruder die Behörden darüber sowie über
die tatsächliche Religion der Beschwerdeführerin informiert habe, würden
diese auch gegen den Beschwerdeführer ermitteln – diesbezüglich gebe
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es jedoch keine Dokumente. Auch könnten sie über ihre religiösen Tätig-
keiten im Iran keine Dokumente einreichen, weil es unmöglich sei, solche
zu erhalten. Ihrem Wunsch, im Iran in einer christlichen Kirche heiraten zu
können, sei dort nicht entsprochen worden. Deshalb hätten sie vor den ira-
nischen Behörden geheiratet, weil sie keine Straftat hätten begehen wol-
len. Sie würden gerne in der Schweiz in einer Kirche heiraten und später
auch offiziell, aber es würden ihnen die erforderlichen Dokumente fehlen.
Der Eingabe lagen das Original der Vorladung (…), Kopien der Mitglieds-
karten der „Persisch Sprechenden Christlichen Gemeinde in der Schweiz“,
sowie ein Schreiben der „Persisch Sprechenden Christlichen Gemeinde in
der Schweiz“ (…) bei, wonach der Beschwerdeführer ehrenamtlich für die
Glaubensgemeinschaft tätig sei. Darüber hinaus lagen Kopien von bereits
in den Unterlagen enthaltenen Unterlagen bei.
C.
Am 3. Juli 2014 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, sie
habe mit Schreiben vom 26. Februar 2014 die Schweizer Vertretung in
H._______ um nähere Abklärungen im vorliegenden Fall ersucht, worauf-
hin sich die Vertretung am 8. April 2014 habe vernehmen lassen. Gleich-
zeitig brachte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den wesentlichen
Inhalt der Anfrage sowie des Botschaftsberichtes zur Kenntnis und räumte
ihnen unter Hinweis auf die Säumnisfolge, die Möglichkeit zur Stellung-
nahme ein. Die Vorinstanz habe sich insbesondere bei der Vertretung er-
kundigt, ob das eingereichte Gerichtsdokument authentisch sei, und wenn
ja, wie weit jenes Verfahren fortgeschritten sei. Ob die Zeitheirat der Be-
schwerdeführenden infolge des Verfahrens aufgehoben worden sei und
welche Bestrafung sie im Falle einer Verurteilung erwarten würde. Des
Weiteren habe sich die Vorinstanz über allfällige Probleme des Beschwer-
deführers in diesem Zusammenhang informiert und ob ihnen die iranischen
Behörden Reisepässe ausgestellt hätten. Die Vertretung habe in der Folge
mitgeteilt, dass der von den Beschwerdeführenden eingereichte Heirats-
vertrag und die Gerichtsvorladung authentisch seien. Die Beschwerdefüh-
rerin sei jedoch in diesem Gerichtsverfahren Klägerin, nicht Angeklagte.
Die Klage sei im Zusammenhang mit einem tätlichen Angriff erfolgt. Es
liege in dieser Angelegenheit ein rechtskräftiges Urteil vor, für dessen Voll-
streckung das Strafgericht G._______ zuständig.
D.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 liessen sich die Beschwerdeführenden wie
folgt vernehmen: Aus Angst vor einer willkürlichen Verhaftung hätten sie
den Iran umgehend verlassen, ohne sich eingehend mit dem Dokument
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befasst zu haben, was letztendlich auch eine Kontaktaufnahme mit den
heimatlichen Behörden erfordert hätte. Bei dem Gerichtsverfahren wegen
des tätlichen Angriffs müsse es sich um eine damals pendente Nachbar-
schaftsstreitigkeit handeln, welche sie wegen des Konflikts mit der Familie
und den damit einhergehenden Behelligungen sowie wegen der latenten
Angst vor staatlicher Verfolgung schlichtweg vergessen hätten. Da die ge-
richtliche Vorladung keinen Grund angebe, seien sie der irrigen Annahme
gewesen, sie betreffe die Anzeige des Bruders des Beschwerdeführers.
E.
Am 24. September 2014 sowie am 28. April 2015 fanden ergänzende An-
hörungen der Beschwerdeführenden statt. Dabei machte der Beschwerde-
führer geltend, er habe bereits im Iran die Absicht gehabt, sich christlich
taufen zu lassen, aber niemand sei bereit gewesen, ihn zu taufen
(vgl. A54/11 F. 7). Auch erklärte er, er habe nur von Sommer 2009 (1388)
bis Herbst 2010 (1389) bei der erwähnten Ersatzteilfirma gearbeitet (vgl.
A42/15 F. 66 ff.). Es sei bei der Kurzbefragung zu einem Missverständnis
gekommen, er sei dort nicht vier Jahre lang angestellt gewesen
(vgl. A42/15 F. 82 f.). Auch reichte der Beschwerdeführer zu Beginn der
Anhörung vom 24. September 2014 eine Visitenkarte der „Persisch Spre-
chenden Christlichen Gemeinde in der Schweiz“ ein. Die Beschwerdefüh-
rerin erklärte im Zusammenhang mit der geltend gemachten Konversion,
sie habe mehrere Male Hauskirchen und zwei bis dreimal den Gottesdienst
(…) besucht (vgl. A55/8 F. 9). Sie hätten sich in der Schweiz als Christen
taufen lassen (vgl. die undatierten Taufzertifikate der Neuen Testament Ge-
meinde [A20/1]) und seien für die „Persische Christliche Gemeinde in der
Schweiz“ aktiv. Der Beschwerdeführer sei als Chauffeur für diese Glau-
bensgemeinschaft tätig. Er hole die Mitglieder der Gemeinschaft aus den
Asylunterkünften ab und bringe sie zum Gottesdienst. Auch würde er Neu-
ankömmlinge iranischer Herkunft in den jeweiligen Asylunterkünften aufsu-
chen und sie zur Teilnahme am Gottesdienst einladen. An den Online-Ver-
anstaltungen der Gemeinschaft lese er Psalmen und Gebete vor (vgl.
A42/15 F. 10, F. 15 und F. 33) und die Beschwerdeführerin singe im Chor
und würde auch während des Gottesdienstes singen. Da ihre im Iran ge-
schlossene Zeitehe im März 2015 abgelaufen sei, ohne dass sie in der
Schweiz standesamtlich getraut worden seien, würden die iranischen Be-
hörden bei ihnen von einer ausserehelichen Beziehung ausgehen, was
eine Steinigung zur Folge hätte. Ihr Kind würde als aussereheliches Kind
nicht anerkannt werden und man würde es ihnen wegnehmen. Am Ende
der Anhörung vom 24. September 2014, erklärte der Beschwerdeführer, er
warte seit mehreren Jahren auf einen Entscheid und stehe unter grossem
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psychischen Druck. Deshalb habe er viele Fragen nicht beantworten kön-
nen (vgl. A54/11 F. 60). Die Beschwerdeführerin fügte am Ende der Anhö-
rung vom 24. September an, dass sie [und ihr Ehemann] seit mehreren
Jahren auf einen Entscheid warten würden, und sie mit den Nerven am
Ende sei (vgl. A55/8 F. 29).
F.
F.a Mit Verfügung vom 27. Juli 2015, welche den Beschwerdeführenden
am 28. Juli 2015 eröffnet wurde, lehnte das SEM die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden vom 4. Oktober 2010 ab und ordnete deren Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
F.b Zur Begründung machte das SEM im Wesentlichen geltend, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden genügten teils den Anforderungen an
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) und teils denjeni-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Es dränge sich der
Eindruck auf, die Beschwerdeführenden hätten versucht mittels einer ge-
richtlichen Vorladung, die in einem ganz anderen Zusammenhang erfolgt
sei, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen und damit gegenüber dem
Staatssekretariat tatsachenwidrige Angaben zu machen. Im Zusammen-
hang mit der geltend gemachten Konversion hätten die Beschwerdefüh-
renden unstimmige beziehungsweise widersprüchliche Angaben gemacht.
So habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung zu Protokoll gege-
ben, er sei konfessionslos. Hingegen habe er bei der dritten Anhörung er-
klärt, er habe bereits im Iran die Absicht gehabt, sich taufen zu lassen.
Diesbezüglich stellte das SEM fest, es sei davon auszugehen, dass er in
einem solchen Fall bereits bei der Kurzbefragung seine christlichen Über-
zeugungen als Asylgrund geltend gemacht und sich sicherlich nicht als
konfessionslos bezeichnet hätte. Auch würden seinen Angaben (seine An-
gehörigen hätten ihn gesucht, obwohl sein Bruder die Adresse seines Ar-
beitgebers gekannt haben solle sowie die entsprechenden Erklärungen)
die notwendige Kohärenz fehlen. Im Zusammenhang mit der geltend ge-
machten Taufe der Beschwerdeführenden in der Schweiz, hielt das SEM
fest, dass zahlreiche iranische Asylsuchende, jedoch nur wenige Asylsu-
chende anderer Länder, eine Konversion zum Christentum gelten machen
würden. Dies werfe grundsätzlich die Frage auf, ob der Religionswechsel
tatsächlich aus religiösen Überzeugungen erfolgt sei oder um auf diese
Weise ein Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat respektive eine Einreisebe-
willigung für einen Drittstaat zu erhalten. Von einer Person, welche vom
Islam zum Christentum konvertiere, könne erwartet werden, dass sie die
Gründe für ihren Entscheid substantiiert und differenziert darlegen könne.
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Auch handle es sich beim Islam um eine Religion, welche das tägliche Le-
ben aller Einwohner, auch Nichtmuslime, in grossem Masse bestimme. Aus
diesem Grund, und weil die Abkehr vom Islam zu Problemen mit dem frühe-
ren sozialen Umfeld führen dürfte, müssten Konvertiten substantiiert und
differenziert schildern können, wie sie sich mit jener Situation auseinander-
gesetzt hätten. Dies sei vorliegend angesichts der widersprüchlichen Schil-
derungen und oft nur knappen und vagen Angaben nicht der Fall. Auch sei
davon auszugehen, dass es sich bei einer Person, die sich entschieden
habe, eine andere Religion anzunehmen, um eine sehr religiöse Person
handle, die sich in Bezug auf den Glauben viele Fragen gestellt und sicher-
lich in diesem Rahmen auch umfassende Kenntnisse der religiösen Texte
erworben habe. Insbesondere die Kenntnisse des Beschwerdeführers,
welcher gemäss seinen Angaben wöchentlich mehrere Male an religiösen
Online-Veranstaltungen teilgenommen haben wolle, hätten sich jedoch in
verschiedener Hinsicht, insbesondere seine Kenntnisse der Psalmen, als
lückenhaft erwiesen. Die Erklärungen der Beschwerdeführenden am Ende
der Anhörungen vom 24. September 2014 (vgl. vorstehend Bst. E.) könn-
ten die Unstimmigkeiten, die sich bei diesen Anhörungen ergeben hätten,
nicht erklären, da diese schwerlich auf eine psychische Belastung zurück-
zuführen seien. Es dränge sich folglich der Eindruck auf, dass die Be-
schwerdeführenden aus anderen, nicht-religiösen Gründen, zum Christen-
tum konvertiert seien. Die Beschwerdeführenden seien auch nur Mitglieder
der „Persischen Christlichen Gemeinde in der Schweiz“ gewesen und hät-
ten keine führenden Positionen innegehabt. Auch durch ihre geltend ge-
machten Aktivitäten (vgl. vorstehend Bst. E) hätten sie sich nicht auf eine
Weise exponiert, die zum Schluss führen würde, sie seien dadurch den
iranischen Behörden unweigerlich aufgefallen, welchen bekannt sein
dürfte, dass eine überdurchschnittlich hohe Zahl iranischer Asylsuchender
im Ausland zum Christentum konvertiert sei. Vielmehr sei anzunehmen,
dass sie dies mit der Möglichkeit einer Konversion aus den erwähnten
nicht-religiösen Gründen in Verbindung bringen würden. Damit lasse sich
deren Situation nicht mit derjenigen von Konvertiten vergleichen, die im
Iran leben würden und bei denen die iranischen Behörden sicherlich auf-
grund der Probleme, die mit der Ausübung des christlichen Glaubens ver-
bunden seien, in erster Linie von religiösen Beweggründen ausgehen wür-
den. Aus den verfügbaren Berichte dränge sich zudem der Schluss auf,
dass die iranischen Behörden in der Regel versuchen würden, auf Chris-
ten, die im Iran lebten, Druck auszuüben, um sie zu bewegen, sich als
Muslim zu bekennen oder zumindest ihre religiösen Aktivitäten einzustel-
len. Damit dürfte jedoch jemand, der fälschlicherweise der Zugehörigkeit
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zum Christentum beschuldigt werde, die Möglichkeit haben, die Anschuldi-
gungen zu widerlegen, indem er sich nicht als Christ bezeichne. Folglich
sollte es für eine Person, die aus nicht-religiösen Gründen im Ausland für
eine christliche Gemeinschaft aktiv gewesen sei und welche sicherlich
nach einer Rückkehr in den Heimatstaat Probleme in diesem Zusammen-
hang vermeiden wolle, nicht schwer sein, die iranischen Behörden zu über-
zeugen, dass sie kein Christ sei. Dies zumindest, wenn sie zuvor nie aus
religiösen oder politischen Gründen aufgefallen sei. Vor diesem Hinter-
grund und den vorstehenden Ausführungen sei davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführenden, selbst wenn die iranischen Behörden über ihre
religiösen Aktivitäten in der Schweiz im Bilde sein sollten, nicht mit asylre-
levanten Nachteilen zu rechnen hätten. Auch sei ihr gemeinsamer Sohn zu
einem Zeitpunkt geboren worden, als ihre Zeitehe noch nicht abgelaufen
gewesen sei, weshalb es sich bei ihm nicht um ein uneheliches Kind
handle. Zudem bestehe gemäss den iranischen religiösen Traditionen ein
Unterschied zwischen Vergehen, die in der Öffentlichkeit begangen worden
und bestraft worden seien, und jenen, die im Privaten und Verborgenen
geschehen und zu einem gewissen Grad toleriert würden. Solange islami-
sche Regeln und Werte nicht öffentlich in Frage gestellt oder übertreten
würden, würden die iranischen Behörden normalerweise nicht einschrei-
ten. Diese Praxis werde auch die Aussage der Beschwerdeführerin bestä-
tigt, wonach sie im Iran zuerst ohne Zeitehe zusammengelebt hätten (vgl.
A6/17 F. 32 f.). Somit würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang irgendwelche Prob-
leme zu befürchten hätten, zumal die Behörden keine Beweise dafür hät-
ten, dass sie im Ausland nach Ablauf der Zeitehe noch zusammen gewe-
sen seien und es überdies grundsätzlich schwierig sein dürfte, eine solche
Ehe im Ausland zu verlängern.
G.
Mit Eingabe vom 27. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde ein und beantragten, es sei der
vorinstanzliche Entscheid vom 27. Juli 2015 aufzuheben, ihre Asylgesuche
vom 4. Oktober 2010 seien gutzuheissen und es sei ihnen die Flüchtlings-
eigenschaft zuzusprechen. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme
zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihnen sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine
Rechtsbeiständin zu bestellen.
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Der Eingabe lagen unter anderem ein Bericht über [eine Kirche im Iran]
und zur Religions- und Glaubensfreiheit im Iran sowie ein Schreiben des
Komitees für Solidarität mit der verfolgten Kirche im Iran und Mittleren Os-
ten an einen der Schweizer Bundesräte vom 15. August 2015 sowie die
Unterschriftenliste bei.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Septem-
ber 2015 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie
könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzei-
tig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
um Bestellung eines amtlichen Beistandes und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden
unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 5. Oktober 2015 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen.
I. Die Beschwerdeführenden leisteten den Kostenvorschuss am 28. Sep-
tember 2015.
J.
Am 12. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben ei-
nes Schweizer Bundesrates vom 21. September 2015 ins Recht, welches
sich zur Menschenrechtslage im Iran äussert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 11
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 12
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit dem SEM fest, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die geltend gemachten Prob-
leme im Iran glaubhaft darzulegen. In Übereinstimmung mit den Ausfüh-
rungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2015
ist somit festzustellen, dass ihre Asylvorbringen weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Auffällig ist insbeson-
dere, dass die Beschwerdeführenden den Erhalt der Vorladung als wesent-
lichen Grund für ihre Ausreise angegeben haben, aber nicht gewusst ha-
ben wollen, dass es sich dabei um ein anderes Verfahren gehandelt habe,
welches sie völlig vergessen hätten. In Anbetracht der Bedeutung, welche
die Vorladung für die Beschwerdeführenden haben musste, kann dieser
Erklärungsversuch nicht gehört werden. Auch die auf Beschwerdeebene
erhobenen Bestreitungsvermerke der im vorinstanzlichen Entscheid dar-
gelegten Unstimmigkeiten in ihren Schilderungen können zu keiner ande-
ren Betrachtungsweise führen. Bei dieser Sachlage kann an dieser Stelle
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollständigkeit hal-
ber ist im Zusammenhang mit der geltend gemachten Konversion der Be-
schwerdeführenden festzuhalten, dass nach ständiger Praxis im Falle des
Irans eine im Ausland erfolgte Konversion, mithin ein Übertritt zum christli-
chen Glauben, für sich alleine nicht zu einer individuellen staatlichen Ver-
folgung im Iran führt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.5). Eine allfällige Verfol-
gung durch den iranischen Staat kommt nach Auffassung des Gerichts erst
dann zum Tragen, wenn der Wechsel des Glaubens aufgrund einer missi-
onierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten vorliegen, die
vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden können. In dieser
Hinsicht ist bei den Beschwerdeführenden nichts ersichtlich, zumal es sich
bei ihnen klar erkennbar um einfache Gemeindemitglieder handelt, welche
in der Schweiz ihre sozialen Kontakte im Kreise ihrer christlichen Gemein-
schaft pflegen. Anlass zur Annahme, ihr einfaches persönliches Engage-
ment im Rahmen ihrer schweizerischen Kirchgemeinde könnte das Inte-
resse der heimatlichen Behörden auf sie lenken, besteht nicht. Daran ver-
mag auch das von den Beschwerdeführenden eingereichte Schreiben ei-
nes Schweizer Bundesrates vom 21. September 2015 nichts zu ändern, da
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sich dieses allgemein zur Menschrechtslage im Iran äussert, jedoch keinen
Bezug zu ihrer Person und ihrer persönlichen Situation erkennen lässt.
5.2 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen regelt Art. 22 des iranischen
Familiengesetzes die sogenannte „Zeitehe“ („Sigheh“/“Sigeh“), welche für
einen Zeitraum von 30 Minuten bis zu 99 Jahren vereinbart werden kann
(vgl. „Irans Parlament erlaubt die Zeitehe“, /geselle-
schaft, aufgerufen am 12. Dezember 2016). Im Gegensatz zu früher wer-
den die Beteiligten neu verpflichtet, ihre Zeitehe registrieren zu lassen,
wenn die Frau schwanger ist, in beiderseitigem Einverständnis oder wenn
einer der beiden Partner das Registrieren zur Bedingung der Zeitehe macht
(vgl. a.a.O). Die Befürworter dieser Änderung argumentierten, dass die Re-
gistrierung der Zeitehen vor allem die Situation schwangerer Frauen er-
leichtere, da sie mit einem Dokument den Vater des Kindes nachweisen
könnten. Im Falle eines beidseitigen Wunsches einer Verlängerung kann
nach Ablauf einer Wartefrist („idda“) ein neuer Vertag geschlossen werden.
Somit steht es den Beschwerdeführenden offen, im Iran eine neue Zeitehe
zu schliessen und auch ihr gemeinsames Kind hat keine Nachteile aus der
Zeitehe seiner Eltern zu befürchten.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
renden in ihrer Heimat keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen ha-
ben.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
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oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Zwar gibt die allgemeine Menschenrechtssituation im
Iran regelmässig zu Klagen Anlass. Dieser Umstand lässt jedoch den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Auch unter Berücksichtigung des von den Beschwerdeführenden vorge-
legten Schreibens eines Schweizer Bundesrates vom 21. September 2015
ist nicht von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Die Beschwerdeführenden haben bis im Alter von 28 beziehungsweise
31 Jahren stets in ihrer Heimat gelebt. Sie haben demnach ihre gesamte
Sozialisation im Iran erfahren, weshalb davon ausgegangen werden kann,
dass sie mit ihren heimatlichen Verhältnissen vertraut sind und sich wiede-
rum in diese einfügen können, zumal sie im Iran auch weiterhin über ver-
schiedene persönliche Anknüpfungspunkte verfügen dürften. Zudem führt
bei Personen, welche ihre Heimat erst im Erwachsenenalter verlassen,
auch eine längere Landesabwesenheit nicht zu einer Entwurzelung. Folg-
lich ist es nicht ausschlaggebend, dass sich die Beschwerdeführenden seit
dem Jahr 2010 in der Schweiz aufhalten. Sodann verfügt der Beschwerde-
führer über einen überdurchschnittlichen Bildungsgrad und hat in seiner
Heimat bis zu seiner Ausreise als Finanzdirektor einer Ersatzteilfirma ge-
arbeitet. Die Beschwerdeführerin hat die Sekundarschule abgeschlossen
und im Iran als angelernte Coiffeuse zu Hause selbständig gearbeitet. Bei
einer solchen Ausgangslage ist nicht von einer existenzgefährdenden Si-
tuation im Falle einer Rückkehr und damit von der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges auszugehen.
7.6 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch aus dem Über-
einkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(SR 0.107) kein Aufenthaltsrecht für die Familie abzuleiten. Der mittlerweile
fünfjährige Sohn der Beschwerdeführenden ist in einem Alter, in welchem
Kinder noch stark an ihre Eltern, insbesondere die Mutter gebunden sind,
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und noch keine selbstständigen Aussenkontakte erwerben. Somit kann bei
ihm noch nicht von einer Entwurzelungssituation wegen des Wegwei-
sungsvollzugs gesprochen werden, weshalb dieser auch unter dem Aspekt
des Kindswohl zumutbar ist.
7.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. September 2015 in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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