B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5214/2018
lan
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. September 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte und gleichentags per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrens-
zentrums (VZ) B._______ zugewiesen wurde,
dass er am 13. Juli 2018 im VZ B._______ summarisch zu seinen Perso-
nalien befragt und ihm dabei das rechtliche Gehör zu allfälligen gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen gewährt wurde,
dass Abgleiche mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURO-
DAC) sowie dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergaben,
dass dem Beschwerdeführer von den belgischen Behörden insgesamt vier
Visa erteilt worden waren und er am 4. August 2016 in Frankreich sowie
am 25. April 2018 in Deutschland um Asyl ersucht hatte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Dublin-
Gesprächs vom 19. Juli 2018 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach
Frankreich sowie erneut zu allfälligen medizinischen Problemen gewährte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, er habe in Frank-
reich einen negativen Asylentscheid erhalten, wobei er kein faires Verfah-
ren erhalten habe,
dass er befürchten müsse, von Frankreich in seinen Heimatsstaat über-
stellt zu werden,
dass er an Augenproblemen, Zahnschmerzen sowie Migräne leide,
dass das SEM die französischen Behörden am 24. August 2018 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO),
ersuchte,
dass die französischen Behörden dieses Ersuchen mit Schreiben vom
4. September 2018 guthiessen,
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dass die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdefüh-
rers den Entscheidentwurf vom 6. September 2018 am 7. September 2018
zur Stellungnahme übermittelte,
dass die damalige Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 10. September 2018
zum Entscheidentwurf Stellung nahm und dabei geltend machte, der Be-
schwerdeführer müsse in Frankreich damit rechnen, nach Kongo
(Kinshasa) zurückgeschafft zu werden, wo ihm eine Inhaftierung drohe,
dass sein Asylverfahren in Frankreich fehlerbehaftet gewesen sei,
dass er zudem unter medizinischen Problemen leide,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. September 2018 – eröffnet am
11. September 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass die vormalige Rechtsvertreterin am 11. September 2018 das Mandat
niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2018 durch
seinen aktuellen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des SEM beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur mate-
riellen Behandlung des Asylgesuchs an das SEM zurückzuweisen,
dass die Sache eventuell zwecks Vornahme von weiteren Instruktions-
handlungen und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) beantragt und ausserdem darum
ersucht wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
und dem Beschwerdeführer sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abzuwarten,
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dass sodann beantragt wurde, die Kosten des Verfahrens seien dem SEM
aufzuerlegen, und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung auszu-
richten,
dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 11. September 2018, eine Kopie
der angefochtenen Verfügung sowie ein Schreiben von K. F. vom 11. Sep-
tember 2018 (Kopie) beilagen,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superproviso-
rischer Massnahme (Art. 56 VwVG) vom 14. September 2018 per sofort
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am selben Tag beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, das SEM habe die Fristen in den
Art. 16–18 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung
von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
(TestV) nicht eingehalten, und die angefochtene Verfügung sei deswegen
zu kassieren,
dass es sich bei den erwähnten Fristen indessen um Ordnungsfristen han-
delt, welche die Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel haben,
dass der Umstand, dass das SEM diese Fristen im vorliegenden Fall über-
zogen hat, für den Beschwerdeführer keinen ersichtlichen Nachteil zur
Folge hatte,
dass der Beschwerdeführer demnach aus der zu langen Dauer (insgesamt
zwei Monate nach Zuweisung in den Testbetrieb) des vorinstanzlichen Ver-
fahrens nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass sodann gerügt wird, dass SEM habe die Verfahrensschritte gemäss
Art. 17 Abs. 2 Bst. e und f TestV (Entscheidentwurf, Stellungnahme) nicht
eingehalten, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör so-
wie des Gleichbehandlungsgebots darstelle,
dass diese Rüge haltlos ist, da das SEM den Akten zufolge am 6. Septem-
ber 2018 einen Entscheidentwurf verfasste (vgl. A30), welcher der vorma-
ligen Rechtsvertretung am 7. September 2018 übermittelt wurde, worauf
diese mit Schreiben vom 10. September 2018 zum Entscheidentwurf Stel-
lung nahm (vgl. A31),
dass der definitive Entscheid sodann am 10. September 2018 erging (vgl.
A32),
dass das SEM damit die Anforderungen von Art. 17 Abs. 2 TestV erfüllt hat
und demnach weder eine Gehörsverletzung noch eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots vorliegt,
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dass seitens des Beschwerdeführers ferner gerügt wird, das SEM habe die
belgischen Behörden nicht zu den von ihnen ausgestellten Visa angehört
und zudem weder den französischen Behörden mitgeteilt noch in der an-
gefochtenen Verfügung berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer
bereits seit Januar 2018 in der Schweiz befinde,
dass demnach eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorliege,
dass indessen nicht nachvollziehbar ist, inwiefern eine Anhörung der bel-
gischen Behörden für das vorliegende Dublin-Verfahren hätte wesentlich
sein können, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass das SEM dies
unterlassen hat,
dass ferner auch das Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer
schon seit Januar 2018 in der Schweiz aufhalte, grundsätzlich nicht we-
sentlich erscheint, zumal es sich dabei allenfalls um einen illegalen Aufent-
halt handeln würde und im Übrigen dieser angebliche Aufenthalt seit Ja-
nuar 2018 keineswegs glaubhaft gemacht wurde,
dass nämlich der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich eine SBB-
Kaufquittung vom 28. Januar 2018 sowie vier SBB-Tickets, allesamt vom
April 2018, zu den Akten reichte, was offensichtlich nicht geeignet ist, einen
ständigen Aufenthalt in der Schweiz bereits ab Januar 2018 zu belegen,
dass die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen demnach alle-
samt als unbegründet zu qualifizieren sind, weshalb der damit einherge-
hende, eventualiter gestellte Kassationsantrag abzulehnen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
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eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge am 4. August 2016 in Frank-
reich ein Asylgesuch eingereicht hat,
dass bei dieser Sachlage Frankreich für das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO),
dass die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom
24. August 2018 am 4. September 2018 ausdrücklich zustimmten und
dadurch ihre Zuständigkeit anerkannten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit ge-
geben ist, was seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten wird,
dass der Beschwerdeführer jedoch geltend machte, er müsse befürchten,
im Falle einer Wegweisung nach Frankreich von dort in sein Heimatland
zurückgeschafft zu werden, wo ihm Verfolgung drohe,
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dass ausserdem sein Asylverfahren in Frankreich fehlerhaft durchgeführt
worden sei,
dass er an Augenproblemen, Zahnschmerzen und Migräne leide,
dass in der Beschwerde zudem vorgebracht wird, der Beschwerdeführer
unterhalte eine stabile Beziehung zu der in der Schweiz aufenthaltsberech-
tigten K. F., einer österreichischen Staatsbürgerin, welche er zu heiraten
gedenke (laufendes Ehevorbereitungsverfahren),
dass diese Einwände indessen nicht geeignet sind, die Zuständigkeit
Frankreichs in Frage zu stellen respektive die Überstellung dorthin zu ver-
hindern,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich wiesen systemische
Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden kann, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass den Akten ferner keine konkreten Gründe für die Annahme zu entneh-
men sind, Frankreich werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwin-
gen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
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nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass im Weiteren die angeblichen medizinischen Probleme des Beschwer-
deführers – welche indessen nicht belegt wurden – einer Überstellung nach
Frankreich nicht entgegen stehen, zumal es sich dabei nicht um gravie-
rende gesundheitliche Probleme handelt,
dass Frankreich im Übrigen verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die er-
forderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
und 2 Aufnahmerichtlinie) und ausserdem über eine ausreichende medizi-
nische Infrastruktur verfügt,
dass sodann weder Art. 12 EMRK noch allenfalls Art. 8 EMRK gegen die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich sprechen,
dass aufgrund der Aktenlage entgegen der Behauptung in der Beschwerde
nicht davon auszugehen ist, dass K. F. und der Beschwerdeführer eine
durch Art. 8 EMRK geschützte Beziehung führen,
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er schon
vor seiner Asylgesuchstellung im Juli 2018 in der Schweiz lebte (vgl. dazu
bereits vorstehend),
dass er zudem bis heute nicht am selben Ort lebt wie K. F. (diese wohnt in
C._______ (Kanton D._______), während der Beschwerdeführer in
E._______, Kanton F._______, untergebracht ist),
dass demnach bereits aus diesen Gründen nicht auf eine tatsächlich ge-
lebte Beziehung geschlossen werden kann,
dass das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermag, zumal der Beschwerdeführer dieses auch in
Frankreich abwarten kann, weshalb auch keine Verletzung von Art. 12
EMRK ersichtlich ist,
dass nach dem Gesagten keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 8 oder
12 EMRK besteht,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen insgesamt keinen
Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-
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VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichts-
los zu bezeichnen sind,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen und der am 14. September 2018 verfügte einstweilige Vollzugs-
stopp hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: