B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5216/2019
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tschad,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylverfahren);
SEM-Verfahren N (…)
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Am 10. Mai 2017 erhob das SEM ihre Personalien und befragte sie zum
Reiseweg.
C.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 an das SEM erkundigte sich die Be-
schwerdeführerin nach dem Verfahrensstand.
D.
Mit Antwortschreiben vom 5. August 2019 teilte das SEM mit, aus Gerech-
tigkeitsüberlegungen nach dem Prinzip «first in first out», wonach die äl-
testen Fälle grundsätzlich zuerst behandelt würden, vorzugehen. Aufgrund
der hohen Geschäftslast könne keine verbindliche Auskunft zur weiteren
Dauer des Verfahrens gemacht werden. Das Gesuch werde möglichst pri-
oritär behandelt.
E.
Mit Schreiben vom 23. September 2019 an das SEM wies die rubrizierte
Rechtsvertreterin auf die lange Verfahrensdauer und die damit verbundene
ungewisse, belastende Situation für die Beschwerdeführerin hin. Sie er-
suchte darum, die Beschwerdeführerin bis am 7. Oktober 2019 über die
weiteren Verfahrensschritte zu informieren, ansonsten werde sie gezwun-
gen sein, beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbe-
schwerde einzureichen.
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Oktober 2019 reichte die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Ver-
halten des SEM eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG dar-
stelle. Die Vorinstanz sei anzuweisen, umgehend die Anhörung durchzu-
führen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ersucht.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2019 wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet mit dem Hinweis, über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem spä-
teren Zeitpunkt entschieden. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer
Vernehmlassung aufgefordert.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 20. November 2019 hielt das SEM fest, es
treffe zu, dass aufgrund der hohen Arbeitslast bisher keine Anhörung habe
durchgeführt werden können. Nach Eingang des Schreibens vom 23. Sep-
tember 2019 sei das Dossier der Beschwerdeführerin mit der Bitte um eine
prioritäre Anhörung an das Dispositionssekretariat, welches für die Organi-
sation einer Anhörung mindestens vier Wochen benötige, weitergeleitet
worden. Bereits am 7. Oktober 2019 sei indessen eine Beschwerde einge-
reicht worden, womit im vorliegenden Fall keine Anhörung mehr habe or-
ganisiert und durchgeführt werden können und weiter verzögert werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch
vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer an-
fechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behand-
lung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfü-
gung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl.
dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019,
Rz. 3 zu Art. 46a).
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1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorlie-
genden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.3
1.3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichter-
lass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt vor-
aus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass ei-
ner Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch
ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
1.3.2 Vorliegend sucht die Beschwerdeführerin um Asyl nach. Über das
Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befin-
den. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von
Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.
1.5
1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie
zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles
und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshand-
lung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung
hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).
1.5.2 Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vor-
nahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorlie-
gend in ihren Eingaben vom 16. Juli 2019 und vom 23. September 2019,
mit welchen sie insbesondere um eine rasche Anhörung ersuchte.
1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die nach Massgabe
von Art. 52 Abs. 1 VwVG formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungs-
beschwerde einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern,
wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sol-
len, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig
gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug ver-
kürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
3.
Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allge-
meinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person
Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist.
Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der
Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). Von einer Rechts-
verzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen,
wenn behördliches Handeln zwar nicht – wie bei einer Rechtsverweigerung
– grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist han-
delt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen er-
scheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im
Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In
Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das
Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung
des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Ent-
scheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2,
m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht
vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann ver-
letzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert an-
gemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c;
103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Be-
urteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen
(vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018
E. 3.2, m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl in Kenntnis der Umstände,
welche insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März
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2019 mit sich gebracht haben, als auch der nach wie vor hohen Penden-
zenzahlen beim SEM. Es ist unvermeidlich und auch nachvollziehbar, dass
gewisse Verfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen
(vgl. Art. 37 bzw. aArt. 37 AsylG) abgeschlossen werden können, insbe-
sondere dann, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen
aufdrängen.
4.2 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich aus den Akten keine indi-
viduellen Gründe für eine Verfahrensverzögerung ergeben; so wurde auch
kein Dublin-Verfahren eingeleitet. Bei dieser Sachlage wäre zu erwarten
gewesen, dass das SEM nach der letzten Verfahrenshandlung (Befragung
zur Person [BzP] vom 10. Mai 2017) eine Anhörung durchführt. Das SEM
ist indessen seither mehr als zwei Jahre untätig geblieben. Das mit berech-
tigten Anliegen (überlange Verfahrensdauer, mentale Belastung infolge Un-
gewissheit über den Verfahrensausgang) begründete Gesuch um Be-
schleunigung des Verfahrens vom 16. Juli 2019 beantwortete das SEM
zwar zeitnah, indessen blieb es in seinem Antwortschreiben vom 5. August
2019 inhaltlich bei allgemeinen Ausführungen (Verständnisbezeugung für
das Anliegen, Begründung mit Pendenzenlast und ausdrücklich ohne be-
stimmte Zeitraumangabe). Diese Absichtserklärung des SEM ist nicht
rechtsverbindlich und kann somit nicht als Garantie angesehen werden,
dass die asylrechtliche Situation der Beschwerdeführerin bald geklärt sein
wird. Die Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren ohne Ansetzung einer
Anhörung kann unter diesen Umständen nicht mehr als angemessen be-
trachtet werden. Das Vorgehen des SEM widerspricht einer beförderlichen
Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin. Das SEM muss
sich deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29
Abs. 1 BV vorhalten lassen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich
demzufolge als begründet. Dieses Ergebnis entspricht der aktuelleren Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Konstellationen (vgl.
hierzu z.B. die kürzlich ergangenen Urteile E-2270/2019, E-2205/2019 und
E-2126/2019).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen
an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2017 beförderlich – jedenfalls unter
Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung – zu behandeln und,
wie in der Vernehmlassung in Aussicht gestellt, eine baldige Anhörung
durchzuführen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.
7.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des Ausgangs des Ver-
fahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in
der Kostennote vom 7. Oktober 2019 aufgeführte Stundenansatz von
Fr. 180.– ist zu hoch, beträgt doch der Stundenansatz für nicht-anwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.–. Von einem
Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, ist der Rechtsvertreterin somit
ein Honorar von aufgerundet Fr. 600.– (inkl. Auslagen) aus der Gerichts-
kasse zu entrichten ist (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
beförderlich zu behandeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 600.– auszurichten.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
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