B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5217/2016
law/joc
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2016 / N (…).
D-5217/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 20. September
2014 in die Schweiz ein, wo er noch am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
Am 9. Oktober 2014 erhob die Vorinstanz im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte
ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes (Befragung zur Person; BzP). Am gleichen Tag wurde ihm
durch die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur Kantonszuweisung gewährt.
Am 4. Januar 2016 erfolgte eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgrün-
den.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch
ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz an und stellte fest, er habe die Schweiz bis zum 22. Septem-
ber 2016 zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang
in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Den Kanton C._______
beauftragte das SEM mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Gegen den Entscheid des SEM vom 28. Juli 2016 reichte der Beschwer-
deführer mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 29. August
2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin wurde bean-
tragt, die Verfügung des SEM vom 28. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertre-
terin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2016 hiess das Bundesverwal-
tungs-gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit sowie un-
ter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdefüh-
rers gut. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit erteilt, bis zum
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20. September 2016 entweder den Nachweis seiner Bedürftigkeit zu er-
bringen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu überweisen.
E.
Mit Eingabe vom 19. September 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung zu
den Akten gereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutge-
heissen und dem Beschwerdeführer rubrizierte Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde dem SEM die Ge-
legenheit erteilt, bis zum 28. Oktober 2016 eine Vernehmlassung zur Be-
schwerde vom 29. August 2016 einzureichen.
G.
Das SEM liess sich am 19. Oktober 2016 zur Beschwerde vernehmen.
H.
Dem Beschwerdeführer wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit
Verfügung vom 21. Oktober 2016 Gelegenheit erteilt, bis zum 7. November
2016 eine Replik einzureichen.
I.
Am 7. November 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin eine Replik zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
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Seite 4
(Art. 105 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1
E. 2).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der BzP vom 9. Oktober 2014
und der einlässlichen Anhörung vom 4. Januar 2016 im Wesentlichen aus,
er stamme aus D._______ respektive E._______, nahe F._______, Zoba
G._______ und gehöre der Ethnie der H._______ an. Er sei ledig, habe
aber zusammen mit I._______ in Eritrea einen Sohn namens J._______.
Dieser sei (…) geboren. Er habe seinen Sohn, der in K._______,
L._______, mit der Mutter lebe, lediglich etwa vier Mal gesehen, da er sich
im Militärdienst in M._______ befunden habe.
In Eritrea habe er bis zur (…) die Schule besucht, diese jedoch ab-gebro-
chen, da sein Bruder N._______, der sich bis dahin um die Familie geküm-
mert habe, 2006 durch die Shebiya festgenommen und zwangsrekrutiert
worden sei. N._______ sei später in den Sudan geflohen und lebe heute
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in der Schweiz. Sein Vater sei seit einer (…), die er sich während der zwei-
ten Invasion respektive Offensive zugezogen habe, (…) beeinträchtigt. Im
Dorf würde die Familie der Hexerei bezichtigt und immer wieder behelligt.
Er (der Beschwerdeführer) habe von 2006 bis 2009 in der (…) respektive
als (…) gearbeitet und so die Familie unterstützt.
Im Dezember 2009 sei er in F._______ auf dem Gemüse- und Obstmarkt
von Soldaten im Rahmen einer Razzia aufgegriffen und ins Gefängnis
O._______ respektive P._______ in Q._______ gebracht worden. Nach
drei Monaten sei er zwecks militärischer Grundausbildung nach R._______
gebracht worden. Im Juli 2010 sei er der (…) in M._______ zugeteilt wor-
den.
Den Entschluss Eritrea zu verlassen, habe er schon länger getroffen. Seine
Familie sei bedürftig gewesen und immer wieder belästigt worden. Er habe
seine Familie unterstützen wollen. So habe er eines Nachts, als er Wach-
dienst gehabt habe, seine Waffe zur Seite gelegt und seine Einheit an der
Front in M._______ verlassen. Er sei zu seiner Familie nach Hause gegan-
gen, wo er sich ungefähr 10 bis 12 Tage zu Hause aufgehalten habe. Ge-
schlafen habe er jeweils in der Wildnis. Am 10. September 2013 sei er von
F._______ mit dem Bus via S._______ nach T._______ gefahren und wei-
ter acht Tage zu Fuss bis nach U._______, Sudan gegangen.
Nach seiner Ankunft in U._______ sei er durch das (…) nach V._______
gebracht worden. Nach eineinhalb Monaten sei er illegal nach W._______
gelangt, von wo er im Juli 2014 in Richtung Libyen aufgebrochen sei. Nach
einer achttägigen Reise durch die Sahara, welche seine Familie bezahlt
habe, sei er nach X._______ gelangt. Einen Monat später sei er nach
Y._______ gefahren und von dort aus mit dem Boot Richtung Italien auf-
gebrochen. Die italienische Küstenwache habe die Passagiere aufgegrif-
fen und nach Z._______ gebracht. Dies sei im September 2014 gewesen.
Mit dem Bus sei er dann weiter nach Aa._______ und schliesslich mit dem
Zug am 20. September 2014 illegal in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte einen Flüchtlingsausweis, ausgestellt am
(…) im Sudan, eine Foto, die ihn angeblich im Jahre 2011 im Militärdienst
zeigt, sowie Taufurkunden seines Sohnes und dessen Mutter zu den vo-
rinstanzlichen Akten.
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5.2 Das SEM erachtet in seiner Verfügung vom 28. Juli 2016 die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Desertion aus dem eritreischen Militär-
dienst aufgrund widersprüchlicher Angaben für nicht glaubhaft gemacht im
Sinne von Art. 7 AsylG. Dies insbesondere deshalb, da er an der BzP im
Gegensatz zur einlässlichen Anhörung nicht erwähnt habe, dass er sich
nach seiner Desertion zunächst nach Hause begeben habe. Die vom Be-
schwerdeführer erwähnten Behelligungen durch Dorfbewohner hielt das
SEM – insbesondere mangels Intensität – für nicht relevant im Sinne von
Art. 3 AsylG. Die Bedürftigkeit seiner Familie sei auf die allgemeine wirt-
schaftliche und soziale Lage im Heimatland zurückzuführen, weshalb die-
sem Vorbringen ebenfalls keine Relevanz zukomme. Die illegale Ausreise
des Beschwerdeführers begründe – so das SEM in seiner Konklusion –
ebenfalls keine Furcht vor künftiger Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen
Sinne. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, mög-
lich und sowohl aufgrund der allgemeinen Lage in Eritrea als auch der per-
sönlichen Situation des Beschwerdeführers als zumutbar.
5.3 In der Beschwerde vom 29. August 2016 wird geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei im Rahmen der BzP in Tigrinya angehört worden, was
er zwar spreche und verstehe, aber nicht sehr gut. Seine Muttersprache
sei Bilen. Diese Sprache sei auch die Unterrichtssprache in der Schule ge-
wesen. Er könne sich nur in einfachen Worten in Tigrinya ausdrücken. Das
SEM werfe ihm bloss einen Widerspruch bezüglich der von ihm geschilder-
ten Flucht vor. In der BzP sei er jedoch nur rudimentär befragt worden. Er
habe dort vor allem seinen Reiseweg geschildert. Daher sei es ihm völlig
entfallen, seinen Aufenthalt bei seiner Familie zu erwähnen. Er sei während
der BzP gestresst gewesen, da er alles in Tigrinya habe erklären müssen.
In der einlässlichen Anhörung habe er die Flucht genauer geschildert. Er
sei aus dem Militärdienst desertiert und habe Eritrea ohne Bewilligung ver-
lassen, weshalb er deswegen bei einer Rückkehr hart bestraft werden
würde.
5.4 Das SEM führt in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2016 aus, der
Beschwerdeführer habe an der BzP angegeben, Tigrinya genügend gut zu
beherrschen und die Dolmetscherin gut zu verstehen. Die Widersprüche
liessen sich daher nicht auf sprachliche Schwierigkeiten zurückführen.
5.5 In der Replik vom 7. November 2016 wird moniert, dem Beschwerde-
führer sei an der BzP mitgeteilt worden, er müsse nur ein paar Fragen be-
antworten und für eine solche Anhörung seien seine Kenntnisse genügend.
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Seite 7
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).
6.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Vorbehalten bleibt die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30).
6.4 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der FK.
7.
7.1 Das SEM bezweifelt vorliegend nicht, dass der Beschwerdeführer in
Eritrea im Rahmen einer Razzia zwecks Rekrutierung für den Militärdienst
festgenommen und anschliessend einige Monate inhaftiert wurde. Auch für
das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass dazu. Die entsprechen-
den Ausführungen sind detailliert, in sich schlüssig und – soweit überprüf-
bar – den Tatsachen entsprechend ausgefallen. Einhergehend mit dem
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Seite 8
SEM ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach sei-
ner Inhaftierung im Militärdienst gewesen ist. Hingegen ist – übereinstim-
mend mit dem SEM – nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus sei-
ner Einheit in M._______ desertierte (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3).
7.2 Insofern geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei an der BzP
nicht in seiner Muttersprache angehört worden ist Folgendes festzuhalten:
An der BzP erklärte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „Reiseweg“
und der Frage nach dem Datum und Art der Ausreise aus dem Heimatstaat:
„Ich bin am 10. September 2013 von M._______ mit dem Bus via
S._______ nach T._______ gefahren. Von dort ging ich acht Tage lang zu
Fuss und gelangte so nach U._______, Sudan“ (vgl. act. A6/15 S. 7). Im
Weiteren fährt er auf die Frage zur Reise vom Heimatstaat bis in die
Schweiz in seiner Erzählung fort: “In U._______ wurde ich vom (…) in
Empfang genommen und blieb dort zwei Nächte. Diese brachten mich
dann nach V._______, wo ich einen Monat und zwei Wochen blieb. Von
dort fuhr ich illegal mit einem Pick-Up nach W._______. Im siebten Monat
2014 verliess ich W._______ mit einem LKW Richtung Libyen. Nach acht
Tagen Bb._______ gelangte ich nach X._______. Einen Monat später
durfte ich nach Y._______ fahren, von wo ich zwei Monate später mit dem
Boot Richtung Italien aufbrach. Auf dem Meer wurden wir von der italieni-
schen Küstenwache aufgegriffen und diese brachten uns, das war im neun-
ten Monat 2014, nach Z._______. Ich schlief eine Nacht auf der Strasse
und traf einen Habesha, welcher mir den Weg zeigte. Dann fuhr ich mit
dem Bus nach Aa._______ und am gleichen Tag mit dem Zug in die
Schweiz, wo ich etwa am 17. September 2014 ankam. Bei der Einreise
wurde ich in Cc._______ im Zug kontrolliert (vgl. act. A6/15 S. 7).
Diese weitgehend freien Erzählungen seines Reisewegs sowie auch alle
anderen seiner Ausführungen erfolgten durch den Beschwerdeführer in der
Sprache der Befragung Tigrinya. Zuvor wurde ihm ein Merkblatt in dersel-
ben Sprache abgegeben und gefragt, ob er dieses verstanden habe, was
er bejahte. Auch bejahte er, alle Punkte der Einleitung verstanden zu haben
(vgl. act. A6/15 S. 2). Gemäss dem BzP-Protokoll gab er zwar als Mutter-
sprache Bilen an, als genügend verständliche Sprache für die Befragung
nannte er aber auch Tigrinya (vgl. act. A6/15 S. 4). Dem Protokoll ist denn
auch nicht zu entnehmen, dass er Verständigungsschwierigkeiten gehabt
oder die Dolmetscherin etwa seine Antworten nicht verstanden hätte. Ein-
wände wurden von ihm weder während der Befragung noch im Rahmen
der anschliessenden Rückübersetzung der Fragen sowie seiner Antworten
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gemacht. Er unterschrieb das Protokoll mit der Erklärung: “Ich bestätigte
durch meine Unterschrift, dass dieses Protokoll meinen Aussagen und der
Wahrheit entspricht. Es wurde in eine mir verständliche Sprache (Tigrinya)
rückübersetzt“(vgl. act. A6/15 S. 11).
Die Sprache Tigrinya erwies sich demnach – wie das SEM in der Vernehm-
lassung zu Recht festhält – als genügend für die BzP. Der Einwand des
Beschwerdeführers während der einlässlichen Anhörung, er beherrsche
die Sprache Tigrinya nicht (vgl. act. A20/20 S. 16), erweist sich daher als
nicht stichhaltig. Denn – wie besehen – war es dem Beschwerdeführer in
sprachlicher Hinsicht sehr wohl möglich, sich an der BzP hinreichend und
ausführlich zu seiner Person, zum Reiseweg sowie auch summarisch zu
seinen Asylgründen zu äussern. Die auf Beschwerdeebene dargelegten
sprachlichen Schwierigkeiten infolge der Anhörung auf Tigrinya an der BzP
lassen sich daher nicht bestätigen und können auch nicht für die vom SEM
festgestellten Widersprüche herangezogen werden.
7.3
7.3.1 Der Beschwerdeführer gibt im Rahmen der BzP befragt zu seiner
letzten ausgeübten Tätigkeit zu Protokoll, er sei in der (…) in M._______
eingeteilt gewesen. Dort sei er gewesen, bis er am 10. September 2013 in
den Sudan gegangen sei (vgl. act. A6/15 S. 5). Auf die Frage nach dem
Ausreisedatum aus seinem Heimatland wiederholt er in derselben Anhö-
rung, er sei am 10. September 2013 von M._______ mit dem Bus via
S._______ nach T._______ und weiter zu Fuss in den Sudan gelangt (vgl.
act. A6/15 S. 11). Im Rahmen der BzP erwähnt er zudem, er habe seinen
Sohn insgesamt vier Mal gesehen, letztmals im September 2013. Er sei
jedoch lediglich einen halben Tag geblieben und danach zu seiner Einheit
zurückgekehrt (vgl. act. A6/15 S. 4).
Diesen Angaben zufolge wäre der Beschwerdeführer im September 2013
– nochmals im Rahmen eines Besuches – kurzzeitig nach Hause respek-
tive zu seinem Sohn zurückgekehrt, hätte sich danach jedoch wieder zu
seiner Einheit begeben und wäre von dort am 10. September 2013 deser-
tiert und ins Ausland geflohen. Seine Darstellung im Rahmen der einlässli-
chen Anhörung, wonach er sich nach seiner angeblichen Desertion vom
September 2013 zunächst noch nach Hause begeben und sich dort 10, 12
Tage tagsüber bei seiner Familie aufgehalten habe (vgl. act. A20/20 S. 6 f.,
S. 12 f. und S. 16), bevor er seine Ausreise begann, steht dazu in Wider-
spruch. Denn damit hätte er seine Ausreise aus dem Heimatland erst Ende
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Seite 10
September 2013 und nicht wie an der BzP dargelegt, bereits am 10. Sep-
tember 2013 begonnen. Auch wenn der Beschwerdeführer wie in der Be-
schwerde moniert wird, an der BzP unter Stress gestanden habe, so er-
scheint dennoch unverständlich, dass er seinen 10,12-tägigen Aufenthalt
zu Hause nach seiner Desertion von seiner Einheit an der BzP überhaupt
nicht erwähnte, handelt es sich dabei doch um ein gewichtiges Element
der von ihm beschriebenen Ausreise. Ohnehin erscheint aber nicht plausi-
bel, dass sich der Beschwerdeführer nach der Desertion von der Front
noch ganze 10, 12 Tage lang tagsüber bei seiner Familie aufhielt, wo er für
die Behörden leicht auffindbar gewesen wäre. Auch aufgrund seiner
Furcht, wegen der Desertion für immer ins Gefängnis gesteckt oder getötet
zu werden (vgl. act. A20/20 S. 7), leuchtet nicht ein, dass er sich nach sei-
ner angeblichen Flucht aus seiner Einheit zunächst noch tagelang bei sich
zu Hause aufgehalten und sich damit der Gefahr des Zugriffs durch die
Militärbehörden ausgesetzt hat.
7.3.2 An der BzP beantwortet der Beschwerdeführer die Frage, wie es ihm
gelungen sei von seiner Einheit zu fliehen, mit: „Ich habe einfach nur ge-
sagt, dass ich auf die Toilette gehe und bin dann gegangen“ (vgl. act. A6/15
S. 10). An der einlässlichen Anhörung sagt er dazu jedoch aus: „Ich war
nachts im Wachdienst. Ich habe die Kalashnikov zur Seite gelegt, dann bin
ich weggegangen.“ Im Weiteren ergänzt er: „Das war um zwei Uhr nachts
gewesen, ungefähr. Die anderen hatten geschlafen. Wir waren an der
Front. Als die anderen am Schlafen waren, habe ich die Kalashnikov zur
Seite gelegt und danach bin ich weg“(vgl. act. A20/20 S. 6). Diesen unsub-
stantiierten Angaben zufolge wäre niemand wach gewesen, als sich der
Beschwerdeführer von seiner Einheit entfernte. Ein Vorbringen, das sich
allerdings nicht mit erwähnter Aussage an der BzP, er habe einfach gesagt,
er gehe auf die Toilette, vereinbaren lässt. Seine Erklärung, es könne sein,
dass er letztere Angabe an der BzP gemacht habe, er sei aber sehr ge-
stresst gewesen (vgl. act. A20/20 S. 16) bietet keine genügende Begrün-
dung für die festgestellten Ungereimtheiten. Ebenso wenig überzeugt der
Einwand in der Beschwerde, er habe vergessen zu erwähnen, dass er nur
so getan habe, als ginge er zur Toilette. Erwähnte Unstimmigkeiten lassen
sich damit nicht auflösen. Ausserdem erscheint seine Antwort an der ein-
lässlichen Anhörung zur Frage, wie es ihm gelungen sei, den Wachposten
unbemerkt zu verlassen unsubstantiiert. So erklärt er diesbezüglich einzig:
„Die anderen waren hinter mir, ich war vorn. Da ich damals lange gedient
hatte, hat niemand daran gedacht, dass ich fliehen würde“ (vgl. act. A20/20
S. 6).
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Seite 11
7.3.3 Nebst diesen Widersprüchen und Ungereimtheiten zu massgebli-
chen Punkten der vom Beschwerdeführer behaupteten Desertion fällt auf,
dass er einmal angibt, er habe sich im September (2013) entschieden,
wegzugehen und zugleich vorbringt, er habe sich schon längst (zuvor) ent-
schieden gehabt, das Land zu verlassen, aber immer nach Gelegenheiten
gesucht. Vorher habe sich keine Möglichkeit ergeben (vgl. act A20/20 S. 6).
Wenn er aber schon länger den Entscheid gefällt hatte, das Land zu ver-
lassen, so erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb er sich vorher seinen
weiteren Aussagen zufolge nie irgendwelche Informationen eingeholt hat,
sondern sich angeblich ohne irgendwelchen Plan spontan aufgemacht hat,
das Land zu verlassen (vgl. act. A20/20 S. 12).
7.3.4 Bei einer Gesamtbetrachtung ist demnach dem SEM zuzustimmen,
wenn es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Eritrea zwar – wie
von ihm dargelegt – im Militärdienst war, es indessen die von ihm geschil-
derte Desertion vom September 2013 als nicht glaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG erachtet.
7.4 Ebenso ist dem SEM beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Behelligungen von ihm und seiner Familie durch die
Dorfbewohner – mangels Intensität und erkennbarem Motiv – als nicht re-
levant im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen sind. Auch aus der angeb-
lichen Bedürftigkeit seiner Familie lässt sich – wie vom SEM festgehalten
– nicht etwa auf eine asylrechtliche Gefährdungslage schliessen. Es kann
diesbezüglich – zwecks Vermeidung von Wiederholgen – auf die entspre-
chenden Erwägungen des SEM verwiesen werden.
7.5 Was die illegale Ausreise aus Eritrea anbelangt, erweist sich die Folge-
rung des SEM, wonach diesem Umstand ungeachtet der Frage nach der
Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz zukommt, als zutreffend. Es ist diesbe-
züglich auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Darin kam das Gericht
nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer aus Eritrea illegal
ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund eine asylrelevante
Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). Solche Anknüpfungspunkte liegen im Falle des
Beschwerdeführers indessen nicht vor. Denn wie aufgezeigt (vgl. E. 7.3) ist
D-5217/2016
Seite 12
nicht glaubhaft, dass es sich bei ihm – wie in der Beschwerde betont wird
– um einen Deserteur handelt. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
7.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 beziehungsweise
Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingsei-
genschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer unterhält den vorinstanzlichen Akten zufolge
eine Beziehung zu einer Landsfrau, die in Dd._______ lebt, dort über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, und mit der er seit Beginn dieses Jahres ein
Kind hat, welches er anerkannt hat. Es stünde ihm daher frei, einen aus
dieser Beziehung allenfalls resultierenden Anspruch auf Erhalt einer Auf-
enthaltsbewilligung in Dd._______ geltend zu machen. In der Schweiz ver-
fügt er demgegenüber weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe-
willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Weg-
weisung aus der Schweiz wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
10.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3.2 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Referenzurteils
D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) unter anderem festgehal-
ten, dass bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, davon
auszugehen ist, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem National-
dienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Bei Männern wie auch bei Frauen, die
erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, stellt sich die
Frage, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, da grundsätzlich
von einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszuge-
hen ist. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind,
haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei
Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht
davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut ein-
gezogen würden.
10.3.3 Wie bereits ausgeführt wurde, erscheint zwar glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer im Militärdienst gewesen ist. Nicht glaubhaft erscheint
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demgegenüber, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist (vgl. E. 7.3).
Zwar wäre er bei der von ihm angegebenen Ausreise vom September 2013
erst (…) gewesen, hätte seinen Angaben zufolge jedoch bis dahin bereits
fast vier Jahre Militärdienst absolviert gehabt. Ob der Beschwerdeführer
tatsächlich – wie vom SEM unter anderem angenommen – den Militär- res-
pektive Nationaldienst zu Ende absolviert hat und aus diesem entlassen
wurde, und er demnach unter jene Personenkategorie fällt, die nach Erfül-
lung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang
wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte, lässt sich indes nicht eindeutig fest-
stellen. Den Asylbehörden ist es vorliegend jedoch nicht möglich, sich in
voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwer-
deführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil
dieser unglaubhafte Angaben zu den Umständen seiner Dienstleistung im
eritreischen Militär- respektive Nationaldienst gemacht hat. Er hat indes die
Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, weshalb mangels ge-
genteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, er habe seine Dienst-
pflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt und sei erst da-
nach aus Eritrea ausgereist.
10.3.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die
Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine An-
wendung. Zum anderen ist – entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde – nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall
seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht.
Weder ist zu befürchten, dass er bei der Rückkehr nach Eritrea wegen all-
fälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder erneut in den National-
dienst eingezogen würde, noch sind andere Gründe für eine drohende
Haftstrafe zu erkennen.
10.3.5 Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Men-
schenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
10.3.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
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10.4
10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
10.4.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass mit Bezug
auf Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Dies entspricht – ent-
gegen der dahingehenden Annahme in der Beschwerde – nicht nur der
Praxis des SEM, sondern auch der geltenden Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 17.2).
10.4.3 Im Weiteren ist zu erwähnen, dass sich in jüngster Zeit die Lebens-
bedingungen in Eritrea in einigen Bereichen verbessert haben. Zwar ist die
wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundver-
sorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung
haben sich aber stabilisiert. Am 9. Juli 2018 unterzeichneten der äthiopi-
sche Regierungschef Abiy Ahmed und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in
Asmara einen Vertrag, in dem beide Seiten den Kriegszustand für beendet
erklärten und eine umfassende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. Neue
Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 9. Juli
2018). Auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder
religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle
auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein
Grossteil der Bevölkerung profitiert.
10.4.4 Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss je-
doch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter
der früheren Rechtsprechung sind allerdings begünstigende individuelle
Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 16 f.).
10.4.5 Besondere Umstände, die einen Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Eritrea unzumutbar erscheinen lassen würden, sind
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vorliegend vom SEM zu Recht verneint worden. Beim Beschwerdeführer
handelt es sich um einen jungen, erwachsenen Mann, der in Eritrea jahre-
lang in (…) sowie auch als (…) tätig war und in Libyen in (…) gearbeitet
hat (vgl. act. A6/15 S. 5 und S. 11, act. A20/20 S. 5 und S. 15). In Eritrea
leben gemäss seinen Angaben seine ehemalige Partnerin (und deren Ver-
wandte) mit dem gemeinsamen Sohn, seine Mutter, sein Vater, (…) Ge-
schwister mit deren Familien sowie (…) Onkel und eine Tante (vgl. act.
A6/15 S. 3 ff., act. A20/20 S. 2 ff., S. 13 und S. 15). Er gibt zwar an, seine
Familie sei arm gewesen, dennoch war es ihr aber möglich, die von ihm
beschriebene Reise durch die Sahara in der Höhe von (…) zu finanzieren
(vgl. act. A6/15 S. 8 f., act. A20/20 S. 4 und S. 15). Auch verfügt seine Fa-
milie seinen Angaben zufolge über landwirtschaftliches Land (vgl. act. A
20/20 S. 5). Ausserdem dürfte der in Ee._______ (…) Bruder des Be-
schwerdeführers ihn und seine Familie weiterhin unterstützen (vgl. act.
A6/15 S. 6, act. A20/20 S. 4 und S. 6). Es ist demnach – übereinstimmend
mit dem SEM – von einem tragfähigen Beziehungsnetz des Beschwerde-
führers auszugehen, das ihn bei Bedarf unterstützen kann. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als unzumutbar,
zumal der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine anderen
persönlichen Umstände geltend macht, die diesbezüglich zu einer anderen
Einschätzung führen könnten.
10.5 Derzeit ist zwar die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell
nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxis-
gemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwer-
deführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung
vom 13. Oktober 2016 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde,
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
13.
13.1 Der rubrizierten Rechtsvertreterin ist in ihrer Eigenschaft als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der
Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
13.2 Die Rechtsvertreterin hat keine Honorarabrechnung eingereicht, wes-
halb die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen ist (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9‒13 VGKE) wird das Honorar auf Fr. 900.‒ (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. Dieser Betrag ist der Rechtsbeistän-
din vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Frau lic.iur. Kathrin Stutz wird durch die Gerichtskasse ein Honorar von
Fr. 900.– ausgerichtet.
3. .
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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