B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5218/2010
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 22. August 2007 in die Schweiz, wo
er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Er wurde am 4. September 2007 zu
seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen des
Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
betreffend den Umstand gewährt, dass er ein bereits 2005 in Frankreich
gestelltes Asylgesuch in der BzP verschwiegen hat.
B.
Das Grenzwachtkorps verzichtete am 7. September 2007 darauf, das
Rückübernahmegesuch des BFM an die französischen Behörden weiter-
zuleiten, da die Angaben zur Person des Beschwerdeführers dafür nicht
ausreichend waren.
C.
Am 18. September 2007 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu sei-
nen Fluchtgründen angehört.
D.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er sich 1989 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ange-
schlossen habe. 1999 habe er die LTTE verlassen. Aufgrund eines 2002
veröffentlichten Fotos, das ihn in einer LTTE-Uniform zeige, sei er 2004 in
Colombo behördlich gesucht worden. Daher sei er ins Vanni-Gebiet ge-
gangen, wo er von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei. Nach dem
Tsunami-Ereignis im Dezember 2004 habe er sich zurück nach Colombo
begeben und sei im Februar 2005 schliesslich ausgereist.
Als Beweismittel reichte er ein Röntgenbild, eine CD und Ausdrucke der
auf dieser CD gespeicherten Fotos ein.
E.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer zur
Einreichung von Dokumenten bezüglich seines Asylgesuchs in Frankreich
aufgefordert.
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Mit Schreiben vom 7. März 2009 reichte der Beschwerdeführer den erst-
instanzlichen französischen Entscheid (…) 2005 sowie weitere Dokumen-
te ein.
Am 16. März 2009 (Eingang beim BFM) reichte der Beschwerdeführer
das zweitinstanzliche französische Urteil (…) 2007 ein.
F.
Mit Schreiben vom 11. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer Gele-
genheit geboten, zu den Widersprüchen zwischen den in Frankreich und
den in der Schweiz genannten Asylgründen Stellung zu nehmen.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
19. März 2010 nach.
G.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2010 (Eröffnung am 18. Juni 2010) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Juli 2010 focht der Be-
schwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur voll-
ständigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das
BFM. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Sube-
ventualiter wurde die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In
prozessualer Hinsicht wurde um Mitteilung des Spruchgremiums ersucht.
Für den Fall einer Gutheissung wurde die Ansetzung einer angemesse-
nen Frist zur Einreichung einer Kostennote beantragt.
Als Beweismittel wurde ein Internetartikel der Website LankaMagazi-
eingereicht.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2010 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete
in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und gab die Zusammensetzung des Spruchgremiums
bekannt.
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J.
Am 2. August 2010 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er
am 1. September 2010 heiraten werde.
Am 5. August 2010 wurde eine diesbezügliche Trauterminbestätigung der
Stadt X._______ eingereicht.
K.
Am 20. September 2010 reichte der Beschwerdeführer seine Heiratsdo-
kumente ein.
Gemäss diesen Dokumenten heiratete er am 1. September 2010
B._______ (nachfolgend: die Ehefrau [N (…)]), deren Asylgesuch derzeit
beim BFM hängig ist.
L.
Mit ergänzender Eingabe vom 3. Februar 2012 ersuchte der Beschwerde-
führer um Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel.
M.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 teilte der Instruktionsrichter den Parteien
mit, dass zunächst der erstinstanzliche Verfahrensausgang betreffend die
Ehefrau des Beschwerdeführers abgewartet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer heiratete am 1. September 2010 B._______,
die am 14. Januar 2009 unabhängig vom Beschwerdeführer in der
Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte. Ihr Asylgesuch wurde mit Ver-
fügung des BFM vom 17. Juni 2010 im Asylpunkt abgewiesen. Gleichzei-
tig ordnete das BFM jedoch die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung
wurde mit Beschwerde vom 22. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
im Asylpunkt angefochten.
Mit Urteil E-5314/2010 vom 3. August 2010 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht diese Beschwerde gut, hob die Verfügung im Asylpunkt auf
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und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an das BFM zurück. Seither
ist das Asylverfahren betreffend die Ehefrau beim BFM hängig.
4.2 Heiraten zwei Asylsuchende in der Schweiz, die unabhängig vonein-
ander ein Asylgesuch eingereicht haben, so kann die Frage der Flücht-
lingseigenschaft des einen nicht losgelöst von derjenigen des anderen
Ehegatten beurteilt werden. Ist – wie im vorliegenden Fall – eine Be-
schwerde des Ehegatten beim Bundesverwaltungsgericht hängig, wäh-
rend betreffend die Ehegattin ein Asylverfahren beim BFM in erster In-
stanz behandelt wird, so hat gemäss Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 das
Bundesverwaltungsgericht sein Verfahren zu sistieren, es sei denn, das
BFM habe sein Verfahren auf unbestimmte Zeit sistiert. In letzterem Fall
ist demgegenüber keine Sistierung des bundesverwaltungsgerichtlichen
Verfahrens, sondern vielmehr eine Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz angezeigt (vgl. EMARK 1999 Nr. 1 E. 2a - e).
4.3 Da aufgrund der Prioritätenordnung des BFM nicht absehbar ist,
wann der erstinstanzliche Entscheid betreffend das Asylgesuch der Ehe-
frau ergehen wird, kann das diesbezügliche Verfahren als faktisch auf
unbestimmte Zeit sistiert gelten. In Anwendung der soeben beschriebe-
nen Grundsätze ist die beim Bundesverwaltungsgericht hängige Streitsa-
che daher an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Somit ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des
BFM vom 17. Juni 2010 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurtei-
lung in Koordination mit dem Verfahren betreffend die Ehefrau an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Ver-
fahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt
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werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu ent-
richtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
auf Fr. 1'375.– (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 wird aufgehoben und das Ver-
fahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'375.–
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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