B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV/sma
D-5219/2010
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am … ,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 / N … .
D-5219/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – reichte am 8. April 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, wo-
rauf er vom BFM am 15. April 2010 zu seiner Person, zu seinem Reise-
weg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Dabei
brachte er namentlich das Folgende vor: Er stamme aus der Ortschaft
X._______ im Distrikt Y._______ in der Provinz Şanlıurfa (im Südosten
der Türkei), wo er mit seiner Mutter und seinen zwei Schwestern gelebt
habe. Sein Vater hingegen lebe schon seit dreizehn Jahren in Deutsch-
land, und zwar als politischer Flüchtling. Daneben habe er noch einen
jüngeren Bruder, welcher vor einigen Monaten in den türkischen Teil Zy-
perns gegangen sei. Er selbst habe die Türkei verlassen, da er jetzt sei-
nen Militärdienst leisten müsste. Er habe seinen Dienst erst noch auf-
schieben können, vor fünf oder sechs Monaten nun aber das letzte Auf-
gebot erhalten. Als Kurde wolle er jedoch nicht ins Militär, zumal in der
Türkei gesagt werde, der beste Kurde sei ein toter Kurde. In der Armee
würde er sicher umgebracht oder in den Tod geschickt, wovor er Angst
habe. Zudem sei einer seiner Cousins bei der Guerilla, weshalb er als
Soldat möglicherweise gegen diesen kämpfen müsste. Das könnte er
aber nie tun, da er für den Frieden sei. Auf Nachfragen des Bundesamtes
brachte er im Weiteren vor, er sei in der Heimat nie festgenommen wor-
den und er habe auch keiner politischen Partei angehört, jedoch an den
Newroz-Feiern teilgenommen, wobei es einige Male zu Zusammenstös-
sen mit der Polizei gekommen sei. Wegen seines Vaters habe es bei ih-
nen letztmals vor rund einem Jahr eine Razzia gegeben, und ihr Haus sei
auch beschattet worden. Zu seinem Reiseweg führte er schliesslich aus,
er habe sein Dorf anfangs April 2010 verlassen und er sei am 5. April
2010 illegal aus der Türkei ausgereist, indem er von Istanbul mit einem
LKW über ihm unbekannte Länder innert drei Tagen in die Schweiz ge-
reist sei. Auf seiner Reise habe er seinen 2009 ausgestellten Reisepass
mit sich geführt, welcher jedoch beim LKW-Fahrer zurückgeblieben sei.
Zwar lebe sein Vater in Deutschland, dorthin habe er aber nicht gehen
können, respektive mit seinem Vater verstehe er sich nicht gut. Das An-
gebot des Bundesamtes, ihm mittels einem Ersuchen an die deutschen
Behörden eine Weiterreise nach Deutschland zu ermöglichen, lehnte er
gleichzeitig ab.
Zwei Wochen nach der Kurzbefragung – am 29. April 2010 – fand die ein-
lässlich Anhörung zu den Gesuchsgründen statt, in deren Verlauf der Be-
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schwerdeführer zur Hauptsache das Folgende vorbrachte: Er sei Kurde
und als solcher habe er nicht nur an Nevroz-Feiern teilgenommen, son-
dern er habe auch kurdische Vereine besucht, an Presseveranstaltungen
der DTP teilgenommen und andere Jugendliche zur Teilnahme an Veran-
staltungen aufgerufen. Aus diesem Grund sei er von der Polizei ständig
verfolgt und bedroht worden. Zudem hätten die Sicherheitskräfte andau-
ernd um das Haus seiner Familie patrouilliert, wobei sie auch einmal mit-
bekommen hätten, wie von den Sicherheitskräften sein Name und jener
seiner Mutter über Funk erwähnt worden seien. Auf der anderen Seite
fürchte er sich vor dem Militärdienst, da ein Junge aus seinem Dorf wäh-
rend des Dienstes getötet worden sei. Da dieser Junge genau wie er kur-
dische Vereine besucht und sich für die kurdische Sache engagiert habe,
und dieser Junge ebenfalls von den Sicherheitskräften bedroht worden
sei, habe er um sein Leben gefürchtet. Zudem habe er am 4. April 2009
im Dorf Amara am Fest zum Geburtstag von Abdullah Öcalan und einer
damit verbundenen Protestaktion teilgenommen, als sie von der Polizei
angegriffen worden seien, wobei sein Freund B._______ und eine weitere
Person getötet worden seien. Sie seien damals 15'000 Festbesucher ge-
wesen und die Auseinandersetzungen seien von den Behörden gefilmt
worden, weshalb die Behörden nun Videoaufnahmen von ihm besässen.
Tatsächlich besässen die Behörden aber nicht nur Videoaufnahmen von
ihm, sondern sie hätten anlässlich der Nevroz-Feier 2009 seinen Namen
notiert und ihm gesagt, wenn er sich weiter für die kurdische Sache enga-
giere, werde er im Militärdienst umgebracht, respektive er habe damals
eigentlich sofort die Flucht ergriffen und andere Leute hätten seinen Na-
men den Behörden mitgeteilt. Jedenfalls sei er seither ständig auf der
Flucht, zumal seine Identität den Behörden bekannt sei, was ihm ein
Mann aus seinem Dorf berichtet habe. Auf entsprechende Nachfrage des
Bundesamtes führte er schliesslich an, über diese Ereignisse habe er an-
lässlich der Kurzbefragung nicht berichtet, da damals noch von seiner
Reise erschöpft gewesen sei respektive noch unter Schock gestanden
habe. Er habe davon erst in der Zweitbefragung erzählen wollen, weshalb
er in der Erstbefragung hauptsächlich auf den Militärdienst eingegangen
sei.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die
Entscheidbegründung wird nachfolgend eingegangen.
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Seite 4
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – am 19. Juli 2010 Beschwerde. In seiner Eingabe
beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz, und er ersuchte unter Vorlage einer
Fürsorgebestätigung um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Auf die Be-
schwerdebegründung und auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten
Beweismittel wird nachfolgend eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2010 verwies die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin für den Entscheid über das Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) auf einen späteren Zeitpunkt. Auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses wurde gleichzeitig verzichtet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und das
BFM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E.
In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2010 hielt das BFM an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Nach Einladung zur Replik liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter mit Eingaben vom 6. und 28. Oktober 2010 an seiner Be-
schwerde festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31
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und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und
105 AsylG).
1.3. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 48 Abs.1 VwVG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Im angefochtenen Entscheid erklärte das BFM die Vorbringen des
Beschwerdeführers über sein angebliches politisches Engagement und
die angeblich von Seiten der türkischen Behörden erlittenen Nachstellun-
gen als unglaubhaft. In dieser Hinsicht verwies das Bundesamt auf eine
mangelnde Substanziierung der behaupteten Aktivitäten und es erklärte
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die Schilderungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Verhalten
der türkischen Behörden als realitätsfremd. Dabei hielt es namentlich fest,
vom Beschwerdeführer seien sämtliche Vorfälle bloss oberflächlich und
unfundiert geschildert worden, er habe fast alle angeblich ausreiserele-
vanten Umstände erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung vorge-
bracht und er sei soweit ersichtlich legal mit seinem Pass aus der Türkei
ausgereist. Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesamt zum
Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Heimat alleine wegen des an-
stehenden Militärdienstes verlassen, in der Folge dann aber – im Wissen
um das Fehlen der flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner diesbezügli-
chen Furcht – weitere Vorfälle erfunden, um seinem Gesuch überhaupt
ein Gewicht zu verleihen. Im Anschluss daran erklärte das Bundesamt die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor dem Militärdienst als
nicht asylrelevant, zumal es sich beim Militärdienst um eine staatsbürger-
liche Pflicht handle, woran auch die vorgebrachten Befürchtungen im
Hinblick auf einen möglichen Einsatz im Osten der Türkei und gegen die
kurdische Guerilla nichts ändere. Da die Einteilung in eine Truppeneinheit
nach dem Zufallsprinzip erfolge, lasse sich auch kein Zusammenhang
zwischen der Ethnie des Beschwerdeführers und seinem Stationierungs-
ort herstellen. Schliesslich stelle weder ein Einsatz im Osten des Landes
noch ein militärstrafrechtliches Verfahren wegen des versäumten Diens-
tes eine asylbeachtliche Massnahme dar.
3.2. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer einleitend vor,
er sei noch ein Kind gewesen, als sein Vater wegen seiner politischen Ak-
tivitäten für die kurdische Sache die Türkei habe verlassen müssen und
nach Deutschland gegangen sei, wo der Vater politisches Asyl erhalten
habe. Er sei von da an des Öfteren von den Sicherheitskräften behelligt,
auf dem Polizeiposten mitgenommen, nach dem Verbleib seines Vaters
befragt und dabei auch beschimpft und geschlagen worden. Zusätzlich
sei sein Onkel der Kreisvorsitzende der inzwischen verbotenen DTP res-
pektive der neuen BDP. Zudem sei sein Cousin als Guerilla bei der PKK,
und gerade wegen ihm seien er und andere Angehörige von den Sicher-
heitskräften behelligt worden. Da er sich selbst mit der Zeit auch für die
Kurdenfrage interessiert habe, sei er für die DTP/BDP aktiv geworden,
was zu den vorgebrachten Morddrohungen von Seiten der Sicherheits-
kräfte geführt habe. Nachdem er am Amara-Marsch vom 4. April 2009
teilgenommen habe, bei welchem sein Freund B._______ getötet worden
sei, hätten die Sicherheitskräfte anhand von Videoaufnahmen Jagd auf
die Teilnehmer dieser Veranstaltung gemacht. Er sei deshalb in seinem
Heimatdorf gesucht worden, worauf er die Türkei verlassen habe. Nach
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diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer dafür, er habe den gel-
tend gemachten Sachverhalt hinreichend glaubhaft dargelegt und insbe-
sondere glaubhaft gemacht, dass er Verfolgungsmassnahmen wegen
seiner politischen Familie erlitten habe. Auch seine Ausführungen zu sei-
nen Aktivitäten seien glaubhaft, und schliesslich sei allgemein bekannt,
dass die aktiven Mitglieder und Sympathisanten der prokurdischen Par-
teien von den türkischen Behörden als PKK-Angehörige betrachtet und
mit aller Härte verfolgt würden. Dabei verwies er auf ein Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts, eine SFH-Länderanalyse, einen Bericht von Am-
nesty International (AI), einen Bericht der "AG Friedensforschung an der
Uni Kassel" sowie elf Presseartikel zur Lage in der Türkei, und er machte
dazu geltend, vor dem Hintergrund dieser Quellen sei durchaus glaub-
haft, dass er wegen seiner prokurdischen Aktivitäten von den türkischen
Behörden verfolgt worden sei. Die Erwägungen des BFM betreffend eine
mutmasslich legale Ausreise bestritt er, wobei er ausführte, er habe 2009
nur einen für wenige Monate gültigen Pass erhalten und damit eine Son-
derbehandlung erfahren, was wiederum ein Hinweis auf seine Verfolgung
sei. Zudem habe er schon anlässlich der Kurzbefragung klar zum Aus-
druck gebracht, dass er an Kundgebungen teilgenommen habe, bei wel-
chen es zu Ausschreitungen gekommen sie. Schliesslich sei er in seiner
Heimat gerade auch wegen seiner politisch aktiven Verwandten verfolgt
worden, was Reflexverfolgung im Sinne der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts darstelle. Da sich das BFM damit nicht auseinandergesetzt
habe, sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Abschliessend brachte
er vor, er gelte in seiner Heimat als Deserteur, da er der Vorladung des
militärischen Aushebungsbüros keine Folge geleistet habe. Als solcher
habe er gemäss Amnesty International eine lange Haftstrafe und Miss-
handlungen und im Militärdienst Schikane oder gar seine Tötung zu ge-
wärtigen, zumal er aus einer politisch aktiven kurdischen Familie stamme.
Als Beweismittel legte er schliesslich ein Foto vor, welches ihn anlässlich
einer Gedenkfeier für den getöteten B._______ zeige.
3.3. Im Rahmen seiner Vernehmlassung hielt das BFM an seinen bisheri-
gen Erwägungen fest und es merkte ergänzend an, die vorgelegten Be-
weismittel – ein Foto des Beschwerdeführers bei einer Gedenkfeier und
diverse Berichte über die Situation in der Türkei – könnten die Unge-
reimtheiten in seinen Gesuchsvorbringen nicht kaschieren. Nachdem der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die geltend gemachten
Vorfälle glaubhaft zu mache, sei auch die behauptete Reflexverfolgung
auszuschliessen.
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3.4. Mit seinen Eingaben vom 6. und 28. Oktober 2010 reichte der Be-
schwerdeführer zwei weitere Presseberichte zur Situation in der Türkei
nach, aus welchen sich ergebe, dass Personen, welche wie er im Jahre
2009 an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen teilgenom-
men hätten, weiterhin verfolgt würden. Entgegen der Ansicht des BFM,
welches sich mit seiner Beschwerde nicht auseinandergesetzt habe, ha-
be er insbesondere seine Teilnahme am Marsch vom 4. April 2009 glaub-
haft dargelegt, und hätte er seine Heimat damals nicht verlassen, würde
er heute wahrscheinlich zu den Festgenommenen zählen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der summarischen Befragung
weder über ein politisches Engagement berichtet noch das Erleiden be-
hördlicher Nachstellungen geltend gemacht, um nur kurz darauf – im
Rahmen der einlässlichen Anhörung – ein angeblich beachtenswertes
Engagement für die kurdische Sache und eine ganze Serie von angeblich
relevanten Vorfällen zu behaupten. Mit einem solchen Aussageverhalten
wird indes die Glaubhaftigkeit von Gesuchsvorbringen von vornherein
massgeblich erschüttert, weshalb es im Einzelfall besonderer Umstände
bedarf, um ein derartiges Verhalten nachvollziehbar zu erklären (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1993 Nr. 3 und EMARK 1998 Nr. 4). Aufgrund der vorliegen-
den Akten kann jedoch kein Anlass zur Annahme bestehen, der Be-
schwerdeführer sei erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung zu einem
vollständigen und insbesondere auch inhaltlich zutreffenden Sachver-
haltsvortrag in der Lage gewesen. Sein sinngemässes Vorbringen, er ha-
be sich die Schilderung der massgeblichen Gesuchsgründe für die Anhö-
rung aufgespart (vgl. act. A7 F. 72-75), vermag in keiner Weise zu über-
zeugen, zumal er am Ende der summarischen Befragung auf zweimali-
ges Nachfragen verneint hat, weitere Gründe angeben zu wollen (vgl. act.
A1 S. 5). Die erst im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Sachverhalts-
umstände sind vielmehr – im Sinne der Erwägungen des BFM – als
nachgeschoben und daher unglaubhaft zu erkennen, wobei dieser
Schluss durch die mangelnde Substanz der Schilderungen und deutliche
Widersprüche im Sachverhaltsvortrag bestätigt wird.
4.2. So ist aufgrund der Akten mit dem BFM zunächst darin einig zu ge-
hen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über sein angebliches
politisches Engagement keinen nennenswerten Vertiefungsgrad aufwei-
sen. Der Beschwerdeführer hat zwar im Rahmen der einlässlichen Anhö-
rung behauptet, für die kurdische Sache aktiv gewesen zu sein, über die
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blosse Behauptung hinaus konnte er jedoch keine nachvollziehbaren An-
gaben machen. Seine Ausführungen sind vielmehr überaus dürftig ausge-
fallen. Das Vorbringen, er habe nicht offiziell für eine Partei, sondern
bloss im Hintergrund gearbeitet, indem er sich bei prokurdischen Veran-
staltungen jeweils unters Volk gemischt und andere Jugendliche zur Teil-
nahme aufgerufen habe, lässt ebenso wenig auf ein relevantes Engage-
ment schliessen wie das Vorbringen, er sei immerhin zweimal nach
Z._______ gegangen, wo sein Onkel DTP-Vorsitzender sei (vgl. dazu act.
A4 Ziff. 33 und Ziff. 48 ff.). Der Beschwerdeführer hat im Weiteren zwar
eine Teilnahme am Amara-Marsch vom 4. April 2009 geltend gemacht,
wobei er bei diesem Ereignis einen Freund B._______ verloren haben
will. Zu diesbezüglichen Schilderungen, welche auf ein persönliches Erle-
ben der Aktion und namentlich eine persönliche Betroffenheit vom Tod
des angeblichen Freundes schliessen liessen, war er jedoch nicht in der
Lage. Die offenkundig mangelnde Vertiefung lässt lediglich auf ein blos-
ses Nacherzählen allgemein bekannter Tatsachen schliessen (vgl. act. A4
Ziff. 61 ff.). Selbst wenn aber von einer Teilnahme des Beschwerdefüh-
rers am Amara-Marsch auszugehen wäre (welcher im Bezirk von Halfeti
und damit im Nachbarbezirk von Y._______ stattfand), so liesse sich al-
leine daraus nichts ableiten, zumal tausende Kurden an dieser Veranstal-
tung teilgenommen haben sollen, was ohne Zweifel gegen eine Verwert-
barkeit allfälliger Video-Aufnahmen spricht. Auf der anderen Seite weisen
die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich fortwährenden
Nachstellungen von Seiten der Sicherheitskräfte – welche wiederum nicht
substanziiert sind – massgebliche innere Widersprüche auf, zumal auf-
grund seiner wechselhaften Angaben letztlich unklar bleibt, ob der Be-
schwerdeführer überhaupt jemals von einem Polizisten direkt angespro-
chen und bedroht worden sein will, oder ob er über die angebliche Be-
drohungslage nur von Dritten gehört haben will. Die Ausführungen über
eine angeblich dauernde Präsenz der Sicherheitskräfte vor dem Haus
des Beschwerdeführers erschöpfen sich schliesslich in rein plakativen
Elementen. Detailliert und nachvollziehbar sind im Resultat einzig die An-
gaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Bemühun-
gen um Dienstverschiebungen, welche er mit seinen weiteren, indes als
unglaubhaft zu erkennenden Vorbringen zu vermengen versucht (vgl. act.
A4 Ziff. 37-43)
4.3. Im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe versucht der Beschwerde-
führer die vom BFM als unglaubhaft erkannten Gesuchsvorbringen mit
Verweisen auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, auf mehrere
Länderberichte zur Türkei und auf eine Serie von Presseartikeln zu stüt-
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Seite 10
zen. Dieser Ansatz muss indes scheitern, da alleine mit den Ausführun-
gen zur politischen Lage in der Türkei die offenkundigen Mängel im Sach-
verhaltsvortrag nicht aufgewogen werden. Anlass zur Annahme, beim Be-
schwerdeführer handle es sich um einen kurdischen Aktivisten, kann auf-
grund der Akten nicht bestehen, weshalb der Beschwerdeführer aus den
von ihm zitierten Quellen nichts für sich ableiten kann. Auf der anderen
Seite tun sich weitere Widersprüche auf, wenn er im Rahmen seiner Be-
schwerdeeingabe neu behauptet, er sei wegen seines Vaters über Jahre
von der Polizei mitgenommen, befragt und dabei misshandelt worden, hat
er doch gegenüber der BFM ausdrücklich angegeben, er sei von den Be-
hörden nie mitgenommen respektive verhaftet worden (vgl. act. A1 S. 5
[erste Nachfrage des BFM]). Das als Beweismittel vorgelegten Foto, wel-
ches den Beschwerdeführer bei einer Gedenkkundgebung zeigen soll
(wobei das Foto weder den Zeitpunkt noch den Ort der Aufnahme erken-
nen lässt), stellt schliesslich keinen Beleg für die angebliche Verfolgungs-
situation in der Türkei dar.
4.4. Schliesslich vermögen auch die Beschwerdevorbringen betreffend
das Vorliegen einer angeblichen Reflexverfolgungssituation nicht zu über-
zeugen. Dabei gehen vorab die Vorhalte an das BFM betreffend eine an-
gebliche Gehörsrechtsverletzung fehl, da vom Beschwerdeführer weder
im Verlauf der summarischen Befragung noch im Rahmen der einlässli-
chen Anhörung geltend gemacht wurde, er habe wegen seines Vaters,
seines Cousins oder seines Onkels konkrete Nachstellungen erlitten. Erst
auf Beschwerdeebene wird das Vorliegen einer Reflexverfolgungssituati-
on behauptet, die diesbezüglichen Vorbringen sind indes als offenkundig
nachgeschoben zu erkennen, zumal – wie oben erwähnt – das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, er sei wegen seines Vaters während Jahren
von der Polizei mitgenommen worden, in klarem Widerspruch zu seinen
ursprünglichen Angaben steht. Letztlich ist auch das Vorbringen, der Va-
ter geniesse in Deutschland Asyl, mit nichts belegt worden. In dieser Hin-
sicht hat der Beschwerdeführer einzig erkennen lassen, dass er seinem
Vater lieber nicht begegnen möchte.
4.5. Nach den vorstehenden Feststellungen ist mit dem BFM davon aus-
zugehen, der Beschwerdeführer habe seine Heimat alleine wegen des
anstehenden Militärdienstes verlassen. In dieser Hinsicht hat er anläss-
lich der summarischen Befragung zwar geltend gemacht, ihm drohe im
Militär mit höchster Wahrscheinlichkeit der Tod, seine diesbezüglichen
Vorbringen sind jedoch als völlig überzogen und damit haltlos zu erken-
nen. Im Resultat wird vom Beschwerdeführenden nichts weiteres erkenn-
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Seite 11
bar gemacht, als eine blosse subjektive Ablehnung des anstehenden Mili-
tärdienstes, womit – wie vom BFM zu Recht erkannt – kein flüchtlings-
rechtlich relevanter Sachverhalt ersichtlich gemacht wird.
4.6. Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer in Zusammen-
hang mit dem bisher versäumten und daher noch anstehenden Militär-
dienst an, er habe mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu
gewärtigen. Auch diese Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen, zumal
der Beschwerdeführer noch nicht einmal am Aushebungstermin war. Ein
Deserteur ist er damit nicht, und bei einem allfälligen Strafverfahren we-
gen dem bisher versäumten Aushebungstermin handelt es sich nicht um
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme. Anlass zur
Annahme, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines familiären Hinter-
grundes mit erheblicher Wahrscheinlichkeit relevante Nachstellungen
während des Dienstes zu befürchten, kann nach vorstehenden Feststel-
lungen ebenfalls nicht bestehen.
4.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Auf
Erwägungen zu den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers kann
verzichtet werden, da sie zu keinen anderen Schlüssen führen können.
Die Abweisung des Asylgesuches ist nach dem Gesagten zu bestätigen.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung verfügt noch Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen hat, hat das BFM die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. dazu
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 und BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt dabei
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vorma-
ligen Schweizerischen Asylrekurskommission der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Sodann darf gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
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Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht, da sich seine Vor-
bringen über eine angebliche Verfolgungssituation als unglaubhaft erwie-
sen habe und seine Befürchtungen in Zusammenhang mit dem anste-
henden Militärdienst in keiner Weise zu überzeugen vermögen. Schliess-
lich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der
Wegweisung daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, so ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2. Im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein junger
und gesunder Mann, welcher in seiner Heimat über familiäre Anknüp-
fungspunkte verfügt – sind indes keine individuellen Vollzugshindernisse
ersichtlich. Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle
des Wegweisungsvollzugs in eine Existenz bedrohende Lage geraten,
besteht nicht. Schliesslich sprechen weder die in der Türkei herrschenden
Verhältnisse gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, noch
lässt der anstehende Militärdienst den Wegweisungsvollzug als unzumut-
bar erscheinen. Alleine der Umstand, dass es sich beim Beschwerdefüh-
rer um einen Kurden handelt, welcher seiner persönlichen Dienstpflicht
offenkundig ablehnend gegenüber steht, ändert daran nichts.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich, womit die beantragte Anordnung einer vorläu-
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figen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt. Die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges ist demnach zu bestätigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist dementsprechend abzuweisen.
8.
8.1. In der Zwischenverfügung vom 11. August 2010 wurde von der da-
mals zuständigen Instruktionsrichterin für den Entscheid über das Gesuch
um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf
einen späteren Zeitpunkt verweisen. Im Urteilszeitpunkt ist das Gesuch
abzuweisen, da kein Anlass zur Annahme einer prozessualen Bedürftig-
keit besteht. Zwar wurde mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung
vom 8. Juli 2010 vorgelegt, gemäss Verzeichnung in der Zemis-
Datenbank (vgl. Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migra-
tionsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung; SR 142.513!) ist der Be-
schwerdeführer jedoch bereits seit über einem Jahr praktisch ununterbro-
chen als Hilfskraft im Gastgewerbe tätig. Eine andauernder Bedürftigkeit
ist von daher auszuschliessen.
8.2. Bei dieser Sachlage und bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens
sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.– aufzuer-
legen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: