B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5219/2016
Ur t e i l vom 6 . Sep t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. August 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, am (...) 2016 mit einem durch
die deutschen Behörden ausgestellten Visum für den Schengen-Raum in
Deutschland einreiste,
dass er eigenen Angaben zufolge gleichentags in die Schweiz gelangt und
nach einem Tag wieder nach Deutschland zurückgekehrt sei,
dass er nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Deutschland am 15. Mai
2016 erneut in die Schweiz eingereist sei und einen Tag später im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass am 25. Mai 2016 die Befragung zur Person (BzP) stattfand, anlässlich
welcher der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person und zum Rei-
seweg befragt wurde,
dass gemäss Praxis bei vorhandenem Schengen-Visum auf eine Befra-
gung hinsichtlich der Gesuchsgründe verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP mitteilte,
gestützt auf seine Aussagen und aufgrund des Visums werde Deutschland
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig
erachtet,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen
Verfahrenszuständigkeit von Deutschland gemäss der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dub-
lin-III-VO) sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde,
dass er dabei geltend machte, sein Zielland sei die Schweiz gewesen und
aufgrund des guten Verhältnisses zwischen Deutschland und der Türkei
befürchte er eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat,
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dass er bezüglich seines Gesundheitszustandes vorbrachte, er habe sich
einer (…) unterziehen müssen, leide heute noch an (…) und sei aufgrund
der Ereignisse in der Türkei (…) angeschlagen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem zu Protokoll gab, sein Vater sei im
Gefängnis an den Folgen der Folter gestorben, zwei Brüder seien ebenfalls
im Gefängnis gestorben, zwei weitere Brüder befänden sich nach wie vor
in Haft,
dass auch er Gewalt durch die Regierung erfahren habe und unter Druck
aufgefordert worden sei, Spionagetätigkeiten zu betreiben,
dass er anlässlich seiner Befragung seinen Reisepass, seine Identitäts-
karte sowie einen Zivilregisterauszug (jeweils im Original) einreichte,
dass das SEM am 9. Juni 2016 an die zuständige deutsche Behörde die
Mitteilung richtete, gestützt auf die Regeln des Gemeinsamen Europäi-
schen Asylsystems werde Deutschland als zur Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig erachtet,
dass die zuständige deutsche Behörde dem SEM am 2. August 2016 mit-
teilte, der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2
Dublin-III-VO werde zugestimmt,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. August 2016 (am 22. August 2016
durch das kantonale Migrationsamt eröffnet) in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland
sowie den Vollzug anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass ein Ab-
gleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergeben habe,
dass dem Beschwerdeführer von Deutschland ein vom (…) 2016 bis am
(…) 2016 gültiges Visum ausgestellt worden sei,
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dass die deutschen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme des
Beschwerdeführers gutgeheissen hätten, weshalb die Zuständigkeit, das
Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, bei Deutschland liege,
dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz
keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei,
den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen,
dass keine Hinweise vorlägen, dass die deutschen Behörden das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden,
dass das SEM unter anderem weiter ausführte, Deutschland sei Vertrags-
staat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) und es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass sich Deutschland nicht an die entsprechenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen halte und keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung
(Non-Refoulement-Gebot) gewähre,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP die Zu-
ständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass ferner festgehalten wurde, dass Deutschland die Richtlinien
2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie)
und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten
der Europäischen Kommission umgesetzt habe,
dass in Deutschland keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahme-
system bekannt seien,
dass ferner auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Ab-
hängigkeitsverhältnis aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehöri-
gen) vorlägen, welche die Schweiz verpflichten würden, das vorliegende
Asylgesuch zu prüfen,
dass auch keine Gründe vorlägen, die Souveränitätsklausel gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO respektive die Souveränitätsklausel anzuwenden,
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dass Abklärungen bei der Bundesunterkunft in C._______ ergeben hätten,
dass der Beschwerdeführer zurzeit weder in medizinischer Behandlung sei
noch regelmässig Medikamente einnehme, weshalb auch aus medizini-
scher Sicht keine Gründe vorlägen, welche die Anwendung der Souveräni-
tätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) anzeige,
dass der Beschwerdeführer am 8. August 2016 für die Dauer des Verfah-
rens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
29. August 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutre-
ten,
dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragte, der Beschwerde
sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. September 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das
SEM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl.
Art. 31a Abs. 1 und 3 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1),
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist,
dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht gestützt auf
die genannte Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
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dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass der Beschwerdeführer über ein von den deutschen Behörden ausge-
stelltes vom (…) 2016 bis am (…) 2016 gültiges Visum verfügte,
dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich der Mitgliedstaat,
der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist,
dass die deutschen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am
2. August 2016 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit in einen Drittstaat (Deutschland) ausrei-
sen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass es sich beim Dublin-Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständigen Mitgliedstaat handelt (zum Folgenden BVGE 2012/27 E. 6.2 ff.;
vgl. ferner auch BVGE 2013/10 E. 5.2.1 S. 110),
dass bei diesem Verfahren systembedingt kein Raum bleibt für die Anord-
nung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20),
dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse in Dublin-Verfahren statt-
dessen bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prü-
fen sind,
dass weiter zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall allenfalls unter dem As-
pekt der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Abwei-
chen von der festgestellten Zuständigkeit Deutschlands gerechtfertigt
wäre,
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dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe die im Rahmen des
rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen wiederholte und geltend
machte, die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans)
sei in Deutschland seit dem Jahr 1993 verboten,
dass Deutschland zudem die Türkei seit Jahren im Kampf gegen die PKK
politisch, wirtschaftlich als auch militärisch unterstütze und die deutschen
Behörden in der Vergangenheit einige Personen, die mit der genannten
Vereinigung in Verbindung gebracht worden seien, an die Türkei ausgelie-
fert hätten,
dass es auch oft vorkomme, dass Deutschland trotz ausreichender Be-
weismittel die Asylgesuche mehrerer Kurden abgewiesen habe, weil sie mit
der erwähnten Organisation zu tun gehabt hätten,
dass Deutschland somit für Personen, die mit der genannten Organisation
in Verbindung stünden, kein sicherer Drittstaat sei, weshalb der Vollzug der
Wegweisung dorthin einer Verletzung von Art. 5 AsylG und Art. 3 EMRK
gleichkäme,
dass indessen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wo-
nach Deutschland Vertragspartei der FK und der EMRK ist ‒ und darüber
hinaus des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ‒, offensichtlich zuzustimmen ist,
dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung
eines Asylgesuchs im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsys-
tems zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Be-
schwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernst-
hafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage ste-
henden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und
ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdi-
gen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Grie-
chenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Ur-
teil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom
21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493),
dass die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die deutschen Be-
hörden hätten in der Vergangenheit Personen, welchen Verbindungen zur
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PKK vorgeworfen worden seien, in die Türkei ausgeliefert, keinerlei Rück-
schlüsse auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers zulässt,
dass ungeachtet des bestehenden Verbots der vom Beschwerdeführer ge-
nannten Organisationen in Deutschland kein konkreter Grund zur An-
nahme besteht, die deutschen Behörden würden in Verletzung des völker-
rechtlichen Non-Refoulement-Gebots und der weiteren einschlägigen völ-
kerrechtlichen Normen (so insbesondere Art. 3 EMRK) eine in der Türkei
von asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen und/oder anderwei-
tiger menschenrechtswidriger Behandlung bedrohte Person in jenen Staat
ausliefern,
dass vielmehr von der Annahme auszugehen ist, dass dem Beschwerde-
führer in Deutschland ein den nationalen und internationalen rechtlichen
Bestimmungen entsprechendes, korrektes Asylverfahren zuteil werden
wird, unter Einschluss eines allfälligen Rechtswegs zur gerichtlichen Beur-
teilung,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht beweisen oder
glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko be-
stehe, seine Überstellung nach Deutschland im Rahmen des Dublin-Ver-
fahrens würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche
Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass somit keine Gründe vorliegen, welche die Ausübung des Selbstein-
trittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die Schweiz
angezeigt erscheinen lassen,
dass das SEM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regel-
folge) des Nichteintretensentscheids ist,
dass dabei allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen An-
wendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO) beziehungsweise im Rahmen von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
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zu prüfen sind, wonach aus humanitären Gründen ein Asylgesuch trotz Zu-
ständigkeit eines anderen Staates durch die Schweizer Behörden behan-
delt werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2),
dass im Übrigen auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ei-
ner Überstellung nach Deutschland nicht entgegensteht,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft, da seine in der BzP vorgebrachten (…) und (…) auch in
Deutschland behandelt werden können,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigne-
ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wer-
den (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass wie zuvor dargelegt vorliegend keine Gründe bestehen, welche zu
einem Selbsteintritt führen müssten, womit das SEM die Überstellung des
Beschwerdeführers nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet hat,
dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerde im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist,
dass demnach die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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