Abtei lung IV
D-52/2007
law/rep
{T 0/2}
Urteil vom 8. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Thomas Wespi, Gérald Bovier
Gerichtsschreiber Philipp Reimann
A._______, geboren (...), Äthiopien,
vertreten durch B._______
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Nichteintretensverfügung vom 1. Dezember 2006 auf Wiedererwägungsgesuch
(...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF: heute Bundesamt für Migration
[BFM]) mit Verfügung vom 8. März 2001 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 11. Mai 2000 ablehnte, die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine gegen
diese Verfügung am 9. April 2001 eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 1. April 2004
abwies,
dass der Beschwerdeführer am 13. November 2006 durch seine Rechtsvertreterin beim
BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe einreichen und beantragen
liess, die Verfügung des Bundesamtes vom 8. März 2001 sei in Wiedererwägung zu zie-
hen, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers neu festzustellen und es
sei (eventuell) die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und als Folge davon für den Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 auf das - als solches behandelte -
Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, die Verfügung vom 8. März 2001 als rechtskräftig
und vollstreckbar erklärte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht durch
seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diese Verfügung einreichen und beantragen
liess, es sei der negative Einscheid des BFM vom 1. Dezember 2006 aufzuheben, es sei
auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen, es sei (eventuell) die Unzulässigkeit und die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge sei der Beschwerde-
führer vorläufig aufzunehmen,
dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei die aufschieben-
de Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, und es sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2007 den
Vollzug der Wegweisung aussetzte, dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtete und die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung zustellte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2007 die Abweisung der Be-
schwerde beantragte,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 30. März 2007 auf eine entspre-
chende Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2007 hin eine
Replik sowie eine Kostennote einreichte,
3und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise - was vor-
liegend von Interesse ist - seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise ver-
ändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetre-
tene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42
f.),
dass Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG als lex specialis (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6b S. 11 f.,
welches Urteil die Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorausgegangene Bestimmung von Art. 16
Abs. 1 Bst. d AsylG in der Fassung gemäss Ziff. 1 des BB vom 22. Juni 1990 über das
Asylverfahren betraf) gleichzeitig besagt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen
oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hin-
weise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-
levant sind,
dass gemäss Praxis im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein-
gereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, in denen keine Revisi-
onsgründe geltend gemacht werden, ungeachtet ihrer Bezeichnung nach Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu behandeln sind (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.),
dass die erste Variante des erfolglosen Durchlaufens eines Asylverfahrens in der
Schweiz nicht mehr und nicht weniger bedeutet, als dass in einem ersten Asylverfahren
rechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen worden ist, dass der Gesuch-
steller nicht Flüchtling ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass im vorliegenden Fall durch Urteil der ARK vom 1. April 2004 im Rahmen des vom
Beschwerdeführer mit Gesuch vom 11. Mai 2000 eingeleiteten ersten Asylverfahrens
das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig festgestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer in der dem BFM unterbreiteten und als "Wiedererwägungs-
gesuch" betitelten Eingabe vom 13. November 2006 durch seine Rechtsvertreterin er-
neut den expliziten Antrag stellen liess, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
4deführers neu festzustellen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens begründete Furcht
vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung in Eritrea (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr.
3 S. 29 ff.) geltend macht,
dass er damit hinlänglich zum Ausdruck gebracht hat, dass er - nach erfolglos durchlau-
fenem erstem Asylverfahren - erneut um Schutz vor Verfolgung ersucht, weshalb seine
Eingabe vom 13. November 2006 ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Wiedererwägungs-
gesuch" ohne Weiteres unter den Begriff "Asylgesuch" im Sinne von Art. 18 AsylG zu
subsumieren ist,
dass die ans BFM gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. November 2006
somit nicht ein Wiedererwägungsgesuch, sondern ein neues Asylgesuch darstellt, wel-
ches vom BFM als solches unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen
gewesen wäre (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3. S. 214),
dass die angefochtene Verfügung demnach Verfahrensvorschriften missachtet und da-
mit Bundesrecht verletzt,
dass sich die Frage stellt, ob dies eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM zur Folge hat oder ob der Ver-
fahrensmangel ausnahmsweise als durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt
betrachtet werden kann,
dass vorliegend bereits in der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2007 auf die vorste-
hend dargestellte Rechtslage hingewiesen wurde und das BFM in der Einladung zur
Vernehmlassung ausdrücklich auf die Erwägungen in jener Verfügung aufmerksam ge-
macht wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung auf die in der Zwischenverfügung vom 7. Feb-
ruar 2007 enthaltenen Erwägungen mit keinem Wort eingegangen ist,
dass unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden kann, das BFM habe
die Eingabe vom 13. November 2006 versehentlich als Wiedererwägungsgesuch behan-
delt, sondern vielmehr angenommen werden muss, dieses nehme die Verletzung von
Verfahrensvorschriften im vorliegenden Fall in Kauf,
dass unter diesen Umständen der festgestellte Verfahrensmangel von vornherein nicht
als durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden kann, weil
andernfalls ein Präjudiz geschaffen würde, welches das BFM künftig gleichsam von ei-
ner sorgfältigen Verfahrensführung entbinden würde,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 1. De-
zember 2006 aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
5dass die dem Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsvertreterin am 30. März 2007
zugesandte Kostennote Arbeitsleistungen im Umfange von 6 ½ Stunden (Fr. 650.--) im
Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren aufführt, welche im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht berücksichtigt beziehungsweise entschädigt
werden können,
dass dem Beschwerdeführer somit aufgrund der im Übrigen unter Berücksichtigung aller
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) als angemessen erscheinen-
den Kostennote eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von
Fr. 650.-- zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2006 wird aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 650.-- zu
entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(...) zur Wiederaufnahme des Verfahrens
- ...
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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