B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-52/2014
law/joc
U r t e i l v o m 4 . J a n u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2013 / N (…).
D-52/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juli 2010 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am
16. Februar 2010 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für
das Verlassen des Heimatlandes befragt. Eine einlässliche Anhörung zu
den Asylgründen wurde am 27. Juli 2010 begonnen und am 23. August
2010 fortgesetzt.
A.b Im Rahmen dieser Befragungen gab der Beschwerdeführer zu Proto-
koll, er stamme aus der Provinz C._______ sei türkischer Ethnie und ha-
be seinen letzten Wohnsitz in D._______ gehabt. 1995 habe er Dekorati-
onsarbeiten im Kulturzentrum "E._______" in D._______ vorgenommen.
Nach Beendigung dieser Arbeiten habe er das Zentrum regelmässig be-
sucht und dabei viele Personen, unter anderem F._______ und
G._______ kennengelernt. Man habe über Politik gesprochen und er ha-
be an Versammlungen teilgenommen. Die Gruppe habe eine marxistisch-
leninistische Ausrichtung und sei bei der TKP-ML (Türkiye Komünist Par-
tisi/Marksist-Leninist, Kommunistische Partei der Türkei/Marxistisch-
Leninistisch) einzureihen. Er sei Sympathisant der TKP-ML und der
TIKKO (Türkiye Isci Köylü Kurtulus Ordusu, Türkische Arbeiter- und Bau-
ernbefreiungsarmee). Im Januar 1996 habe er in einem Cemevi (Anmer-
kung des Gerichts: alevitisches Versammlungs- und Gotteshaus) in
H._______ in D._______ an einer Beerdigung vierer Insassen des Ge-
fängnisses I._______ teilgenommen, welche im Gefängnis getötet wor-
den seien. F._______ und G._______ hätten ebenfalls an der Zeremonie
teilgenommen. Nach zirka zehn Minuten sei die Polizei aufgetaucht und
habe sämtliche Teilnehmer verhaftet und mit einem Bus ins Sportzentrum
J._______ gebracht. Sie seien bereits während dem Transport be-
schimpft und mit Knüppeln geschlagen worden. Beim Sportzentrum an-
gekommen habe sich die Polizei im Spalier aufgestellt und einen nach
dem anderen verprügelt. Eine Person, die sich vor ihm befunden habe,
sei hingefallen. Drinnen im Zentrum hätten sie sich alle auf den Boden le-
gen müssen. Zirka 3000 Personen seien dort anwesend gewesen. Vor
einer Videokamera habe man sie alle befragt und ihre Personalien aufge-
nommen. Um 23.00/24.00 Uhr seien sie freigelassen worden. Am ande-
ren Tag habe er in der Zeitung und im Fernsehen vom Tod eines Journa-
listen namens Metin Göktepe gelesen. Dieser sei gemäss den Behörden
von einer Mauer des Sportzentrums gefallen. Es habe sich um die Per-
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son, die vor ihm hingefallen sei, gehandelt. Er habe sie wiedererkannt.
Daraufhin sei er nach K._______ gegangen und habe dort dem Radio-
sender L._______ respektive dem Geschäftsführer/Inhaber M._______
seine Version der Dinge erzählt. Der Sender habe sogleich von diesen
Ereignissen berichtet. Als er den Sender verlassen habe, sei er durch Po-
lizisten in Zivil festgehalten und in ein Auto gezerrt worden. Man habe ihm
die Augen verbunden und in Handschellen an einen unbekannten Ort ge-
führt und ihn dort auf die "palästinensische Art" gefoltert. Er sei ausgezo-
gen worden, man habe ihm die Arme hinter dem Rücken zusammenge-
bunden und er sei hochgehoben und mit Elektroschocks malträtiert wor-
den. Die Elektroden hätten sie an seinem Penis und den Zehen befestigt.
Man habe ihn ausserdem mit einem Hochdruckreiniger abgespritzt und
zusammengeschlagen. Man habe ihn aufgefordert, den Fall Metin Gökte-
pe zu vergessen und keine Aussagen vor einem Gericht darüber zu ma-
chen. Er sei danach gefragt worden, welcher Organisation er angehöre.
Man habe von ihm verlangt, deren Mitglieder preiszugeben und als Spit-
zel tätig sein. Er habe bestritten, Kontakte zu einer Organisation zu pfle-
gen. Er sei jeden Tag zur Unterschrift eines Schriftstücks, dessen Inhalt er
nicht gekannt habe, aufgefordert worden. Sie hätten ihm erklärt, dass er
danach freigelassen werde. Er habe nichts gelesen und nichts unter-
schrieben. Mit der Unterzeichnung des Dokuments hätte er sich nur be-
lastet und wäre nicht freigekommen. Nach zwei Wochen habe man ihn in
der Nähe eines Friedhofs freigelassen. Seit der erlittenen Folter sei er in
ärztlicher Behandlung. Zwei Monate später seien N._______, G._______,
O._______ und P._______, vier seiner Freunde, verhaftet worden. Vier-
zehn Tage danach habe man sieben weitere Personen, die er kenne, da-
runter Q._______ und R._______ verhaftet. Sie seien alle ins Gefängnis
S._______ verbracht worden. Er habe sie dort etwa fünf Mal besucht. Sie
seien wegen der Zugehörigkeit zu einer Organisation angeklagt und – wie
er glaube – auch verurteilt worden. Nach jedem Besuch habe man ihn
verhaftet. Erstmals sei er für drei Tage, danach jeweils für einen Tag in
Haft gewesen. Man habe versucht, ihn ebenfalls mit der Organisation in
Verbindung zu bringen und habe von ihm wissen wollen, woher er diese
Landesverräter kenne. Er habe erklärt, nur G._______ zu kennen. Sie
hätten ihm Agententätigkeiten angeboten. Man habe bei ihm Hausdurch-
suchungen vorgenommen und dabei hätten sie ihn manchmal festge-
nommen. Ab und zu sei er auch an der Bushaltestelle verhaftet worden.
G._______ und O._______ seien dann aus der Haft entlassen worden.
Im Gefängnis I._______ habe er ebenfalls Freunde gehabt, die er be-
sucht habe. Es habe sich dabei um T._______, U._______, V._______,
das Ehepaar W._______ und andere gehandelt. 1997 habe er während
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eines Gefängnisbesuches seinen befreundeten Häftlingen bei der Flucht
geholfen. T._______, U._______ und drei weitere hätten fliehen können.
Es sei vorgesehen gewesen, dass er (der Beschwerdeführer) für
V._______ im Gefängnis geblieben wäre. Dieser Fluchtversuch sei aber
gescheitert. Die Besucher seien bis Mitternacht im Gefängnis behalten
worden. Nach Intervention der Anwälte habe man sie gehen lassen. Eine
Woche nach seiner Flucht habe T._______ einen Artikel in der Zeitung
X._______ verfasst. Aufgrund dessen sei er (der Beschwerdeführer) etwa
sieben Tage festgehalten und über T._______ und U._______ ausgefragt
worden. Sieben oder acht Monate später habe man die beiden verhaftet.
Während dieser Zeit sei er ständig belästigt und unter Druck gesetzt wor-
den. 1998 sei seine Freundin F._______ ins Gefängnis von I._______
verbracht worden. Im November 1998 habe man ihn während eines Be-
suches von N._______ und P._______ im Gefängnis Y._______ für vier
Tage festgehalten und gefoltert und danach zum Wehrdienst in die Pro-
vinz Z._______ geschickt. Man habe wissen wollen, weshalb er Terroris-
ten besuche. Eine Waffe habe er während des Militärdienstes nicht erhal-
ten. Oft sei er ohne Grund geschlagen worden und man habe ihn psy-
chisch unter Druck gesetzt. Er habe schwere und erniedrigende Arbeiten
erledigen müssen. Nach Beendigung des Militärdienstes im Jahre 2000
habe er die verbliebenen Gefangenen, darunter seine Freundin, weiterhin
besucht. Auch G._______ sei wieder im Gefängnis gewesen. In jener Zeit
sei das Todesfasten an der Tagesordnung gewesen. Die Gefangenen hät-
ten sich geweigert, in ein Gefängnis des Typ F verlegt zu werden. Sie
seien dorthin überführt worden. Ihr Aufstand sei mit Gewalt beendet wor-
den. Er habe mit anderen zusammen versucht, sich mit den Gefangenen
zu solidarisieren und Proteste veranlasst. Die polizeilichen Festnahmen
hätten sich fortgesetzt. Ab 2003 seien einige Insassen für sechs Monate
bedingt entlassen worden, mitunter weil sie krank gewesen seien. Da-
nach hätten diese ins Gefängnis zurückkehren sollen. Im Kulturzentrum
habe man Betten für sie aufgestellt. Er habe sich vor allem um
N._______ und F._______ gekümmert. Nach der Genesung seiner
Freundin habe deren Mutter verlangt, dass er sich von ihr fernhalte.
Sechs Monate später habe man versucht, diejenigen, die noch dageblie-
ben seien, festzunehmen. Die meisten seien jedoch ins Ausland geflohen.
Auch deswegen sei er festgenommen und eingeschüchtert worden. Man
habe ihn aufgefordert, die Aufenthaltsorte der Geflohenen bekannt zu ge-
ben. 2004 habe er sich in die Provinz C._______ in das Dorf Aa._______
begeben und sei dort vier Jahre geblieben. Zwischendurch sei er nach
D._______ gereist. Im Dorf sei er von den Gendarmen belästigt worden.
Sein Haus sei nach Büchern, Waffen und illegalen Sachen durchsucht
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worden. Wenn er einmal unterwegs in die Kreisstadt Bb._______ gewe-
sen sei, sei er mittels Leibesvisitation untersucht und seine Einkäufe kon-
trolliert worden. Ihm sei immer wieder vorgeworfen worden, Terroristen zu
unterstützen und ihnen Unterschlupf zu gewähren. Das Dorf liege nämlich
ideal für flüchtige Personen. Die Dorfbevölkerung und der Dorfvorsteher
hätten ihn auch nicht in Ruhe gelassen. In Aa._______ sei er ungefähr 15
bis 30 Mal festgenommen worden, letztmals an einem Morgen im April
2008. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er nicht erwünscht sei und ge-
hen solle. Abends sei er freigelassen worden. Er sei nach D._______ zu-
rückgekehrt. Im Januar 2010 habe er sich zusammen mit seinem Vater
auf dem Heimweg befunden, als auf einmal ein Auto auf sie zugefahren
sei. Sein Vater sei hingefallen und habe sich ein Bein gebrochen. Am
zweiten Sonntag im Mai 2010 habe er sich für einige Stunden im Kultur-
zentrum aufgehalten. Nach dem Verlassen des Zentrums habe er zwei
Personen in Zivil in einem Auto gesehen. Diese hätten ihn beschimpft und
sich nach dem Befinden seines Vaters erkundigt. Ihm sei klar geworden,
dass sie die Urheber des Unfalls gewesen seien. Deshalb habe er einen
der beiden geschlagen und dann die Flucht ergriffen. Es sei ihm klar ge-
wesen, dass er dafür eine Freiheitsstrafe riskieren würde. Zwei Monate
habe er sich bei einer Freundin aufgehalten. Mit Hilfe ihrer Bruders res-
pektive eines Schleppers habe er schliesslich am 3. Juli 2010 in einem
Lastwagen versteckt D._______ verlassen und sei am 7. Juli 2010 illegal
in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr würde er festgenommen
werden. Er fürchte um sein Leben.
A.c Anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Juli 2010 reichte der Be-
schwerdeführer eine Identitätskarte zu den vorinstanzlichen Akten. Am
24. Mai 2011 stellte das (…) einen türkischen Führerausweis lautend auf
den Beschwerdeführer und ausgestellt am (…) 2006 in D._______ zu
Handen des BFM sicher.
B.
Am 2. November 2011 konstituierte sich rubrizierter Rechtsanwalt dem
BFM gegenüber als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und ersuchte
um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Gesuch entsprach das BFM
am 12. November 2013.
C.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 – eröffnet am 11. Dezember 2013
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
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schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 7. Juli 2010 ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Die Vorinstanz erachtete in seinem Entscheid das vom Beschwerdeführer
zwischen 1996 bis 2004 geltend gemachte Engagement zu Gunsten von
politischen Gefangenen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht als nicht kau-
sal für die von ihm geltend gemachte Ausreise im Jahr 2010. Die übrigen
Vorbringen (erwähnte Festnahmen im Dorf Aa._______, der Tötungsver-
such mittels inszeniertem Autounfall im Jahre 2010 und die Behelligungen
vor dem Kulturzentrum im selben Jahr) qualifizierte das BFM als nicht
glaubhaft.
D.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 6. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu ge-
währen. Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und
unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem bean-
tragt, es sei die unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der
Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beizugeben.
In der Beschwerde wurde unter Hinweis auf eine persönliche Erklärung
des Beschwerdeführers hauptsächlich vorgebracht, dem Rechtsvertreter
gegenüber habe er nach Erlass der angefochtenen Verfügung erklärt,
dass er zwischen 2001 und 2003 einem Unterstützungskomitee namens
Cc._______ angehört habe. Dieses habe aus dem Gefängnis entlassene
Mitglieder und Sympathisanten der TKP-ML mittels Unterkunft und auch
sonst materiell unterstützt. Als Mitglied des Komitees habe er Personen,
die wegen politischer Delikte behördlich gesucht worden seien, versteckt
und ihnen auch sonst geholfen. Dies würde wohl den Tatbestand der Be-
günstigung erfüllen. Er habe zudem für aus der Haft entlassene Gesin-
nungsgenossen die Verbindung zur illegalen TKP-ML hergestellt. Als der
behördliche Druck zu gross geworden sei, habe er sich entschlossen,
seine Aktivitäten ins Heimatdorf zu verlagern. Dort habe er sich zusam-
men mit seinem Vater etabliert. Er habe angenommen, er könne unge-
stört agieren. Gleichzeitig habe er als Verbindungsperson zwischen im
Untergrund tätigen politischen Aktivisten und Unterstützern, die eine lega-
le Existenz inne gehabt hätten, fungiert. Er sei deswegen viel in
D._______ und weiteren Städten sowie C._______ als Bote der Partei
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unterwegs gewesen. Schliesslich sei er mit dem Vater nach D._______
zurückgekehrt und habe sich der Propaganda für den Sozialismus und
der TKP-ML gewidmet. Mit diesen Tätigkeiten habe er sich exponiert und
daher ausserhalb seines Elternhauses gewohnt, bis er 2010 wegen einer
Krebserkrankung seines Vaters nach Hause zurückgekehrt sei. Nach dem
inszenierten Autounfall 2010 und wegen seiner Kenntnisse über politische
Aktivisten habe er sich schliesslich zur Flucht entschlossen. Diese neuen
Vorbringen könnten nicht als nachgeschoben erachtet werden. Denn der
Beschwerdeführer habe in der Türkei in enger politischer Beziehung zu
zwei Gesinnungsgenossen, Dd._______ und G._______, gestanden.
Diesen Personen, die der TKP-ML nahestehen würden, sei durch die
Schweiz Asyl gewährt worden. Deren Angaben seien damals als glaub-
haft beurteilt worden. Die beigelegten Referenzschreiben würden gewich-
tige Indizien dafür darstellen, dass der Beschwerdeführer heute wahr-
heitsgemässe Angaben über seine Verfolgungssituation mache. Die TKP-
ML verpflichte ihre Mitglieder und Sympathisanten zur Verschwiegenheit
und klandestinem Verhalten. Es erstaune daher nicht, wenn der Be-
schwerdeführer seine illegalen Aktivitäten einer – wenn auch schweizeri-
schen – Behörde gegenüber zunächst verschwiegen habe. Die in den
Jahren 1996 bis 2004 geltend gemachten Asylgründe könnten zudem
nicht isoliert betrachtet werden. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft
dargelegt, dass er wegen seiner Gesinnung teilweise massive Behelli-
gungen bis hin zu schweren Folterungen auf sich genommen habe. Er
habe zwar ab 2008 die politischen Gefangengen nicht mehr unterstützt.
Seine Unterstützungstätigkeiten für die TKP-ML habe er als erfahrener
Sympathisant, der zwischenzeitlich für diese Organisation als Mitglied
kandidiert habe, weitergeführt. Sein jahrelanges Engagement habe nicht
versteckt bleiben können, auch wenn er entsprechende Vorkehrungen
(keine Benützung des Handys oder Internet) getroffen habe. Es sei be-
kannt und teils belegt, dass türkische Sicherheitskräfte, namentlich der
türkische Geheimdienst, missliebige Aktivisten mittels Entführung ein-
schüchtern, manchmal gar ermorden würden. Beispielsweise sei ein poli-
tischer Aktivist und Mandant des rubrizierten Rechtsvertreters bei einem
Autounfall sehr schwer verletzt worden. Eine Strafanzeige sei damals er-
folglos geblieben, weshalb er in die Schweiz geflüchtet und ihm hier Asyl
gewährt worden sei. Der fingierte Autounfall im Jahre 2010 und die poli-
zeilichen Drohungen vor dem Kulturzentrum entspreche jahrelanger Ver-
folgungspraxis.
Nebst einer Fürsorgebestätigung und erwähntem persönlichen Schreiben
des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2013 lagen der Beschwerde
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ein Brief von Dd._______ vom 29. November 2013 (inkl. eines Auszugs
eines Anhörungsprotokolls des BFM vom 11. September 2003 betreffend
dessen Asylverfahren sowie eine Kopie dessen schweizerischen Nieder-
lassungsbewilligung), ein Schreiben von G._______ vom 11. Dezember
2013 (inkl. eine Kopie einer schweizerischen Niederlassungsbewilligung
desselben) bei.
E.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 hiess der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung wurde abgewiesen. Das BFM wurde zur Vernehmlassung
bis zum 27. Januar 2014 eingeladen.
F.
Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2014 an seinen Er-
wägungen fest. Die in der Beschwerde dargelegten neuen Asylvorbringen
wertete es als nachgeschoben und damit als nicht glaubhaft. Diese wür-
den zudem nichts daran ändern, dass die vom Beschwerdeführer ge-
schilderten Aktivitäten Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden hätten und
die Ereignisse kurz vor seiner Ausreise im Jahre 2010 nicht geglaubt
werden könnten.
G.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer die
Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 13. Februar 2014 ein-
geräumt.
H.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsanwalts vom
13. Februar 2014 verlauten, er halte an seinen bisherigen Vorbringen und
Anträgen fest. Ob die erst auf Beschwerdeebene dargelegten Elemente
als glaubhaft zu erachten seien, hänge nicht ausschliesslich vom Zeit-
punkt deren Geltendmachung ab.
I.
Das (…) der Stadt Ee._______ sandte dem BFM am 4. März 2014 einen
Auszug aus dem Geburtsregister (ausgestellt durch die Standesamtsbe-
hörde in D._______ am 30. Juli 2013), einen Auszug aus dem Familien-
register (ausgestellt durch die Zivilstandsbehörde am 30. Juli 2013 in
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D._______) und eine Identitätskarte (ausgestellt am 9. Mai 2007 in
Ff._______) den Beschwerdeführer betreffend zu. Diese Dokumente hat-
te das Amt im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens zu Handen des
BFM sichergestellt.
J.
Mit Schreiben vom 6. April 2014 wurde seitens des Rechtsvertreters eine
Kostennote zu den Akten gereicht.
K.
K.a Am 8. April 2014 ging der Beschwerdeführer die Ehe mit einer in der
Schweiz wohnhaften (…), die über eine Niederlassungsbewilligung ver-
fügt, ein. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge am 14. Januar 2015
eine Aufenthaltsbewilligung B (…) erteilt, die zur Erwerbstätigkeit berech-
tigt und bis zum 7. April 2019 Gültigkeit besitzt.
K.b Aufgrund dieser Sachlage fragte das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführer am 12. März 2015 an, ob er die Beschwerde im Asyl-
punkt zurückziehen oder daran festhalten wolle.
K.c Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben seines Rechtsvertre-
ters vom 18. März 2015, er sei nicht bereit, seine Beschwerde zurückzu-
ziehen.
L.
Am 15. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer anfragen, bis wann er mit
einem Entscheid rechnen könne. Eine Antwort wurde durch den Instrukti-
onsrichter mit Schreiben vom 19. Juni 2015 erteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (respektive
das SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig,
ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungser-
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Seite 10
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren (vgl. dazu: BVGE 2014/41
E. 6.4.1 bis 6.4.4) das neue Recht.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.
Infolge Heirat mit einer Ausländerin, welche über eine Niederlassungsbe-
willigung verfügt, wurde dem Beschwerdeführer durch die zuständige
kantonale Behörde während hängigem Beschwerdeverfahren eine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt. Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung
aus der Schweiz sowie der darin angeordnete Vollzug der Wegweisung
(Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 3. Dezember 2013)
sind infolgedessen als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber
dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die
Beschwerde ist demnach zufolge nachträglichem Wegfall des Anfech-
tungsgegenstandes und damit des Rechtsschutzinteresses als gegen-
standslos geworden abzuschreiben, soweit darin beantragt wird, es sei
die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerde-
führer vorläufig aufzunehmen.
D-52/2014
Seite 11
3.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen, massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen
Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl,
sofern keine Asylausschlussgründe nach Art. 50 ff. AsylG vorliegen.
Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art.3 AsylG und Art. 1 A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität
befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden
staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142,
BVGE 2011/51 E. 6.1 S. 1016, BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
4.3 Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über
die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu
verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die
untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind,
erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flücht-
lingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Her-
kunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des
Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Aus-
D-52/2014
Seite 12
reise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Aus-
reise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Ge-
fährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
S. 142 m.w.H.).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.5 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grund-
sätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,
in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Lo-
gik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
4.6
4.6.1 Vorab ist festzuhalten, dass zahlreiche Elemente bestehen, die ge-
gen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer im Zeitraum von 1996
bis 2004 geschilderten Ereignisse sprechen:
D-52/2014
Seite 13
4.6.2 Die im Rahmen einer Trauerfeier für vier Gefangene im Januar
1996 erfolgten Massenverhaftungen im Bezirk Gg._______ und der wäh-
rend dieser Verhaftungen erfolgte Tod des Journalisten Metin Göktepe
sind durch die öffentlichen Medien dokumentiert. Gemäss diesen Berich-
ten war Metin Göktepe in jener Zeit für die Zeitung Evrensel tätig und
wurde am 8. Januar 1996 durch Polizisten beim Betreten der Sporthalle
J._______, wo die Verhafteten hingebracht worden waren, so stark ver-
prügelt, dass er noch während der Haft verstarb. Am selben Abend mel-
dete ein anonymer Anrufer der Evrensel-Redaktion, dass Metin Göktepe
durch Polizisten erschlagen worden sei. Am 9. Januar 1996 wurde sein
Tod offiziell durch die türkischen Behörden bestätigt, wobei unter ande-
rem dargelegt wurde, man habe ihn in einem Garten in J._______ aufge-
funden, wo er nach seiner Freilassung aus dem Sportzentrum kollabiert
sei (vgl. Pascal Beucker: Wie Metin Göktepe ermordet wurde in: Die Ta-
geszeitung junge Welt, 7. November 1997
[], Pascal Beucker: Der
Fall Metin Götkepe in: Kommune, Forum für Politik Ökonomie Kultur, Heft
6-97 [], Pascal Beucker: Sen-
sationelles Ergebnis, Berufungsurteil im Göktepe-Prozess in der Türkei,
in: Menschen machen Medien, Heft 6/99
[]; ifex, defending and promot-
ing free expression: Newspaper "Evrensel" ordered shut down; paper's
editor sentenced to two years prison, 10 April 1996,
[
ut/], AI [Amnesty International] Index: EUR 44/03/96, 9 January 1996:
Further information on EXTRA 161/95 [EUR/44/95, 15 December 1995]
and Update of 5 January 1996 – Prisoners of Conscience / Fear of ill-
treatment []).
4.6.3 Gemäss Berichterstattung wurden ungefähr zwischen 300 und et-
was mehr als 1'000 Verhaftete im Sportzentrum festgehalten. Damit
stimmt aber die Angabe des Beschwerdeführers nicht überein, wonach
sich damals in jenem Zentrum ungefähr 3'000 Personen aufgehalten hät-
ten (vgl. act. A9/14 S. 3). Der Todesfall Göktepe zog zudem eine landes-
weite Protestwelle respektive Massenproteste nach sich. Aufgrund des
anschliessenden Prozesses gegen mehrere Polizisten wurde in den türki-
schen Medien noch jahrelang darüber berichtet. Es erstaunt daher, dass
der Beschwerdeführer den Tag seiner Verhaftung im Sportzentrum ledig-
lich mit "anfangs Januar 1996" (vgl. act. A1/8 S. 4, act. A4/5 S. 2, act.
A9/14 S. 3 und 5) und nicht genauer zu datieren vermag.
D-52/2014
Seite 14
4.6.4 Der Beschwerdeführer erklärt im EVZ, eine Person, die er andern-
tags in der Zeitung als Metin Göktepe erkannt habe, sei im Sportzentrum
vor ihm hingefallen. Er habe ihr helfen wollen, was ihm aber nicht gestat-
tet worden sei (vgl. act. A1/8 S. 4). Im Rahmen der einlässlichen Anhö-
rung gibt er indes an, beim Eintritt ins Sportzentrum sei die Person vor
ihnen unter den Schlägen der Polizei hingefallen. Sie hätten ihr geholfen,
aufzustehen und sie gestützt respektive sie hätten sie festgehalten und
weggebracht. Am anderen Tag habe er anhand von Fernseh- respektive
Zeitungsbildern erfahren, dass es sich dabei um Metin Göktepe gehan-
delt habe (vgl. act. A4/5 S. 2 f., act. A9/14 S. 3). Nebst dieser Inkongruenz
erhellt nicht, weshalb sich der Beschwerdeführer am Tag nach erwähnter
Festhaltung im Sportzentrum zu einem lokalen Radiosender begab, um
dort über die wahren Todesumstände von Metin Göktepe zu berichten.
Seiner Beschreibung nach stand jener Sender ständig unter polizeilicher
Beobachtung (vgl. act. A9/14 S. 6). Angesichts des von ihm erwähnten
Versuchs, der türkischen Behörden, den Vorfall zu vertuschen, setzte er
sich mit einem solchen Vorgehen dem Risiko aus, ebenfalls beobachtet
zu werden. Mit einem (anonymen) Anruf beim Sender hätte er ebenso
sein Ziel erreichen respektive über die wahren Todesumstände des Jour-
nalisten berichten können. Er gibt zudem an, er habe die wahren Fakten
über den Tod von Metin Göktepe während laufender Radiosendung er-
zählt, ohne jedoch direkt ins Radiomikrofon zu sprechen, wobei er nicht
der einzige gewesen sei, es habe noch andere Personen gegeben, die
berichtet hätten, was wirklich passiert sei (vgl. act. A4/5 S. 3). Aus dieser
Aussage lässt sich schliessen, dass sich nebst ihm noch andere Perso-
nen im Radiosender aufgehalten hatten, um von den Ereignissen im Fall
Göktepe zu berichten. Mit dieser Angabe lässt sich aber seine spätere
Schilderung nicht vereinbaren, wonach erst zu einem späteren Zeitpunkt
andere Personen über den Fall berichtet hätten respektive er in jenem
Zeitpunkt die einzige Person im Sender gewesen sei, die diesem die In-
formationen geliefert habe (vgl. act. A 9/14 S. 6). Wenn nebst ihm noch
weitere Personen oder wie von ihm auch dargelegt, nebst ihm und dem
Geschäftsführer nur noch der Präsident des Journalistenverbands im
Sender zugegen war und er auch nicht ins Mikrofon gesprochen hat (vgl.
act. A9/14 S. 6), so fragt sich, weshalb die von ihm genannten Polizisten
in Zivil ausgerechnet ihn sogleich beim Verlassen des Senders als Infor-
manten identifizieren konnten.
4.6.5 Die vom Beschwerdeführer beschriebene Rolle als (vorgesehener)
Fluchthelfer während eines Gefängnisbesuches im Jahre 1997 erscheint
undurchsichtig. So gibt er zu Protokoll, es sei beabsichtigt gewesen, dass
D-52/2014
Seite 15
die Besucher im Gefängnis bleiben und die Gefangenen fliehen würden.
Verschiedenen Gefängnisinsassen sei die Flucht gelungen. Er wäre für
den Häftling V._______ im Gefängnis geblieben. Die Sache sei jedoch
aufgeflogen und die Besucher seien für 24 Stunden im Gefängnis festge-
halten, nach Intervention der Anwälte aber wieder freigelassen worden
(vgl. act. A1/8 S. 4, act. A9/14 S. 4). Wenn diese "Sache" aber "aufflog"
und damit die Besucher und mithin der Beschwerdeführer als Fluchthelfer
entlarvt oder zumindest als solche verdächtigt wurden, so ist nicht klar,
weshalb er sogleich wieder freigelassen respektive seinen Schilderungen
zufolge erst eine Woche später – nach dem Erscheinen eines Artikels ei-
nes Flüchtigen in einer Zeitung – deswegen festgenommen, nach einigen
Tagen jedoch bereits wieder freigelassen wurde (vgl. act. A9/14 S. 4).
Das von ihm angegebene Strafmass von lediglich zwei Monaten im Fall
einer Verurteilung wegen geleisteter Fluchthilfe erscheint im Übrigen im
türkischen Kontext nicht realistisch.
4.6.6 Nach seinen Aussagen stand der Beschwerdeführer im Zeitraum
von 1996 bis Ende 2003/anfangs 2004 unter ständiger Beobachtung.
Wegen seiner Nähe zu politischen Häftlingen respektive zur TKP-ML
wurde er angeblich etwa 60-70 Mal festgenommen, wobei er nach ein bis
sieben Tagen wieder entlassen wurde (vgl. act. A1/8 S. 5, act. A9/14
S. 3 f., S.7 und S. 9 f.). Angesichts dieser massiven Vorwürfe und der
Vielzahl von Festnahmen ist nicht nachvollziehbar, dass gegen ihn nie
Anklage erhoben wurde. Gemäss Kenntnis des Gerichts musste aus der
Polizeihaft entlassenen Personen in der Türkei ab Oktober 1998 eine Be-
scheinigung ausgehändigt werden. Auch wenn dieser Vorschrift in der
Praxis nicht immer nachgekommen wurde, ist nicht verständlich, dass der
Beschwerdeführer für keine einzige der 60-70 Festnahmen eine Bestäti-
gung vorweisen kann. Seine Begründung, es seien wohl nur die Fest-
nahmen von 1996 (anlässlich der Massenverhaftung vom 8. Januar) so-
wie jene von 1998 dokumentiert, da alle anderen nicht offiziell gewesen
seien (vgl. act. A9/14 S. 9 f.), ist nicht stichhaltig. Da Inhaftierte ab 2002
nach einem Zeitraum von 24, 48 oder manchmal auch mehr Stunden (je
nach Deliktsvorwurf und Zuständigkeit) in der Türkei einem Richter vorge-
führt werden mussten, ist auch nicht plausibel, dass der Beschwerdefüh-
rer im Rahmen all seiner Festnahmen, die bis Ende 2003/anfangs 2004
erfolgten, nie einem Richter vorgeführt wurde.
4.6.7 Ob die vom Beschwerdeführer zwischen 1996 bis 2004 erfolgten
behördlichen Festnahmen und Behelligungen in D._______ letztlich als
glaubhaft zu beurteilen sind, ist nicht abschliessend zu klären. Denn un-
D-52/2014
Seite 16
abhängig davon ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass diese Ereig-
nisse in zeitlicher und sachlicher Hinsicht als nicht genügend kausal für
die im Juli 2010 erfolgte Ausreise (vgl. act. A1/8 S. 5) zu erachten sind.
Diese lagen im Zeitpunkt seiner Flucht aus der Türkei zwischen sechs
und vierzehn Jahren zurück. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setzt
jedoch voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht.
4.7
4.7.1 Diese Feststellung wird auf Beschwerdeebene im Grundsatz auch
nicht bestritten, indem argumentiert wird, ohne Einbezug der im Be-
schwerdeverfahren neu geltend gemachten Vorbringen wäre der
Vorinstanz beizupflichten, dass die von 1996 bis 2004 dargelegten Ereig-
nisse den Beschwerdeführer nicht zur Flucht veranlasst hätten und der
Kausalzusammenhang in sachlicher und zeitlicher Hinsicht daher unter-
brochen wäre. In diesem Zusammenhang wird neu vorgebracht, der Be-
schwerdeführer habe zwischen 2001 und 2003 einem Unterstützungsko-
mitee namens "Cc._______" in D._______ angehört. Dieses habe aus
dem Gefängnis entlassene Mitglieder und Sympathisanten der TKP-ML
mittels Unterkunft und auch sonst materiell unterstützt. Als Mitglied des
Komitees habe er Personen, die wegen politischer Delikte behördlich ge-
sucht worden seien, versteckt und ihnen auch sonst geholfen. Dies würde
wohl den Tatbestand der Begünstigung erfüllen. Er habe zudem für aus
der Haft entlassene Gesinnungsgenossen die Verbindung zur illegalen
TKP-ML hergestellt. Diesen Sachverhalt habe er dem BFM gegenüber
verschwiegen.
4.7.2 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass vor dem Bundesverwaltungs-
gericht im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht wer-
den können. Es können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis
anhin nicht bekannte Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vor-
gebracht werden. Für den Beschwerdeentscheid ist mithin die im Zeit-
punkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die ange-
fochtene Verfügung des BFM hat sich somit nicht nur vor der im Moment
ihres Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu behaupten, sondern
ausserdem gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazu-
gekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren. Gemäss Art. 61
Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache
selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die
Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
D-52/2014
Seite 17
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
4.7.3 Wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht erkannt,
erscheinen die erstmals auf Beschwerdeebene genannten Unterstüt-
zungsleistungen für die TKP-ML als nachgeschoben beziehungsweise als
nicht glaubhaft.
4.7.4 Angesichts seiner Mitwirkungspflicht und der Pflicht zu wahrheits-
gemässen Aussagen sowie der ihm bekannten Tatsache, dass die
Asylbehörden zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, leuchtet nicht ein,
weshalb der Beschwerdeführer die erstmals in der Rechtmittelschrift dar-
gelegten Aktivitäten für das Komitee "Cc._______" jahrelang verschwie-
gen hat. Die Argumentation, Sympathisanten und Mitglieder der TKP-ML
seien zu klandestinem Verhalten und Verschwiegenheit verpflichtet, über-
zeugt daher nicht. Die Beschreibung des Unterstützungskomitees na-
mens "Cc._______" fällt überdies nicht substanziiert aus. Insbesondere
ist festzustellen, dass es sich gemäss Kenntnis des Gerichts bei diesem
Organ nicht um ein Unterstützungskomitee im beschriebenen Sinn han-
deln kann. Fest steht nämlich, dass sich 1994 das “Ostanatolische Ge-
bietskommittee“ (DABK) von der 1972 gegründeten TKP-ML ab.
2002/2003 entstand aus dieser Abspaltung die “Maoistische Kommunisti-
sche Partei“ (MKP). Der mehrheitliche Flügel der TKP-ML, deren Ziel die
Beseitigung der türkischen Staatsordnung ist, tritt unter der Bezeichnung
“Cc._______“ auf. Die “Cc._______“ führt als so genannte bewaffnete
Frontorganisation in der Türkei die “Türkische Arbeiter- und Bauernbefrei-
ungsarmee“(TIKKO). Demgegenüber bezeichnete sich die Guerillagruppe
der MKP als “Volksbefreiungsarmee“ (HKo). Als weitere Abspaltung ent-
stand aus der Mutterpartei zudem die "Marxistisch-Leninistische Kommu-
nistische Partei" (MLKP), die wiederum aus einer Vereinigung von vier
kommunistischen Parteien entstanden ist. Bei der "Cc._______" handelt
es sich demnach hauptsächlich um eine bewaffnete Frontorganisation der
TKP-ML, welche die TIKKO führt. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich
der "Cc._______" angehört, so könnte damit wohl kaum – wie im vo-
rinstanzlichen Verfahren und auch in der Rechtsmittelschrift angegeben –
von einer blossen Sympathie zur TKP-ML gesprochen werden, sondern
dazu hätte es vielmehr einer Mitgliedschaft bedurft. Eine blosse Anwär-
terschaft als Mitglied – wie in der Beschwerde dargelegt – hätte wohl
kaum genügt.
D-52/2014
Seite 18
4.7.5 Entgegen der in der Rechtsmittelschrift vertretenen Ansicht, lässt
sich aus den persönlichen Erklärungen von Dd._______ und G._______
nicht auf die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer genannten Aktivi-
täten für das Unterstützungskomitee "Cc._______" schliessen. Weder
G._______ noch Dd._______ erwähnen nämlich in ihren Referenzschrei-
ben den Umstand, dass der Beschwerdeführer für ein Komitee namens
"Cc._______" agiert haben soll. Angesichts der Zugehörigkeit von
G._______ zur TIKKO (vgl. N […] act. B8/14 S. 3 und S. 9) und der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Freundschaft und Nähe zu dieser
Person, erstaunt dies. Aus den beigezogenen Asylverfahrensakten dieser
Personen ist auch nicht zu entnehmen, dass sie den Beschwerdeführer
darin namentlich anführen. Es lässt sich lediglich feststellen dass sich
G._______ bei seiner Festnahme anfangs 2000 bei einem "Freund" ver-
steckt hielt, dessen Namen er nicht erwähnen wollte (vgl. BFM Verfah-
rensnummer N […], act. B8/14 S. 9) und er die letzten Tage vor seiner
Ausreise im August 2001 untergetaucht war (vgl. a.a.O S. 10).
Dd._______ gab seinerseits dem BFM gegenüber an, er habe sich ab
August 2001 bei verschiedenen Bekannten und Verwandten aufgehalten.
Deren Namen wollte er aber nicht nennen (vgl. act. A10/21 S. 14 f.). Be-
zeichnenderweise erwähnte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren nie den Namen von Dd._______. Dies im Gegensatz zur Per-
son von G._______, die er zwar mehrmals aufführt (vgl. act. A9/14 S. 5 f.
und S. 10). Er behauptete aber bislang nie, diesen beiden Personen –
wie in deren Referenzschreiben auch erklärt wird – Unterschlupf gewährt
zu haben.
4.7.6 Selbst ausgehend von der Glaubhaftigkeit des erstmals in der
Rechtsmittelschrift dargelegten Engagements für die TKP-ML respektive
das Unterstützungskomitee "Cc._______" im Zeitraum von 2001 bis 2003
käme diesem – wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung ebenfalls rich-
tig folgert – mangels fehlendem Kausalzusammenhang keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz zu. Inwiefern der in der Beschwerde aufgeführte Tat-
bestand der Begünstigung, unter den diese Tätigkeiten allenfalls zu sub-
sumieren wären, daran etwas ändern könnte, ist nicht ersichtlich.
4.8 Der Vorinstanz ist im Weiteren darin beizupflichten, dass die vom Be-
schwerdeführer dargelegten Vorkommnisse in seinem Heimatdorf
Aa._______, wo er sich ab 2004 bis 2008 aufgehalten habe, als nicht
glaubhaft zu erachten sind. So bringt er im Rahmen der Kurzbefragung
vor, er sei in Aa._______ einzig wegen seiner linken Haltung festgenom-
men worden (vgl. act. A1/8 S. 5). Im Rahmen der einlässlichen Anhörung
D-52/2014
Seite 19
erklärt er indes, er sei dort ständig von den Gendarmen belästigt worden,
weil ihm vorgeworfen worden sei, Terroristen zu unterstützen und diesen
Unterschlupf zu gewähren. Sein Haus sei durchsucht worden, weil man
vermutet habe, er lagere dort Waffen und beherberge Terroristen. Das
Dorf liege nämlich ideal für flüchtige Personen (vgl. act. A9/14 S. 4 ff.).
Nebst erwähnter Ungereimtheit lässt sich feststellen, dass das Dorf
Aa._______ – den öffentlichen Karten zufolge – lediglich aus wenigen
Häusern besteht. Es handelt sich somit – wie in der Beschwerdeschrift
ebenfalls angeführt – um ein kleines Dorf. Weshalb gerade dieser kleine
Ort als Versteck von strafrechtlich verfolgten Personen ideal sein sollte,
wird nicht klar. Ohnehin leuchtet nicht ein, weshalb sich der Beschwerde-
führer anfangs 2004 ausgerechnet in sein Heimatdorf Aa._______ bege-
ben hat. Angeblich stand er doch von 1996 bis Ende 2003/anfangs 2004
unter ständiger Beobachtung (vgl. E. 4.6.6) und wurde während dieser
Zeit wiederholt festgenommen. Auch nach der Flucht der Häftlinge im
Jahre 2003 spricht er noch von anhaltenden Festnahmen und Einschüch-
terungen, da man von ihm deren Aufenthaltsort habe wissen wollen.
Wenn damit das behördliche Interesse an ihm in jenem Zeitpunkt weiter-
hin bestanden haben soll, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich in
sein Heimatdorf begab und sich nicht andernorts "zurückzog" respektive
untertauchte. Angesichts des gehegten Verdachts der Unterstützung von
Terroristen durch die Behörden in D._______ musste er – wie auf Be-
schwerdeebene denn auch von ihm selber eingeräumt wird – ausserdem
damit rechnen, dass auch die Behörden seines Heimatdorfes über diesen
Vorwurf im Bild waren und er daher von diesen – ebenfalls – genau beo-
bachtet und allenfalls belästigt werden könnte. Wenn er in Aa._______
ständigen Festnahmen ausgesetzt war und auch vom Dorfvorsteher und
der Bevölkerung nicht in Ruhe gelassen wurde (vgl. act. A9/14 S. 5), ist –
wie vom BFM zutreffend erwähnt – ist nicht plausibel, weshalb er den-
noch über vier Jahre dort wohnhaft blieb. Bezeichnenderweise weist der
Beschwerdeführer auch für die unsubstanziiert mit 10, 20 oder 30 bezif-
ferten Festnahmen (vgl. act. A 1/8 S. 5) keinen einzigen Beleg vor. Seine
persönliche Äusserung auf Beschwerdeebene, er habe mit dem Wegzug
nach Aa._______, wo er als aktiver Revolutionär gegolten habe, seine
Genossen schützen wollen, damit diese nicht seinetwegen festgenom-
men würden, vermag die soeben aufgezeigten Ungereimtheiten ebenso
wenig zu beseitigen wie die Ausführungen des Rechtsanwalts, wonach
die in Aa._______ erlittenen Behelligungen im Kontext seiner politischen
Aktivitäten als glaubhaft zu erachten seien.
D-52/2014
Seite 20
4.9
4.9.1 Der vom Beschwerdeführer geschilderte Tötungsversuch im Januar
2010 und die verbale Provokation im Mai desselben Jahres durch Polizis-
ten in D._______ wirken konstruiert und sind im Kontext ebenfalls als
nicht glaubhaft zu erachten. Gemäss seinen Angaben dem BFM gegen-
über ging er seit seiner angeblichen Rückkehr nach D._______ im April
2008 keinen illegalen Aktivitäten nach. Er machte weder eine Fortsetzung
seines Engagements für Angehörige der TKP-ML geltend noch war er
seinen Aussagen zufolge nach seiner Rückkehr in D._______ Verhaftun-
gen ausgesetzt (vgl. act. A1/8 S. 5, act. A9/14 S. 5 ff.). Hätten die Behör-
den in D._______ tatsächlich ein derart grosses Interesse an ihm und
seinen angeblichen – früheren oder wie auf Beschwerdeebene dargelegt
weiterhin bestehenden – Verbindungen zur TKP-ML gehabt, so ist nicht
verständlich, weshalb man ihn nicht eher in D._______ aufgespürt
und/oder ihn zu diesen Verbindungen zunächst befragt hätte. Um über
ihn auch an Informationen über andere Sympathisanten oder Mitglieder
der TKP-ML zu gelangen, hätte eine Beseitigung seiner Person wenig
Sinn gemacht. Den Vorfall vom Mai 2010 vor dem Kulturzentrum be-
schreibt er zudem unterschiedlich. So vermutet er im Rahmen der Kurz-
befragung bloss, dass es sich dabei um zwei Polizisten gehandelt habe.
Diese seien in einem Auto gewesen, hätten ihn beschimpft und sich nach
dem Befinden seines Vaters erkundigt. Sie hätten ihn verhaften wollen.
Deshalb habe er einen von ihnen geschlagen, woraufhin eine Rauferei
entstanden sei, an der sich auch andere Personen des Zentrums beteiligt
hätten (vgl. act. A1/8 S. 5). Im Rahmen der Anhörung führt er hingegen
aus, es habe sich um Polizisten gehandelt, die sich in einem Zivilfahrzeug
befunden hätten. Auch spricht er nicht mehr von einer Schlägerei, an dem
ausser ihm und der Polizei noch weitere Personen des Kulturzentrums
beteiligt gewesen seien, sondern gibt an, eine Person sei ausgestiegen,
habe ihn beschimpft und sich nach dem Gesundheitszustand seines Va-
ters erkundigt, woraufhin er diese geschlagen habe. Sie sei hingefallen,
er habe sie weiter geschlagen und er sei dann weggerannt (vgl. act.
A9/14 S. 5). Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass es ihm nach erfolgter
Gewaltanwendung an einem Polizisten so ohne weiteres gelungen sein
soll, sich aus dem Staub zu machen und sich bei einer Freundin zu ver-
stecken (vgl. act. A9/14 S. 5). Die beiden angeblichen Polizisten verfüg-
ten gemäss erwähnten Angaben über ein Auto, wobei bloss einer aus-
stieg. Der andere hätte daher nach Verstärkung rufen und den Be-
schwerdeführer mit dem Auto verfolgen können. Wenn es sich tatsächlich
um Polizisten gehandelt hätte, die der Beschwerdeführer im Mai 2010
angegriffen respektive geschlagen hätte, so würde er wegen dieser Tat
D-52/2014
Seite 21
sicherlich gesucht und es wäre deswegen gegen ihn ein Strafverfahren
eröffnet worden. Einen entsprechenden Beleg liefert er jedoch nicht, son-
dern macht auf Beschwerdeebene in diesem Zusammenhang einzig gel-
tend, er behaupte nicht, dass gegen ihn ein politisch motiviertes Strafver-
fahren eröffnet worden sei. Dass ein allfälliges gegen ihn gerichtetes
Strafverfahren nicht legitim wäre, schliesst er damit selber aus. Inwiefern
ein allfälliges Strafverfahren aufgrund seines nunmehr Jahre zurücklie-
genden Engagements für Gefangene respektive seiner Sympathie für die
TKP-ML mit einem allfälligen Politmalus versehen sein und damit in
flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevant sein könnte (vgl. dazu BVGE
2014/28 E. 8.3.1), ist zudem nicht ersichtlich.
5.
Aufgrund dieser Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt. Soweit die angefochtene Verfügung Anfechtungsge-
genstand bildet, verletzt sie demnach Bundesrecht nicht (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstands-
los geworden abzuschreiben ist (vgl. E. 2).
6.
6.1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die Kosten des Verfahrens
zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfah-
rens werden die Verfahrenskosten auf Grund der Sachlage vor dem Ein-
tritt des Erledigungsgrunds festgelegt, sofern die Gegenstandslosigkeit –
wie vorliegend – ohne prozessuales Zutun der Parteien erfolgte (Art. 5
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.2 Die Frage, ob der im Asylpunkt unterlegene Beschwerdeführer (vgl.
E. 5) auch die Verfahrenskosten infolge Gegenstandslosigkeit der Be-
schwerde im Wegweisungs- und Vollzugspunkt (vgl. E. 2) zu tragen hätte
(vgl. E. 6.1), braucht nicht geklärt zu werden. Dem Beschwerdeführer
wurde nämlich mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 die unent-
geltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor
von dessen Bedürftigkeit auszugehen. Es sind daher keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-52/2014
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: