B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-52/2018
Ur t e i l vom 1 2 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – aus dem Kosovo stammend und Angehörige der
Volksgruppe Roma – gelangte eigenen Angaben zufolge am 29. August
2017 gemeinsam mit ihrem Sohn B._______ und dessen Familie
(N […]) in die Schweiz. Am 30. August 2017 suchte sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 12. September
2017 wurde die Beschwerdeführerin zur Person, zum Reiseweg und sum-
marisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP])
und am 18. September 2017 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, dass sie gemeinsam mit ihrem Sohn B._______ und
dessen Familie bei ihrer Tochter in D._______ gelebt habe, bis deren Sohn
geheiratet habe. Danach sei sie mit ihrem Sohn B._______ und dessen
Familie nach E._______ respektive F._______ gegangen, wo sie ein leer
stehendes Haus besetzt hätten. Einmal, während ihr Sohn an einer Beer-
digungszeremonie teilgenommen habe, seien sie und ihre Schwiegertoch-
ter G._______ von Unbekannten überfallen worden. Diese hätten ihren
Hals- und Ohrschmuck gestohlen. Sie sei geschlagen und am linken Auge
verletzt worden. Sie hätten die Polizei nicht über den Vorfall informiert, son-
dern direkt nach dem Überfall das Land verlassen. Sie habe im Kosovo
kein eigenes Haus und zu wenig Essen. Sie leide ausserdem an (…) und
einem (…).
B.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 – eröffnet am 27. Dezember
2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit: In den Be-
fragungen sei auffallend gewesen, dass die Beschwerdeführerin oft Fragen
ausgewichen sei oder mit „Ich weiss nicht“ beantwortet habe, wenn sich
diese auf D._______, von wo sie mit Sicherheit ursprünglich auch stamme,
oder den Kosovo der letzten Jahre bezogen hätten. Ihr Sohn, dessen Ehe-
frau und die befragten Kinder hätten ebenso wenig Auskunft über
D._______ und den Kosovo der letzten Jahre und die Gesellschafts- und
Lebensverhältnisse dort geben können. Dazu komme, dass niemand von
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F._______ habe berichten können und dass selbst die Aussagen zum an-
geblichen Aufenthalt dort sehr widersprüchlich gewesen seien. Der über-
wiegende Eindruck sei deshalb, dass die Beschwerdeführerin, ihr Sohn
und dessen Familie seit Langem, sehr wahrscheinlich seit dem Kosovo-
Krieg im Jahr 1999 dort nicht mehr gelebt hätten. Auch sei die Beschwer-
deführerin nicht in der Lage gewesen, kosovarische Identitätsausweise
vorzuweisen oder eine plausible Erklärung für deren Fehlen zu geben. Dies
sei nicht nachvollziehbar, zumal es namentlich Pflicht jedes Bürgers im Ko-
sovo sei, ab dem 16. Lebensjahr eine biometrische Identitätskarte zu be-
sitzen, und deren Ausstellung kostenlos sei. Da die Beschwerdeführerin in
den vergangenen Jahren offenbar nicht im Kosovo gelebt habe, sei der
geltend gemachte Vorfall eine konstruierte Geschichte. Erstens sei die Dy-
namik der Ereignisse fast unvorstellbar und zweitens hätten ihr Sohn, die
Schwiegertochter und die befragten Kinder den angeblichen Vorfall ganz
anders beschrieben. Sollte die Beschwerdeführerin in Kosovo in Zukunft
Probleme mit Drittpersonen haben, so könne sie sich an die kosovarischen
Behörden wenden, die grundsätzlich schutzfähig und -willig seien. Es sprä-
chen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegwei-
sungsvollzugs. Auch aus medizinischer Sicht stelle die Rückkehr keine
konkrete Gefährdung dar. Die Vorbringen, wonach sie an (…) leiden würde
und sich mit Naturheilmitteln behandelt habe, seien im gesamten Kontext
der unglaubhaften Ausführungen zu betrachten. Die Beschwerdeführerin
habe damit offenbar Fragen nach den behandelnden Ärzten oder Spitälern
und damit nach ortsbezogenen Angelegenheiten verhindern wollen. Es
habe nicht festgestellt werden können, wo sich die Beschwerdeführerin in
den letzten Jahren aufgehalten habe. Es sei nicht Sache der Asylbehörden,
bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach etwaigen Weg-
weisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die gesuchstellende Per-
son ihre Biografie nicht offenlegen möchte. Die Beschwerdeführerin habe
somit die Folgen ihrer unglaubhaften Aussagen zu tragen, indem vermu-
tungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren
Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
3. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei und in der Folge sei die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.
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In formeller Hinsicht beantragte sie die Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung.
Zur Begründung führte sie in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
aus, dass sie aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit im Kosovo keine Unter-
kunft und keine Arbeitsmöglichkeiten habe. Zudem könne sie keine medi-
zinische Betreuung in Anspruch nehmen.
Der Rechtsmitteleingabe wurden nebst der angefochtenen Verfügung in
Kopie, medizinische Berichte betreffend G._______ sowie eine Nothilfebe-
stätigung beigelegt.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Januar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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1.3 Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerde-
verfahren der Beschwerdeführerin und dasjenige ihres Sohnes und dessen
Familie (D-49/2018) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium,
Entscheide zur gleichen Zeit).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Zugehörigkeit der Beschwerdefüh-
rerin zu einer ethnischen Minderheit als auch die Herkunft aus D._______,
Kosovo, unbestritten ist. Jedoch ist mit dem SEM einig zu gehen, dass es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, bis zu
ihrer Ausreise dort respektive in F._______ gelebt zu haben. Diesbezüglich
ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
5.2 Sodann sind die Schilderungen des angeblichen Überfalls auf die Be-
schwerdeführerin und G._______ derart unterschiedlich ausgefallen, dass
es nicht glaubhaft erscheint, dass sich dieser Vorfall in dieser Art und Weise
in F._______ zugetragen hat. Insbesondere ist hervorzuheben, dass es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, das Ereignis in sich stimmig vorzu-
tragen (vgl. act. A11/17 F40, F49, F54-61).
5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine
Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling
anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Auch wenn das SEM den Aufenthalt in D._______ und F._______ als un-
glaubhaft erachtet hat, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin kraft
Staatsbürgerschaft über ein Aufenthaltsrecht im Kosovo verfügt. Das SEM
hat daher den Wegweisungsvollzug zu Recht in den Kosovo geprüft. Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, sind sämtliche Voraussetzungen für einen
Wegweisungsvollzug in den Kosovo erfüllt.
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
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ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und
"Ägypter" nach Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer
Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie
berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirt-
schaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo – erfüllt sind
(vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie im Kosovo über keine Woh-
nung verfüge und der Zugang zu medizinischer Versorgung nicht gewähr-
leistet sei. Ihre Tochter lebe mit ihrer eigenen Familie in D._______ in einer
kleinen Wohnung. Über den Aufenthaltsort weiterer Verwandte habe sie
keine Kenntnisse. Ferner brachte sie vor, dass sie an diversen medizini-
schen Beschwerden leide.
Wie vorstehend ausgeführt, ist es vorliegend unklar, wo genau sich die Be-
schwerdeführerin vor ihrer angeblichen Ausreise aus dem Kosovo aufge-
halten hat, so dass keine Einzelfallabklärung vor Ort vorgenommen werden
kann. Ohne die schwierige Lage zu verkennen, in welcher sich die Be-
schwerdeführerin zweifellos befindet, ist dem SEM jedoch beizupflichten,
dass es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, bei fehlenden Hinweisen
seitens der Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu forschen. Auch in Bezug auf die gesundheitliche Situation der
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Beschwerdeführerin sind den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für
eine drohende medizinische Notlage im Heimatstaat zu entnehmen. Der
Vollständigkeit halber ist aufzuführen, dass die Beschwerde des Sohnes
und dessen Familie mit koordiniertem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-49/2018 vom 12. Januar 2018 ebenfalls abgewiesen wurde. Dem-
nach kann die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Sohn und dessen
Familie in den Kosovo zurückkehren. Aufgrund der eingereichten Doku-
mente ist auch davon auszugehen, dass zumindest der Sohn der Be-
schwerdeführerin grundsätzlich Zugang zu den staatlichen Behörden im
Kosovo hat. Vor diesem Hintergrund ist deshalb auch anzunehmen, dass
sich die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihres Sohnes bei Bedarf an die zu-
ständigen heimatlichen Behörden wenden und um entsprechende Unter-
stützung ersuchen kann.
Das SEM hat somit den Vollzug der Wegweisung unter Gesamtwürdigung
der Umstände zu Recht als zumutbar erachtet.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos. Aufgrund
vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als
aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung – unabhängig ei-
ner allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – abzu-
weisen sind.
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9.2 Demnach sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: