B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-52/2020
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger (Hazara),
gelangte eigenen Angaben gemäss am 1. Oktober 2019 in die Schweiz und
suchte am gleichen Tag um Asyl nach.
A.b Bei der Personalienaufnahme (PA) vom 7. Oktober 2019 gab er an, er
habe seine Heimat etwa vor zwei Jahren verlassen und sei über den Iran
und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er eine humanitäre Aufent-
haltsbewilligung erhalten habe. Auf dem Weg in die Schweiz habe er sei-
nen Reisepass weggeworfen.
A.c Beim am 11. Oktober 2019 durchgeführten persönlichen Gespräch ge-
mäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung / ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), sagte der
Beschwerdeführer, er sei im Sommer 2017 nach Griechenland gelangt, wo
er ein Asylgesuch gestellt habe. Dieses sei insofern positiv entschieden
worden, als er eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Hin-
sichtlich der vom SEM geäusserten Absicht, gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG (SR 142.20) einen Nichteintretensentscheid zu fällen, gab er
an, die ärztliche Versorgung in Griechenland sei ungenügend und die Un-
terbringung sei miserabel gewesen, Flüchtlinge würden von der griechi-
schen Bevölkerung schlecht behandelt, die Bewegungsfreiheit sei einge-
schränkt und die Verpflegung sei knapp gewesen. Auf gesundheitliche
Probleme angesprochen sagte er, er leide seit fünf oder sechs Jahren an
einem Tremor in den Händen und sei in Griechenland nicht medizinisch
versorgt worden.
A.d Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 14. Oktober 2019
gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver-
fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger und dem Abkommen zwischen dem Schweizerischen
Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rück-
übernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729)
um die Rückübernahme des Beschwerdeführers.
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A.e Mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2019
legte der Beschwerdeführer die schlechten Lebensbedingungen in Grie-
chenland dar und teilte mit, er halte eine Überstellung nach Griechenland
für nicht zumutbar.
A.f Die griechischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme
des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2019 zu.
A.g Die Eidgenössische Zollverwaltung stellte am 5. Dezember 2019 eine
an den Beschwerdeführer adressierte Postsendung, enthaltend seine
Tazkira mitsamt englischer Übersetzung zu Händen des SEM sicher.
A.h Das SEM händigte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
19. Dezember 2019 den Entscheidentwurf vom selben Tag zur Stellung-
nahme aus.
A.i Der Rechtsvertreter übermittelte dem SEM gleichentags seine Stel-
lungnahme.
B.
Mit gleichentags ausgehändigter Verfügung vom 23. Dezember 2019 trat
das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte
die Wegweisung nach Griechenland und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Dezember 2019, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,
auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an das SEM
zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der
Eingabe lagen unter anderem Kopien einer Stellungnahme über die Le-
bensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland (stif-
tung Pro Asyl und Refugee Support Aegean [RSA]) vom 30. August 2018
und ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bezüg-
lich Griechenland vom Januar 2018 bei.
D.
Hinsichtlich der Begründungen der angefochtenen Verfügung und der Be-
schwerde ist auf die Akten zu verweisen.
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E.
Die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten (in elektronischer Form)
gingen am 6. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
5.
Zur Rüge, das SEM habe hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers nicht alle angezeigten Abklärungen getätigt und seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist festzustellen, dass das SEM
die SEM-Pflege im BAZ B._______ am 9. Dezember 2019 angefragt hat,
wie der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei und wel-
che medizinischen Unterlagen vorhanden seien. Die SEM-Pflege antwor-
tete am folgenden Tag, der Beschwerdeführer nehme seit dem 8. Oktober
2019 das Medikament Inderal gegen den Tremor ein. Dieser sei reduziert,
aber immer noch vorhanden. Dr. C._______ empfehle, die Therapie fort-
zusetzen, zumal so auch der Blutdruck einigermassen stabil sei. Weitere
gesundheitliche Probleme seien nicht bekannt. Damit ist das SEM im vor-
liegenden Fall seiner Pflicht zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts
ausreichend nachgekommen, weshalb kein Grund besteht, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.
Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf
Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in dem sie sich
vorher aufgehalten haben.
6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor sei-
ner Einreise in die Schweiz in Griechenland aufhielt, dort am 8. August
2018 subsidiären Schutz erhielt und ihm in der Folge ein bis zum 30. Ok-
tober 2021 gültiger griechischer Aufenthaltstitel ausgestellt wurde. Grie-
chenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007)
und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwer-
deführers zugestimmt.
6.3 Griechenland hat unter anderem das Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK];
SR 0.142.30) ratifiziert und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte
Durchführung von Asylverfahren. In der Beschwerde wird nicht bestritten,
dass der Beschwerdeführer in Griechenland über einen Schutzstatus ver-
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fügt, und er hat nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei feh-
lerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in
seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen.
Ferner enthält auch die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so
dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG; SR 142.20).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG
kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe-
halt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der
Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.3 Beim der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 7
9.
9.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Griechenland es ist (vgl. E. 6.1 f.) – die Vermutung, dass diese ihre völker-
rechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-
Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten
(vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté
de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf
Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung
in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der
betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu
hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verlet-
zen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenun-
würdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in
Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer,
wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom
28. März 2017 E. 4).
9.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den grie-
chischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen
eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen be-
jaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland
Schutzberechtigte Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als
Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls
der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt
das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind,
dennoch sei diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziel-
len Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus seien griechischen
Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang
zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt
mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, beispielsweise in Bezug auf
Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Un-
terstützungsleistungen und weitere Rechte könnten direkt bei den zustän-
digen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg.
Nicht zuletzt könnten Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien der
Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
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Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf inter-
nationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für
Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu ge-
währenden Schutzes / Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Grie-
chenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürf-
ten diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von
Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27),
zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizini-
scher Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien
der EMRK stehe gestützt auf Art. 34 EMRK auch der Rechtsweg an den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteile
des BVGer D-6388/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 9.1, E-6046/2019 vom
22. November 2019 E. 8.1, E-5133/2018 / E-5134/2018 vom 26. Oktober
2018 E. 9.5.4 f.).
9.3
9.3.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland den Status eines sub-
sidiär Schutzberechtigten und eine bis zum 30. Oktober 2021 gültige grie-
chische Aufenthaltsbewilligung erhalten. Es besteht daher kein Anlass zur
Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK veranker-
ten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach
Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass er im Falle seiner
Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
9.3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Lage für Flüchtlinge in
Griechenland sei desolat, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorge-
system nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutz-
status in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Be-
schwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde
40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Die Missstände im Zugang zu
günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei anhaltender Wirtschafts-
krise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates oder die Diskrimi-
nierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen beim Zugang zu
staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im Bereich der Ge-
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sundheitsversorgung werden in zahlreichen Berichten internationaler Or-
ganisationen beschrieben (so auch durch die mit der Beschwerde einge-
reichten Berichte).
Trotz dieser Kritik geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass
Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Im Kapitel VII
werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte aufgezählt. Selbst
wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden
Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme
vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland ei-
ner existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf von ihm erwartet wer-
den, dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden
wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfor-
dert. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung indi-
vidueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10).
9.3.3 Bei bestehenden gesundheitlichen Problemen kann nur dann auf Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Drittstaat nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr in den Drittstaat zu einer raschen und lebensge-
fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen
Person führt. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Subsidiär
Schutzbedürftige erhalten in Griechenland zudem Zugang zu angemesse-
ner medizinischer Versorgung. Dem Beschwerdeführer kann seitens des
behandelnden Arztes ein Bericht ausgehändigt werden, in dem seine ge-
sundheitlichen Probleme geschildert und die bisherige Medikation aufge-
führt werden. Des Weiteren kann ihm ein Medikamentenvorrat mitgegeben
werden, sodass die bisherige Medikamenteneinnahme für die kommende
Zeit sichergestellt werden kann. Zukünftig wird der Beschwerdeführer bei
den griechischen Behörden zu beantragen haben, dass er an einen Arzt
zugewiesen wird.
9.3.4 Insgesamt gesehen erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar.
9.4 Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwer-
deführers zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung als möglich
zu bezeichnen.
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9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind. Damit fehlt es an einer
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb das
Gesuch abzuweisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
11.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandlos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: