B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5221/2016
lan
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
sowie deren Kinder
B._______, geboren am (...), und
C._______, geboren am (...),
Afghanistan,
alle vertreten durch Urs Jehle, ass. iur., Caritas Schweiz,
(...),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (...).
D-5221/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachstehend: Beschwerdeführerin) suchte am (...) 2016 für
sich und ihre beiden Kinder in der Schweiz um Asyl nach.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass sie am (...) Juni 2016 in Bulgarien sowie am (...)
2016 in D._______ um Asyl ersucht hatte, wobei sie am (...) 2016 in
D._______ aufgegriffen worden war.
B.
Am 14. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) E._______ zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt
(sogenannte Befragung zur Person, BzP). Dabei erklärte sie insbesondere,
dass sie zusammen mit ihrem (Verwandter) und dessen Familie (vgl. N […]
bzw. D-.) von Afghanistan in die Schweiz gereist sei.
Anlässlich der BzP wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Über-
stellung nach Bulgarien gewährt, welcher Staat gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für
die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Zudem wurde ihr das
rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Diesbezüglich
gab sie zu Protokoll, dass die bulgarischen Behörden mit ihr und ihren bei-
den Kindern sehr schlecht umgegangen seien. Sie habe nicht beabsichtigt,
dort Asyl zu beantragen, sei aber dazu gezwungen worden. Seit (...) Jahren
bekomme sie, wenn sie psychisch unter Druck gerate, plötzlich starke
Kopfschmerzen, würden ihre (...) und (...), wobei sie auch in Bulgarien, als
die Beamten ihren (Verwandten) geschlagen und zum Durchsuchen aus-
gezogen hätten, und in D._______ je einen solchen Anfall erlitten habe. In
Afghanistan habe sie nichts dagegen unternommen. In Bulgarien und
D._______ seien ihr jedoch anlässlich von (...)stündigen Spitalaufenthalten
Spritzen verabreicht und Elektrokardiogramme (EKG) gemacht worden.
Zum Zeitpunkt der BzP in der Schweiz sei sie nicht medikamentös behan-
delt worden.
D-5221/2016
Seite 3
C.
Am 28. Juli 2016 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO. Am 9. August 2016 stimmten die bulgarischen Behörden dem
Gesuch um Übernahme zu.
D.
Mit Verfügung vom 10. August 2016 – eröffnet am 25. August 2016 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an. Gleichzeitig verfügte das
SEM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an die Beschwerdeführerinnen und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Beschwerde vom 29. August 2016 (Poststempel; Eingabe datiert vom
26. August 2016) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwer-
deführerinnen beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben,
die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und die Asylgesuche seien
materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbehörden, im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines Rechts-
beistandes ersucht.
Als Beweismittel wurden eine Fürsorgebestätigung und sowie eine Kopie
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1191/2016 vom 25. April
2016 eingereicht.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2016 setzte der Instruktionsrich-
ter den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerinnen gestützt auf
Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
G.
Mit am 15. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenem
D-5221/2016
Seite 4
Schreiben vom 11. Mai 2017 fragte das Amt für Migration des Kantons
F._______ bezüglich Stand des Verfahrens an.
Diese Anfrage wurde am 17. Mai 2017 beantwortet.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 hiess der zuständige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Zudem wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
I.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2017 vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
J.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführerinnen am
27. Juli 2017 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen
(Replik) zur Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführerinnen liessen am 4. August 2017 (Poststempel; Ein-
gabe datiert vom 3. August 2017) fristgereicht ihre Replik zu den Akten rei-
chen und an ihren Anträgen festhalten. Mit der Eingabe wurden ein Quel-
lenverzeichnis bezüglich Berichten zur Situation Asylsuchender und von
Dublin-Rückkehrern in Bulgarien, eine Abschrift des Urteils (...) des Ver-
waltungsgerichts (Ausland) vom (...) und ein ärztlicher Bericht vom (...)
2017 der Ärztin der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.
K.
Mit am 28. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenem
Schreiben vom 24. August 2017 ersuchte das Amt für Migration des Kan-
tons F._______ um ein baldiges Urteil/beförderliche Behandlung des Ver-
fahrens.
L.
Am 28. Mai 2018 lud das Gericht die Vorinstanz zu einer weiteren Ver-
nehmlassung ein.
D-5221/2016
Seite 5
M.
In der Vernehmlassung vom 18. Juni 2018 äusserte sich die Vorinstanz zur
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Die Vernehmlassung des SEM vom 18. Juni 2018 (siehe oben Bst. M.)
wurde den Beschwerdeführerinnen bisher nicht zugestellt. Aus Gründen
der Transparenz ist ihnen dieses Dokument in Kopie als Beilage zum vor-
liegenden Urteil zuzustellen.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
D-5221/2016
Seite 6
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
D-5221/2016
Seite 7
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass sie am (...) Juni 2016 in Bulgarien um Asyl
nachgesucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden
am 28. Juli 2016 um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten
dem Übernahmeersuchen am 10. August 2016 zu, womit sie die Zustän-
digkeit Bulgariens explizit anerkannten.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben, was von
den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten wird.
4.2 In seiner Verfügung vom 10. August 2016 führte das SEM insbeson-
dere aus, der von der Beschwerdeführerin geäusserte Wunsch nach einem
weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständig-
keit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht
Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen
Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständi-
gen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Im Wei-
teren habe Bulgarien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie),
2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie)
umgesetzt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdefüh-
rerin angegeben, sie und ihre Kinder seien in Bulgarien sehr schlecht be-
handelt worden. Indes – so das SEM – sei Bulgarien ein Rechtsstaat mit
funktionierendem Justizsystem, weshalb sie sich dort gegebenenfalls mit
einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könnte. Bulgarien
sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK und
es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Bulgarien
nicht an seine völkerrechtliche Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Überstel-
lung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3
EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würden, in
D-5221/2016
Seite 8
eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs
und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- bezie-
hungsweise Herkunftsstaat überstellt würden. Zudem lägen keine systemi-
schen Mängel in Bulgariens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner lägen
auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die
Schweiz verpflichten würden, die Asylgesuche zu prüfen, zumal es sich
beim (Verwandten) der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht um einen
Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle. An-
lässlich des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin geltend ge-
macht, dass sie manchmal in Ohnmacht falle, wenn sie psychisch unter
Druck stehe, und auch in Bulgarien solche Anfälle gehabt habe. Dazu sei
festzuhalten, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infra-
struktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet
sei, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung,
welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Be-
handlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse,
zu gewähren. Im Rahmen des Dublin-Systems sei davon auszugehen,
dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versor-
gungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizi-
nischer Behandlung gewährleiste. Es lägen keine Hinweise vor, wonach
Bulgarien der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung verwei-
gert hätte oder zukünftig verweigern würde. Sie habe angegeben, dass sie
in Bulgarien nach einem Anfall im Spital gewesen und behandelt worden
sei. Zudem hätten Abklärungen bei der ihr zugewiesenen Unterkunft erge-
ben, dass sie gegenwärtig nicht in medizinischer Behandlung sei. Somit
ergäben sich keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel
im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) anzeigen würden. In Würdigung der Aktenlage und
der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände lägen keine
Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz
rechtfertigen würden.
4.3 Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen eingewendet, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich der BzP ihre Erlebnisse in Bulgarien nur
teilweise geschildert habe, da sie durch diese sehr eingeschüchtert in die
Schweiz gekommen sei und hier erst allmählich wieder habe Vertrauen
fassen können. Insbesondere sei sie in Bulgarien von Polizeikräften ge-
schlagen und während ihres dortigen Aufenthalts zusammen mit ihren bei-
den Kindern unter hygienisch misslichen Umständen inhaftiert worden. Da-
bei seien die Kinder vom Sicherheitspersonal auch körperlich gezüchtigt
worden und ihre Unterbringung sei keinesfalls kindergerecht gewesen.
D-5221/2016
Seite 9
Sinngemäss wurden systemische Mängel im bulgarischen Asylsystem gel-
tend gemacht und namentlich weiter eingewendet, in der angefochtenen
Verfügung fehle jeglicher Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin zu-
sammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern nach Bulgarien überstellt
würde und es sich bei ihnen – unter Bezugnahme auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-1191/2016 vom 25. April 2016 – um besonders
vulnerable Personen handle, bei denen eine spezielle Einzelfallabklärung
einschliesslich Einholung von Garantien bezüglich einer kindergerechten
Unterbringung und Betreuung vorzunehmen sei. Demgegenüber habe sich
das SEM mit der Situation der Familie und ihren Bedürfnissen in Bulgarien
nicht auseinandergesetzt. Dabei sei auch sicherzustellen, dass die Mutter
der Kinder bei einer Rückkehr nicht (erneut) inhaftiert würde, sie nicht ge-
trennt würden und die Beschwerdeführerin eine ausreichende medizini-
sche Versorgung erhalte, umso mehr, als sie nach Erhalt der angefochte-
nen Verfügung erneut bewusstlos geworden sei und medizinisch habe be-
handelt werden müssen.
Im Weiteren sei die Prüfung des Selbsteintritts aus humanitären Gründen
unzureichend. So habe sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung zwar mit der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin ausei-
nandergesetzt, sei aber mit keinem Wort auf die bekannten systemischen
Schwachstellen im bulgarischen Asylwesen eingegangen und habe eine
Prüfung der Situation der erst (...)- und (...)jährigen (Kinder) der Beschwer-
deführerin unterlassen. Es werde nicht berücksichtigt, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende Mutter mit zwei minderjähri-
gen Kindern handle, welche als besonders schutzbedürftige Personen gäl-
ten. Gerade in solchen Fällen sei die zuständige Behörde angehalten, je-
den Einzelfall genau zu prüfen. Angesichts dessen hätte das SEM prüfen
müssen, ob die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszu-
üben sei. Indem es die Frage des Selbsteintritts mit der textbausteinarti-
gen, gehaltlosen Formulierung „in Würdigung der Aktenlage liegen keine
Gründe vor, die einen Selbsteintritt rechtfertigen“ verneint habe, sei es die-
ser Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen und habe mithin
sein Ermessen unterschritten. Vielmehr hätte es in nachvollziehbarer
Weise detailliert prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Um-
stände tatsächlich angezeigt sei, auf einen Selbsteintritt zu verzichten (Hin-
weis auf die Urteile des BVGer E-4487/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 5.3
und E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 7 und 8 [nachmals als BVGE
2015/9 publiziert], in E-4487/2015 zitiert).
D-5221/2016
Seite 10
Schliesslich wurde für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht
den Selbsteintritt anordne, die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt,
da der entscheiderhebliche Sachverhalt mangelnd berücksichtigt worden
sei und die Abklärungen bezüglich der individuellen Unterbringung und Be-
treuungssituation in Bulgarien unzureichend seien.
4.4 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2017 aus,
in der Beschwerdeschrift sei im Wesentlichen geltend gemacht worden,
dass die Aufnahmebedingungen in Bulgarien sehr schlecht gewesen seien
und die Familie nicht kindgerecht untergebracht worden sei. Zudem seien
verschiedene Berichte zitiert worden, welche die Aufnahme- und Unterbrin-
gungssituation in Bulgarien ebenfalls kritisierten. Das SEM sei gehalten, im
Sinne der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) im Fall Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. Novem-
ber 2014, Nr. 292117/12) von den bulgarischen Behörden Garantien ein-
zufordern, welche eine kindgerechte Unterbringung bestätigten, zumal es
sich bei den Beschwerdeführerinnen um vulnerable Personen handle. Zu-
dem bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in
Haft genommen oder gar von ihnen getrennt inhaftiert werden könnte. In-
des – so das SEM – bestünden, selbst unter Berücksichtigung einer allfällig
angespannten Situation in Bulgarien, keine genügend konkreten Hinweise
dafür, dass die Beschwerdeführerin in diesem Land nicht Zugang zu einem
rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätte, wobei es
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2652/2017 vom 22. Mai
2017 verwies. Zudem vertrete auch das Bundesverwaltungsgericht in kon-
stanter Rechtsprechung (Hinweis auf die Urteile des BVGer E-1487/2015
vom 1. Juli 2015 E. 5.4.1, D-4751/2014 vom 12. November 2014,
D-4800/2015 vom 12. August 2015 und D-7940/2015 vom 14. Januar
2016) die Auffassung, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gebe, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller
in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen. Auch sähen
die Bestimmungen von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO nicht vor, dass die
Schweiz im zuständigen Staat weitergehende Abklärungen zur genauen
Unterbringung, Betreuung und konkreten medizinischen Behandlung vor-
nehme, zumal davon auszugehen sei, dass Bulgarien die Aufnahmerichtli-
nie einhalte. Es liege auch nicht in der Verantwortung der schweizerischen
Asylbehörden auszumachen, ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
nach einer Überstellung nach Bulgarien zufriedenstellende Lebensbedin-
gungen vorfänden. Die Beschwerdeführerin sei gehalten, ihre spezifische
Situation zunächst bei den zuständigen Behörden vorzubringen und den
Rechtsweg zu beschreiten, sollten die vorgefundenen Bedingungen nicht
D-5221/2016
Seite 11
ihren Bedürfnissen entsprechen. Das erwähnte Urteil des EGMR vom
4. November 2014 beziehe sich auf die Wegweisung einer Familie im Dub-
lin-Verfahren nach Italien und komme zum Schluss, dass die Überstellung
ohne vorgängige Garantien im Einzelfall seitens der italienischen Behör-
den für eine altersgerechte Aufnahme von Kindern sowie die Wahrung der
Einheit der Familie gemäss Art. 3 EMRK verstossen würde. Das Urteil be-
ziehe sich auf die Situation in Italien und sei nicht analog auf andere Mit-
gliedstaaten auszuweiten, so dass es für das vorliegende Beschwerdever-
fahren aktuell keine weitergehende Bewandtnis habe. Für das weitere
Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese
werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das
SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der
Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rechnung, indem es die bul-
garischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO gegebenen-
falls vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwen-
dige medizinische Behandlung informiere. Nach dem Gesagten lägen
keine Gründe vor, welche einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO recht-
fertigen würden.
4.5 In der Replik argumentierten die Beschwerdeführerinnen insbeson-
dere, sie hätten ausser ihren glaubhaften Aussagen keine Möglichkeit, die
Misshandlungen in Bulgarien nachzuweisen. Sie hätten die Situation we-
der filmen noch fotografieren können, da ihnen alle Wertgegenstände vor
Eintritt ins Camp abgenommen worden seien. Die Vorinstanz wäre somit
gehalten gewesen, wenigstens eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen vorzunehmen, da den Beschwerdeführerinnen ansonsten jede Mög-
lichkeit genommen werde, die erlebten Übergriffe darzulegen. Diese seien
angesichts der bereits in der Beschwerdeschrift genannten Berichte inter-
nationaler Organisationen plausibel, zumal sich die Angaben mit denen
vieler anderer Augenzeugen deckten. Auch neuste Medienberichte zeigten
diese Situation auf, wobei auf das gleichzeitig eingereichte Quellenver-
zeichnis verwiesen wurde. Sodann verwiesen sie auf das Urteil des Ver-
waltungsgerichts (Ausland) (...) vom (...), demzufolge in Bulgarien systemi-
sche Mängel des Asylverfahrens vorlägen, wobei namentlich gegen Art. 28
Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie verstossen werde. Zudem habe das Verwal-
tungsgericht (Ausland) mit Urteil (...) vom (...) entschieden, dass ein (...)-
jähriger Beschwerdeführer nicht nach Bulgarien auszuschaffen sei, weil
nach Auffassung der Einzelrichterin international Schutzberechtigten in
Bulgarien die Obdachlosigkeit drohe und faktisch der Zugang zum Arbeits-
markt und zu staatlichen Sozialleistungen fehle, weshalb eine Abschiebung
D-5221/2016
Seite 12
seine Existenz bedrohen und zu einer unmenschlichen und erniedrigenden
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen würde. Im Weiteren wurde
unter Beilage eines ärztlichen Berichts vom (...) 2017 ausgeführt, dass sich
die Beschwerdeführerin seit dem (...) 2016 in dauerhafter ärztlicher Be-
handlung befinde, wobei es sich nicht um eine lebensbedrohliche Erkran-
kung handle, der zuständige Arzt jedoch einen Abbruch der Behandlung
als verantwortungslos erachte. Schliesslich wurde hinsichtlich der Prüfung
des Selbsteintritts gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO ausgeführt, dass die Vorinstanz keinerlei Würdigung
der persönlichen Situation der Familie vorgenommen habe. So sei sie mit
keinem Wort auf die minderjährigen Kinder und deren besondere Bedürf-
nisse eingegangen. Damit habe sie die Anforderungen der Rechtspre-
chung gemäss BVGE 2015/9 nicht erfüllt. Gemäss diesem Urteil übe das
SEM sein Ermessen gesetzeskonform aus, wenn es – bei von der gesuch-
stellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung
aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen
Staat problematisch erscheinen lassen – in nachvollziehbarer Weise prüfe,
ob es angezeigt sei, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen
auszuüben. Dazu müsse die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben,
aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Grün-
den verzichte. Tue sie dies nicht, liege eine Ermessensunterschreitung vor.
Vorliegend habe sich die Vorinstanz auf den Hinweis bezüglich der Ver-
nehmlassung vorausgegangener (allgemeiner) Ausführungen beschränkt,
lasse aber eine Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl, der Unterbrin-
gung der Kinder und der erlebten Ereignisse in Bulgarien (keine besondere
Unterbringung der Kinder, keine Spielmöglichkeiten, sondern Haft in einer
grossen Zelle mit allen anderen Asylsuchenden) gänzlich vermissen.
5.
5.1 Es trifft zu, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
E-1191/2016 vom 25. April 2016, welchem ein ähnlicher Sachverhalt zu-
grunde lag (Dublin-Verfahren betreffend Überstellung von vulnerablen Per-
sonen beziehungsweise einer Familie mit drei Kleinkindern nach Bulga-
rien), zunächst auf das Tarakhel-Urteil des EGMR bezog und in der Folge
ausführte, das SEM habe keine im Sinne der vom Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) geforderte Einzelfall-
prüfung vorgenommen und im Hinblick auf die offensichtlich besonderen
Bedürfnisse der Beschwerdeführenden keine Garantien von Bulgarien ein-
geholt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim Urteil
E-1191/2016 um einen Einzelfall handelt. Sodann hielt das Bundesverwal-
D-5221/2016
Seite 13
tungsgericht in seinem Urteil BVGE 2017 VI/10 fest, dass die im Urteil Ta-
rakhel betreffend die Einholung individueller Garantien festgehaltenen
Grundsätze für die Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien nicht
auf andere Kategorien besonderer Verletzlichkeit (insbesondere Krankheit)
zu übertragen sind (vgl. a.a.O. E. 5).
5.2 Hinsichtlich der Frage des Vorliegens von systemischen Mängeln im
Zielstaat, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden, ist den Erwägungen der Vorinstanz insofern beizupflichten, als das
Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Bulgarien bislang in konstanter
Rechtsprechung das Vorliegen von Gründen für die Annahme von syste-
mischen Schwachstellen verneinte (vgl. Urteil E-305/2017 vom 5. Septem-
ber 2017), wenngleich es bereits im Urteil E-3034/2016 vom 27. Juni 2016
anerkannte, dass das Asylwesen in Bulgarien gewisse Mängel aufweise.
Auf die Frage ob diese Rechtsprechung auch angesichts der aktuellen Si-
tuation und Berichte aufrecht gehalten werden kann ist unter Hinweis auf
die nachstehende Erwägung E. 6 nicht abschliessend einzugehen.
6.
6.1 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann
jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschlies-
sen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch im Beschwerdeverfahren nicht
direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des
nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE
2010/45 E. 5).
6.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesver-
waltungsgericht in seinem Urteil D-3305/2017 vom 11. September 2017 in
Anwendung von BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der
Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt
auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm er-
laubt zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbst-
eintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung
des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1
Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der
Vorinstanz respektieren. Das Gericht führte in seinem Urteil weiter aus,
D-5221/2016
Seite 14
dass es jedoch nach wie vor überprüfen könne und müsse, ob die
Vorinstanz ihr Ermessen gesetzeskonform ausgeübt habe, was nur dann
zutreffe, wenn sie bei den von der gesuchstellenden Person geltend ge-
machten Umständen, welche eine Überstellung aufgrund ihrer individuel-
len Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch er-
scheinen liessen, die Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitä-
ren Gründen in nachvollziehbarer Weise prüfe. Erforderlich sei eine Wie-
dergabe der Gründe, welche zu einem Verzicht auf einen Selbsteintritt ge-
führt hätten, ansonsten eine Ermessensunterschreitung vorliege.
6.3 Bezüglich Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären
Gründen beschränkten sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ohnmachtsan-
fälle, wobei die Vorinstanz auf die Aufnahmerichtlinie verwies und aus-
führte, es lägen keine Hinweise vor, wonach ihr Bulgarien eine medizini-
sche Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, sei sie
doch nach einem solchen Anfall im Spital gewesen und dort behandelt wor-
den; in Würdigung der Aktenlage und der von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Anwendung
der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden (vgl. vorste-
hend E. 4.2). Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie und ihre Kin-
der seien in Bulgarien sehr schlecht behandelt worden, ging die Vorinstanz
lediglich unter dem Aspekt eines zwingenden Selbsteintritts im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ein, wobei sich die Erwägungen mit einer text-
bausteinartigen Formulierung begnügen (vgl. a.a.O.). Sodann beschränkte
sich das SEM in seinen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 26. Juli
2017 auf eine sinngemässe Wiederholung der Erwägungen der angefoch-
tenen Verfügung (vgl. E. 4.4). Namentlich unterblieb hinsichtlich der Frage
einer allfälligen Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären
Gründen – mit Ausnahme der gesundheitlichen Probleme – weiterhin eine
Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer
beiden Kindern als vulnerable Personen, wobei das SEM verkannte, dass
es sich bei seinen Ausführungen um die Prüfung eines staatsvertraglichen
Kriteriums zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (Art. 16 Dub-
lin-III-VO) sowie eine Schutzgarantie hinsichtlich systemischer Vorausset-
zungen im Zielland (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO) und nicht um Krite-
rien, welche an sich gegen einen allfälligen Selbsteintritt aus humanitären
Gründen sprechen, handelte. Indes hätte die Vorinstanz in nachvollziehba-
rer Weise sowie unter Darlegung der einschlägigen Kriterien prüfen müs-
sen, ob es angezeigt sei, die Souveränitätsklausel aus humanitären Grün-
den anzuwenden. Die diesbezügliche textbausteinartige Formulierung "in
D-5221/2016
Seite 15
Würdigung der Aktenlage und der von Ihnen geltend gemachten Um-
stände, liegen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitäts-
klausel der Schweiz rechtfertigen" vermag im Hinblick auf die von der Be-
schwerdeführerin mehrfach vorgebrachten Umstände, welche unter dem
Gesichtspunkt der humanitären Gründe zu prüfen seien, den Anforderun-
gen an eine rechtsgenügliche Begründung für eine Ermessensprüfung
nicht zu genügen. Das SEM ist mithin seiner Pflicht zur gesetzeskonformen
Ermessensausübung nicht nachgekommen und hat sein Ermessen unter-
schritten, womit eine Rechtsverletzung vorliegt.
6.4 In der Beschwerde und der Replik wird somit zu Recht darauf hinge-
wiesen, dass es das SEM in der angefochtenen Verfügung unterlassen hat,
in substantiierter Weise zu begründen, inwiefern es auch in Berücksichti-
gung der oben genannten familiären Umstände nicht angezeigt erscheint,
die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Die Be-
schwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei obliegt es dem SEM, sein Ermessen
bezüglich der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gesetzes-
konform auszuüben und dabei die jüngsten Berichte zur Situation von Asyl-
suchenden in Bulgarien in seine Überlegungen miteinzubeziehen. Letztere
dürften auch bei der Prüfung unter dem Aspekt der systemischen Mängel
und einer Verletzung von Art. 3 EMRK Beachtung finden müssen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos geworden. Ebenfalls ge-
genstandslos geworden ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung.
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer
solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und des Umstands, dass die
wesentliche Argumentation mit derjenigen im Beschwerdeverfahren
D-5221/2016
Seite 16
D-5407/2016 übereinstimmt, ist den Beschwerdeführerinnen zulasten des
SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5221/2016
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 10. August 2016 wird aufgehoben und die Sache zur
erneuten Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: